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Reisekündigung nach Reiseantritt wegen mangelhafter Reiseleistungen –  Annahme Abhilfeangebot

Vergessene Flugliste: Familie verklagt Reiseveranstalter und erhält anteilige Rückerstattung, nachdem sie am Flughafen zurückgelassen wurde. Gericht bestätigt: Auch bei nur einem Tag Reiseausfall können Urlauber Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude erhalten.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 O 13/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Ein Reisender klagte wegen mangelhafter Reiseleistungen und verlangte eine Rückzahlung.
  • Die Kläger argumentierten, dass die Reise erhebliche Mängel aufwies und baten um eine angemessene Entschädigung.
  • Schwierigkeit lag darin, ob Reisende das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters annehmen mussten, um ihre Rechte zu wahren.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Reisenden und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung einer Entschädigung.
  • Entscheidungsgrund war, dass das angebotene Abhilfeangebot nicht angemessen war.
  • Auswirkung: Reisende können trotz Abhilfeangebot des Veranstalters Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn das Angebot als unzureichend angesehen wird.
  • Zentrale Botschaft: Werden Reiseleistungen mangelhaft erbracht, muss das Abhilfeangebot angemessen sein; andernfalls bleiben Rechte auf Schadenersatz bestehen.
  • Wichtigkeit: Reisende sollten immer prüfen lassen, ob das Abhilfeangebot den Mangel wirklich behebt, bevor sie es akzeptieren.

Reiserückerstattung nach Buchungspanne: Familie erhält teilweise Reisepreis zurück

Wenn ein Reisevertrag mangelhaft erfüllt wird, haben Reisende eine ganze Reihe von Rechten. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, die Reise zu kündigen, sondern auch verschiedene Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz. Allerdings ist die rechtliche Situation oft kompliziert und hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind dabei sowohl die Art und das Ausmaß der Mängel als auch das Verhalten des Reiseveranstalters bei der Abhilfe. Nur wenn dem Reisenden ein angemessenes Abhilfeangebot gemacht wird, kann eine nachträgliche Kündigung unter Umständen ausgeschlossen sein. In der Praxis führt diese Thematik häufig zu Rechtsstreitigkeiten, in denen die Gerichte die Balance zwischen den berechtigten Interessen von Reisenden und Reiseanbietern austarieren müssen. Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil zu eben dieser Problematik näher beleuchtet werden.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main


Reiseveranstalter wegen mangelhafter Reiseleistung zur anteiligen Rückzahlung des Reisepreises verurteilt

In einem aktuellen Fall wurde die Beklagte, ein Reiseveranstalter, vom Landgericht Frankfurt am Main dazu verurteilt, an die klagenden Reisenden aufgrund einer mangelhaften Reiseleistung einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückzuzahlen. Konkret ging es um eine 12-tägige Pauschalreise einer dreiköpfigen Familie in die Dominikanische Republik zum Preis von 5.571 Euro.

Reiseveranstalter verweigerte Beförderung am gebuchten Reisetag

Die Reisenden – eine Mutter mit Ehemann und Sohn – begaben sich am Tag des gebuchten Abflugs zum Check-In-Schalter, um die Reise anzutreten. Dort wurde ihnen jedoch die Beförderung mit der Begründung verweigert, sie stünden nicht auf der Flugliste. Eine Umbuchung war den Reisenden zuvor nicht mitgeteilt worden.

Die Mutter kontaktierte daraufhin den Reiseveranstalter und wartete mehrere Stunden auf eine Rückmeldung. Da diese ausblieb, trat die Familie schließlich die Heimreise mit der Bahn an. Erst danach bot der Veranstalter einen Alternativflug für den Folgetag an. Dieses Angebot lehnten die Reisenden jedoch ab, da sie sich bereits auf dem Heimweg befanden.

Gericht: Reisemangel berechtigt zur anteiligen Preisminderung

Das Gericht sah in der unterbliebenen Beförderung am gebuchten Reisetag einen Reisemangel, der die Reisenden zu einer Minderung des Reisepreises berechtigte. Zwar hätten diese das Alternativangebot des Veranstalters annehmen müssen. Dadurch wäre die Reise aber um einen Tag verkürzt worden. Den Reisenden sprach das Gericht daher eine Preisminderung in Höhe eines Tagesreisepreises, d.h. 1/11 des Gesamtpreises zu.

