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Reisemangel bei einem Corona-Ausschluss: Preisminderung und Rückreisekosten

Ein positiver Selbsttest am Bahnsteig – der historische Sonderzug fährt am Ende der Reise ohne seine Passagiere ab und lässt sie fassungslos am Gleis zurück. Obwohl die Pandemie offiziell als beendet gilt, verweigert der Veranstalter unter Berufung auf den Infektionsschutz die vereinbarte Rückreise. Fraglich bleibt, ob ein einfacher Teststreifen ausreicht, um vertragliche Beförderungspflichten komplett aufzuheben.
Ein strenger Schaffner blockiert an der Waggontür den Einstieg eines älteren Paares mit Reisegepäck.
Die Verweigerung der Mitreise wegen eines Corona-Selbsttests stellt einen Reisemangel dar und verpflichtet den Veranstalter zum Kostenersatz. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3b C 120/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Daun
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 3b C 120/24
  • Verfahren: Klage auf Reisepreisminderung und Kostenersatz
  • Rechtsbereiche: Reiserecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende

Reiseveranstalter zahlen die Heimreise bei unberechtigtem Ausschluss eines Gastes wegen eines positiven Corona-Selbsttests.
  • Der Ausschluss war unzulässig, da im Herbst 2023 keine staatlichen Corona-Regeln mehr galten.
  • Das Gericht wertet die verweigerte Rückfahrt als schweren Mangel für die gesamte Reise.
  • Auch die Ehefrau erhält Geld zurück, da eine Trennung der Reisenden unzumutbar war.
  • Der Veranstalter zahlt die neuen Fahrkarten und senkt den Preis der ursprünglichen Reise.
  • Das Infektionsrisiko zählt nach Pandemieende zum allgemeinen Lebensrisiko aller Mitreisenden.

Was gilt als Reisemangel bei einem Corona-Ausschluss?

Eine Urlauberin buchte für sich und ihren Ehemann eine besondere Reise im Herbst des Jahres 2023. Für knapp 4.100 Euro sollte es in einem historischen Sonderzug in den Urlaub und wieder zurück gehen. Doch am Tag vor der geplanten Rückfahrt testete sich der Ehemann mittels eines Corona-Selbsttests positiv. Er verspürte nur geringe Beschwerden und fühlte sich absolut reisefähig. Die Reisende informierte daraufhin pflichtbewusst die Reiseleitung. Anstatt einer gemeinsamen Lösung verweigerte der Reiseveranstalter dem Mann jedoch schlichtweg die Mitfahrt im Zug.

Infografik zur schrittweisen Berechnung der Reisepreisminderung und Erstattung. Zeigt ein vertikales Rechenschema: Gesamter Reisepreis minus unabhängige Einzelleistungen ergibt den Basiswert. Dieser geteilt durch die Reisetage ergibt die Minderung pro Tag. Zuzüglich der notwendigen Ersatzkosten ergibt dies den Gesamterstattungsanspruch.
Schritt für Schritt: So setzen sich Ihre Ansprüche aus Reisepreisminderung und Schadensersatz für Ersatzkosten juristisch korrekt zusammen. Infografik: KI

Die Eheleute mussten auf eigene Faust Ersatzfahrkarten für die reguläre Bahn kaufen und verlangten später einen Teil ihres Geldes zurück. Das Amtsgericht Daun (Aktenzeichen 3b C 120/24) musste am 9. April 2025 die Frage klären, ob ein solcher Rauswurf nach dem offiziellen Ende der weltweiten Pandemie noch rechtmäßig ist. Die Entscheidung zeigt überaus deutlich auf, wann ein Reisemangel vorliegt und welche Pflichten ein gewerblicher Anbieter wirklich hat.

Was tun bei einem Mangel an der Pauschalreise?

Wer eine Kombination aus verschiedenen Reiseleistungen bucht, schließt einen sogenannten Pauschalreisevertrag ab. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragraphen 651a BGB streng geregelt. Der Gesetzgeber schützt Urlauber hier besonders stark. Wenn eine versprochene Leistung gar nicht oder nur fehlerhaft erbracht wird, greift das spezielle Reisemängelrecht. Das plötzliche Fehlen einer vertraglich zugesicherten Rückfahrt stellt dabei einen massiven Einschnitt in den Reiseverlauf dar.

Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Minderung des Reisepreises nach dem Paragraphen 651m BGB. Erhält ein Reisender nicht das, wofür er teuer bezahlt hat, darf er einen angemessenen Teil der Kosten zurückfordern. Zusätzlich regelt der Paragraph 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches die Abhilfe durch den Veranstalter. Wenn der Anbieter einen Fehler nicht behebt, dürfen Urlauber die Sache selbst in die Hand nehmen und die entstandenen Mehrkosten für eine vergleichbare Ersatzleistung in Rechnung stellen.

In juristischen Auseinandersetzungen taucht oft der Begriff der Aktivlegitimation auf. Diese bezeichnet das Recht einer bestimmten Person, einen Anspruch vor Gericht im eigenen Namen durchzusetzen. Bei einer Familienreise stellt sich häufig die kritische Frage, ob nur die buchende Person oder jeder einzelne Mitreisende separat klagen muss, um das Geld zurückzubekommen.

Praxis-Hürde: Die richtige Kläger-Person

Auch wenn Gerichte bei Familienreisen oft großzügig sind: In der Praxis versuchen Reiseveranstalter häufig, Klagen mit dem Argument abzuwehren, der Kläger sei gar nicht berechtigt (fehlende Aktivlegitimation). Ein taktisch sicherer Weg ist die schriftliche Abtretungserklärung: Mitreisende übertragen ihre Ansprüche vor dem Prozess schriftlich auf die buchende Person. So entziehen Sie der Gegenseite diesen formalen Einwand sofort und vermeiden unnötige Diskussionen über die Klagebefugnis.

Warum gab es Streit um den Ausschluss von der Rückreise?

Die Fronten zwischen der Reisenden und dem Reiseveranstalter verhärteten sich am Abfahrtstag zusehends. Die Eheleute boten noch als Kompromiss an, während der gesamten Zugfahrt ununterbrochen medizinische Masken zu tragen. Zudem wiesen sie das Zugpersonal darauf hin, dass im Sonderzug angeblich ein ungenutztes Notabteil sowie leere Waggons mit einer defekten Temperaturregelung zur Verfügung standen. Eine räumlich getrennte Fahrt wäre aus ihrer Sicht problemlos machbar gewesen.

Der Anbieter lehnte dies jedoch rigoros ab und berief sich stur auf sein Hausrecht. Er argumentierte, dass er eine weitreichende Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Passagieren habe. Man müsse diese zwingend vor einer potenziellen Ansteckung schützen. Das von den Gästen angeführte Notabteil sei ausschließlich für akute medizinische Vorfälle während der Fahrt reserviert und könne keinesfalls als provisorische Isolationsstation umfunktioniert werden.

Besonders brisant war der Vorschlag des Unternehmens an die Ehefrau. Sie sei schließlich nicht positiv getestet worden und hätte die Fahrt alleine antreten können. Da sie stattdessen bei ihrem kranken Mann blieb, habe sie ihre vertragliche Rückreise aus freien Stücken verfallen lassen. Die Urlauberin buchte daraufhin notgedrungen zwei reguläre Bahntickets für die zweite Klasse, die mit exakt 396,80 Euro zu Buche schlugen. Vor Gericht verlangte sie die Erstattung dieser Mehrkosten sowie eine nachträgliche Herabsetzung des ursprünglichen Reisepreises.

Wie berechnet sich die Minderung des Reisepreises genau?

Das Amtsgericht Daun gab der Urlauberin in weiten Teilen recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 896,55 Euro zuzüglich Zinsen. Die Richter prüften den komplizierten Fall dabei sehr detailliert und zerlegten die Argumente des Unternehmens logisch in ihre rechtlichen Einzelteile.

Das Infektionsrisiko nach dem offiziellen Pandemieende

Der Kern des gesamten Urteils dreht sich um die Frage, ob der Rauswurf aus dem Zug in dieser Form gerechtfertigt war. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die Verweigerung der Mitfahrt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Veranstalters fiel. Zum Zeitpunkt der Reise im Herbst 2023 war die Corona-Pandemie bereits offiziell für beendet erklärt worden. Es existierten im Alltag keinerlei staatliche Quarantänevorschriften oder bindende gesetzliche Reisebeschränkungen mehr.

