Skip to content

Fiktive Reisekosten der Partei

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 W 3744/00

Beschluss vom 21.11.2000


Leitsatz:

Ob eine Partei anstelle von nicht erstattungsfähigen Reisekosten ihres nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalt die Kosten einer fiktiven Informationsreise geltend machen kann, bedarf einer Einzelfallprüfung.


Gründe

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

1) Der Senat wertet den als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsbehelf der Klägerin … als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel – anders als eine Erinnerung – statthaft; einerAbhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG).

2) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht nach zutreffender Rechtsansicht kein Anwaltszwang (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 13 RPflG; vgl. Senat, Az. 4 W 2388/00, OLG-Report 2000, 72; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn 44 iVm § 569 Rn 10; aM, OLG Nürnberg, 6.Senat, MDR 1999, 894). Das Rechtsmittel konnte daher – wie geschehen – auch von einem nicht beim Oberlandesgericht Nürnberg zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nur zum geringen Teil begründet.

1) Zutreffend hat das Landgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (§ 52 BRAGO) zur Rechtsverfolgung nicht notwendig war (§ 91 ZPO), – zumal nicht eines Münchner Rechtsanwalts für einen Prozess, den die in Kaiserslautern niedergelassene Klägerin vor dem Landgericht Regensburg führen wollte. Die Kosten eines Verkehrsanwaltes „am dritten Ort“ sind nur unter ganz engen Voraussetzungen erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, KGR 1997, 119; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 103). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls fehlt es vorliegend an stichhaltigen Anhaltspunkten. Die Klägerin trägt denn auch in ihrer Rechtsmittelbegründung hierzu nichts weiter vor, sondern stellt nunmehr – wenn auch nur hilfsweise – die Erstattung „fiktiver Reisekosten“ in den Vordergrund.

2) Soweit die Klägerin zum teilweisen Ausgleich ihrer tatsächlich angefallenen Auslagen für ihren Münchner Anwalt hilfsweise die Kosten fiktiver Informationsreisen geltend macht, hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Zu erstatten sind jedoch nur die Kosten einer Informationsreise, nicht – wie beantragt – die Kosten von zwei Informationsreisen.

a) Reisekosten einer Partei zur erstmaligen Information ihres Prozessbevollmächtigten sind in der Regel erstattungsfähig, es sei denn, es handelt sich um eine einfache Angelegenheit aus ihrem Lebens- und Geschäftsbereich (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn 13 „Reisekosten“; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdnrn. 17,28; je m.w.N.).

Vorliegend war die Sach- und Rechtslage keineswegs einfach gelagert. Das zeigt sich nicht zuletzt an den umfangreichen Schriftsätzen der Parteien. Die Forderung von Mehrkosten, die auf Behinderungen des Unternehmers bei der Ausführung von Bauleistungen gestützt werden, wirft vielfach schwierige Fragen und Abgrenzungsprobleme auf, die es angeraten erscheinen lassen, mit dem Prozessbevollmächtigten schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung persönlichen Kontakt aufzunehmen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass es um eine hohe Klagesumme ging (650.592 DM); diese wiederum wurzelte in einem Bauwerkvertrag, für den die Klägerin eine Gesamtvergütung von fast 2 Millionen Mark beanspruchte. Verfahren dieses Zuschnitts fallen auch bei geschäftserfahrenen Unternehmern wie der Klägerin aus dem Rahmen und ragen aus den Routine-Rechtsstreitigkeiten heraus, bei denen man ihr eine ausschließlich schriftliche Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten hätte zumuten können.

Die Klägerin hätte daher gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO Anspruch darauf gehabt, die Kosten einer Informationsreise zu ihrem beim Landgericht Regensburg zugelassenen Prozessbevollmächtigten anteilig erstattet zu bekommen. Diese Aufwendungen hat sie erspart, indem sie sich die Sachkenntnis ihres bereits vorprozessual mit der Angelegenheit befassten Münchner Rechtsanwalts zunutze machte und ihn weiterhin – nunmehr als „Verkehrsanwalt am dritten Ort“ – maßgebend in die Führung des Rechtsstreits einbezog.

b) Eine zweite Informationsreise zu ihrem Regensburger Prozessbevollmächtigten hätte jedoch nur unter engen Voraussetzungen als „notwendig“ (§ 91 ZPO) anerkannt werden können. Die Klägerin beruft sich zwar auf das Vorliegen solcher triftigen Gründe, trägt jedoch nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit einer zweiten Informationsreise rechtfertigen würden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos