Landgericht Coburg
Az.: 32 S 135/01
Verkündet am 16.11.2001
Vorinstanz: AG Kronach – Az.: 1 C 0069/01
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Kronach vom 28.06.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Kronach hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu eigen. Insbesondere schließt sich die Kammer der Rechtsmeinung des Amtsgerichts Kronach, wonach den bloßen Reisevermittler -in Gegensatz zum Reiseveranstalter- grundsätzlich keine Informationspflicht über die Einreisebestimmungen des Reiselandes trifft, an (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
Das Prägende der Reisebürotätigkeit ist die Vermittlung des Reisevertrages, weshalb sich demgemäß hierauf die wesentliche Sorgfalt des Reisebürobetreibers bezieht. Sämtliche Umstände, welche die Durchführung der Reise betreffen, gehören demgegenüber in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Dies hat zur Folge, dass der Reisebürobetreiber diesen Umständen nur untergeordnete Aufmerksamkeit widmen muss. Ein Reisebürobetreiber haftet deshalb grundsätzlich nicht für die Unterlassung einer Information, die nach der Natur der Sache in den Kompetenzbereich des Reiseveranstalters fällt (so auch LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1145/1149). Dieses Ergebnis steht letztlich auch im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die dem Erlass der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14.11.1994 (abgedruckt bei Palandt-Sprau, BGB, 90. Auflage, Anhang zu §§ 951a 1 BGB) zugrunde gelegen hat. Der Gesetzgeber hat in dieser Verordnung Informationspflichten über Pass- und Visumerfordernisse ausdrücklich (nur) dem Reiseveranstalter -und nicht etwa (auch) dem bloßen Reisevermittler- auferlegt.
Die Kammer verkennt nicht, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen entsprechende Informationspflichten auch den Reisevermittler treffen können. Ein solcher Ausnahmefall ist -wegen Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens gegeben, wenn der Reisende den Reisebürobetreiber ausdrücklich nach den Einreisebestimmungen des Reiselandes fragt oder die Buchung zeitlich so nahe an dem Reisebeginn liegt, dass eine Rückfrage des Reisenden bei dem Reiseveranstalter nicht mehr möglich ist.
Beide Konstellationen sind vorliegend nicht gegeben. Dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich nach den Einreisebestimmungen des Reiselandes Ägypten gefragt hätte, behauptet der Beklagte selbst nicht.
Zwischen der Buchung am 21.12.2000 und dem Reiseantritt am 29.12.2000 lag schließlich -auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage- ein ausreichender Zeitraum, in dem es dem Beklagten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich mit dem Reiseveranstalter (telefonisch) wegen der einschlägigen Pass- und Visumerfordernisse des Reiselandes Ägypten in Verbindung zu setzen und sich die erforderlichen Informationen einzuholen. Hätte der Beklagte dies getan, so hätte er noch rechtzeitig vor Reisebeginn eine Verlängerung seiner Reisepässe oder die Ausstellung vorläufiger Reisepapiere erlangen und damit die geplante Urlaubsreise nach Ägypten antreten und durchführen können.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.
Amtsgericht Kronach
Az.: l C 0069/01
Verkündet am 28.06.2001
In Sachen wegen FORDERUNG erläßt das Amtsgericht Kronach aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.06.2001 folgendes ENDURTEIL
1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger DM 4.152,–nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz nach § l des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit 22.12.2000 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000,– vorläufig vollstreckbar.
Beschluß
Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 4.152,–.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Aufwendungsersatz und Entgelt für die Vermittlung einer Reise.
Der Kläger betreibt unter der Firmierung Reisevermittlungsdienst, der sich auf Vermittlung sogenannter „last-minute-Reisen“ spezialisiert hat. Der Kläger tritt hierbei mit den von ihm vermittelten Buchungskosten einer Reise beim jeweiligen Reiseveranstalter in Vorleistung, sobald ihm eine Ablichtung des vom Kunden an ihn gerichteten Überweisungsträgers vorliegt.
