Skip to content

Reisemangel bei Rauchverbot auf dem Hotelgelände und dem hoteleigenen Strand?

AG Hannover, Az.: 567 C 9814/15, Urteil vom 01.09.2016

1. Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Reisemangel bei Rauchverbot auf dem Hotelgelände und dem hoteleigenen Strand?
Symbolfoto: Von Harry Wedzinga /Shutterstock.com

Der Kläger buchte für sich und seine Frau eine Reise nach Jamaika ins Hotel R. vom 13.08.2014 bis 27.08.2014 zu einem Gesamtpreis von 4.334,- Euro am 05.04.2014. Bei Ankunft am 13.08.2014 wurde durch die Reiseleitung mitgeteilt, dass ab dem 16.08.2014 auf dem gesamten Gelände des Hotels mit Ausnahme speziell ausgewiesener Bereiche das Rauchen untersagt werde. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Ordnungsgeld in Aussicht gestellt. Vor Reiseantritt wurde der Kläger nicht über das anstehende Rauchverbot durch die Beklagte informiert. Der Kläger rügte die eingeschränkte Möglichkeit zu rauchen sowie die fehlende Information gegenüber der Reiseleitung vor Ort am 15.08.2014. Durch die Reiseleitung wurde am 15.08.2014 Abhilfe angeboten in Form eines Zimmerwechsels mit Raucherbalkon. Dieser Zimmerwechsel wurde vom Kläger abgelehnt. Der Kläger meldete seine Ansprüche mit Schreiben vom 10.09.2014 bei der Beklagten an.

Der Kläger behauptet, es habe weder auf dem Hotelgelände noch am Strand für den Kläger und seine Frau die Möglichkeit zu Rauchen bestanden. Die Einschränkung habe beim Kläger und seiner Frau, die leidenschaftliche Raucher seien, zu einer enormen Beeinträchtigung der Urlaubs- und Erholungsfreude geführt. Der angebotene Zimmerwechsel sei nicht zumutbar gewesen, da das Zimmer 20 Minuten vom Strand entfernt gelegen habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Erkundigungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Hätte der Kläger von dem Rauchverbot gewusst, hätte er die Reise nicht angetreten. Wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Reise sei der Reisepreis um 30 % gemindert.

Von den gesetzlichen Regelungen in Jamaika sei das Rauchen in den Außenanlagen nicht umfasst. Der Zimmerwechsel hätte an der Beeinträchtigung des Klägers und seiner Frau nichts geändert. Dem Hotel wäre es möglich gewesen das Rauchen in den Außenanlagen zu gestatten. Ein durch das Hotel verhängte Rauchverbot falle nicht unter das allgemeine Lebensrisiko.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.300,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Rauchverbot sei kein Reisemangel, da seitens des Klägers kein Raucherhotel gebucht worden sei. Es sei ein Raucherbereich im Hotel vorhanden gewesen, der von der Lobby aus fußläufig in 10 Minuten zu erreichen gewesen sei. Die Reiseleiterin habe den Kläger am 15.08. auf den Raucherbereich hingewiesen. Das angebotene Ersatzzimmer sei 3 Minuten vom Strand entfernt gelegen. Der Zimmerwechsel hätte ein Upgrade für den Kläger dargestellt. Das Rauchverbot sei Folge der Umsetzung eines Gesetzes, wonach das Rauchen in allen geschlossenen Räumen, Zimmern und Balkonen verboten gewesen sei. Nur in speziellen Bereichen sei die Einrichtung von Raucherzonen möglich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 10.03.2016 (Bl. 49 d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugin … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin … vom 02.04.2016 (BI. 61 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Minderung des Reisepreises gem. §§ 651 a, 651 c, 651 d BGB. Durch das am Strand geltende Rauchverbot lag kein Mangel der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vor. Zwar dürfte unabhängig davon, ob der Kläger ein ausdrückliches Raucherhotel gebucht hat, das Rauchen grundsätzlich erlaubt sein, solange es nicht ausdrücklich verboten ist. Im Zeitpunkt der Buchung der Reise durch den Kläger war das Rauchen am Strand noch nicht verboten, also erlaubt. Das Inkrafttreten des Rauchverbots stellt jedoch keinen Fehler der Reise dar, sondern zählt zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Reisende bewegt sich in seinem gewählten Urlaubsgebiet und muss daher auch Reiserisiken tragen, welche Ausfluss des Umfeldes sind (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage § 7 Rn. 113). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit davon überzeugt, dass das am Strand geltende Rauchverbot durch das vom Staat Jamaika gesetzlich geregelte Rauchverbot gedeckt ist. Zum einen hat die Zeugin … angegeben, sie gehe davon aus, dass das Hotel der Gesetzgebung folge. Darüber hinaus stellt das Rauchverbot auf Jamaika ausländisches Recht dar. Soweit ausländisches Recht betroffen ist, ist die Regelung des § 293 ZPO anzuwenden. Demzufolge war das Gericht nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt. Aus den Reise- und Sicherheitshinweisen für Jamaika des Auswärtigen Amtes (BI. 72 d.A.) geht hervor, dass im gesamten öffentlichen Raum das Rauchen von Tabakprodukten verboten ist. Als Beispiele für öffentlichen Raum werden in den Hinweisen des Auswärtigen Amtes unter anderem Stadien, Parks, Behörden pp. aufgeführt. Zwar sind Strände dort nicht ausdrücklich aufgeführt, von Nutzungsweise und Zweck ist ein Strand aber einem Park gleichzusetzen. Insofern ergibt sich aus den Hinweisen des Auswärtigen Amtes, dass ein Rauchverbot an Stränden von der gesetzlichen Regelung des Staates Jamaika umfasst ist.

Das seitens des Klägers beanstandete Rauchverbot auf dem Hotelgelände stellt ebenfalls keinen Mangel der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sämtliche Bereiche am Urlaubsort rauchfrei wären (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage. § 9 Rn. 109). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es in der Hotelanlage einen ausgewiesenen Raucherbereich gab, darüber hinaus wurde dem Kläger der Umzug in ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten.

Ein Mangel der Reise ist zudem nicht darin zu sehen, dass die Beklagte nicht vor Reiseantritt auf das Inkrafttreten des Rauchverbotes hingewiesen hat. Soweit das allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen konkreten Gefahr für den Reisenden oder den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck der gebuchten Reise (Erholungsreise, Studienreise, Badereise, Skireise, Städtereise, Gastschulaufenthalt oder Sportreise) wird, hat der Reiseveranstalter Informationspflichten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Reisenden zu erfüllen (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 7 Rn. 127). Das Inkrafttreten des Rauchverbotes stellte hier weder eine besondere konkrete Gefahr für den Kläger noch für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck der Reise als Erholungsreise dar.

Da der Kläger mit der geltend gemachten Hauptforderung scheitert, greifen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos