Skip to content

Reisemangel – Flugzeitenverschiebung um mehr als 7 Stunden und Schimmelgeruch im Hotelzimmer

AG Bad Homburg – Az.: 2 C 2090/17 (28) – Urteil vom 02.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in der Höhe von 937,18 € nebst Zinsen hieraus in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 35 % der Kläger und zu 65 % die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Eine Berufung gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um reiserechtliche Minderungsansprüche des Klägers nach einer bei der Beklagten gebuchten Reise.

Der Kläger buchte im November 2016 für insgesamt sechs Erwachsene und drei minderjährige Kinder eine rund einwöchige Reise nach Mallorca. Zum genauen Inhalt der von dem Kläger gebuchten Reise wird auf die Reisebestätigung/Rechnung der Beklagten vom 2. November 2016 (Anlage zur Klage, Bl. 6/7 d. A.) Bezug genommen. Insoweit waren auch Flugzeiten von Saarbrücken nach Palma de Mallorca zum Gegenstand der Reisebuchung erhoben worden, welche die Beklagte ausweislich der Reisebestätigung/Rechnung ausdrücklich als „voraussichtlich“ bezeichnete. Die Reise sollte Ende Juli/Anfang August 2017 stattfinden.

Im Februar 2017 wandte sich die Beklagte an den Kläger. Sie teilte ihm mit, dass der Hinflug von Saarbrücken nach Palma de Mallorca zeitlich geändert worden sei. Nunmehr werde der Kläger gemeinsam mit allen Mitreisenden erst um 20.00 Uhr abends in Palma de Mallorca landen, während ursprünglich eine Ankunftszeit um 12.35 Uhr mittags in Palma de Mallorca geplant war.

Der Kläger widersprach dieser Änderung und forderte eine Umbuchung auf einen Vormittagsflug bei einer anderen Fluglinie. Andernfalls erbat er von der Beklagten zumindest die Stornierung der anteiligen Kosten für einen Reisetag. Bis zum Antritt der Reise führte die Beklagte keine weitere Änderung der Flugzeiten durch.

Nach dem Antritt der Reise kamen der Kläger sowie alle Mitreisenden am 31. Juli 2017 vor Ort am späten Abend an. Ob insoweit bei zweien der drei der Familie des Klägers zur Verfügung gestellten Zimmer ein starker Schimmelgeruch herrschte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Familie des Klägers wandte sich unverzüglich an die Hotelrezeption. Diese teilte mit, dass man am nächsten Morgen noch einmal vorsprechen solle.

Am Morgen des 1. August 2017 wandten sich die Familienmitglieder des Klägers erneut an die Hotelrezeption. Nunmehr wurde Ihnen erklärt, dass anstelle der beiden Familienzimmer 1120 und 1123 man andere Familienzimmer erhalten werde, diese allerdings erst ab dem 2. August 2017 verfügbar seien.

Der Kläger und seine Ehefrau wandten sich daraufhin noch am 1. August 2017 an die örtlich zuständige Reiseleiterin der Beklagten. Diese nahm den Mangel hinsichtlich des vermeintlichen Schimmelgeruchs auf und teilte mit, dass die Hotelleitung ja schon für den 2. August 2017 eine Abhilfe zugesagt habe.

Ob es ein weiteres Problem in dem Familienzimmer der mitreisenden Familie J. im Hinblick auf die Toilettenspülung gab, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Jedenfalls gab es zwei Meldungen in Bezug auf ein vermeintlich defektes WC an der Hotelrezeption am Abend des 3. August 2017 und am Morgen des 4. August 2017. Jeweils im Hinblick auf die Meldung wurde ein Techniker des Hotels geschickt.

Der Kläger wandte sich nach dem Abschluss der Reise mit einem anwaltlichen Forderungsschreiben Ende August 2017 an die Beklagte. Insoweit forderte er eine Reisepreisminderung wegen des verspäteten Hinfluges sowie wegen des für wenige Tage herrschenden unerträglichen Schimmelgeruchs und des Mangels der Toilettenspülung. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. August 2017 (Anlage zur Klage, Bl. 10 bis 12 d. A.) verwiesen. Die Beklagte lehnte den geltend gemachten Minderungsanspruch ab.