Daraus folgerten die erfahrenen Richter, dass eine gewöhnliche Corona-Infektion nunmehr zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Eine isolierte, pauschale Fürsorgepflicht, die den sofortigen Rauswurf eines zahlenden Kunden rechtfertigt, existiert in diesem rechtlichen Rahmen nicht. Die Verantwortung für den alltäglichen Gesundheitsschutz liegt laut dem Urteil primär bei den Reisenden selbst. Niemand kann mehr eine absolute Virenfreiheit bei einer Gruppenreise garantieren.

Besonders negativ fiel vor Gericht ins Gewicht, dass der Anbieter im Vorfeld überhaupt kein eigenes Hygienekonzept für den historischen Sonderzug ausgearbeitet hatte. Wer sich vor Gericht auf den weitreichenden Schutz von Mitreisenden beruft, muss im Vorfeld Maßnahmen definieren, anstatt betroffene Kunden spontan und ohne mildere Alternativen vor die Waggontür zu setzen.

Die Rechte der Ehefrau bei einer Familienreise

Das Gericht wies das zynische Argument des Unternehmens, die Ehefrau hätte einfach alleine nach Hause fahren sollen, entschieden zurück. Eine solche Reise stellt rechtlich gesehen einen einheitlichen Pauschalreisevertrag dar. Die Richter verwiesen auf eine bekannte und wegweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2-24 S 137/06, NJOZ 2007, 3491). Demnach ist der wesentliche Vertragszweck einer klassischen Familienreise das gemeinsame Erleben und das gemeinsame Beenden des gebuchten Urlaubs.

Es wäre der Frau schlichtweg unzumutbar gewesen, ihren erkrankten Ehemann am fremden Bahnhof zurückzulassen und die lange Heimreise getrennt anzutreten. Die Urlauberin war als buchende Vertragspartnerin somit voll berechtigt, die Mängelansprüche für die gesamte Familie in voller Höhe und im eigenen Namen geltend zu machen.

Schrittweise Ermittlung der finanziellen Erstattung

Bei der Festlegung der genauen Summe wandten die Richter eine tagesgenaue Schätzung an. Der Gesamtpreis der Reise betrug exakt 4.096 Euro. Zunächst zog das Gericht davon eine bestimmte Einzelleistung ab, die keinen direkten Bezug zum Rückreiseproblem hatte. Dabei handelte es sich um einen isolierten Ausflug samt Stadtführung für 98 Euro. Den verbleibenden Basiswert von 3.998 Euro teilten die Juristen dann durch die acht geplanten Reisetage. So ergab sich eine berechtigte Reisepreisminderung von 499,75 Euro für den entgangenen letzten Reisetag.

Hinzu kamen die Kosten für die kurzfristig gebuchten Bahntickets in Höhe von 396,80 Euro. Das Gericht wandte hierbei einen sogenannten subjektiv-objektiven Erforderlichkeitsmaßstab an. Das bedeutet ganz praktisch: In einer akuten Notsituation in einer fremden Umgebung darf ein gestrandeter Reisender diejenige Lösung wählen, die ihm in diesem chaotischen Moment vernünftig und sicher erscheint. Die zügige Wahl eines regulären Zuges war die der vertraglichen Leistung am nächsten kommende Alternative auf dem Reisemarkt.

Die kurzfristige Eilsituation rechtfertige die Wahl der getroffenen, vertraglich vergleichbaren Rückreisemöglichkeit, und die Klägerin müsse sich nicht auf einen günstigeren Flug verweisen lassen.

Auch der formelle Einwand des Reiseveranstalters, man hätte ihm erst eine formelle Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, lief in der Verhandlung ins Leere. Laut dem Paragraphen 651k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine solche Fristsetzung nämlich dann komplett entbehrlich, wenn eine sofortige Abhilfe zwingend geboten ist. Da der historische Zug bereits kurz vor der Abfahrt stand, gab es für zeitintensive Diskussionen schlichtweg keine Gelegenheit mehr.