Zusätzlich stehe ihnen für den ersten Reisetag, der aufgrund des Wartens auf den Veranstalter nicht zu Urlaubszwecken genutzt werden konnte, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Zwar betreffe dies nur einen von 11 Reisetagen. Es sei aber gerechtfertigt, auch hierfür eine Entschädigung zu gewähren, wenn der Vertragszweck an einzelnen Tagen erheblich verfehlt wurde.

Rechte bei Reisemängeln konsequent wahrnehmen

Das Urteil zeigt, dass Reisende bei Mängeln der gebuchten Leistungen durchaus Ansprüche geltend machen können – auch wenn eine Reise nicht gänzlich vereitelt wird. Voraussetzung ist aber, dass sie dem Veranstalter zunächst die Möglichkeit zur Abhilfe geben und ein zumutbares Alternativangebot nicht vorschnell ablehnen. Gehen sie dabei umsichtig vor, können sie zumindest eine anteilige Erstattung des Reisepreises und ggf. auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erreichen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass Reisende bei mangelhaften Reiseleistungen Anspruch auf anteilige Preisminderung und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben können. Voraussetzung ist, dem Veranstalter zunächst die Möglichkeit zur Abhilfe einzuräumen und zumutbare Alternativangebote anzunehmen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Reisenden und mahnt Veranstalter, ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig zu erfüllen. Sie zeigt aber auch, dass Reisende bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche umsichtig vorgehen müssen.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Reiserecht wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche Rechte habe ich als Reisender bei mangelhaften Reiseleistungen?

Reisende haben bei mangelhaften Reiseleistungen verschiedene Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Diese umfassen die Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und die Kündigung des Reisevertrags.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reiseleistungen nicht den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das gebuchte Hotelzimmer nicht die zugesicherten Ausstattungen aufweist oder wenn es zu erheblichen Störungen wie Baulärm kommt.

  • Minderung des Reisepreises: Wenn ein Reisemangel vorliegt und dieser dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt wurde, kann der Reisepreis für die Dauer des Mangels gemindert werden. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und kann anhand von Reisemängeltabellen, wie der Frankfurter Tabelle, abgeschätzt werden. Diese Tabellen bieten Orientierungshilfen, sind jedoch nicht verbindlich.
  • Schadensersatz: Zusätzlich zur Reisepreisminderung kann Schadensersatz verlangt werden, wenn durch den Reisemangel zusätzliche Kosten entstanden sind oder der Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde. Dies umfasst beispielsweise Arztkosten aufgrund von verdorbenem Essen oder Mehrkosten für eine alternative Unterkunft.
  • Kündigung des Reisevertrags: Bei erheblichen Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Voraussetzung ist, dass dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Eine Kündigung ist auch ohne Fristsetzung möglich, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder eine sofortige Abhilfe erforderlich ist.
  • Selbstabhilfe: Wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht behebt, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen, beispielsweise durch den Wechsel in ein anderes Hotel. Die Kosten hierfür können vom Veranstalter zurückgefordert werden.
  • Beweissicherung: Um Ansprüche geltend zu machen, sollten Reisemängel dokumentiert werden. Dies umfasst Fotos, Videos und Zeugenaussagen. Eine schriftliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter ist ebenfalls wichtig.

Diese Rechte bestehen auch dann, wenn nur einzelne Leistungen mangelhaft sind und die Reise insgesamt nicht vereitelt wurde. Entscheidend ist, dass der Reisemangel unverzüglich angezeigt wird, um dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.


Wann kann ich eine Pauschalreise wegen Mängeln kündigen?

Eine Pauschalreise kann wegen Mängeln gekündigt werden, wenn diese Mängel die Reise erheblich beeinträchtigen. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn er den Nutzen der Reise stark mindert oder die Reiseziele nicht erreicht werden können. Beispiele für erhebliche Mängel sind gravierende Hygienemängel in der Unterkunft oder eine erhebliche Abweichung von den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen.

Vor der Kündigung muss dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Diese Frist hängt von der Schwere des Mangels ab. Bei schwerwiegenden Mängeln kann eine kurze Frist von wenigen Stunden ausreichend sein, während bei weniger gravierenden Mängeln eine Frist von ein bis drei Tagen angemessen ist. Die Fristsetzung entfällt, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder eine sofortige Abhilfe aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, etwa wenn keine alternative Unterkunft zur Verfügung steht.

Wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und hat Anspruch auf Rücktransport sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Mängel sowie die gesetzte Frist zur Abhilfe genau dokumentieren.


