Skip to content

Reisekostenerstattung für Beamte: Anspruch bei Hotelstornierung durch Dritte

Sie buchen, das Portal storniert – und die Hotelrechnung bleibt. Doch Ihr Dienstherr will die Reisekosten nicht übernehmen, weil das Zimmer nie bezogen wurde. Vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geht es nun um die Frage: Wer zahlt?
Frau am Laptop blickt irritiert auf eine Hotel-Stornierung; eine Kreditkarte und Notizen liegen auf dem Schreibtisch.
Gerichte bestätigen: Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bemisst sich nach der Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Buchung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 K 5822/19

Das Wichtigste im Überblick

Hamburg musste einer Beamtin 216,78 Euro Reisekosten zahlen; ihr Verhalten war nicht grob fahrlässig.
  • Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung.
  • Die erste Hotelbuchung war damals nötig für die Dienstreise.
  • Die Klägerin handelte höchstens leicht fahrlässig, nicht grob fahrlässig.
  • Auch Gutscheinannahme und spätere Untätigkeit nahmen den Anspruch nicht weg.

  • Gericht: VG Hamburg
  • Datum: 24.01.2023
  • Aktenzeichen: 20 K 5822/19
  • Verfahren: Klage auf Reisekostenerstattung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Reisekostenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 216,78 Euro
  • Relevant für: Beamte, Dienstreisende, Behörden

Wann gibt es Reisekosten trotz Storno?

Dienstreisende haben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hamburger Reisekostengesetzes (HmbRKG) einen Anspruch auf eine Reisekostenvergütung für dienstlich veranlasste Mehraufwendungen. Dabei sind entstandene Übernachtungskosten ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbRKG stets für eine Erstattung qualifiziert, soweit sie im juristischen Sinne notwendig sind. Ob eine solche Notwendigkeit der Aufwendungen vorliegt, ist zwingend aus einer Ex-ante-Betrachtung heraus zu beurteilen, also rein aus der Sicht im Zeitpunkt der Buchung.

Wie ein solcher Konflikt um die anfängliche Notwendigkeit in der gerichtlichen Praxis ausgeht, zeigte sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Januar 2023 (Az. 20 K 5822/19). Eine Beamtin klagte erfolgreich auf die Erstattung von 216,78 Euro. Die Frau hatte für eine anstehende Dienstreise nach Wiesbaden über ein Internetportal ein Zimmer gebucht, welches der betroffene Anbieter jedoch kurz vor dem Reiseantritt stornierte. Das Gericht urteilte zugunsten der Beamtin und verpflichtete den Dienstherrn zur Zahlung, da die getätigten Ausgaben zum konkreten Buchungszeitpunkt vollkommen angemessen waren und für die Fahrt zwingend eine Unterkunft benötigt wurde.

Die Notwendigkeit der Reisekosten ist dabei ex ante zu beurteilen. Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als unnötig herausstellen. – so das Verwaltungsgericht Hamburg

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Notwendigkeit von Reisekosten für Dienstfahrten beurteilt sich ausschließlich nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Buchung (Ex-ante-Betrachtung). Eine spätere unvorhersehbare Stornierung durch einen Drittanbieter lässt den Erstattungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich unberührt.
  2. Der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten entfällt bei fremdverschuldeten Leistungsausfällen nur, wenn bei der Rückabwicklung grob fahrlässig gehandelt wird. Die Unkenntnis oder Nichtnutzung spezieller bankinterner Reklamationsverfahren, wie etwa des Chargeback-Verfahrens bei Kreditkarten, erfüllt diesen Maßstab nicht.
  3. Die Akzeptanz eines branchenüblichen Reisegutscheins anstelle einer sofortigen Rückzahlung nach einer Stornierung begründet keinen Verstoß gegen dienstliche Sparsamkeitspflichten und lässt keine Kürzung der Reisekostenerstattung zu.
Infografik: Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten bei Dienstherren trotz Stornierungen durch Drittanbieter gemäß VG Hamburg.
Stornierung schützt nicht vor jeder Erstattung

Wann ist die Notwendigkeit der Aufwendungen gegeben?

Aufwendungen im Vorfeld einer Dienstreise gelten rechtlich immer dann als notwendig, wenn sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie getätigt werden, für die Durchführung der Fahrt erforderlich erscheinen. Nachträgliche Ereignisse, die diese Ausgaben im Nachhinein betrachtet als nutzlos oder überflüssig dastehen lassen, sind für die grundlegende Erstattungsfähigkeit vollkommen unerheblich. Gemäß einer analogen Anwendung von § 18 HmbRKG bleibt der finanzielle Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, solange der Betroffene die entstandene Unnötigkeit der Kosten nicht durch ein eigenes, qualifiziertes Verschulden selbst verursacht hat. Das bedeutet konkret: Das Gesetz regelt diesen exakten Fall nicht wörtlich, das Gericht überträgt den Grundgedanken der Vorschrift aber auf die vorliegende Situation, weil die Interessenlage vergleichbar ist.

Bei der betroffenen Beamtin erfolgte die allererste Zimmerreservierung am 29. Oktober 2018 im „Hotel O. W.“ ganz regulär über die Plattform „HotelQuickly.com“. Obwohl der Anbieter die Reservierung am 8. Dezember 2018 unter Verweis auf ein unvorhergesehenes Problem mit dem Hauptanbieter überraschend rückgängig machte, blieb diese ursprüngliche Vorleistung eine rechtlich notwendige Aufwendung im Sinne der Ex-ante-Betrachtung. Die zuständige Behörde vertrat intern zuvor den Standpunkt, die übernommenen Kosten seien durch die am Ende fehlende tatsächliche Übernachtung schlichtweg nicht mehr erforderlich und damit wertlos gewesen. Das Verwaltungsgericht verwarf diese strenge Argumentation jedoch deutlich, weil nur die Perspektive am Tag der Buchungsentscheidung für eine rechtssichere Bewertung herangezogen werden darf.

Praxis-Hinweis: Maßgeblicher Zeitpunkt

Das Gericht stellte klar: Ob eine Ausgabe notwendig war, beurteilt sich ausschließlich im Moment der Buchung (Ex-ante-Betrachtung). Wenn Sie eine dienstliche Unterkunft oder Fahrt buchen und der Anbieter später kurzfristig storniert, darf Ihr Dienstherr die Erstattung nicht mit dem Argument verweigern, die Leistung sei ja gar nicht in Anspruch genommen worden. Das Risiko des vertragsbrüchigen Drittanbieters liegt nicht bei Ihnen, solange die Buchung zum Zeitpunkt der Entscheidung vernünftig war.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit bei Dienstreisen vor?

Ein vollständiger Entzug der Reisekostenerstattung setzt durch den Dienstherrn ein besonders schwerwiegendes und subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraus. Dieser rechtliche Maßstab orientiert sich maßgeblich an der festen Definition der groben Fahrlässigkeit nach § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Ein leichtes Versehen oder eine schlichte einfache Fahrlässigkeit reicht auf Seiten des Mitarbeiters demnach nicht aus, um einen gerechtfertigten Erstattungsanspruch nachträglich zu versagen. Der Grund dafür: Beamte haben keinen normalen Arbeitsvertrag, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat, weshalb für sie spezielle beamtenrechtliche Vorschriften statt des allgemeinen Zivilrechts gelten.

Die Dienststelle warf der Beamtin vor, trotz mehrerer bereits existierender negativer Rezensionen auf dem Bewertungsportal „trustpilot.com“ über einen unzuverlässigen Drittanbieter gebucht zu haben. Das Verwaltungsgericht bewertete den Ablauf der Buchung jedoch grundlegend anders und sah in der getroffenen Portalauswahl kein grob fahrlässiges Verhalten. Die Kammer betonte in der Urteilsfindung, dass die Verwaltungsvorschriften der Stadt die Nutzung von Hotel-Internetportalen sogar ausdrücklich zur Erleichterung vorsahen und die Suchmaschine „trivago.de“ im Moment der Weiterleitung nach Erkenntnissen des Gerichts keine Warnsignale sendete. Ein zwingendes Störgefühl oder gar eine Pflicht, von einem unzumutbaren Risiko auszugehen, schloss das Gericht aus.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. – so das Verwaltungsgericht Hamburg

Bewertung eines Reisegutscheins statt Rückzahlung

Auch der Umstand, dass die Frau auf die plötzliche Stornierungsnachricht hin zunächst einen in Aussicht gestellten Reisegutschein statt der sofortigen Rückbuchung der 216,78 Euro akzeptierte, befreite die öffentliche Hand nicht von der Zahlungspflicht. Laut den Richtern sind derartige Gutschein-Kompensationen im Bereich der Reisedienstleistungen eine völlig übliche Praxis. Da die zuständige Behörde in den eigenen Vorschriften zur Verwaltungsvereinfachung selbst bei Bahn-Erstattungen auf Gutscheine verweist, durfte das Warten auf diesen Ersatz der Mitarbeiterin in jenem Moment nicht als schwerwiegendes dienstliches Versäumnis ausgelegt werden.