Am 21.12.2000 kam es zwischen dem Beklagten, der durch eine Textseite im Videotext auf die Leistungen des Klägers aufmerksam wurde, und dem Kläger fernmündlich zu einer Vereinbarung über .die Vermittlung einer Reise des Beklagten, seiner Frau und seiner siebenjährigen Tochter nach Ägypten ins Hotel „Agua Fun“ in Hurghada. Im Anschluß an das Telefonat übersandte der Kläger an den Beklagten ein Telefax, mit dem die Reise verbindlich gebucht werden sollte. Der Kläger bestätigte daraufhin am gleichen Tage die Reise mit den entsprechenden Daten. Dies geschah ebenfalls per Telefax an den Kläger, wobei auch die Reisesumme von DM 4.152,– genannt wurde. Am 22.12.2000 ging dem Kläger eine Ablichtung eines Überweisungsträgers zu, mit dem der Beklagte die Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 4.152,– an den Kläger angewiesen hatte. Jedoch wurde dieser Betrag dem Konto des Klägers nicht gutgeschrieben, weil der Beklagte auf dem Überweisungsträger die Kontonummer des Klägers nicht korrekt angegeben hatte. Somit wurde der Betrag wieder zurückgebucht und dem Konto des Beklagten gutgeschrieben. Am 29.12.2000 begab sich der Beklagte mit seiner Familie zum Flughafen Franz-Josef-Strauß nach München, um die Reise anzutreten. Dort wurde jedoch seitens des Bodenpersonals der Egypt-Air darauf aufmerksam gemacht, daß die Reisepässe des Ehepaares Doppel am 29.01.2000 ablaufen und in aller Regel eine Einreise nach Ägypten ohne mindestens noch drei Monate gültige Reisedokumente von den Behörden in Ägypten verwehrt werde. Der Versuch des Beklagten, sich beim Bundesgrenzschutz in München vorläufige Reisedokumente zu beschaffen scheiterte ebenfalls, so daß der Beklagte mit seiner Familie wieder die Heimreise antrat, ohne nach Ägypten geflogen zu sein.
Der Kläger meint, er sei als Reisevermittler nicht dazu verpflichtet, seine Kunden darauf hinzuweisen, daß ihre Pässe noch eine gewisse Gültigkeit haben müßten, damit sie in ein fremdes Land einreißen dürfen. Im übrigen habe er darauf hingewiesen, daß für Ägypten ein Visum erforderlich sei. Da er in Vorleistung gegenüber dem Reiseveranstalter getreten sei, habe er einen Erstattungsanspruch sowie einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten in der genannten Höhe nebst Verzugszinsen seit 22.12.2000.
Der Kläger beantragt daher zu erkennen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 4.152,– nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz nach § l des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 22.12.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte ist der Rechtsmeinung, es gehöre zum Pflichtenkreis eines Reisevermittlers genau wie zu dem eines Reiseveranstalters, den Kunden darüber zu informieren, welche Paß- und Visavorschriften in den jeweiligen Reiseländern gelten. Die Information könne durch Prospekt, im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder in Form eines sonstigen Hinweises geschehen. Der Beklagte sei pflichtwidrig nicht über die ägyptischen Einreisebedingungen aufgeklärt worden. Mit entsprechender Aufklärung hätten noch rechtzeitig gültige Reisepapiere besorgt werden können. Da eine solche Aufklärung unterblieben sei, stünde ihm nun ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Kläger zu.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kronach zur Entscheidung des Rechtsstreits ergibt sich in örtlicher Hinsicht aus §§ 12, 13, 29 ZPO und in sachlicher Hinsicht aus § 23 Nr. l GVG.
II
Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 675, 631, 670 BGB noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM 4.152,– zu.
Ein derartiger Zahlungsanspruch setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein entgeltiger Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 631 BGB .zustande gekommen ist und dem Beklagten gegen die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers keinerlei Gegenrechte mehr zustehen.
1. Die Tätigkeit des Klägers entspricht den Merkmalen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB. der Kläger vermittelt zwischen Reisewilligen und Reise-. Veranstaltern, wobei er sich vorzugsweise auf sogenannte „last-minute-Reisen“ spezialisiert hat. Er selbst bietet diese Reisen als Veranstalter nicht an. Insofern führte er eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, indem er den Reisewilligen ihnen obliegende Tätigkeiten hinsichtlich eigener organisatorischer Mühen annimmt. Eine Reisevermittlung ist daher als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB anzusehen, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW 1974, 852; BGH NJW 1974, 1242).
Unstreitig haben die Parteien auch eine Vereinbarung getroffen, wonach der Kläger dem Beklagten eine sogenannte „last-minute-Reise“ nach Ägypten entgeltlich vermitteln sollte.