Was ist eine angemessene Frist zur Abhilfe bei Reisemängeln?

Eine angemessene Frist zur Abhilfe bei Reisemängeln hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Mangels, die Reisedauer und die Möglichkeiten des Veranstalters zur Abhilfe. Grundsätzlich muss die Frist so bemessen sein, dass der Reiseveranstalter eine realistische Chance hat, den Mangel zu beheben.

Bei geringfügigen Mängeln, wie einer defekten Klimaanlage oder einem schmutzigen Zimmer, kann eine Frist von wenigen Stunden bis zu einem Tag angemessen sein. Hier ist schnelles Handeln möglich und erforderlich, um den Komfort der Reisenden wiederherzustellen.

Bei schwerwiegenderen Mängeln, wie einer nicht nutzbaren Unterkunft oder erheblichen Lärmbelästigungen, kann eine Frist von ein bis zwei Tagen angemessen sein. Dies gibt dem Veranstalter genügend Zeit, alternative Unterkünfte oder Lösungen zu organisieren.

In Fällen, in denen sofortiges Handeln geboten ist, etwa bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel oder Ungeziefer, kann die Frist sehr kurz sein, möglicherweise nur wenige Stunden. Hier ist die Dringlichkeit der Abhilfe entscheidend.

Die Reisedauer spielt ebenfalls eine Rolle. Bei kurzen Reisen von wenigen Tagen muss die Frist entsprechend kürzer sein, da die Zeit zur Abhilfe begrenzt ist. Bei längeren Reisen kann die Frist etwas großzügiger bemessen werden, da mehr Zeit zur Verfügung steht.

Letztlich muss die Frist immer den konkreten Umständen des Einzelfalls angepasst werden. Der Reiseveranstalter muss in der Lage sein, innerhalb der gesetzten Frist eine zumutbare Lösung zu finden. Wenn der Veranstalter innerhalb der Frist keine Abhilfe schafft, haben Reisende das Recht, selbst Abhilfe zu schaffen und die Kosten erstattet zu bekommen oder den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Mangel erheblich ist.


Muss ich ein Alternativangebot des Reiseveranstalters annehmen?

Ein Alternativangebot des Reiseveranstalters muss nicht zwingend angenommen werden. Die Ablehnung eines solchen Angebots kann jedoch Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch haben.

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei einer Reiseabsage eine zumutbare und gleichwertige Ersatzreise anzubieten. Wird dieses Angebot vom Reisenden abgelehnt, obwohl es gleichwertig ist, kann der Schadensersatzanspruch für die entgangene Urlaubsfreude gekürzt werden. Der Reisende muss sich anrechnen lassen, dass er die Möglichkeit hatte, die Reise mit einem vergleichbaren Angebot durchzuführen und somit zumindest einen Teil der geplanten Urlaubszeit zu nutzen.

Der Reiseveranstalter trägt die Beweislast dafür, dass das unterbreitete Alternativangebot tatsächlich gleichwertig war. Es obliegt nicht dem Reisenden, Gründe für die Ablehnung des Ersatzangebots darzulegen. Nur wenn die Ersatzreise der ursprünglich gebuchten Reise in Bezug auf Reiseziel, -zeit, -dauer und -qualität im Wesentlichen entspricht, ist die Ablehnung für den Schadensersatzanspruch relevant. Bei erheblichen Änderungen bleibt der Anspruch trotz Ablehnung in voller Höhe bestehen.

Die Ablehnung eines zumutbaren, gleichwertigen Alternativangebots kann den Schadensersatzanspruch des Reisenden schmälern. Der Veranstalter muss jedoch beweisen, dass das Angebot tatsächlich gleichwertig war. Nur bei einer zumutbaren Alternative und unverzüglicher Reaktion wirkt sich die Ablehnung negativ für den Reisenden aus.


Welche Entschädigung kann ich bei Reisemängeln verlangen?