Bietet Ihnen der Drittanbieter nach einer Stornierung statt der sofortigen Rückbuchung einen Reisegutschein an, können Sie diesen ohne Risiko annehmen. Sie müssen nicht auf unverzüglicher Rückerstattung bestehen, um Ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn zu wahren. Dokumentieren Sie den Gutschein sowie den Stornierungsgrund und reichen Sie beides mit Ihrem Reisekostenantrag ein.

Wer zahlt Hotelkosten nach Drittanbieter-Storno?

Für eine Kostenerstattung sind in der gerichtlichen Beurteilung die dem Dienstreisenden tatsächlich entstandenen Kosten für angemessene Unterkünfte maßgeblich. Dabei wird eine Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit sowie der strengen Sparsamkeit bei der Auswahl der Unterkunft erwartet. Fällt das Zimmer durch unerwartete Stornierungen von Dritten weg, muss für den Behalt des Anspruchs geprüft werden, ob der Beamte zumutbare Rückerlangungsmöglichkeiten – beispielsweise durch den Kreditkartenanbieter – hätte ergreifen müssen, um das Geld für den Dienstherrn zu retten.

Nachdem die erste Reservierung für Wiesbaden verfallen war, sah sich die Betroffene gezwungen, äußerst kurzfristig ein zweites Zimmer direkt beim betroffenen Hotel für die vergleichbare Summe von 234,00 Euro zu buchen. Der Arbeitgeber weigerte sich, zusätzlich die Belastung der privaten Mastercard für das stornierte Zimmer zu übernehmen und bemängelte, die Beamtin hätte den Ausfall zwingend über ein Chargeback-Verfahren innerhalb der banküblichen 120 Tage reklamieren müssen. Das bedeutet konkret: Beim Chargeback-Verfahren fordert die Bank eine bereits abgebuchte Kreditkartenzahlung auf Antrag des Kunden vom Händler zurück. Da kein Gutschein kam, hätte sie sofort tiefgehende Nachforschungen auslösen müssen. Die Hamburger Kammer wertete die Nichtnutzung des Chargeback-Verfahrens als legitim. Ein Vorgehen über Chargeback sei in der breiten Bevölkerung schlichtweg nicht jedem Bürger geläufig oder offenkundig zwingend. Angesichts der gesetzlich tief verankerten sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sei das Zuwarten der Frau bis zu ihrem Erhalt des Einreichens im Juni 2019 keineswegs fehlerhaft gewesen.

Praxis-Hürde: Schadensminderungspflicht

Dienstherrn verweisen bei Stornierungen durch Dritte oft auf die Pflicht zur Schadensminderung und fordern spezielle bankseitige Reklamationsverfahren wie das Chargeback-Verfahren bei Kreditkarten. Das Gericht erteilte dem eine Absage: Von Ihnen kann nicht erwartet werden, dass Sie nischenhafte bankinterne Verfahren kennen und anwenden, um dem Arbeitgeber Kosten zu sparen. Die Akzeptanz eines branchenüblichen Reisegutscheins oder das Abwarten auf reguläre Erstattungswege reicht in der Regel aus.

Wann darf die Behörde Reisekosten verweigern?

Eine vollumfängliche Ablehnung der Erstattung aus der Staatskasse ist rechtlich ausschließlich dann zulässig, wenn die angemeldeten Reisekosten offensichtlich nie notwendig waren oder ein erhebliches Fehlverhalten der Reise-Person vorliegt. In allen anderen Vorfällen schützt die weitreichende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers davor, die finanziellen Belastungen von Insolvenzen oder vertragsbrüchigen Firmen leichtfertig auf das Personal abzuwälzen. Diese Fürsorgepflicht ist das beamtenrechtliche Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten und verpflichtet den Dienstherrn, den Mitarbeiter vor unvermeidbaren finanziellen Risiken im Dienst zu schützen. Eine Kürzung ist demnach gerichtsfest ausgeschlossen, sofern das Verhalten bei der Hotelwahl nicht gegen simple, vollkommen naheliegende Verhaltenspflichten verstoßen hat.

