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Reisekrankenversicherung – Leistungsfreiheit bei gefälschten Rechnungen

LG München I

Az.: 34 S 521/06

Urteil vom 16.11.2006


1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.12.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin verfolgt weiterhin die in der ersten Instanz abgewiesenen Forderungen auf Versicherungsleistungen aus einer Auslandskrankenversicherung. Sie ist weiter der Meinung, dass in der Vorlage zumindest einer falschen Kostenrechnung keine Obliegenheitspflichtverletzung gesehen werden könne.

Die Berufungsklägerin beantragt, die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts München vom 14.12.2005 zu verurteilen, an die Berufungsklägerin € 935,70 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist sie darauf, dass die Klägerin zur Erstattung zumindest teilweise gefälschte Belege vorgelegt habe und dass die Berufungsbeklagte deshalb leistungsfrei sei.

Entscheidungsgründe

Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen, da das Amtsgericht München den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat. Das angegriffene Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, die aufgrund des Berufungsvorbringens eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Auf die Urteilsbegründung des Amtsgericht München wird Bezug genommen.

Aufgrund des Berufungsvorbringens ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass unstreitig der Ehemann der Berufungsklägerin in einem Krankenhaus in Nigeria ambulant behandelt wurde. Dies haben auch die Nachforschungen der Berufungsbeklagten bestätigt.

Die vorgelegten Rechnungen (Anlagen K3) können hingegen nicht eindeutig zugeordnet werden. Zur Beschaffung der Rechnungen ist schon das Vorbringen der Berufungsklägerin widersprüchlich. Während in der Klage behauptet wurde, dass die. Kostenbelege dem Ehemann der Berufungsklägerin anlässlich seiner Erkrankung ausgehändigt wurden, wird nunmehr behauptet, dass die Belege nachträglich beschafft worden seien. Das prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin leidet zudem schon daran, dass die Belege nicht in die deutsche Sprache übersetzt und die Fremdwährungsbeträge eines Belegs nicht in Euro umgerechnet wurden. Auch ohne diese üblichen Schritte lässt sich jedoch feststellen, dass die Rechnungen 1925 und 1926 der F Enterprises mit der Erkrankung des Ehemannes nichts zu tun haben und falsch sind. Beide Rechnungen weisen kein Datum auf. Die verwendeten Vordrucke geben als Jahreszahl 19… und nicht 2004 wieder. Zudem hat die Berufungsbeklagte glaubhaft vorgetragen, dass nach dem Ergebnis Ihrer Nachforschungen es sich bei den F Enterprises nur um einen Arzneimittelhandel handelt, nicht jedoch um ein Krankenhaus oder eine Apotheke. Der Inhaber dieser Unternehmen hat erklärt, dass es sich bei beiden Rechnungen um Fälschungen handle.

Die Berufungsklägerin hat sich zu diesen besonderen Umständen nicht weiter erklärt sondern ihren Anspruch auch weiter auf diese Belege gestützt. Hierin könnte ein versuchter Prozessbetrug zu sehen sein, da auch trotz Hinweis die Berufung nicht zurückgenommen wurde. Allein durch die Vorlage dieser beiden Rechnungen bei der Berufungsbeklagten zur Erstattung liegt bereits eine Obliegenheitsverpflichtung vor, die zur Leistungsfreiheit der Berufungsbeklagten für den gesamten Versicherungsfall führt. Auf die Echtheit der weiteren Belege, an denen erheblicher Zweifel besteht, braucht daher nicht weiter eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung berührt.

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