Bei Reisemängeln können verschiedene Entschädigungsformen in Betracht kommen. Die häufigsten sind die Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

  • Reisepreisminderung: Wenn die Reise nicht den vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht, kann der Reisepreis gemindert werden. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Mängel und wird oft anhand von Reisemängeltabellen wie der Frankfurter Tabelle bestimmt. Diese Tabellen bieten eine Orientierung, sind jedoch nicht verbindlich. Beispielsweise kann bei einem erheblichen Mangel wie Baulärm eine Minderung von 10 bis 40 Prozent des Reisepreises gerechtfertigt sein.
  • Schadensersatz: Zusätzlich zur Reisepreisminderung kann Schadensersatz verlangt werden, wenn durch die Reisemängel zusätzliche Kosten entstehen. Dies umfasst etwa Arztkosten aufgrund einer Lebensmittelvergiftung oder Mehrkosten für eine außerplanmäßige Rückreise. Voraussetzung ist, dass der Reisemangel den Wert oder die Tauglichkeit der Reise erheblich mindert und der Veranstalter den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt.
  • Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Wenn die Reise erheblich beeinträchtigt ist, kann auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gefordert werden. Dies ist der Fall, wenn der Urlauber durch die Mängel den Erholungswert der Reise nicht genießen konnte. Ein Beispiel wäre eine Unterkunft, die sich als Baustelle entpuppt, obwohl ein ruhiges Hotel gebucht wurde.

Um diese Ansprüche geltend zu machen, müssen Reisemängel unverzüglich vor Ort gemeldet und dokumentiert werden. Dies kann durch Fotos, Videos und Zeugenaussagen geschehen. Nach der Rückkehr sollte eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter erfolgen, idealerweise per Einschreiben. Die Frist zur Geltendmachung beträgt zwei Jahre ab dem Ende der Reise.

Wird ein Abhilfeangebot des Reiseveranstalters angenommen, kann der Reisende keine weiteren Ansprüche geltend machen, sofern das Angebot den Mangel vollständig behebt. Andernfalls bleibt der Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz bestehen.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 651i BGB – Mängelanzeige und Abhilfe: Reisende müssen dem Veranstalter Reisemängel unverzüglich anzeigen und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, bevor sie selbst Abhilfe schaffen oder die Reise kündigen können. Dies erfordert eine Prüfung, ob die Frist angemessen war und der Veranstalter tatsächlich in der Lage war, Abhilfe zu schaffen.
  • § 651l BGB – Kündigung wegen Reisemangels: Ermöglicht Reisenden die Kündigung des Pauschalreisevertrags, wenn der Reisemangel erheblich ist und die Abhilfe durch den Veranstalter nicht erfolgt. Diese Bestimmung ist zentral, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung in diesem Fall zu prüfen.
  • § 651p BGB – Minderung: Gibt Reisenden das Recht, den Reisepreis zu mindern, wenn Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden. Hier müssen die Voraussetzungen für eine Minderung und deren Umfang geprüft werden.
  • § 651n BGB – Schadensersatz, Entschädigung: Kann bei Materiellem oder immateriellem Schaden durch Reisemängel geltend gemacht werden. Die Verhältnismäßigkeit der geleisteten Entschädigung zum tatsächlich erlittenen Schaden der Kläger (844,08 € und 168,82 €) spielt hier eine Rolle.
  • Art. 14 der EU-Pauschalreiserichtlinie (2015/2302): Regelt Ansprüche auf Abhilfe bei Mängeln und die entsprechenden Fristen, innerhalb derer der Veranstalter reagieren muss. Relevant, wenn EU-Recht zur Auslegung herangezogen wird.
  • § 288 BGB – Verzugszinsen: Regelt die Verzinsung bei Geldforderungen, sobald der Schuldner in Verzug ist. Im Fall werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, die hieraus resultierenden Berechnungen und deren Rechtmäßigkeit sind relevant.
  • § 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit: Relevant für die vorläufige Vollstreckung des Urteils trotz Berufung, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Wichtig für die Durchsetzung des Urteils (Sicherheitsleistung von 110 %).
  • Art. 14 Abs. 1 lit. c) der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004): Regelt die Verpflichtung der Fluggesellschaften, bei Annullierungen oder großen Verspätungen Unterstützung und Entschädigung zu gewähren. Relevant für Probleme mit den Flügen, die möglicherweise eine verursachende Rolle spielen.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 13/22 – Urteil vom 27.10.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 844,08 € und an den Kläger zu 2.) 168,82 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.1.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. zu 88 %, der Kläger zu 2. zu 2 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 9 % und die des Klägers zu 2. zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 88 % und der Kläger zu 2. zu 2 % zu tragen.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. buchte für sich, ihren Ehemann und deren gemeinsamen Sohn, den Kläger zu 2., über das Reisebüro … in Wetzlar bei der Beklagten eine Reise vom 01.01.2022 bis 12.01.2022 in die Dominikanische Republik. Der Reisepreis betrug 5.571,00 € und umfasste den Transfer in Deutschland per Bahn, die Flüge nach Südamerika und zurück, den Transfer zum Hotel sowie die Unterkunft vor Ort. Die Beklagte bestätigte die Reise mit dem Schreiben vom 03.11.2021. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung wird auf Bl. 9 – 14 d.A. verwiesen.