Achtung Falle: Selbstabhilfe nur im Notfall

Das Gericht erlaubte hier die sofortige Eigenbuchung nur wegen der akuten Eilsituation kurz vor Zugabfahrt. Vorsicht: In normalen Fällen (z. B. Mängel im Hotelzimmer) müssen Sie dem Veranstalter zwingend zuerst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Wer sofort auf eigene Faust handelt, ohne dem Veranstalter vorher die Chance zur Korrektur zu geben, bleibt auf den Kosten meist sitzen.

Wer zahlt die Erstattung der Ersatzbeförderungskosten?

Die Entscheidung des Amtsgerichts Daun setzt ein klares juristisches Signal für die Zeit nach der großen Pandemie. Reiseanbieter können sich bei einem simplen positiven Corona-Selbsttest nicht mehr pauschal auf allgemeine Schutzpflichten berufen, um zahlende Gäste kurzerhand von der gebuchten Beförderung auszuschließen. Ohne ein vorab klar definiertes und transparent kommuniziertes Hygienekonzept ist ein solcher unfreiwilliger Ausschluss unzulässig und führt unweigerlich zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen für das ausführende Unternehmen.

Das Gericht verteilte zudem die finanzielle Last des Zivilprozesses nach einer festen Quote. Da die Reisende ursprünglich eine leicht höhere Minderungssumme gefordert hatte, musste sie 20 Prozent der angefallenen Gerichtskosten aus eigener Tasche übernehmen. Der Reiseveranstalter trägt mit satten 80 Prozent den absoluten Löwenanteil der juristischen Prozesskosten.

Praxis-Hinweis: Das Kostenrisiko

Dass die Klägerin hier 20 Prozent der Gerichtskosten zahlen musste, liegt an der sogenannten Zuvielforderung. Im Zivilprozess werden Kosten strikt nach Erfolgsquote verteilt. Werden beispielsweise 1.000 Euro eingeklagt, aber nur 800 Euro zugesprochen, gilt der Prozess zu 20 Prozent als verloren. Taktisch klüger ist es oft, Minderungsquoten konservativ zu berechnen, um dieses unnötige Kostenrisiko zu vermeiden.

Zusätzlich muss der Anbieter die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Urlauberin in Höhe von 159,94 Euro erstatten und ab dem 1. Dezember 2023 die gesetzlichen Verzugszinsen auf den geschuldeten Gesamtbetrag zahlen. Wer als Urlauber unverschuldet in einer ähnlichen Notsituation strandet, darf sich folglich auf sein eigenes Urteilsvermögen verlassen und eine angemessene Ersatzreise buchen, ohne am Ende auf den massiven Mehrkosten sitzen zu bleiben.


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Wenn Ihr Reiseveranstalter zugesagte Leistungen kürzt oder Sie unberechtigt von der Beförderung ausschließt, stehen Ihnen meist Reisepreisminderungen und Schadensersatz zu. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die entstandenen Mehrkosten für Ersatzbeförderungen rechtssicher einzufordern. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Anbieter konsequent durch.

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Experten Kommentar

Viele Reiseveranstalter spekulieren bei spontanen Ausschlüssen knallhart auf Beweisnot. Wer am Bahnhof ohne eine schriftliche Bestätigung den Zug verlässt, hört im späteren Rechtsstreit oft die Schutzbehauptung, man habe die Reise freiwillig abgebrochen. Zugbegleiter verweigern in der Hektik vor Ort nämlich meistens jede Unterschrift.

Ich rate Betroffenen dazu, die Verweigerung der Mitfahrt sofort detailliert zu dokumentieren und unbeteiligte Mitreisende als Zeugen hinzuzuziehen. Ohne diesen handfesten Nachweis nützt später auch die beste rechtliche Ausgangslage nichts, weil die Gegenseite den Rauswurf schlichtweg bestreiten wird. Ein kurzes Gedächtnisprotokoll noch am selben Tag wirkt vor Gericht oft Wunder.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Veranstalter mich ausschließen, wenn ich trotz positivem Corona-Test keine Symptome habe?

NEIN, ein pauschaler Ausschluss durch den Veranstalter ist allein aufgrund eines positiven Testergebnisses ohne vorliegende Symptome nach dem offiziellen Ende der Pandemie rechtlich unzulässig. Ein solcher Ausschluss ohne konkrete vertragliche Grundlage stellt einen erheblichen Reisemangel gemäß § 651a BGB dar, für den Sie eine Entschädigung verlangen können. Da eine Corona-Infektion mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, darf die Teilnahme an einer gebuchten Leistung nicht mehr willkürlich verweigert werden.

