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Reisebüro als Reiseveranstalter und Vertragspartner des Reisenden

LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 99/15, Urteil vom 25.02.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 20.04.2015 (Az. 2 C 1343/14 (10)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Reisebüro als Reiseveranstalter und Vertragspartner des Reisenden
Symbolfoto: Von Dima Sidelnikov /Shutterstock.com

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 20.04.2015 (Az. 2 C 1343/14 (10)) ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keine Erstattungsansprüche wegen der am 10.09.2013 gebuchten Kubareise vom 12.03.2014 bis zum 26.03.2014 geltend machen. Ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht nicht und folgt insbesondere nicht aus § 812 BGB. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. (nachfolgend: „Amtsgericht“) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass dem Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB nicht gegen die Beklagte zustünde. Das Reisebüro habe eine Reiseleistung vermittelt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (Vertrauensverhältnis) komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Reisebüro um eine Agentur der Beklagten handele, so wie der Kläger dies behaupte. Es existiere unter Berücksichtigung des besonderen Beratungsinteresses des Klägers aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Inhaberin des Reisebüros …, …, ein gesonderter Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Leistungsstörung liege allein in diesem Verhältnis.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis in der Sache richtig. Die Beklagte ist vorliegend nicht als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Reise anzusehen. Maßgeblich ist hier, dass die Inhaberin des Reisebüros …, …, ein Angebot unterbreitet und die Verantwortung für die Reise übernommen hat.

Zwar übernimmt ein Reisebüro typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (BGH, Urteil vom 30.9.2010 – Xa ZR 130/08, Rn. 12, juris). Auch folgt weder aus dem Wortlaut des § 651a BGB noch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990 über Pauschalreisen, zu deren Umsetzung § 651a BGB dient (BGH, Urteil vom 30.9.2010, Xa ZR 130/08, Rn. 13, juris) eine zwingende Auslegungsregel dahingehend, dass ein Reisebüro bei einer Bündelung von Reiseleistungen selbst Reiseveranstalter wird oder lediglich Elemente einer Reise vermittelt. Art. 2 der genannten Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei näher spezifizierten Reiseleistungen. Ein Reiseveranstalter ist danach gemäß Art. 2 Nr. 2 eine Person, die Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet. Ein Vermittler wird durch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie als die Person bestimmt, die eine vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. Es hängt dabei nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30.9.2010, Xa ZR 130/08) vom konkreten Einzelfall ab, ob eine Reisebüro als Reiseveranstalter oder lediglich als Vermittler von Reiseleistungen anzusehen ist.

Dabei kommt es nicht in erster Linie auf andere (Gruppen)-Buchungen an, die von dem Kläger im Laufe des Prozesses vorgelegt wurden. Auch ist nicht entscheidend, wie das (Innen)-Verhältnis zwischen dem Reisebüro und der Beklagten zum Zeitpunkt der Buchung seitens des Klägers ausgestaltet war und dabei auf Fragen nach der Agentureigenschaft und einer etwaigen Inkassovollmacht. Schließlich kann die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Optionsbuchung offenbleiben, weil diese lediglich das Verhältnis des Reisebüros zu der Beklagten betrifft.

Demgegenüber hängt die Frage, welche Art von Tätigkeit des Reisebüros vorliegt, vom Inhalt und den weiteren Umständen der konkreten Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2010 – Xa ZR 130/08 = RRa 2011, 29; Urt. v. 23.10.2012 – X ZR 157/11 = RRa 2013, 70; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.12.2015 – 16 U 137/15). Es ist dann, wenn das Reisebüro nicht für einen Reiseveranstalter handelt – wie hier -, nicht maßgeblich, wie mit Fehlern nach der Auswahlentscheidung durch den Reisenden umzugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2006 – XZR 198/04).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 2 der genannten Richtlinie erkannt, dass der Begriff der Pauschalreise auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden, und eine „im Voraus festgelegte Verbindung“ auch dann vorliegt, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 30.4.2002 – C-400/00 = RRa 2002, 119 f. = EuZW 2002, 402).

