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Reisemängel bei geführter Pauschalreise nach Südafrika

AG Kiel – Az.: 110 C 120/17 – Urteil vom 29.05.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 690,35 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 54,4 % und die Beklagte zu 45,6 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die jeweils andere Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Reiseveranstalter eine Erstattung aufgrund eines wegen Mängeln geminderten Reisepreises.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie seine Schwägerin bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Südafrika vom 18.03.2017 bis 08.04.2017 im Wert von insgesamt 9.845,00 €. Der Reisepreis wurde vollständig bezahlt. Der Reise lag u. a. die Ausschreibung der Beklagten zugrunde. Danach war für den 2. Tag u. a. eine Fahrt von Johannesburg zum Blyde River Canyon vorgesehen und nachmittags eine Wanderung auf den Leopardentrail, direkt in die südafrikanische Canyon-Landschaft von etwa 4 Stunden Dauer. Im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Beschreibung wird auf die Anlage K 2, Blatt 8 – 9 der Akte verwiesen. Die Beklagte stellte über die Reise eine Bestätigungs-Rechnung aus. Insoweit wird auf die Anlage K 1, Blatt 7 der Akte, verwiesen. Darin heißt es u. a.: „Achtung, rechtsverbindliche Buchungsgrundlage sind der Katalog 2016 sowie die aktuellen Reisebedingungen und Hinweise, die Sie vor der Buchung und mit der ersten Reisebestätigung erhalten haben. Sollten Ihnen die aktuellen Reisebedingungen und Hinweise nicht vorliegen, finden Sie diese unter www… oder wir senden sie auf Wunsch erneut zu. Flugplan-, Hotel und Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Mindestteilnehmerzahl Ihrer Reise beträgt 8 Personen“.

Die Buchung erfolgte für 2 Personen im Doppelzimmer und eine Person im Einzelzimmer. Der Kläger beanstandete zumindest am 21.03.2017 die Reiseleitung. Der Reiseleiter wurde daraufhin ausgetauscht. Der neue Reiseleiter, Herr G., erkrankte am 22.03.2017. Er erlitt einen epileptischen Anfall und wurde mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht.

Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 10.04.2017 in Höhe von 4.500,00 € und nochmals mit Schreiben vom 13.06.2017 (Anlagen K 4 und K 5 der Akte) selbst Minderung begehrt hatte, schaltete er den jetzigen Prozessbevollmächtigten ein. Die Beklagte zahlte 500,00 €. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.06.2017 zur Zahlung von weiteren 1.513,75 € auf. Seine Leistung stellte der Prozessbevollmächtigte dem Kläger mit Schreiben vom 26.06.2017 in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlage K 7, Blatt 12 der Akte, verwiesen. Die Rechnung wurde von dem Kläger beglichen.

Der Kläger behauptet: Bereits kurz nach der Landung sei es zu Problemen mit dem örtlichen Reiseführer gekommen. Dieser habe ohne Grund den ersten Abschnitt der Reise verkürzt. So sei eine vorgesehene Wanderung, nämlich der Leopardentrail, nicht durchgeführt worden. Am 20.03.2017 hätten der Kläger und seine Begleiter nicht wie vorgesehen ein Doppel- und ein Einzelzimmer erhalten, sondern eine minderwertige Unterkunft für 3 Personen nebst Waschbecken in einem Schlafraum. Während des Abendessens seien dem Kläger dann ein Barbetrag von 300,00 € aus dem Zimmer sowie ein paar Wanderschuhe im Wert von 114,00 € gestohlen worden. Die Zimmer der Unterkunft seien nämlich nicht, wie üblich, vergittert gewesen.

Der Reiseleiter S. sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, sich vernünftig den Geschehnissen und der Verpflegung der Reisenden zu widmen. Er sei körperlich überfordert und wohl auch alkoholisiert gewesen. Nachdem bei dem Reiseleiter S. am 21.03.2017 eine Alkoholfahne auch von anderen Reisenden wahrgenommen worden sei und dieser Reiseleiter den körperlichen Anstrengungen der Reise nicht schien gewachsen zu sein, seien die entsprechenden Stellen, also auch die Beklagte, erneut informiert worden. Die Ehefrau des Klägers habe deshalb – unstreitig – am 21. und 22.03.2017 bei der Beklagten angerufen.