Die rechtliche Bewertung basiert darauf, dass Gerichte eine gewöhnliche Corona-Infektion nach dem Auslaufen der staatlichen Sonderregelungen als Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Reisenden einstufen. Der Veranstalter kann sich daher nicht mehr pauschal auf seine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Gästen berufen, um gesunde Personen mit positivem Testergebnis von der Leistung auszuschließen. Da kein behördliches Tätigkeitsverbot oder eine gesetzliche Isolationspflicht mehr besteht, muss der Reiseveranstalter den geschlossenen Vertrag vollumfänglich erfüllen und die vereinbarte Leistung ohne Einschränkungen erbringen. Erfolgt dennoch eine Verweigerung der Leistung durch das Unternehmen, handelt es sich um eine einseitige Vertragsverletzung, welche Minderungsansprüche und Schadensersatzforderungen für die betroffenen Reisegäste rechtlich begründet.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur dann, wenn der Veranstalter bereits vor der Buchung ein spezifisches Hygienekonzept rechtssicher in den Vertrag einbezogen hat. In einem solchen Fall müssten die Bedingungen für einen Ausschluss klar definiert und dem Kunden bei Vertragsschluss unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden sein. Ohne diese explizite Vereinbarung oder eine aktuell geltende staatliche Verordnung fehlt dem Anbieter die notwendige Rechtsgrundlage, um symptomfreie Kunden aufgrund privater Testergebnisse von der Veranstaltung oder der Reise auszuschließen.

Unser Tipp: Widersprechen Sie dem Ausschluss unmittelbar vor Ort und fordern Sie den Veranstalter schriftlich dazu auf, die vertraglich vereinbarte Leistung wie geplant zu erbringen. Dokumentieren Sie die Abweisung unbedingt per E-Mail oder Zeugenaussage, um später Ansprüche wegen eines Reisemangels erfolgreich gegenüber dem Anbieter geltend machen zu können.


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Verliere ich meinen Erstattungsanspruch, wenn ich freiwillig bei meinem kranken Ehepartner bleibe?

NEIN. Sie verlieren Ihren Erstattungsanspruch nicht, da Ihnen der Antritt der Heimreise ohne Ihren Ehepartner bei einer gemeinsam gebuchten Familienreise rechtlich im Regelfall unzumutbar ist. In solchen Fällen stellt das gemeinsame Erleben sowie das gemeinsame Beenden des Urlaubs den wesentlichen Vertragszweck (also den eigentlichen Kern der Reisebuchung) dar, weshalb Ihr Verbleib vor Ort als notwendige Folge des Mangels gewertet wird.

Eine gemeinsam gebuchte Familienreise bildet rechtlich einen einheitlichen Pauschalreisevertrag, bei dem der Veranstalter verpflichtet ist, allen Teilnehmern die vertraglich vereinbarte Rückreise wie geplant zu ermöglichen. Wird einem Reiseteilnehmer die Beförderung zu Unrecht verweigert, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung vor, die unmittelbar Auswirkungen auf die verbleibenden Familienmitglieder am Urlaubsort hat. Da das gemeinsame Reiseerlebnis im Vordergrund steht, ist es dem gesunden Partner rechtlich nicht zuzumuten, den erkrankten oder ausgeschlossenen Angehörigen allein in einer Notsituation zurückzulassen. Ihr Verbleib gilt daher im Sinne des Reiserechts nicht als freiwilliger Verzicht auf die Rückbeförderung, sondern stellt eine rechtlich geschützte Reaktion auf die Pflichtverletzung des Reiseveranstalters dar.

Diese rechtliche Bewertung greift jedoch nur dann, wenn der Ausschluss des Partners durch den Reiseveranstalter tatsächlich unberechtigt erfolgte oder eine medizinisch notwendige Betreuung vor Ort durch Sie zwingend erforderlich ist. Sollte der erkrankte Partner hingegen medizinisch transportfähig sein und Sie sich dennoch gegen den Rückflug entscheiden, könnte der Veranstalter versuchen, Ihren Anspruch wegen Mitverschuldens im Einzelfall zu kürzen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Weigerung des Veranstalters schriftlich und erklären Sie gegenüber der Reiseleitung ausdrücklich, dass Ihnen eine getrennte Rückreise aufgrund der familiären Bindung unzumutbar ist. Vermeiden Sie die Unterzeichnung von Dokumenten, in denen Sie bestätigen, aus freien Stücken auf die ursprünglich gebuchte Rückbeförderung zu verzichten.