In den konkreten Abläufen lehnte die städtische Behörde die Zahlung mit einem formellen Bescheid vom 20. Juni 2019 zunächst kategorisch ab und verwies im gescheiderten Widerspruchsverfahren vom November darauf, dass der Staat grundsätzlich keine Stornierungsgebühren für ausgefallene Übernachtungen ausgleichen könne. Das Urteil des Verwaltungsgerichts untersagte diese Verfahrensweise, hob beide ablehnenden Bescheide ohne Einschränkungen auf und wies die Dienststelle an, den Fehlbetrag auf das Konto der Frau zu transferieren. Neben der direkten Pflicht für weitere 216,78 Euro wurden der siegreichen Beamtin zusätzlich noch fortlaufende Prozesszinsen nach einer analogen Anwendung der §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Spanne ab dem 17. Dezember 2019 bis zur Zahlung zugesprochen.

Ein solches Widerspruchsverfahren ist im Verwaltungsrecht zwingend vorgeschaltet: Bevor ein Bürger gegen einen behördlichen Bescheid klagen kann, muss die Behörde ihre eigene Entscheidung zunächst noch einmal intern überprüfen.

Was tun bei abgelehnten Reisekosten?

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 20 K 5822/19) hat als erstinstanzliches Gericht entschieden. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf den konkreten Einzelfall, die Urteilsgrundsätze zur Ex-ante-Betrachtung und zur Schadensminderungspflicht sind jedoch aufComparable Fälle übertragbar – insbesondere wenn Ihr Dienstherr die Erstattung verweigert, weil eine gebuchte Leistung durch Verschulden eines Drittanbieters nicht in Anspruch genommen wurde. Das bedeutet konkret: Anders als im anglo-amerikanischen Recht schaffen deutsche Gerichtsurteile kein allgemeines Gesetz. Sie binden nur die Prozessparteien, dienen anderen Gerichten und Bürgern aber als wichtige Orientierungshilfe.

Lehnt Ihre Dienststelle die Erstattung stornierter Reisekosten ab, legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und erheben Sie bei weiterer Ablehnung Klage. Fordern Sie im Verfahren ausdrücklich Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit – das Gericht hat diese im vorliegenden Fall zugesprochen. Bewahren Sie Buchungsbestätigungen, Stornierungsnachweise und eventuelle Gutscheinangebote auf, um die Angemessenheit Ihrer ursprünglichen Buchung zum Reservierungszeitpunkt lückenlos belegen zu können.


Erstattung abgelehnt? Jetzt Widerspruch sicher begründen

Die Ex-ante-Betrachtung ist Ihr stärkstes Argument: Entscheidend ist allein die Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Buchung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten Ihres Widerspruchs anhand der dienstrechtlichen Vorgaben. Sie erhalten eine fundierte Einschätzung, ob Ihre abgelehnten Übernachtungs- oder Reisekosten erstattungsfähig sind und wie Sie Ihre Ansprüche am besten durchsetzen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Viele Behörden blocken solche Erstattungen zunächst reflexartig ab, weil Sachbearbeiter Angst vor Rügen der Rechnungsprüfung haben. Da wird lieber ein zäher Rechtsstreit riskiert, nur um sich später hinter einem richterlichen Urteil absichern zu können. In meinem Dezernat erlebe ich regelmäßig, dass erst eine formale Klagedrohung den nötigen Wendepunkt bringt.

Betroffene sollten sich von der ersten Ablehnung daher keinesfalls einschüchtern lassen. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation des Buchungsportals im Moment des Kaufs, um die damalige Angemessenheit zu beweisen. Mit Verweis auf diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung lässt sich im Widerspruchsverfahren meist eine außergerichtliche Einigung erzielen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann werden mir stornierte Hotelkosten bei der Dienstreise trotzdem erstattet?

Stornierte Hotelkosten werden erstattet, wenn die Buchung im Zeitpunkt der Reservierung objektiv notwendig und angemessen war. Dass das Zimmer später durch das Portal storniert wurde oder die Übernachtung tatsächlich ausfiel, ändert an der Erstattung grundsätzlich nichts.