Das Programm am 21. und am 22.03.2017 hätte nicht durchgeführt werden können. Erst am 23.03.2017 sei auf dem Weg nach Swasiland der Reiseleiter F. vom Flughafen abgeholt worden, insoweit unstreitig, der dann die weitere Reise ohne Beanstandungen durchgeführt habe.

Die von der Beklagtenseite gezahlten 500,00 € reichten als Minderungsbetrag nicht aus.

Der Kläger beantragt:

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.513,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Reiseleiter Herr S. sei ein erfahrener und oft eingesetzter Reiseleiter mit der seit mehreren Jahren für die Agentur, mit der die Beklagte vor Ort zusammenarbeite, tätig sei. Sofort nach der Beschwerde sei er jedoch ausgetauscht worden. Für die davor liegende Zeit könne der Kläger mangels Anzeige oder Rüge mit Abhilfeverlangen keine Ansprüche geltend machen. Es sei tragisch, dass der nächste Reiseleiter am 22.03.2017 erkrankt sei. Am 04. Tag, dem 20.03.2017, habe die Pirschfahrt mit dem eigenen offenen Geländewagen mit pünktlichem Start stattgefunden und am 5. Tag habe die Fahrt aus dem Krüger Nationalpark stattgefunden. Der neue Gaid sei dann über einen kleinen Umweg in Nelsbruit abgeholt worden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.03.2018 auf die Vernehmung des Zeugen S. verzichtet und dessen schriftliche Stellungnahme zur Akte gereicht (Bl. 78 d.A.). Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Reisemängel bei geführter Pauschalreise nach Südafrika
(Symbolfoto: Von Anna Om/Shutterstock.com)

Die Klage hat im erkannten Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von weiteren 690,35 € zu. Weitergehende Minderungsansprüche bestehen nicht.

Die bei der Beklagten aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Reisevertrags durchgeführte Pauschalreise vom 18.03. bis 08.04.2017 war mit Reisemängeln gemäß § 651 c Abs. 1 BGB behaftet.

Ein Reisemangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06, zitiert nach Juris). Vorrangig ist auf das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung von der bei Vertragsschluss vereinbarten oder gemeinsam auf Stillschweigen vorausgesetzten Sollbeschaffenheit abzustellen. Dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich und auf objektive Durchschnittsanforderungen bzw. auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen (vgl. AG Köln, Urteil vom 27.11.2017, Az. 142 C 601/16 bei Juris, Rand 18).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen zur Überzeugung des Gerichts folgende Mängel der Reise fest:

