AG München, Az.: 261 C 2135/14, Urteil vom 27.05.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 2.060 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 weitere 129 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 516 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 129 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 3 + 4 jeweils 192,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
9. Im Hinblick auf die Klageabweisung in der Ziffer 6 wird die Berufung zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.219 € festgesetzt.
Tatbestand

Die Parteien streiten nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 30.04.2014 über 3.219 € nur noch um die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für eine Anspruchsanmeldung im Hinblick auf Reisemängel.
Der Kläger zu 1 hat seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten mit der Anfertigung eines Anspruchsanmeldeschreibens beauftragt. Mit Schreiben vom 09.09.2013 hat der Prozessbevollmächtigte sodann die Beklagte außergerichtlich zur Rückerstattung des Reisepreises aufgefordert und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die Kosten für ein Hotelzimmer verlangt. Der Honoraranspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 wird auf 413,64 € beziffert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der Schlechterfüllung des Reisevertrags ein Anspruch auch auf Freistellung von dem Honoraranspruch seines Rechtsanwalts zusteht.
Der Kläger zu 1 beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1 von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt zuletzt: Klageabweisung.
Die Beklagte ist im wesentlichen der Auffassung, dass ein Freistellungsanspruch mangels Verzugs nicht besteht.
Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war, soweit sie über das Anerkenntnis hinausgeht, abzuweisen.
Dem Kläger zu 1 steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von dem vorgerichtlich entstandenen Honoraranspruch seines Prozessbevollmächtigten zu.
Ein Anspruch aus §§ 280Abs. 2, 286 BGB scheitert schon am fehlenden Verzug der Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Aber auch aus § 651f BGB steht dem Kläger zu 1 kein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Reisemangel vorlag oder nicht, da es jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlt.
Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten war nicht erforderlich. Der Kläger zu 1 hat sich bereits zur Anspruchsanmeldung seines Prozessbevollmächtigten bedient. Kosten des Rechtsverfolgung können zwar grundsätzlich auch als Schaden geltend gemacht werden, obwohl es sich um freiwillige Vermögensopfer handelt. Allerdings sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die auch erforderlich sind. Dies wiederum setzt voraus, dass die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Vertretung erforderlich war (vgl. insoweit Palandt-Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 57). Die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB ist an keine besondere Form gebunden, insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Die Mitteilung von Reisemängeln bedarf keiner juristischen Ausbildung. Auch war der Sachverhalt hier zunächst angesichts der unstreitigen Verspätung vergleichsweise einfach gelagert. Eine rechtliche Einordnung der vorgetragenen Mängel der Reise musste der Kläger bei der Anspruchsanmeldung nicht vornehmen. Vielmehr ähnelt die Anspruchsanmeldung als geschäftsähnliche Handlung (vgl. zu dieser Einordnung Palandt-Sprau, BGB, § 651g Rn. 2) einer Mahnung, deren Kosten vor Verzugseintritt ebenso wenig erstattungsfähig sind. Im Ergebnis war der Kläger daher auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hier angehalten, die Anspruchsanmeldung selbst durchzuführen. Der abweichenden und nicht weiter begründeten Auffassung des LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.11.2012 – 2/24 S 199/11) wird insoweit nicht gefolgt (vgl. allerdings wie hier LG Hannover, RRa 2002, S. 71).