Die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1. fuhren am 31.12.2021 nach Frankfurt am Main, um am Morgen des nächsten Tages den gebuchten Flug … von FRA nach PUJ am Flughafen Frankfurt am Main anzutreten. Zuvor hatten sie einen PCR-Corona-Test durchführen lassen und ihre Haustiere in einer Tierpension untergebracht. Für den Coronatest hatte die Klägerin 141,20 € gezahlt, für die Hundepension 720,00 € (Bl. 57 – 58 d.A.). Der gebuchte Flug sollte um 09:35 Uhr starten. Die Familie war um 07:01 Uhr am Check-In-Schalter. Dort wies man die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1. ab, weil sie nicht auf der Flugliste standen. Eine Mitteilung über eine Umbuchung hatte die Klägerin zu 1. nicht erhalten.

Die Klägerin zu 1. nahm aus diesem Grund Kontakt mit der Reiseleistung der Beklagten auf. Die Familie wartete mehrere Stunden und entschloss sich dann, eigenständig die Rückreise mit der Bahn anzutreten. Um 12:47 Uhr rief die Beklagte bei der Klägerin zu 1. an und bot eine Alternativbeförderung an das Reiseziel am Folgetag, den 02.01.2022 um 11:35 Uhr, mit der ….. an. Dieses Angebot wurde von der Klägerin zu 1. nicht angenommen. Sie befand sich gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Kläger zu 2. bereits auf der Heimreise zu ihrem Wohnort. Für die Rückfahrt mit der Bahn zahlte die Klägerin zu 1. 314,70 € (Bl. 56 d.A.).

Der Ehemann der Klägerin zu 1. trat seine Ansprüche und die seines Sohnes an die Klägerin zu 1. ab (Bl. 6 d.A.).

Mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin zu 1. von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie die Erstattung der Kosten für den PCR-Test, die Hundepension und die Rückfahrt und forderte Zahlung bis zum 21.1.2022 (Bl. 16 – 17 d.A.).

Die Kläger sind der Ansicht, das Angebot zu einer alternativen Beförderung sei zu spät erfolgt.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 9.625,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 1.299,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Hinflug sei ursprünglich mit der … gebucht gewesen, der Rückflug mit der … Da eine Buchung unterschiedlicher Fluggesellschaften nicht erlaubt sei, habe die Beklagte am 10.12.2021 eine Umbuchung auf die … zur Durchführung des Hinflugs vorgenommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin zu 1., deren Ehemann und der Kläger zu 2. hätten nach der Abweisung am Check-In-Schalter auf eine Rückmeldung der Beklagten warten müssen, bevor sie nach Hause reisen. Eine Alternativbeförderung sei möglich gewesen.

Die Klage ist zunächst von der Klägerin zu 1. alleine erhoben worden. Auf den Hinweis des Gerichts in der Ladungsverfügung ist der Kläger zu 2. als weiterer Kläger in den Rechtsstreit eingetreten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Es liegt der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO vor.

Die Beklagte unterhält in Frankfurt am Main eine Niederlassung, über die der Pauschalreisevertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus der Reisebestätigung der Beklagten über die gebuchte Reise vom 03.11.2021. Diese weist allein die Anschrift der Beklagten in Frankfurt am Main auf. Zwar wird auch der Sitz der Beklagten in Köln mitgeteilt. Allerdings folgt sowohl aus der Kopfzeile im Adressfeld als auch aus der Fußzeile des Schreibens, dass der Vertrag nicht über den Sitz in Köln geschlossen wurde, sondern über die Niederlassung in Frankfurt am Main, weil nur die Anschrift in Frankfurt am Main angegeben wird. Diese Gestaltung der Reisebestätigung lässt auf eine selbstständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO schließen und erzeugt jedenfalls einen diesbezüglichen Rechtsschein, weil eine Adresse des Sitzes in Köln nicht angegeben wird.