Entscheidend ist die Ex-ante-Betrachtung nach § 3 und § 10 HmbRKG: Maßgeblich ist also allein die Sicht im Moment der Buchung, nicht die spätere Entwicklung. War für die Dienstreise vernünftigerweise eine Unterkunft erforderlich und haben Sie ein übliches, nachvollziehbares Angebot gewählt, bleibt der Anspruch bestehen. Das Risiko, dass ein Drittanbieter nachträglich vertragsbrüchig wird, trägt nicht der Beamte, solange ihm bei der Auswahl kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Wichtig ist nur, dass Sie die ursprüngliche Notwendigkeit belegen können. Bewahren Sie deshalb Buchungsbestätigung, Stornierungsnachricht und gegebenenfalls den Nachweis über Ersatzbuchungen auf, damit die Behörde die erstattungsfähige Aufwendung nicht mit einem bloßen Nachweisproblem verwechselt.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt die Erstattung auch, wenn das Hotel die Buchung kurzfristig storniert hat?

Ja, die Erstattung bleibt auch bei kurzfristiger Stornierung durch das Hotel grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, dass die Buchung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme für die Dienstreise erforderlich und wirtschaftlich vernünftig war.

Das Risiko, dass ein Drittanbieter oder das Hotel später nicht leistet, darf nicht einfach auf den Reisenden abgewälzt werden. Eine Kürzung wegen fehlender Schadensminderung kommt nur in Betracht, wenn der Beamte grob fahrlässig gehandelt hat, also etwa bei einer erkennbar unseriösen Buchung. Die bloße Unkenntnis eines Chargeback-Verfahrens oder die Annahme eines branchenüblichen Gutscheins ist dafür regelmäßig nicht genug. Maßgeblich ist daher, dass die ursprünglichen Kosten dienstlich veranlasst waren und die spätere Stornierung nicht vom Reisenden verursacht wurde.

Nur wenn bereits bei der Buchung offensichtliche Warnsignale vorlagen und der Anbieter nach objektiven Maßstäben unzuverlässig war, kann der Anspruch im Einzelfall gefährdet sein. Die spätere Rückabwicklung ändert an der Erstattungsfähigkeit der ursprünglich notwendigen Aufwendung grundsätzlich nichts.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich nachweisen, dass die Buchung zum Zeitpunkt der Reservierung notwendig war?

Nein, Sie müssen nicht nachweisen, dass die Übernachtung im Nachhinein tatsächlich unverzichtbar war. Maßgeblich ist allein, ob die Buchung im Zeitpunkt der Reservierung objektiv angemessen und für die geplante Dienstreise vernünftig war.

Rechtlich zählt eine Ex-ante-Betrachtung, also die Sicht zum Buchungszeitpunkt. Deshalb genügt es, wenn Sie belegen können, dass Sie ein übliches Portal genutzt und zu marktüblichen Bedingungen gebucht haben, weil die Unterkunft für die Reise damals erforderlich erschien. Spätere Entwicklungen wie eine Stornierung durch den Anbieter oder das Ausfallen der Reise ändern an dieser ersten Bewertung nichts. Die Behörde darf nicht rückblickend verlangen, dass Sie die tatsächliche Nutzung der Übernachtung beweisen, sondern nur die sachgerechte Entscheidung im Moment der Buchung.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Behörde meine Reisekosten wegen Stornierung ablehnt?

Legen Sie fristgerecht Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein und machen Sie geltend, dass die Reisekosten schon bei der Buchung notwendig waren. Wenn die Behörde danach nicht umschwenkt, können Sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.

Der rechtliche Hebel ist die Ex-ante-Betrachtung: Entscheidend ist, ob die Reiseausgabe im Zeitpunkt der Buchung vernünftig und erforderlich war, nicht ob sie sich später wegen der Stornierung als nutzlos erwiesen hat. Berufen Sie sich deshalb auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil das Risiko eines vertragsbrüchigen Drittanbieters grundsätzlich nicht auf Sie verlagert werden darf. Hilfreich sind Buchungsbestätigung, Stornierungsnachweis und der ablehnende Bescheid, damit Sie die ursprüngliche Notwendigkeit und die Höhe des Schadens belegen können.

Wichtig ist die Frist: Das Widerspruchsverfahren ist regelmäßig Voraussetzung für die spätere Klage, sodass ein direktes Vorgehen vor Gericht oft scheitert. Gewinnen Sie den Prozess, können zusätzlich Prozesszinsen nach § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Hamburg – Az.: 20 K 5822/19 – Urteil vom 24.01.2023




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben