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Reisebüro – Hinweispflicht auf billigere Angebote?

Amtsgericht München

Az: 233 C 28416/06

Urteil vom 07.11.2007


Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.11.2007 am 7.11.2007 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Buchung einer Urlaubsreise.

Die Klägerin hatte im Januar 2006 bei der Beklagten, die in München ein Reisebüro betreibt, für sich und ihren Ehemann eine Urlaubsreise auf die Bermudas gebucht. Die Buchung bezog sich auf einen Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft British Airways sowie auf die Unterbringung in einem Doppelzimmer im Hotel Cambridge Beaches/Bermuda. Die Gesamtkosten der Reise betrugen 14.941,32 EUR, wobei 6.205,32 EUR auf den Flug und 8.736,- EUR auf die Unterkunft entfielen. Reiseveranstalter der gesamten Reise war die XXX. Die Reise wurde planmäßig in der Zeit vom 2. bis zum 16.7.2006 durchgeführt.

Die Klägerin trägt vor, anlässlich der Buchung der Reise habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten aus dem mit ihr geschlossenen Reisevermittlungsvertrag verletzt, indem sie es unterließ, sie auf ein anderes, deutlich billigeres Angebot eines anderen Reiseveranstalters hinzuweisen. Die gleichen Leistungen habe nämlich XXX zu einem wesentlich günstigeren Preis angeboten. Die Differenz habe 2.709,22 EUR betragen. In Höhe dieses Betrages sei die Beklagte ihr gegenüber schadensersatzpflichtig.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 2.709,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz ab 5.1.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass szt. seitens der XXX mit dem der XXX identisches Angebot vorgelegen habe. Jedenfalls sei ihr ein solches Angebot nicht bekannt gewesen. Ein Auswahlverschulden ihrerseits liege nicht vor.

Bezüglich der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, da dieser nicht vorzuwerfen ist, dass sie sich vertragswidrig verhalten hätte.

1. Geht man davon aus, dass es zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich möglich gewesen wäre, eine Reise zu exakt den gleichen Bedingungen bei der XXX zu einem günstigeren Preis zu buchen, so wäre der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten allenfalls dann zur Last zu legen, wenn sie es pflichtwidrig versäumt hätte, sich Kenntnis von diesem günstigeren Angebot zu verschaffen. Hiervon kann nach Sachlage jedoch nicht ausgegangen werden.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.6.2007 hatte vortragen lassen, es sei ihr keine Auswahl von mehreren Reiseangeboten vorgelegt worden, ist dieser Sachvortrag bei der mündlichen Anhörung im Termin am 7.11.2007 nicht mehr aufrechterhalten worden. Dass sie, nachdem ihr von der Beklagten nach Nennung des Urlaubsziels und der Reisezeit die schließlich gebuchte Reise vorgeschlagen worden war, den Wunsch geäußert hätte, es möge noch weiter nach einem günstigeren Angebot geforscht werden, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Beklagte macht unwiderlegt geltend, bei Buchung der Reise sei ihrer Mitarbeiterin von dem angeblich günstigeren Angebot der XXX nichts bekannt gewesen. Dafür, dass im vorliegenden Falle der Klägerin die XXX nicht als Reiseveranstalter empfohlen wurde, bietet sich als mögliche und naheliegende Erklärung an, dass im fraglichen Zeitpunkt deren Angebot für Bermudareisen bei der in Reisebüros üblichen Bildschirmabfrage – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Erscheinung trat. Dass etwas anderes der Fall gewesen sei, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei ihr. Mit ihrer Argumentation, wenn es so gewesen sei, hätten eben entsprechende Nachforschungen angestellt werden müssen, die sei ja der Beklagten bekannt gewesen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Schon mit der Ladung zum Termin hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die Vorstellungen der Klagepartei vom Umfang der Sorgfaltspflichten eines Reisebüros als weit überzogen anzusehen seien. Es erscheint lebensfremd, vom Betreiber eines Reisebüros generell erwarten zu wollen, dass er, wenn ihm vom Kunden ein bestimmtes Reiseziel und eine Reisezeit genannt werden, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden, wenn dies nicht ausdrücklich vom Kunden verlangt wird. Soweit in der Rechtsprechung in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten wird, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

2. Allerdings kann nach Sachlage gar nicht davon ausgegangen werden, dass die XXX wirklich in der Lage gewesen wäre, zum fraglichen Zeitpunkt eine Bermudareise in dem klägerseits genannten Zeitraum zu den gleichen Bedingungen und zu dem genannten Reisepreis zu vermitteln. Der diesbezügliche, durch Einvernahme des Zeugen XXX unter Beweis gestellte Vortrag auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 24.8.2008 ist unsubstantiiert und erscheint aus der Luft gegriffen. Aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Reisevorschlag der XXX ist lediglich zu entnehmen, dass die XXX Bermudareisen zu den angegebenen Bedingungen anbot. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Klägerin bei ihr zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich eine gleichartige Reise zu den angegebenen Bedingungen hätte buchen können. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der XXX im Zeitpunkt der Buchung noch sowohl bezüglich der Flugreise als auch für das Hotel ein entsprechendes Kontingent zur Verfügung gestanden hätte. Hierzu ist freilich konkret nichts vorgetragen worden. Für die Einvernahme des klägerseits benannten war also kein Anlass, da es hierfür an der Grundlage eines hinreichend substantiierten Sachvortrags fehlt.

3. Aber selbst wenn tatsächlich zum gewünschten Zeitpunkt eine Buchung der Reise beim Reiseveranstalter XXX exakt zu den gleichen Bedingungen möglich gewesen sein sollte und die Beklagte dies .der Klägerin mitgeteilt hätte, bleibt immer noch offen, ob diese von dem Angebot dann auch Gebrauch gemacht hätte. Im Gegensatz zur Klägerin ist das Gericht nicht der Auffassung, dass schon der erste Anschein für diese Annahme spräche. Insoweit wird auf den diesbezüglich im Termin am 7.11.2007 erteilten Hinweis Bezug genommen.

Die Klage war somit abzuweisen.

Kosten § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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