2. Im Rahmen der Vermittlung der Reise nach Ägypten hat der Kläger auch Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB gemacht. Er ist zum Zwecke der Geschäftsbesorgung vereinbarungsgemäß mit den Kosten der Reise beim Reiseveranstalter in Vorlage getreten. Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten auch die vereinbarte Vergütung für seine Vermittlungstätigkeit gemäß §§ 675, 631 Abs. l 2. Halbsatz BGB beanspruchen. Die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten beträgt unstreitig DM 4.152,–.
3. Wegen diesen Ansprüchen des Klägers steht dem Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten setzt vielmehr voraus, daß dem Beklagten gegen den Kläger wegen einer Pflichtverletzung des Klägers ein entsprechender Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus culpa in contrahendo zusteht.
Der Beklagte kann jedoch nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den Kläger weder Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo noch aus positiver Vertragsverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages herleiten. Dem Anspruch des Klägers steht entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten nicht entgegen, daß er den Beklagten nicht darüber aufgeklärt hat, wonach Reisedokumente für eine Einreise nach Ägypten noch eine Gültigkeit von mindestens 3 Monaten haben müssen. Dem Kläger ist eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen da eine solche Aufklärungspflicht auch nicht besteht. Der Beklagte stützt sich bei seiner Argumentation, auf die Rechtsmeinung von Tempel (vgl. NJW 1996, 1624 ff; derselbe NJW 1999, 3657 ff), der darauf hinweist, daß man als Reisender auf eine besondere Sachkunde von Reisebüros und Reisevermittlern vertraut, was Visa- und Paßvorschriften für Reiseländer betrifft.
Dieser Rechtsmeinung schließt sich jedoch das Amtsgericht Kronach nicht an. Aus der berufstypischen Tätigkeit eines Reiseermittlers darf insbesondere nicht geschlossen werden, daß er sämtliche Einreisebestimmungen aller Länder kennt und umfassend darüber informiert. Es würde ihm ein Maß an Vertrauen entgegengebracht, das der Reisevermittler aus seiner Tätigkeit nicht in Anspruch nehmen will und muß. Der Reisevermittler übernimmt lediglich die Aufgabe, den Reisewilligen und den Reiseveranstalter zusammenzuführen. Ohne diese Tätigkeit hätte der Reisewillige sich selber diese Mühe machen müssen. Einen größeren Umfang hat die Aufgabe des Reisevermittlers jedoch nicht (vgl. LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1999, 1145). Die Tätigkeit eines Reisevermittlers ist somit klar von der des Reiseveranstalters zu trennen, was auch Auswirkungen auf die Aufklärungs- und Hinweispflichten hat. Diese Zusammenführung von Reisewilligen und Reiseveranstalter hat der Kläger wahrgenommen. Weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten, die zur Durchführung einer Reise gehören, sind unter Umständen dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzuordnen.
Eine Haftung des Reisevermittlers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten wären ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn der Kläger besonderes persönliches Vertrauen hinsichtlich der fraglichen Reise in Anspruch genommen hätte. Zwar wird einem Reisevermittler ein gewisses Maß an Vertrauen entgegengebracht. Eine Haftung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, wenn der Beklagte dem Kläger ein über die Vertragsverhandlungen hinausgehendes Vertrauen entgegengebracht hätte. Dann hätte aber der Kläger dem Beklagten deutlich machen müssen, eine besondere Gewähr für die Erfüllung des Vertrages übernehmen zu wollen (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, BGB, § 276 Rdn. 96 m.w.N.).
Ein derartiges Verhalten ist aber grundsätzlich von einem Reisevermittler – wie bereits dargelegt – nicht beabsichtigt und im vorliegenden Fall auch in keiner Weise durch ein Verhalten des Klägers erkennbar geworden. Die besondere Sachkunde eines Reisebüros und Reisevermittlers hinsichtlich seiner Tätigkeit alleine reicht somit nicht zur Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauens aus (vgl. BGH NJW 1990, 506; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1999, 1145).
Der Beklagte hat bislang auch nicht vorgetragen, daß er den Kläger ausdrücklich nach den Einreisebestimmungen und Visa- oder Paßvorschriften fragte oder es ihm nicht möglich war, zu fragen. Nach alledem ist dem Kläger auch eine Verletzung einer Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten nicht nachweisbar, so daß auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Zahlung der vom Kläger erbrachten Aufwendungen und des vereinbarten Vermittlungsentgelts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.
Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
III.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. l Satz l BGB i.V.m. zu 84 Abs. 2 Satz l, 285 BGB. Der den Zinsanspruch begründende Tatsachenvortrag ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz l ZPO