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Wie beweise ich den unfreiwilligen Rauswurf, wenn das Personal mir keine Bestätigung ausstellt?

Sie beweisen den unfreiwilligen Rauswurf durch die sofortige Erstellung einer digitalen Beweiskette sowie die Sicherung von Zeugenkontakten unmittelbar am Ort des Geschehens. Sie müssen den Vorfall durch zeitnahe E-Mails an den Veranstalter, Zeugenaussagen und Fotografien dokumentieren, um die Verweigerung der Mitnahme rechtssicher zu belegen. Ohne diese eigenständige Dokumentation riskieren Reisende, dass ihr Fernbleiben rechtlich als unentschuldigtes Nichterscheinen gewertet wird und Ansprüche entfallen.

Die rechtliche Notwendigkeit dieser Beweissicherung ergibt sich aus der Beweislastverteilung, nach welcher der Reisende die Leistungsverweigerung des Anbieters im Streitfall vollumfänglich nachweisen muss. Da das Personal vor Ort oft keine schriftlichen Bestätigungen ausstellt, dient eine noch am Bahnhof oder Flughafen versendete E-Mail als digitaler Zeitstempel für Ihre Anwesenheit. In dieser Nachricht sollten Sie den Sachverhalt präzise schildern und den Namen des involvierten Mitarbeiters sowie die genaue Uhrzeit der Abweisung unbedingt festhalten. Die namentliche Nennung von Personal ermöglicht es Ihrem Anwalt zudem, gezielte Rückfragen an den Arbeitgeber zu stellen und die Verantwortlichkeit für den Vorfall konkret zuzuordnen. Ergänzend dazu sind Kontaktdaten von unbeteiligten Dritten von hohem Wert, da diese Personen im Rahmen eines späteren Zivilprozesses als Zeugen für den tatsächlichen Hergang aussagen können.

Sollten keine Zeugen zur Verfügung stehen, können auch indirekte Beweise wie Fotos der Anzeigetafel oder aktivierte Standortdaten auf dem Mobiltelefon eine wichtige Indizienwirkung entfalten. Diese technischen Nachweise belegen zumindest Ihre rechtzeitige Anwesenheit am Abfahrtsort und entkräften den Vorwurf des Anbieters, dass die Reise aus rein persönlichen Gründen nicht angetreten wurde. Dabei ist es ratsam, auch etwaige Durchsagen oder Schilder zu protokollieren, die auf eine Überbesetzung oder technische Störungen hinweisen könnten, um die spätere Argumentation des Verkehrsunternehmens zu schwächen.

Unser Tipp: Senden Sie noch am Bahnsteig oder Gate eine E-Mail an den Veranstalter und fotografieren Sie die Situation samt dem zuständigen Personal. Vermeiden Sie es, den Ort ohne jegliche Dokumentation zu verlassen, da eine Rekonstruktion des Vorfalls nach mehreren Wochen meistens scheitert.


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Muss ich dem Veranstalter eine Frist setzen, bevor ich mein Ersatzticket selbst buche?

NEIN. Bei einem Ausschluss von der Reise unmittelbar vor der geplanten Abfahrt ist eine vorherige Fristsetzung zur Mangelbehebung gesetzlich nicht erforderlich. In solchen akuten Eilfällen erlaubt die Rechtslage den Betroffenen das sofortige Handeln ohne die sonst üblichen bürokratischen Wartezeiten gegenüber dem Reiseveranstalter.

Gemäß § 651k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Setzung einer Frist zur Abhilfe ausdrücklich entbehrlich, sofern eine sofortige Lösung des Problems zwingend geboten ist. Wenn der Veranstalter die Mitnahme verweigert und die Abfahrt unmittelbar bevorsteht, kann der Reisemangel durch den Anbieter faktisch nicht mehr rechtzeitig behoben werden. In dieser spezifischen Drucksituation entfällt die Obliegenheit des Reisenden, den Veranstalter förmlich zur Nachbesserung aufzufordern oder auf eine langwierige Stellungnahme zu warten. Sie dürfen daher unmittelbar zur sogenannten Selbstabhilfe greifen, um den Zweck der Reise oder die notwendige Rückbeförderung eigenständig sicherzustellen.

