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Reisebüro – Haftung als Reiseveranstalter

BGH

Az: Xa ZR 130/08

Urteil vom 30.09.2010


Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 buchte bei einem Reisebüro in Chemnitz, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, für sich und die weiteren Kläger für die Zeit vom 27. Februar 2006 bis zum 14. März 2006 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika. Die Auswahl beruhte auf einer Empfehlung der Mitarbeiterin des Reisebüros, welche die einzelnen Elemente der Reise unter Berücksichtigung von Vorgaben der Klägerin zu 1 zusammenstellte und buchte. Die Klägerin zu 1 unterzeichnete für die Flüge, die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte gesonderte Reiseanmeldungen, in denen jeweils das die Reiseleistung erbringende Unternehmen und der Einzelpreis genannt wurden. Für die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte erhielt die Klägerin zu 1 gesonderte Sicherungsscheine. Zur Bezahlung überließ die Klägerin zu 1 der Mitarbeiterin des Reisebüros die Daten ihrer Kreditkarte. Die Kosten für die Hotelaufenthalte wurden unter der Gläubigerbezeichnung … -reisen (eine Zweigniederlassung der … Touristik GmbH), die Kosten für die Schiffsreise unter der Bezeichnung …. abgebucht. Die Kosten für den Flug überwies die Klägerin zu 1 unmittelbar an das Reisebüro.

Auf dem Hinflug wurde der Koffer der Klägerin zu 2, der die gesamte Kleidung und Reiseutensilien der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 enthielt, nicht mitbefördert. Die Klägerin zu 2 erhielt diesen Koffer erst nach Abschluss der Schiffsreise am 11. März 2006. Sie ist der Ansicht, aufgrund dessen sei der Reisepreis um 50% zu mindern. Sie verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des überzahlten Reisepreises, Schadensersatz für entstandene Mehrkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 2 überwiegend stattgegeben, im Übrigen die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RRa 2009, 28 ff. veröffentlicht ist, die Klagen insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zu 2.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Klägern und der Beklagten sei kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB, sondern ein Reisevermittlungsvertrag i.S. des § 675 BGB zustande gekommen. Ein Reisebüro sei nur dann Reiseveranstalter für einen sich aus mehreren Reiseleistungen zusammensetzenden Reisevertrag, wenn es diese Reiseleistungen als eigene anbiete. Das Reisebüro habe zwar die Reiseleistungen entsprechend dem Kundenwunsch zusammengestellt, diese Reiseleistungen anderer Anbieter aber jeweils separat für einen Vertragsschluss angeboten und sei hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden.

Ein Reisebüro biete zusammengestellte Reiseleistungen als eigene an, wenn es diese in eigener Verantwortung auf den Markt bringe und ausführe. Eine Reisevermittlung liege dagegen vor, wenn es im Anmeldeformular und durch Nennung des jeweiligen Leistungsträgers deutlich zum Ausdruck bringe, dass es lediglich die Vermittlung eines Vertrags mit diesen Leistungsträgern besorge. In diesem Falle werde ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkaufe.

Im Streitfall habe sich das Reisebüro erkennbar auf die Vermittlung beschränkt, indem es die Veranstalter in den Reiseanmeldungen jeweils namentlich benannt, sich selbst nur als Reisebüro bezeichnet und auf die Reisebedingungen der Reiseveranstalter verwiesen habe. Diese Tätigkeit habe sich insbesondere auch aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin zu 1 jeweils gesonderte Reiseanmeldungen für die jeweiligen Leistungsträger oder Reiseveranstalter unterschrieben habe. Eine derartige Aufsplitterung in einzelne Anmeldungen wäre sinnlos gewesen, wenn das Reisebüro das Gesamtreisepaket als eigenes hätte anbieten wollen und hierfür der einheitliche Vertragspartner hätte sein sollen. Das Reisebüro habe schließlich auch keinen Gesamtreisepreis vereinnahmt, vielmehr die Reisekosten für die Hotelaufenthalte und die Schiffsreise von den jeweiligen Leistungserbringern abbuchen lassen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Klägerin zu 2 kann von der Beklagten weder eine Minderung des Reisepreises noch Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise noch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, denn sie hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten keinen Reisevertrag geschlossen, der diese zur Erbringung der Reiseleistungen in eigener Verantwortung verpflichtet hätte.

1.

Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1973 – VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 277 f. = WM 1973, 1405; Urt. v. 30.9.2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f. = NJW 2004, 681). Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 – I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 – X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14).

Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 – X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 – II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18).

2.

Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zugeschnittene Reise aufzeigt, führt dabei nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Hierfür streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.

a)

Typischerweise übernimmt ein Reisebüro lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1969 – VI ZR 45/67, BGHZ 52, 194, 198; Urt. v. 18.10.1973 – VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278 = WM 1973, 1405; Urt. v. 21.12.1973 – IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 78 = WM 1974, 396). Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 313; AG Bad Homburg RRa 1999, 92 f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 91, S. 74; Staudinger/Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651a Rn. 110). Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reisebüro, dass es damit sämtliche Reiseleistungen dem Kunden in eigener Verantwortung verspricht. Für den Kunden ist erkennbar, dass das Reisebüro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Maßgabe seiner individuellen Wünsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung übernehmen will als bei der bloßen Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung.

b)

Das Zusammenstellen von Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer auf Wunsch des Kunden führt auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Auslegungsregel dazu, dass das Reisebüro zwingend als Reiseveranstalter anzusehen ist. Eine solche Auslegungsregel ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 651a BGB noch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (nachfolgend: Richtlinie), zu deren Umsetzung § 651a BGB dient.

aa)