Der Eintritt des Klägers zu 2. in den von der Klägerin zu 1. begonnenen Rechtsstreit ist zulässig. Die hierin liegende Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO ist zulässig, weil die Beklagte dem Parteibetritt zugestimmt hat. Die Zustimmung wird gemäß § 267 ZPO vermutet, weil sich die Beklagte auch auf die Klage des Klägers zu 2. eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen.

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Kläger können von der Beklagten nicht die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 651l Abs. 2 S. 2 BGB.

Der Anwendungsbereich des § 651l BGB ist eröffnet. Jedenfalls zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten besteht ein Vertrag über eine Pauschalreise i.S.d. § 651a BGB. Durch ihre Erklärung nach Reiseantritt, dass sie die Reise nicht mehr wahrnehmen möchte, hat die Klägerin zu 1. konkludent die Reise i.S.d. § 651l Abs. 1 S. 1 BGB gekündigt. Die Kläger haben die Reise auch angetreten, weil sie sich am Tag der Beförderung zum Urlaubsort zum Schalter der Fluggesellschaft begeben haben, um auf dem von der Beklagten in der Reisebestätigung genannten Flug einzuchecken.

Die von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen waren auch mangelhaft i.S.d. § 651i Abs. 1 und 2 BGB. Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Beförderung der Kläger zum Urlaubsort nicht erbracht, weil den Klägern die Beförderung auf dem in der Reisebestätigung bezeichneten Flug mit der Fluggesellschaft…, Flug … verweigert wurde.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie die Kläger bereits zuvor auf einen anderen Flug umgebucht habe, hindert diese Behauptung die Annahme eines Mangels nicht. Denn die Beklagte trägt nicht vor, dass sie die Kläger von dieser Umbuchung in Kenntnis gesetzt hat.

Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Reisepreises scheitert aber daran, dass die Beklagte den Klägern innerhalb einer angemessenen Frist ein Abhilfeangebot unterbreitet hat, das die Kläger hätten annehmen müssen.

Gemäß § 651l Abs. 1 S. 2 BGB ist der Reisende bei Auftreten eines Mangels zunächst verpflichtet, den Reiseveranstalter zur Abhilfe aufzufordern. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 13.9.2022, hat die Klägerin zu 1., nachdem die Beförderung durch die Fluggesellschaft verweigert wurde, mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Das vormalige Bestreiten der Beklagte in der Klageerwiderung ist unbeachtlich, weil die Beklagte selbst vorträgt, den Klägern ein alternatives Beförderungsangebot gemacht zu haben, was voraussetzt, dass sie Kenntnis von dem Umstand erlangt hat, dass die Kläger nicht befördert wurden.

Ob die Klägerin bei dieser Mängelanzeige der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Abhilfe i.S.d. § 651l Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt hat, wird von den Klägern nicht vorgetragen. Eine solche Fristsetzung war auch nicht gemäß § 651k Abs. 2 S. 2 BGB entbehrlich, da die Abhilfe von der Beklagten nicht verweigert wurde und auch eine sofortige Abhilfe nicht notwendig war. Um für eine alternative Beförderung zu sorgen, hätten die Kläger der Beklagten zunächst eine Gelegenheit einräumen müssen.

Ob das Fehlen einer Fristsetzung den Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises entfallen lässt, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat den Klägern innerhalb einer angemessenen Frist ein Abhilfeangebot gemacht, das diese hätten annehmen müssen.

Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 13.9.2022 unstreitig hat die Beklagte den Klägern um 12.47 Uhr eine alternative Beförderung zum Urlaubsort am Folgetag angeboten. Dieses Angebot erfolgte auch zeitnahe, nachdem die Beklagte von der Beförderungsverweigerung durch die Fluggesellschaft Kenntnis erlangt hatte. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 4.10.2022 hatte sie hiervon um 7.00 Uhr des Abflugtages Kenntnis erlangt. Das Abhilfeangebot erfolgte mithin 5 Stunden 47 Minuten später. Diese zeitliche Differenz ist angesichts der Umstände, dass es sich beim Abflugtag um einen Feiertag handelte und die Information in den Morgenstunden erfolgte, nicht unangemessen spät. Die Kläger mussten der Beklagten jedenfalls bis zum Nachmittag des Abflugtages Gelegenheit geben, sich um die Angelegenheit zu kümmern und nach alternativen Beförderungsangeboten zu suchen. Es war den Klägern zumutbar, bis zu diesem Zeitpunkt zu warten, um der Beklagten eine Abhilfe zu ermöglichen.