Es ist unschädlich, dass das Reisebüro vorliegend wiederum auf die Beklagte als Veranstalter hingewiesen und deren AGBen im Zusammenhang mit der Reise offengelegt hat. Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen, bleibt nämlich nach § 651a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

Diesen Anschein hat das Reisebüro begründet. Die Umstände im vorliegenden Fall sprechen klar dafür, dass das Reisebüro … als Veranstalter der hiesigen Reise anzusehen ist. Dieses hat zunächst in einer eigenen Beschreibung die Reiseelemente dargestellt, die Anmeldung auf der Plattform … ermöglicht, bestätigt und schließlich eine Zahlung an sich gefordert; ohne dass zu einem dieser Zeitpunkte für einen objektiven Erklärungsempfänger ersichtlich gewesen wäre, dass ein Vertretungsverhältnis gegeben war. Insofern vermag mit Blick auf § 651a Abs. 2 BGB und § 164 Abs. 2 BGB nicht verfangen, dass das Reisebüro – nach dem Vortrag der Beklagten in der zweiten Instanz – ersichtlich eine Agentur der Beklagten war und – was nach wie vor im Streit steht – eine Inkassovollmacht vorlag (vgl. dazu: Führich, 7. Aufl. 2015, § 28 Rn. 42). Beides vermag insofern nicht zu verfangen, als das Reisebüro … aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden selbst Vertragspartei werden sollte.

Auf der Reiseanmeldung, die als Datum den „10.09.“ trägt und kein Logo ausweist, heißt es oben:

„Reiseziel: KUBA, Reisedatum […] Flug ab/bis […] Leistungen und Verpflegung It. Programm: Veranstalter: ….“

Unten heißt es:

„Bitte diese Anmeldung per E-Mail an … oder per Post an … […]“.

In einer E-Mail, die auf den 10.09.2013 datiert ist, heißt es:

„Hallo …, vielen Dank für deine Anmeldung zur Kuba-Reise. Ich freue mich, dass du dabei bist! […] Bitte sende die Anmeldung zurück und überweise […] An … […] Weitere Infos und Unterlagen bekommst du rechtzeitig. Viele Grüße ….“

Wegen der Einzelheiten der Anmeldung und der E-Mail wird auf deren Ablichtung in der Akte, Anlage K1, Bl. 5 d.A., verwiesen.

Die Unterlagen fokussieren das Reisebüro …, das durch Frau … repräsentiert wird. Die Rolle der Beklagten als Veranstalterin kommt dabei nur am Rande zum Tragen.

Der Kläger hat das Anmeldeformular unterzeichnet und die Überweisung auf das dort angegebene Konto vorgenommen.

Ausweislich der Unterlagen ist für das komplette Programm, das eine Rundreise mit einer „qualifizierte[n], Deutsch sprechende[n] Reiseleitung“ beinhaltet, ein Pauschalpreis für „2 Wochen – Flug mit …“ ausgewiesen (vgl. Bl. 147 d.A.). Die Bildung eines Gesamtreisepreises ohne Differenzierung zwischen einzelnen Leistungsträgern ist ein Indiz für die Annahme, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter anzusehen ist (BGH, Urteil vom 30.9.2010 – Xa ZR 130/08, Rn. 17, juris).

Zwar trägt der Kläger vor, Frau … habe ein Angebot der Beklagten unterbreitet. Zugleich verweist er aber auf den Reiseverlauf, den Frau … für die konkrete Reise erstellt hat. Nach dem Vortrag der Klägers war der als Anlage K12, Bl. 145 d.A., vorgelegte Reiseverlauf dem Anmeldeformular beigefügt, ebenso wie die AGBen der Beklagten.