1. In den ersten 4 Tagen wurde die geschuldete Reiseleitung nicht ordnungsgemäß erbracht. Bei der vereinbarten Reise handelt es sich um eine geführte Reise und die Beklagte wirbt als Reiseveranstalter damit, dass die Reise von einem Reiseleiter betreut wird. In den ersten 3 Tagen gab es auch einen Reiseleiter, den Zeugen S.. Dieser erfüllte jedoch die Anforderungen eines durchschnittlichen Reiseführers nicht. In diesem Zusammenhang haben die Zeuginnen P. und W. glaubhaft bekundet, der Reiseleiter habe wie neben sich stehend gewirkt, er habe nicht von sich aus über Land und Leute erzählt. Er habe sehr wenige Informationen gegeben. Die Zeugin P. beschrieb in diesem Zusammenhang lebhaft und glaubhaft, dass der Reiseleiter angegeben habe, dass der angebaute Reis der Versorgung der Bevölkerung diene und dass das alles sei, was er an Informationen über das Land preisgegeben habe. Auch habe der Reiseleiter sich beispielsweise nicht darum gekümmert, dass eine Person aus der Gruppe offenbar schwerhörig sei und bestimmte Informationen nicht mitbekommen habe. Demgegenüber stellt es keinen Reisemangel dar, dass der Reiseleiter das Essen nicht selbst zubereitet hat, sondern dieses vom Fahrer zubereitet wurde. Zwar steht in der Beschreibung der Klägerin „Am Abend genießen Sie das erste Mal die köstliche Küche Ihres Reiseleiters, was wird er wohl heute Schmackhaftes zubereiten“. Diese Äußerung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Reiseleiter für das Essen verantwortlich ist, nicht aber, dass er es zwangsläufig auch selbst kocht. Entscheidend ist, dass die kulinarische Versorgung nach Auskunft beider Zeugen überzeugend war. Auch dass der Reiseleiter die Anfahrt eigenmächtig entgegen dem Programm abgeändert hat und damit die Ursache dafür setzte, dass der Leopardentrail dazu gleich nicht durchgeführt werden konnte, zeigt seine unterdurchschnittliche Leistung. Dass der Zeuge selbst – ohne Belehrung zur Wahrheitspflicht – schriftlich Stellung nimmt, er sei bei der Reise weder überfordert gewesen noch alkoholisiert und es seien alle vorgesehenen Wanderungen durchgeführt worden, steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Die Ausführungen sind erkennbar oberflächlich, enthalten keine prägnanten Details und betreffen den Zeugen selbst. Sie sind nicht überzeugend, zumal die Beklagte vor dem Prozess bereits eingeräumt hat, dass der Leopardentrail gerade nicht stattfand.

Insoweit wird dieser Mangel mit 30 % des jeweiligen Tagespreises in Ansatz gebracht für die ersten 3 Tage, in denen die Betreuung durch den Reiseleiter S. durchgeführt wurde. Die Minderung erstreckt sich jedoch nur auf die Tage 19.03. und 20.03. und 21.03. Denn am 18.03.2017 fand lediglich planmäßig eine unbegleitete Anreise statt. Die Minderung beläuft sich damit auf 134,25 € pro Tag, also insgesamt für die 3 Tage auf 402,75 €.

Auch für den 22.03.2017 ist eine entsprechende Minderung in Höhe von 134,25 € angezeigt, da der nächste Reiseleiter an diesem Tag erkrankte und eine Reiseleitung demgemäß von ihm nicht mehr durchgeführt werden konnte. Eine weitergehende Minderung ist aber vor dem Hintergrund, dass die an diesem Tag und am nächsten Tag vorgesehenen Fahrten unstreitig – auch nach den Angaben der Zeuginnen – stattfanden und diese auch die englischsprachige Variante selbst gewählt haben, nicht angezeigt.

2. Als weiteren Minderungsgrund ist der unstreitige Ausfall des ca. vierstündigen Leopardentrails anzusehen. Da dieser als eine besondere Leistung hervorgehoben in der Beschreibung, bewertet das Gericht den Ausfall dieser Leistung mit 3 % der Gesamtleistung, also mit 295,35 €, bzw. 66 % des Tagespreises.

3. Weiter stellt die Unterbringung der Reisenden in einem Dreibettzimmer ohne vergitterte Fenster für drei Nächte einen Mangel dar, da die Parteien explizit vereinbarten, dass eine der Reisenden in einem Einbettzimmer untergebracht werden sollte und da der Umstand der Nichtvergitterung unter dem Standard liegt. Davon ist das Gericht ebenfalls aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt. Die Zeuginnen P. und W. haben insoweit glaubhaft geschildert, dass die Fenster in der Dreibettunterbringung nicht vergittert gewesen seien, sondern sich nur ein Fliegengitter vor den Fenstern befunden habe. Die Zeugin P. hat darüber hinaus bekundet, an den anderen Unterbringungen seien eine Vergitterung an den Fenstern vorhanden gewesen. Dass der Zeuge S. dazu schriftlich ausführt, die Unterkünfte seien nicht minderwertig gewesen und 4-Sterne-Hotels seien nicht geschuldet gewesen, steht dem nicht entgegen. Denn der Zeuge macht zur Vergitterung keine Angaben noch ob die geschuldete Leistung eines Einbettzimmers und eines Zweibettzimmers gewährt wurde. Da ohne Vergitterung die Gefahr eines Diebstahls deutlich steigt und die Unterbringung zu dritt nicht der Vereinbarung entsprach, wird dieser Mangel mit 20 % des Tagespreises jeweils bewertet und damit mit 89,50 € pro Tag und insgesamt damit mit 268,50 €.