Insoweit verfolgt der Kläger seinen reiserechtlichen Minderungsanspruch mit der vorliegenden Klage weiter. Zur genauen Zusammensetzung des Forderungsbetrages wird auf die Darstellung im Rahmen der Klageschrift (Bl. 1 bis 5 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, ihm stehe wegen des zeitlich geänderten Hinfluges ein Minderungsanspruch zu, welchen er auf die Hälfte des pro Tag gezahlten Reisepreises beziffere. Darüber hinaus habe in den Familienzimmern 1120 und 1123 nach der Ankunft der Familie des Klägers ein starker unerträglicher Schimmelgeruch geherrscht. In dem Zimmer 1123 sei zudem die Klimaanlage angestellt gewesen, so dass ein erholsames Schlafen nicht möglich gewesen sei. Hinzu komme der Mangel wegen der Toilettenspülung, der sofort am Abend des 2. August 2017 gegenüber der Hotelrezeption gerügt worden sei. Anschließend hätten insgesamt fünf Reparaturversuche stattgefunden, bis der Schaden dann am 4. August 2017 endlich behoben worden sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.436,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Flugzeitenverschiebung keinen reiserechtlichen Minderungsanspruch begründe. Darüber hinaus werde eine jeweils unverzügliche und umfassende Rüge aller mit der Klage geltend gemachten Punkte bestritten.

Das Gericht hat im Rahmen mehrfacher Beschlüsse seine Rechtsauffassung dargelegt und Vergleichsvorschläge unterbreitet. Insoweit wird zu Einzelheiten auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts in Bad Homburg vom 16. Januar 2018 (Bl. 40 bis 42 d. A.) und vom 8. Februar 2018 (Bl. 52 bis 54 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 23. März 2018 (Bl. 75/76 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …. Zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Bekundungen aller fünf Zeugen (Bl. 81 bis 88 und 92 bis 96 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht aufgrund eines ergänzenden Beweisbeschlusses vom 31. Juli 2018 (Bl. 120 d. A.) die beiden Zeugen G. und M. vernommen. Zu den Ergebnissen der entsprechenden Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Bekundungen der beiden Zeugen vom 26. August 2018 (Bl. 132/133 d. A.) und vom 4. Oktober 2018 (Bl. 157 bis 160 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein reiserechtlicher Minderungsanspruch in der Höhe von 937,18 € zu. Dieser Anspruch des Klägers stützt sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 651 d Abs. 1 a. F., 638 Abs. 4 BGB.

Nach der Auffassung des Gerichts begründet die deutliche zeitliche Verschiebung des Hinfluges einen reiserechtlich zu berücksichtigenden Mangel. Als Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts werden alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung angesehen, die nicht als bloße Unannehmlichkeiten vom Reisenden hinzunehmen sind (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage, § 651 c, Randziffer 2 mit weiteren Nachweisen). Eine solche bloße Unannehmlichkeit lag im hier zu entscheidenden Falle nicht vor.

Insoweit berücksichtigt der unterzeichnende Richter die neuere Rechtsprechung des BGH. Dieser hat formuliert, dass gemäß § 651 a Abs. 1 BGB der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet wird, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, z. B. den Flug zu dem gewünschten Urlaubsort und die Zurverfügungstellung eines Hotelzimmers, zu erbringen. Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise damit zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Sie ist zeitgebunden und schon weil sie nur erbracht werden kann, wenn der Reisende an ihr mitwirkt, indem er sich rechtzeitig am Flughafen und am Ausgang einfindet, muss der Reisevertrag regeln, wann sie erbracht werden soll (vgl. hierzu BGH, NJW 2004, 1168). Insbesondere bei Reiseverträgen, die lange vor der vorgesehenen Reisezeit – wie im vorliegenden Falle – geschlossen werden, kann sich der Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, welches es ihm erlaubt, bei Vertragsschluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt der Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

In diesem Falle muss allerdings gemäß der Rechtsprechung des BGH der Reisevertrag bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d. h., ob der Reiseveranstalter sogar befugt sein soll, den konkreten Tag festzulegen und ob bei dem festgelegten Tag der gesamte Zeitraum von 0.00 bis 23.59 Uhr zur Bestimmung der Abflugzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa den Zeitraum zwischen 9.00 und 12.00 Uhr) festgelegt sein soll (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1168, 1169). Ein solches beschränktes Leistungsbestimmungsrecht kann auch dadurch vereinbart werden, dass im Reisevertrag eine „voraussichtliche“ oder vorläufige Abflugzeit festgelegt wird. Mit der Qualifikation der Abflugzeit als voraussichtlich bringt der Reiseveranstalter insoweit zum Ausdruck, dass er berechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen Angabe abzuweisen (vgl. BGH, a. a. O.).

Insoweit hat der BGH allerdings deutlich formuliert, dass bei Vereinbarung einer bestimmten Uhrzeit als Abflugzeit deren Qualifikation als voraussichtlich oder vorläufig Abweichungen hiervon lediglich in einem verhältnismäßig engen Rahmen gestattet (vgl. hierzu BGH, NJW 2018, 1168, 1169).

Diesen vom BGH vorgegebenen verhältnismäßig engen Rahmen sieht der unterzeichnende Richter im vorliegenden Falle als überschritten an. Denn im Rahmen der ursprünglichen Reisebestätigung/Rechnung hat die Beklagte dem Kläger voraussichtliche Flugzeiten für den 31. Juli 2017 um 10.45 Uhr vormittags angeboten. Die Ankunft in Palma de Mallorca sollte in diesem Falle um 12.35 Uhr mittags sein. Demgegenüber wurden die endgültigen Flugzeiten dann auf einen Abflug um 18.10 Uhr abends und eine Ankunft in Palma de Mallorca um 20.00 Uhr abends verschoben. Insoweit hat die Beklagte die voraussichtlichen Abflugzeiten um etwa 7 ½ Stunden nach hinten verschoben. Insoweit geht der unterzeichnende Richter davon aus, dass eine solche gravierende Flugzeitenverschiebung nicht mehr von dem verhältnismäßig engen Rahmen gedeckt ist, den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 10. Dezember 2013 bzw. 16. Dezember 2014 vorgegeben hat.

Ganz im Gegenteil folgt das Gericht der Rechtsauffassung von Führich (NJW 2014, 1171), der im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH einen Zeitraum von vier Stunden vorgeschlagen hat, innerhalb dessen eine als vorläufig bezeichnete Abflugzeit in der Reisebestätigung verändert werden darf.

Im Übrigen kommt noch die Überlegung hinzu, dass im vorliegenden Falle der Kläger und sämtliche Mitreisenden gemäß der Reisebestätigung/Rechnung der Beklagten lediglich eine kurze Urlaubsreise mit insgesamt acht Übernachtungen vor Ort geplant hatten. Insoweit kann der unterzeichnende Richter nicht die Augen vor dem Umstand verschließen, dass angesichts dieser geplanten Kurz-Reise die deutliche Verschiebung der Abflugzeit um mehr als sieben Stunden die Urlaubsplanung des Klägers sowie der gesamten mitreisenden Familie deutlich beeinträchtigt haben dürfte. Außerdem konnten der Kläger und alle Mitreisenden die zugesagte All-inclusive-Leistung am Anreisetag nicht in Anspruch nehmen. Diese Beeinträchtigung hat der Kläger auch schon im Zuge der Mitteilung an die Beklagte, mit welcher die Änderung der Flugzeiten gerügt worden ist, deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. das Schreiben des Klägers vom 13. Februar 2017, Anlage zur Klage, Bl. 9 d. A.).