Art. 2 der Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei näher spezifizierten Reiseleistungen. Ein Reiseveranstalter ist danach eine Person, die Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet. Ein Vermittler wird durch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie als die Person bestimmt, die eine vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu erkannt, dass der Begriff der Pauschalreise auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden, und eine „im Voraus festgelegte Verbindung“ auch dann vorliegt, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 30.4.2002 – C-400/00, Slg. I 4065 ff. Tz. 11 ff. = RRa 2002, 119 f. – Club Tour/Garrido). Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei entsprechend den Vorgaben des damals vorlegenden Gerichts davon aus, dass der Vertrag mit dem Reisebüro in dem zu Grunde liegenden Fall das Versprechen zur Erbringung von Reiseleistungen umfasste. Das Reisebüro war dort gegenüber dem Reisenden Gläubiger des Reisepreises und Schuldner der Reiseleistungen, für die es ihm gegenüber in eigener Verantwortung einzustehen hatte (vgl. Tz. 6, 7, 9). Die Frage, ob das Reisebüro die vertragliche Stellung eines Reiseveranstalters oder die eines Vermittlers einnahm, war von dem vorlegenden Gericht bereits entschieden und deshalb nicht von den dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen umfasst. Das auf diese Vorlagefragen ergangene Urteil enthält daher keine eigene Aussage über die vertragliche Stellung des Reisebüros (vgl. dazu Eckert, RRa 2003, 194; Führich, RRa 2002, 194; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., vor § 651a Rn. 4; anders unter Abstellen auf die Zusammenstellung der Reise vor Vertragsschluss MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl., § 651a Rn. 22; PWW/Deppenkemper, BGB, 5. Aufl., § 651a Rn. 12). Der Gerichtshof hatte lediglich darüber zu entscheiden, ob auf den mit dem Reisebüro geschlossenen Vertrag die besonderen Regeln für Pauschalreisen anzuwenden sind.

bb)

Ebenso wenig enthält die Richtlinie selbst Vorgaben dazu, ob ein Reiseunternehmen die Reiseleistungen in eigener Verantwortung als Vertragspartner dem Reisenden verspricht oder den Abschluss eines solchen Vertrags mit einem anderen Unternehmen vermittelt. Die Richtlinie geht davon aus, dass Reiseunternehmen beim Zustandekommen von Reiseverträgen als Reiseveranstalter oder als Vermittler tätig werden können. Dabei überlässt es die Richtlinie dem Recht der Mitgliedstaaten, ob der Vermittler selbst aus dem Vertrag gebunden sein soll. Eine solche Bindung wird in Art. 2 Nr. 5 nur als eine mögliche Alternative für die Wirkungen eines solchen Vertrags bezeichnet. Soweit der Reisevermittler wie in Art. 4 Abs. 7 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie als Verpflichteter für Schadensersatz oder für Entschädigungsleistungen auf den gezahlten Reisepreis genannt wird, begründet auch dies nur eine fakultative Alternative neben der Verpflichtung des Reiseveranstalters. Das deutsche Recht hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und in §§ 651a ff. BGB allein den Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden besonderen Pflichten unterworfen.

cc)

Die Richtlinie sieht auch nicht vor, dass einem Reisenden stets die darin vorgesehenen Rechte einzuräumen sind, wenn mehrere Reiseleistungen gleichzeitig gebucht werden. Sie knüpft die darin vorgesehenen besonderen Rechtswirkungen vielmehr an das Vorliegen eines Pauschalreisevertrages. Dieser setzt gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie nicht nur voraus, dass die Reise zwei der in dieser Bestimmung genannten Bestandteile aufweist, sondern auch, dass der Vertrag zu einem Pauschalpreis verkauft wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 15.6.1999, Slg. I 3499 ff. Tz. 31 = RRa 1999, 227 ff. – Rechberger/Österreich). Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Streitfall.

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Für das Vorliegen eines Pauschalpreises reicht es nicht aus, dass dieser sich durch die Addition von Einzelpreisen errechnen ließe. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, bei dem der Gesamtpreis für den Kunden als solcher erkennbar wird, sei es indem allein dieser genannt wird oder sei es indem mehrere Einzelpreise durch den Reisevertrag zu einem Gesamtpreis rechtlich mit einander verknüpft werden. Die Richtlinie greift folglich nicht, wenn der Reisende mehrere, rechtlich von einander unabhängige Verträge für einzelne Leistungen abschließt. In dieser Konstellation führt auch die Vermittlung der einzelnen Verträge durch dieselbe Person zu keiner rechtlichen Verknüpfung der Reiseleistungen, die zur Annahme einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie führen würde.

dd)

Eine Vorlage dieser Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Vorlage nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982, Rs 283/81 C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Tz. 16 = NJW 1983, 1257). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass es neben dem Reiseveranstalter auch einen Reisevermittler geben kann und dass diesen nicht zwangsläufig die Pflichten aus dem Reisevertrag treffen müssen. Der Begriff der Pauschalreise selbst ist in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie klar definiert. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2002 können, wie bereits oben dargelegt wurde, keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Soweit diesem Urteil in Teilen der Literatur für die hier in Rede stehenden Fragen Bedeutung beigemessen wird, findet dies keine Grundlage in den Entscheidungsgründen.

3.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin zu 2 die Erbringung von Reiseleistungen in eigener Verantwortung nicht versprochen, sondern nur den Abschluss solcher Verträge zu anderen Reiseunternehmen vermittelt hat, lässt auch im Übrigen keine revisiblen Auslegungsfehler erkennen. Die Auslegung ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen angebotenen Beweis nicht erhoben, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

III.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu 2 gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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