Die Kläger durften das Angebot einer alternativen Beförderung am Folgetag auch nicht ablehnen. Denn es wäre den Klägern zumutbar gewesen, auch noch am Folgetag zum Urlaubsort zu fliegen. Die um einen Tag verspätete Ankunft am Urlaubsort hätte die Reise nicht erheblich beeinträchtigt. Denn die gebuchte Reise umfasste einen Zeitraum von 12 Tagen und 11 Nächte. Selbst bei einer Verkürzung des Urlaubs um einen Tag hätte den Klägern eine Urlaubszeit von 11 Tagen und 10 Nächten zur Verfügung gestanden. Die Verkürzung der Reisezeit um einen Anteil von rd. 10 % stellt keine erhebliche Beeinträchtigung dar.

Die Unzumutbarkeit der Annahme des alternativen Beförderungsangebots folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger die Zeit bis zum Antritt des alternativen Beförderungsangebots hätten überbrücken müssen. Insofern hätten die Kläger mit der Beklagten vereinbaren können, dass diese für eine Übernachtung am Abflugsort sorgt. Dass sich die Beklagte einem solchen Ansinnen verschlossen hätte, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Aufforderung haben die Kläger auch nicht geäußert.

Die Annahme des alternativen Beförderungsangebots war auch nicht deswegen unzumutbar, weil sich die Kläger bereits wieder auf der Rückfahrt zum Wohnort befunden haben. Zum einen wäre es für die Kläger zumutbar gewesen, bis zum Ablauf der angemessenen Frist noch am Flughafen zu bleiben, um auf Abhilfeangebote zu warten. Es wäre den Klägern auch zumutbar gewesen, vor ihrer Rückfahrt die Beklagte zu kontaktieren, um zu erfragen, ob es Abhilfemaßnahmen geben wird. Spätestens hier hätte eine angemessene Frist gesetzt werden müssen. Zum anderen wäre es den Klägern zumutbar gewesen, entweder die Rückfahrt abzubrechen, um wieder an den Ort des Abfluges zurückzukehren und dort bis zum Abflug in einem Hotel zu warten. Alternativ wäre es den Klägern zumutbar gewesen, am Folgetag wieder zum Abflugort zurückzukehren, auch wenn dies bedeutet hätte, sich zeitnahe nach der Ankunft am Wohnort wieder auf den Weg zum Flughafen zu machen.

Die Zumutbarkeit ist dabei nicht nur aus der Sicht der Kläger zu beurteilen. Vielmehr sind auch die Interessen der Beklagten zu berücksichtigen, der es zusteht, einen eingetretenen Mangel zu beseitigen und sie deshalb erwarten darf, dass ihr hierzu – innerhalb angemessener Frist – Gelegenheit gegeben wird.

Besteht auf dieser Grundlage kein Kündigungsrecht gemäß § 651l Abs. 1 S. 1 BGB besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit infolge einer Reisevereitelung i.S.d. § 651n Abs. 2, 1. Alt. BGB. Es liegt keine Reisevereitelung vor, wenn die Kläger das zumutbare Abhilfeangebot der Beklagten hätten annehmen müssen.

Wenn auch die Klägerin zu 1. nicht die vollständige Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651l Abs. 2 S. 2 BGB verlangen kann, steht ihr gleichwohl ein Anspruch auf hypothetische Minderung des Reisepreises gemäß § 651n Abs. 1 BGB zu, der zu einem Rückzahlungsanspruch des Reisepreises in Höhe von 506,45 € führt (§ 651n Abs. 2 BGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer können Reisende, denen zwar keine Ansprüche wegen einer Kündigung gemäß § 651l BGB zustehen, weil die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht gegeben sind, gleichwohl wegen vorhandener Mängel eine Minderung des Reisepreises beanspruchen. Denn der Reisende ist so zu stellen wie er stehen würde, wenn er die Reise mit den vorhandenen Mängeln durchgeführt hätte. Es ist nicht gerechtfertigt, dass der Reiseveranstalter wegen einer unberechtigten Kündigung des Reisenden besser stehen würde, als wenn der Reisende die Reise nicht gekündigt hätte und er auf der Grundlage der vorhandenen Mängel eine Minderung hätte beanspruchen können (vgl. LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 880; NJW-RR 95, 1521; Steinrötter in jurisPK BGB 5. Aufl. Stand 11.5.2020, § 651l R. 31 m.w.N.).