Darüber hinaus hält der unterzeichnende Richter die Argumentation des Klägers für folgerichtig, indem er darauf hinweist, dass die Beklagte, sofern sie die Abflugzeit innerhalb eines Tages beliebig anders festsetzen könnte, tatsächlich in der Lage wäre, Reiseverträge zu jeweils früheren Abflugzeiten abzuschließen, und diese Abflugzeiten dann aber zu einem späteren Zeitpunkt in die frühen Abendstunden zu verlegen, und insoweit weitere Flugbuchungen für den Morgen des Abflugtages zur Verfügung zu stellen. Diese auch vom OLG Celle in der Entscheidung vom 7. Februar 2013 (RRa 2013, 93, 94) herausgehobene Möglichkeit hält auch der unterzeichnende Richter für absolut plausibel. Deshalb bleibt das Gericht dabei, dass eine deutliche Verschiebung der Abflugzeiten – wie im vorliegenden Falle – mit dem verhältnismäßig engen Rahmen, den der BGH der Beklagten gezogen hat, nicht in Einklang zu bringen ist.

Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, bei dem angesprochenen BGH-Urteil handele es sich um ein Klausel-Urteil (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 2018, Bl. 69 d. A.), ist unverständlich. Denn ungeachtet der prozessualen Einkleidung des Urteils sind doch die allgemeinen rechtlichen Ausführungen des BGH in jedem Falle zu berücksichtigen. Der BGH hat aber nun einmal unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es einem Reiseveranstalter – wie im vorliegenden Falle der Beklagten – nicht zusteht, sich ein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf die Abflugzeit dergestalt einzuräumen, dass es ermöglicht werden soll, den gesamten Tag des Abflugtages als Abflugzeitraum vorzusehen. Die Veränderung einer Abflugzeit als voraussichtliche oder vorläufige ist eben nur in verhältnismäßig engem Rahmen gestattet. Das muss der Reiseveranstalter – wie im vorliegenden Falle die Beklagte – auch im Reisevertrag festlegen. Dies hat die Beklagte jedoch hier nicht getan.

Reisemangel - Flugzeitenverschiebung um mehr als 7 Stunden und Schimmelgeruch im Hotelzimmer
(Symbolfoto: Von FotoDuets/Shutterstock.com)

Insoweit gibt der unterzeichnende Richter seine frühere Rechtsprechung, die dahin ging, dass die Tage der An- und Abreise der Beförderung und nicht der Erholung dienen, ausdrücklich auf. Denn dieser Standpunkt ist in seiner Allgemeinheit mit den heutigen Bedingungen des Reisevertragsrechts nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere bei dem hier zugrunde gelegten bzw. auch der Beklagten bekannten Charakter der Reise als Kurz-Reise, die lediglich auf acht Übernachtungen angelegt war, kann es letztlich keinem Zweifel unterliegen, dass eine deutliche Verschiebung des Hinfluges, die dem Kläger und der gesamten Familie die Möglichkeit nahm, zumindest einen Teil des ersten Reisetages schon vor Ort zu verbringen, mit dem „verhältnismäßig engen Rahmen“ des BGH nicht in Einklang zu bringen ist.

Dementsprechend hat auch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zwischenzeitlich entschieden, dass ein zeitlich deutlich nach vorne verlegter Rückflug einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB darstellt. Insoweit hat sich auch das Amtsgericht Hamburg an der Rechtsprechung des BGH orientiert (vgl. hierzu RRa, 35, 36).

Ebenso hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Bei einem Sachverhalt, der mit der vorliegenden Fallgestaltung ohne Weiteres vergleichbar ist, weil es in dem dort zu entscheidenden Fall um eine Änderung der Abflugzeit von den Morgenstunden auf den Nachmittag des Reisetages ging, hat das Amtsgericht Hannover eine Minderung des Tagesreisepreises von 50 % für gerechtfertigt angesehen. Zur Begründung hat auch das Amtsgericht Hannover darauf Bezug genommen, dass ein Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einer zeitlich deutlich veränderten Abflugzeit nach hinten nicht im Rahmen der Billigkeit ausgeübt worden ist (vgl. hierzu Amtsgericht Hannover, NJW-RR 2014, 169, 170). Insoweit spricht die neuere Rechtsprechung der Instanzgerichte für die Rechtsauffassung des unterzeichnenden Richters (vgl. auch schon AG Bad Homburg, NJW-RR 2002, 637 f.).