In dem nicht mit einem Logo versehenen mehrseitigen ausführlichen Reiseverlauf heißt es unter anderem:

„Wichtig: jeder Reisende benötigt zur Einreise eine Krankenversicherung. Kostet bei mir 22 Euro […]“ und „ACHTUNG: ich kann dir ein Versicherungs-Gesamtpaket für Euro 99,– anbieten […]“.

Der nicht mit einem Logo versehene Reiseverlauf umfasst den Zeitraum der 14-tägigen Reise und beschreibt diese im Detail in einer einheitlichen Darstellung, ohne dass etwa zwischen einzelnen Leistungsträgern explizit unterschieden oder auf ein entsprechendes Angebot der Beklagten verwiesen worden wäre. Weitere Korrespondenz vom Zeitraum vor der Buchung bis zur Absendung der Anmeldung der Reise liegt nicht vor. Wiederum fokussiert der Reiseverlauf das Reisebüro …. das durch Frau … repräsentiert wird. Die Beklagte wird dabei als Veranstalterin nicht aufgeführt.

Ein durchschnittlicher Reisekunde musste unter Berücksichtigung der maßgeblichen Unterlagen annehmen, dass das Reisebüro … der eigentliche Reiseveranstalter ist. Hinzukommt, dass der Kläger von der Beklagten weder eine eigene Reisebestätigung noch einen Sicherungsschein erhalten hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hier um eine Gruppenreise handelte. Gemäß § 6 Abs. 1 BGB-InfoV ist der Reiseveranstalter nämlich ohnehin verpflichtet, eine Reisebestätigung auszuhändigen.

Auch hat die Beklagte dem Kläger keinen Sicherungsschein gemäß § 651k BGB ausgestellt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, wenn sie Reiseveranstalter gewesen wäre. Einen solchen Sicherungsschein erstellt die Beklagte aus der Erfahrung des Gerichts als zuständige Reisekammer für den Sitz der Beklagten jedoch regelmäßig, wenn eine Reise bei ihr gebucht wurde.

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Aus dem Umstand, dass das Reisebüro es nicht für notwendig erachtet hat, dem Kläger einen solchen Sicherungsschein der Beklagten zu übermitteln, was es im Falle einer bloßen Vermittlung hätte tun müssen, kann geschlossen werden, dass sich das Reisebüro selbst als Vertragspartner der Klägerin angesehen hat.

Wie bereits ausgeführt ist maßgeblich die Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden; nicht dagegen die Ausgestaltung des (Innen-)Verhältnisses des Reisebüros zu der Beklagten.

Der Umstand, dass das Reisebüro in der Anmeldung und über die AGBen der Beklagten auf die Beklagte hingewiesen hat, spricht nicht gegen die eigene Stellung als Reiseveranstalterin (§ 651a Abs. 2 BGB). Nach den sonstigen (gewichtigen) Umständen hat das Reisebüro …, repräsentiert durch Frau …, den Anschein begründet, dass die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen in ihrer Verantwortung erbracht würde. Auch falls die Beklagte als Leistungsträger im Falle von Mängeln ihrer Reiseleistungen von dem Reisebüro in Regress genommen werden könnte, führt dies nicht etwa dazu, dass die Klägerin die Beklagte direkt in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr ist zwischen den jeweiligen Rechtsverhältnissen zu differenzieren.

Dass die Beklagte nach Durchführung der Reise auf die Beschwerden der Klägerin reagiert hat, ohne auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen, ist nicht maßgeblich. Ein nachträgliches Verhalten lässt nämlich grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zu, welcher Eindruck im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.12.2015 – 16 U 137/15).

Gleiches gilt für die erst nach der Buchung abgegebene Erklärung der Frau …, die per E-Mail vom 03.11.2013 mitteilte, sie müsse die Reise absagen, da sie „sehr krank“ sei und „die weitere Bearbeitung und Begleitung nicht mehr wahrnehmen“ könne. In Absprache mit dem Veranstalter habe daher sie die Reise kostenfrei stornieren können. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung in der Akte, Anlage K2, Bl. 9 d.A., verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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