Hätten sich die Kläger auf eine Beförderung zum Urlaubsort am Folgetag eingelassen, hätte die Klägerin zu 1. den Reisepreis in Höhe von 506,45 € mindern können. Dieser Minderungsbetrag entspricht der Höhe eines Tagesreisepreises oder 1/11 des Gesamtreisepreises. Denn die Reisezeit hätte sich bei einer Beförderung am Folgetag um einen Tag verkürzt. Die Gesamtdauer der Reise umfasste 11 Nächte.

Der Minderungsanspruch steht der Klägerin zu 1. zu, da sie die Reise gebucht hat und sie damit Vertragspartnerin der Beklagten in Bezug auf den Pauschalreisevertrag geworden ist. Denn es handelte sich um eine Familienreise, bei der nur der Buchende Vertragspartner des Reiseveranstalters wird (LG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2-24 O 149/18 –, Rn. 47; LG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2-24 S 216/18 –, Rn. 15, juris).

Wegen der Verkürzung der Reisezeit um einen Tag steht den Klägern daneben ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (§ 651n Abs. 2 BGB). Es liegt in Bezug auf den ersten Reisetag eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise vor, weil dieser nicht zu Urlaubszwecken genutzt werden konnte, sondern er dazu diente, auf die Beförderung zum Urlaubsort zu warten. Auch wenn sich die erhebliche Beeinträchtigung der Reise nur auf einen von insgesamt 11 Tagen der Reisezeit bezieht, ist es gerechtfertigt, auch für diesen Zeitraum eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu bewilligen. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, NJW 2012, 2107 Rn. 34; Urteil vom 7. Oktober 2008 – X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist (BGH, NJW 2013, 3170 Rn. 34 f.; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, Rn. 13, juris). Die vorzunehmende Gesamtwürdigung schließt aber nicht aus, von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auch dann auszugehen, wenn der an einzelnen Tagen vorhandene Mangel sich in Bezug auf die gesamte Reisezeit zwar nicht als insgesamt erheblich erweist, aber gleichwohl der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit „nutzlos aufgewendet“ worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, Rn. 18, juris).

Den Klägern steht auf dieser Grundlage eine Entschädigung in Höhe eines Tagesreisepreises bezogen auf den auf diese jeweils entfallenden Teil des Reisepreises zu, wobei die Klägerin zu 1. aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auch für diesen eine Entschädigung verlangen kann.

Ausgehend von einem Reispreis von 5.571,00 € und einer Reisezeit von 11 Nächten beläuft sich ein Tagesreisepreis auf 506,45 € für alle Reiseteilnehmer. Da die Beklagte bei der Festlegung des Reisepreises nicht zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert, ist davon auszugehen, dass auf jeden Reiseteilnehmer ein gleichhoher Anteil des Reisepreises entfällt. Deshalb beläuft sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin zu 1. aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf 337,63 € und der Anspruch des Klägers zu 2. auf 168,82 €.

Schadensersatzansprüche gemäß § 651n Abs. 1 BGB kann die Klägerin zu 1. nicht geltend machen. Zwar war die Reise in Bezug auf die Beförderungsverweigerung am Anreisetag mangelhaft. Die geltend gemachten Schäden beruhen aber nicht auf diesem Mangel. Denn hätte die Klägerin zu 1. die Reise am Folgetag angetreten, wären sowohl die Kosten für die Tierpension als auch die Kosten für den PCR-Test ebenfalls angefallen.

Die Kosten für die Rückfahrt mit der Bahn kann die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht ersetzt verlangen. Denn die Entscheidung, vor Ablauf der zumutbaren Frist die Heimreise anzutreten, beruht auf einem eigenen Entschluss, der von der Beklagten nicht veranlasst war. Denn die Klägerin hätte zunächst abwarten müssen, ob die Beklagte wegen der unterlassenen Beförderung Abhilfe schafft. Wäre die Klägerin zu 1., was zumutbar gewesen wäre, bis um 12.47 Uhr am Flughafen verblieben, hätte sie bis zum Abflug am Folgetag am Abflugsort bleiben müssen. Die Kosten für die Heimreise wären dann nicht angefallen.

Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der ihr bis zum 21.1.2022 gesetzten Frist in Verzug.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens unter Berücksichtigung des Anteils der Kläger am Gesamtstreitwert und der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel zu verteilen. (§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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