Selbst das Landgericht Frankfurt/Main hat bereits 1996 entschieden, dass eine Flugverspätung von mehr als 4 Stunden als Reisemangel zu bewerten ist (vgl. hierzu LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 820, 821).

Zur Bemessung der Minderung kann das Gericht allerdings lediglich 40 % des von dem Kläger insgesamt gezahlten Reisepreises pro Reisetag berücksichtigen. Denn der unterzeichnende Richter kann ebenfalls nicht die Augen vor dem Umstand verschließen, dass nicht der komplette erste Reisetag bei einer Einhaltung der ursprünglich zugesagten Abflugzeiten hätte vor Ort wahrgenommen werden können. Im Gegensatz zu der ursprünglich geplanten Ankunft um 12.35 Uhr kam die gesamte Familie des Klägers erst um 20.00 Uhr abends in Mallorca an. Diese um etwa 7 ½ Stunden verspätete Anreise des Klägers rechtfertigt nach der Auffassung des Gerichts eine Minderungsquote von 40 % des von dem Kläger für den ersten Reisetag gezahlten Reisepreises.

Zur Berechnung der Minderung ist auf den von dem Kläger insgesamt gezahlten Reisepreis in der Höhe von 13.063,– € abzustellen. Dieser ist durch die acht betroffenen Reisetage zu dividieren, so dass sich ein täglich von dem Kläger gezahlter Reisepreis von 1.632,88 € errechnet. Eine Quote von 40 % hiervon beläuft sich auf 653,15 €. Im darüber hinausgehenden Umfang war die Klage abzuweisen.

Einen weiteren eine Reisepreisminderung rechtfertigenden Mangel sieht das Gericht in dem starken unerträglichen Schimmelgeruch in den beiden Zimmern 1120 und 1123, welche der Familie J. einerseits bzw. der Familie K. andererseits bei ihrer Ankunft zur Verfügung gestellt worden ist. Diesen starken unerträglichen Schimmelgeruch hält das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme für nachgewiesen.

Alle fünf auf Antrag des Klägers vernommenen Zeugen haben den schimmeligen Geruch in den Zimmern 1120 und 1123 bestätigt. Die Zeugin J. sprach davon, beim Betreten ihres Zimmers am 31. Juli 2017 gegen 23.00 Uhr abends gemeinsam mit ihrem Mann einen modrigen, schimmeligen Geruch festgestellt zu haben, der den Aufenthalt im Zimmer sehr unangenehm gemacht habe. Als sie sich am nächsten Morgen an der Rezeption eingefunden habe, um das Zimmer zu reklamieren und um Zuteilung eines anderen Zimmers zu bitten, sei ihr mitgeteilt worden, dass erst am darauffolgenden Tag, also am 2. August 2017, ein anderes Zimmer zur Verfügung stehe. Den modrigen, schimmeligen Geruch innerhalb des Zimmers hat auch der Zeuge J., der sich vollumfänglich der Aussage seiner Ehefrau angeschlossen hat, bestätigt.

Die Zeugin H. sprach ebenfalls davon, dass ihr beim Betreten ihres Hotelzimmers kurz vor Mitternacht am 31. Juli 2017 der sehr starke Schimmelgeruch aufgefallen sei. Sie habe den Umstand, dass innerhalb des Hotelzimmers bereits eine Karte eingesteckt gewesen und die Klimaanlage gelaufen sei, dahingehend gedeutet, dass auch dem Hotelpersonal die Probleme im Zusammenhang mit der Schimmel- und Feuchtigkeitsproblematik bekannt gewesen seien. Der Schimmelgeruch sei sehr, sehr extrem gewesen (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin H., Bl. 94 d. A.). Noch in der Nacht habe sie sich gemeinsam mit ihrem Mann entschlossen, deshalb zur Rezeption zu gehen und um ein neues Zimmer zu bitten. An der Rezeption habe die Zeugin den Eindruck gehabt, dass die Schimmelproblematik des Zimmers ebenfalls bekannt gewesen sei (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin H., Bl. 94 d. A.). Es seien nämlich keinerlei Nachfragen gestellt worden, vielmehr habe man der Zeugin und ihrem Ehemann direkt geglaubt. Am nächsten Morgen habe man erneut an der Rezeption vorsprechen sollen.