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4. Auch die Verkürzung der Safari am 22.03.2017 aufgrund der Erkrankung des Reiseleiters G. ist als Reisemangel zu bewerten. Da die Safari aber nach den überzeugenden Angaben der Zeuginnen P. und W. tatsächlich noch 3 Stunden dauerte, kann der Mangel mit 10 % des Tagespreises in Ansatz gebracht werden und damit mit 89,50 €. Die Verzögerung dauerte nach den Angaben der Zeugin P. etwa eine Stunde bis anderthalb Stunden.

Die Klägerseite war nicht etwa deshalb mit der Geltendmachung der Minderung ausgeschlossen, weil sie die Mängel nicht rechtzeitig anzeigte. Nach § 651 d Abs. 2 BGB tritt zwar die Minderung des Reisepreises nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird jedoch, wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651 g Abs. 1 BGB normierte Ausschlussfirst für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Reisevertrag nicht erfüllt hat, wird jedoch vermutet, dass der Reisende die Mängelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2017, X ZR 49/16 bei Juris, Leitsatz). Dies gilt entsprechend für die Pflicht des Reiseveranstalters, den Reisenden auf seine Obliegenheit nach § 651 d Abs. 2 BGB zur Anzeige von aufgetretenen Reisemängel hinzuweisen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB InfoV und nach § 651 a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss aushändigen hat, u. a. Angaben über die Obliegenheiten des Reisenden enthalten, den Reiseveranstalter jeden aufgetretenen Mangel aufzuzeigen.

Einen solchen Hinweis enthält die vorliegende Reisebestätigung nicht. Auf der Reisebestätigung fehlen konkrete Hinweise dazu. Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass es der Kläger etwa schuldhaft versäumte, die Mängel vorher anzuzeigen, also vor dem unstreitigen Testtelefonat seitens der Zeugin P..

Das Vorbringen des Klägers war auch nicht nach § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen, soweit es seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 betrifft. Denn das Gericht hätte bereits in dieser mündlichen Verhandlung zum Thema der Unterbringung im Dreibettzimmer und zur Vergitterung der Fenster Beweis erheben müssen. Eine Verzögerung des Rechtsstreits entstand deshalb im Hinblick auf den weiteren Vortrag nicht.

Da von dem gesamten Minderungsbetrag in Höhe von 1.145,60 € bereits 500,00 € gezahlt wurden, verbleibt eine Forderung in Höhe von 645,60 €.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280, 286 BGB, da sich die Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters insoweit aufgrund der früheren Forderungsschreiben des Klägers selbst in Verzug befand. Erstattungsfähig sind insoweit die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach einem Streitwert von bis zu 1000,00 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Nachdem der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Minderungsbetrages bereits mit Schreiben vom 10.04.2017 und nochmals mit Schreiben vom 13.06.2017 vergeblich zur weiteren Zahlung aufforderte.

Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Im Hinblick auf die Bewertung der Mängel wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Dass der Kläger und seine mitreisenden Begleiterinnen beim Abwasch und beim Aufstellen von Tischen und Stühlen halfen begründet keinen Mangel, da sie dieses nach den Angaben der Zeuginnen freiwillig taten.

Das Gericht vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Reiseleiter auf selbstverständliches und offensichtliches nicht hinzuweisen hat. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch, dass bei der Durchführt durch einen Nationalpark keine Toilette aufgesucht werden kann. Dies begründet aus Sicht des Gerichts deshalb keinen Mangel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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