Trotz der entfallenden Fristsetzung müssen Reisende bei der Wahl der Ersatzbeförderung auf die Verhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten achten und eine unnötige Schadensausweitung vermeiden. Die gewählte Alternative sollte im Wesentlichen dem Standard der ursprünglichen Buchung entsprechen, um den rechtlichen Anspruch auf volle Kostenerstattung später erfolgreich durchzusetzen. Eine extreme Abweichung, wie etwa die Buchung eines teuren Privatchauffeurs für weite Strecken statt eines verfügbaren Bahntickets, könnte die Erstattungspflicht des Veranstalters auf das rechtlich erforderliche Maß begrenzen.

Unser Tipp: Buchen Sie umgehend das nächstverfügbare, preislich angemessene Ticket über eine offizielle App und dokumentieren Sie die verweigerte Mitnahme sowie alle Belege sorgfältig. Vermeiden Sie jedoch die Buchung übermäßig luxuriöser Alternativen, die deutlich über dem Standard Ihrer ursprünglichen Reisebuchung liegen.


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Benötige ich eine schriftliche Abtretungserklärung meiner Mitreisenden, um deren Ansprüche alleine einzuklagen?

JA, eine schriftliche Abtretungserklärung ist zwar nicht in jedem Einzelfall gesetzlich zwingend vorgeschrieben, aber aus rein prozessualen Gründen für eine erfolgreiche Klage dringend notwendig. Um Ihre Aktivlegitimation (die rechtliche Befugnis, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen) abzusichern, sollten Sie die Ansprüche Ihrer Mitreisenden vor Klageerhebung schriftlich auf sich übertragen lassen. Nur so verhindern Sie, dass der Reiseveranstalter Ihre Klage allein aufgrund fehlender formaler Berechtigung erfolgreich abwehren kann.

Nach dem Grundsatz des Zivilrechts kann grundsätzlich nur derjenige eine Entschädigung einklagen, der auch Inhaber des jeweiligen Anspruchs ist, was bei Mitreisenden oft zu rechtlichen Unklarheiten führt. In der Praxis nutzen Reiseveranstalter diesen Umstand häufig als gezielte Abwehrtaktik, indem sie die Klageberechtigung des Buchenden für die gesamte Gruppe oder Familie im Prozess bestreiten. Gemäß § 398 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Forderungen jedoch durch einen einfachen Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger rechtssicher übertragen werden. Eine solche Abtretung macht Ihre Klage gegenüber Einwänden zur Berechtigung unangreifbar und stellt sicher, dass das Gericht sich direkt mit den tatsächlichen Reisemängeln auseinandersetzen kann. Ohne diese schriftliche Fixierung riskieren Sie eine kostenpflichtige Teilabweisung der Klage, selbst wenn die geltend gemachten Mängel in der Sache zweifelsfrei vorliegen und begründet sind.

Besondere Vorsicht ist bei minderjährigen Mitreisenden geboten, da hier die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel beide Elternteile, die Abtretungserklärung für das Kind gemeinsam unterzeichnen müssen. Ohne die notwendige Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils könnte die Wirksamkeit der Abtretung im Prozess erfolgreich angefochten werden und so zu einem Rechtsverlust führen. Bei volljährigen Begleitern genügt hingegen eine einfache sowie eigenhändig unterschriebene Erklärung zur wirksamen Übertragung aller individuellen Entschädigungsansprüche.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Mitreisenden zeitnah ein formloses Dokument unterzeichnen, in dem diese ihre Ansprüche aus der konkret benannten Reise explizit an Sie abtreten. Vermeiden Sie es unbedingt, eine Klage für Dritte ohne diese schriftliche Absicherung einzureichen, da dies zu einer unnötigen Kostenlast durch formelle Fehler führen kann.


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Das vorliegende Urteil


AG Daun – Az.: 3b C 120/24 – Urteil vom 09.04.2025


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