Hinzu sei die Problematik im Zusammenhang mit der lauten Klimaanlage gekommen. Da ihr Mann allerdings schnarche und sie deshalb mit Ohrstöpseln schlafe, sei für sie der Schimmelgeruch das dringlichste Problem gewesen. Außerdem habe sich die Klimaanlage nicht selbständig abgeschaltet. Bei ausgeschalteter Klimaanlage sei allerdings der Schimmelgeruch noch stärker erschienen (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin H., Bl. 94 d. A.). Der Schimmelgeruch sei so stark gewesen, dass sie nachts, wenn sie aufgewacht sei, das Gefühl gehabt habe, auf den Balkon gehen zu müssen, um „saubere“ Luft“ atmen zu können (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin H., Bl. 94 d. A.).

Auch diese Schilderungen der Zeugin H. hat ihr Mann, der Zeuge K., umfassend bestätigt. Er empfand den Schimmelgeruch ebenfalls als sehr gesundheitsschädlich. In beiden Nächten sei er öfters aufgewacht mit dem Gefühl, sich übergeben zu müssen (vgl. die entsprechenden Bekundungen des Zeugen K., Bl. 95/96 d. A.).

Die Zeugin S. konnte den entsprechend starken Schimmelgeruch in den beiden Zimmern ebenfalls bestätigen. Sie gab an, sie sei nach dem Frühstück am 1. August 2017 gemeinsam mit der Zeugin H. zu deren Zimmer gegangen, um sich das Zimmer anzuschauen. Sie habe sofort starke Luftnot mit Husten empfunden, weil sie unter allergischem Asthma leide. Von diesem Zeitpunkt an habe die Zeugin S. das Zimmer der Zeugin H. nicht mehr betreten (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin S., Bl. 83 d. A.).

Alle fünf Zeugenaussagen scheinen dem unterzeichnenden Richter in vollem Umfang glaubhaft. Denn alle Zeugen haben den starken, sehr modrigen Schimmelgeruch mit teilweise sehr unterschiedlichen Beschreibungen, dennoch aber im Kern völlig einheitlich beschrieben. Deshalb hat der unterzeichnende Richter letztlich keine Zweifel daran, dass in den Zimmern 1120 und 1123, also in den beiden Zimmern der Familie J. einerseits bzw. der Familie K. andererseits, ein starker unerträglicher Schimmelgeruch herrschte. Dieser hat die beiden Zeuginnen, d. h. die Zeugin J. einerseits bzw. die Zeugin H. andererseits, dazu bewogen, noch in der Nacht zum 1. August 2017 bzw. am nächsten Morgen die Hotelrezeption aufzusuchen. Auch dieser Umstand bestärkt das Gericht in seiner Überzeugung, dass alle Zeugen wahrheitsgemäß ausgesagt haben dürften.

Alle fünf Zeugen scheinen dem Gericht auch trotz der persönlichen Verbundenheit zu dem Kläger persönlich glaubwürdig. Allein der Umstand, dass es sich um enge Familienangehörige des Klägers handelt, kann insoweit nicht genügen, um die persönliche Glaubwürdigkeit aller fünf Zeugen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ganz im Gegenteil haben alle Zeugen den starken Schimmelgeruch in den Zimmern eben sehr unterschiedlich mit völlig verschiedenen Nuancierungen beschrieben. Auch deshalb geht das Gericht davon aus, dass keine Absprache zwischen den verschiedenen Zeugen stattgefunden hat.

Von einer rechtzeitigen Mängelrüge des Klägers ist im entsprechenden Zusammenhang auszugehen. Denn die Zeugin S. sprach davon, noch am Vormittag des 1. August 2017 gemeinsam mit ihrem Mann – dem Kläger – die örtliche Reiseleitung der Beklagten aufgesucht und den Mangel des Schimmelgeruchs angezeigt zu haben. Dies hat die örtliche Reiseleiterin, die von der Beklagten benannte Zeugin M., ausdrücklich bestätigt.

Sie sprach davon, dass sich die Reisenden H. am 2. August 2017 über Schimmelgeruch in den beiden Familienzimmern beschwert hätten. Ein vom Hotel angebotener Umzug in ein höherwertiges Zimmer sei von den Gästen angenommen worden (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin M., Seite 2 ihrer schriftlichen Zeugenaussage, Bl. 133 d. A.).

Insoweit hat der unterzeichnende Richter sehr wohl realisiert, dass die Zeugin M. von einer erstmaligen Mängelrüge am 2. August 2017 sprach. Diese Aussage hält der unterzeichnende Richter allerdings für nicht glaubhaft. Denn die Zeugin S. sprach ausdrücklich davon, sogleich nach dem Frühstück am 1. August 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann die örtliche Repräsentanz der Beklagten aufgesucht zu haben. Dies hat der Kläger auch stets so vorgetragen (vgl. den Vortrag im Schriftsatz vom 10. April 2018, Bl. 89 d. A.). Deshalb geht das Gericht davon aus, dass eine erstmalige Mängelanzeige des Klägers bei der örtlichen Reiseleitung der Beklagten schon am 1. und nicht erst am 2. August 2017 erfolgte.

Der Zeuge G. hat sich zu dem von den Gästen gerügten starken Schimmelgeruch in den beiden Zimmern überhaupt nicht geäußert. Er hat lediglich auf die Unzufriedenheit der Gäste im Zusammenhang mit den Problemen mit Gerüchen hingewiesen. Ob diese bestanden oder nicht, hat der Zeuge G. nicht beschrieben. Er hat abschließend lediglich formuliert, dass beide Gäste, d. h. sowohl die Familie J. als auch die Familie K., am 2. August 2017 in ein Zimmer einer höherwertigen Kategorie gewechselt seien. Diese Darstellung deckt sich allerdings vollumfänglich mit dem Vortrag des Klägers.

Deshalb geht das Gericht letztlich von dem seitens der klägerischen Zeugen beschriebenen starken Schimmelgeruch in den beiden Zimmern 1120 und 1123 aus. Dieser starke Schimmelgeruch, der nach den Angaben der beiden Zeuginnen J. und H. nahezu unerträgliche Ausmaße erreichte, ist als Reisemangel zu bewerten. Er rechtfertigt eine Reisepreisminderung.

Nach der Einschätzung des Gerichts kann allerdings lediglich der Zeitraum ab dem 1. August 2017 für einen berechtigten Reisemangel herangezogen werden. Denn erst ab dem 1. August 2017 hat der Kläger den Mangel des unerträglichen Schimmelgeruchs der Beklagten angezeigt. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte in die Lage versetzt, eine Abhilfe nach Rücksprache mit dem Hotel herbeizuführen. Deshalb kann lediglich für den Zeitraum ab dem 1. bis einschließlich 2. August 2017 eine gerechtfertigte Mängelrüge angenommen werden.

Diese ist auch nach der Einschätzung des Gerichts mit 25 % des für die beiden Familien gezahlten täglichen Reisepreises zu bewerten. Gezahlt haben die beiden Familien J. einerseits bzw. K. andererseits für die Zimmer 1120 und 1123 insgesamt einen Betrag in der Höhe von 9.089,– €. Dieser ist durch acht betroffene Reisetage zu dividieren, so dass sich ein täglich von den beiden Familien gezahlter Reisepreis von 1.136,13 € ergibt. Ein Anteil von 25 % hiervon beläuft sich auf 284,03 €. Im weitergehenden Umfang war die Klage allerdings abzuweisen.

Für nicht gerechtfertigt hält das Gericht die weitere Minderung des Klägers, die sich auf die defekte Toilettenspülung bezieht. Denn diesen Mangel hat die Zeugin J. im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage plausibel beschrieben. Sie sprach davon, am Abend des 2. August 2017 habe auf einmal die Toilettenspülung nicht mehr richtig funktioniert. Es sei permanent Wasser in die Toilettenschüssel gelaufen, so dass die Spülung nicht mehr habe genutzt werden können (vgl. die schriftlichen Bekundungen der Zeugin J., Bl. 86 d. A.). Sie habe den Umstand an der Rezeption reklamiert, wonach man zeitnah einen Mitarbeiter des Hotels zur Lösung des Problems geschickt habe.

Der Mitarbeiter habe das Problem auch kurzfristig lösen können, indem das permanente Laufen des Wassers für den Moment gestoppt worden sei. Doch schon nach der nächsten Toilettennutzung habe die oben genannte Problematik erneut bestanden. Da es allerdings bereits Abend gewesen sei, habe man die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt auf sich beruhen lassen. Am nächsten Morgen habe man wieder an der Rezeption vorgesprochen, wonach noch mehrere weitere Reparaturversuche hätten unternommen werden müssen, weil letztlich ein Ersatzteil habe beschafft und ausgetauscht werden müssen (vgl. die entsprechenden Bekundungen der Zeugin J., Bl. 86 d. A.). Ordnungsgemäß funktioniert habe die Toilettenspülung dann erst wieder am 4. August 2017.

Demgegenüber sprach der Zeuge G. davon, dass es lediglich zwei Meldungen in Bezug auf eine defekte Toilettenspülung gegeben habe. Der technische Service habe beide gemeldeten Schäden beseitigt (vgl. die entsprechenden Bekundungen des Zeugen G., Bl. 159 d. A.).

Ungeachtet des streitigen Umstandes, wie viele Reparaturversuche es tatsächlich an der defekten Toilette gegeben hat (die Zeugin J. sprach von insgesamt drei bis vier weiteren Reparaturversuchen), geht der unterzeichnende Richter davon aus, dass der Defekt der Toilettenspülung eine bloße reiserechtliche Unannehmlichkeit nicht überschritten hat. Denn das Hotel hat sich auch nach den Angaben der Zeugin J. redlich und ernsthaft um die Beseitigung des Mangels bemüht. Dies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen G. Insoweit ist allein der Umstand, dass für die Zeugin J. und ihren Mann die Notwendigkeit bestand, die allgemeinen Toilettenanlagen des Hotels aufzusuchen, nur als bloße reiserechtliche Unannehmlichkeit einzustufen. Die Zeugin J. selbst hat den streitgegenständlichen Mangel auch nicht derart massiv beschrieben, dass ein reiserechtlicher Mangel zwingend anzunehmen wäre. Ganz im Gegenteil hat sie selbst formuliert, nach dem ersten Reparaturversuch des Mitarbeiters des Hotels die Angelegenheit bei Seite gelegt zu haben. Deshalb geht der unterzeichnende Richter davon aus, dass der Mangel der defekten Toilettenspülung nicht solcher Art gravierend war, dass er die Schwelle zum reiserechtlich nicht mehr hinzunehmenden Mangel überschreitet. Insoweit besteht kein weiteres Minderungsrecht des Klägers.

Zusammengefasst kann der Kläger für den verspäteten Hinflug eine Minderung von 653,15 € und für den starken Schimmelgeruch eine solche im Umfang von 284,03 € verlangen. Beide Beträge zusammengerechnet führen zu dem vom Gericht ausgeurteilten Minderungsbetrag in der Höhe von 937,18 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280, 286, 288 BGB). Nach dem Ablauf der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich gesetzten Zahlungsfrist befand sich die Beklagte in Verzug.

Die Kostenentscheidung, die dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien entspricht, stützt sich auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgrundlage der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

Im Hinblick auf den Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, sofern ein Urteil über den Anspruch wegen Verschiebung der Abflugzeit die Berufungssumme nicht erreichen sollte (vgl. die Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 13. März 2018, Seite 3, Bl. 68 d. A.), hat der unterzeichnende Richter eine Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ausdrücklich zugelassen. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Überschreitung der 600,– € übersteigenden Beschwer ohne weiteres berufungsfähig.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos