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Reisemangel wegen verpasstem Flug: Wann der Reiseveranstalter zahlt

Pünktlich am Flughafen, aber die Check-in-Schalter sind hoffnungslos unterbesetzt. Nach einer Stunde Wartezeit ist der Flieger weg – und dann kommen noch die Sicherheitskontrollen. Der Reiseveranstalter: Für hoheitliche Kontrollen haften wir nicht. Doch wer ersetzt den geplatzten Urlaub?
Lange Warteschlange mit Koffern vor zwei besetzten Check-in-Schaltern in einer modernen Flughafen-Abflughalle.
Überlange Wartezeiten am Check-in können einen Reisemangel darstellen, für den der Reiseveranstalter rechtlich haften muss. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 31/25

Das Wichtigste im Überblick

Reiseveranstalter haften für verpasste Flüge, wenn ein zu langsamer Check-in die rechtzeitige Sicherheitskontrolle verhindert.
  • Veranstalter müssen Flugabfertigungen so organisieren, dass Reisende den Flug trotz Kontrollen erreichen.
  • Ein einstündiger Check-in bei nur zwei Schaltern für zwei Flüge ist organisatorisch unzureichend.
  • Reisende dürfen bei solchen Mängeln den Reisepreis zurückfordern und eine Entschädigung verlangen.
  • Betroffene müssen nicht versuchen, sich in Warteschlangen rücksichtslos vorzudrängen.
  • Der Buchende kann Entschädigungen für alle Mitreisenden geltend machen.

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 24.09.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 31/25
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Reiserecht
  • Streitwert: 9.309,00 €
  • Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften

Reisemangel: Haftung bei einstündiger Check-in-Dauer?

Ein Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB kann vorliegen, wenn die vereinbarte Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise nicht erbracht wird. Gemäß § 278 BGB muss sich der Reiseveranstalter das Verschulden seiner Leistungsträger, wie etwa der Fluggesellschaft, zurechnen lassen. Das bedeutet konkret: Der Veranstalter haftet für Fehler der von ihm eingesetzten Unternehmen so, als hätte er sie selbst begangen. Die Organisation der Abfertigung am Flughafen fällt dabei in den direkten Verantwortungsbereich der Leistungsträgerin.

Das Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 31/25) bewertete die Berufung einer Reisenden in einem Beschluss vom 24. September 2025 als teilweise für aussichtsreich und kündigte an, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Das bedeutet, dass dem Gericht noch Informationen oder Beweise fehlen, um ein abschließendes Urteil fällen zu können. Die Frau hatte für sich und weitere Familienmitglieder eine Pauschalreise gebucht, die am 18. Juli 2023 mit einem Zubringerflug um 06:55 Uhr beginnen sollte. Nach Darstellung der Familie öffneten die Schalter der Fluggesellschaft erst gegen 04:50 Uhr. Obwohl zwei Flüge nahezu zeitgleich abgefertigt werden mussten, standen dafür lediglich zwei Schalter zur Verfügung.

Überlange Wartezeiten am Schalter

Der Check-in nahm eine volle Stunde in Anspruch, woraufhin die Sicherheitskontrolle weitere 50 Minuten dauerte. Die Familie verpasste dadurch ihren Flug. Das Gericht sah in diesem Ablauf ein mögliches Organisationsverschulden der Fluggesellschaft, da die Abfertigungsdauer übermäßig lang war. Um den genauen Ablauf am Flughafen abschließend zu klären, ordnete der Senat eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung eines Mitreisenden als Zeugen an. Ein Senat ist die Bezeichnung für die Gruppe von Richtern am Oberlandesgericht, die gemeinsam über den Fall entscheidet.

Der durch die Fluggesellschaft durchgeführte Check-In ist mit einer Stunde als übermäßig lang und damit mangelhaft anzusehen. Ursache ist […] ein Organisationsverschulden der Leistungsträgerin, weil sie für die Abfertigung zweier Flüge lediglich zwei Schalter öffnete, was zu einer übermäßigen Dauer der Abfertigung der Klägerin zu 1. und ihrer Mitreisenden führte. – so das OLG Celle

Dokumentieren Sie bei Verzögerungen am Check-in sofort die genaue Uhrzeit der Schalteröffnung und die Anzahl der tatsächlich besetzten Schalter durch Fotos oder Zeugenaussagen. Diese Beweise sind entscheidend, um ein Organisationsverschulden der Fluggesellschaft später rechtssicher nachzuweisen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine einstündige Check-in-Abfertigung durch eine Fluggesellschaft, die für zwei nahezu zeitgleich abfliegende Flüge lediglich zwei Schalter öffnet, stellt einen Reisemangel dar, den sich der Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB als Organisationsverschulden seiner Leistungsträgerin zurechnen lassen muss.
  2. Verzögerungen bei der hoheitlichen Sicherheitskontrolle am Flughafen sind dem Reiseveranstalter nicht als Reisemangel zuzurechnen; hat jedoch die vorangegangene mangelhafte Check-in-Abfertigung die Zeitnot erst verursacht, haftet der Veranstalter auch für die Folgen der Sicherheitskontrollverzögerung.
  3. Bei einer Pauschalreise, die für mehrere Familienmitglieder von einer Person gebucht wird, ist für Ansprüche auf Reisepreisrückzahlung nach Kündigung allein das anmeldende Familienmitglied als Vertragspartner aktivlegitimiert; Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit können vom Buchenden jedoch im eigenen Namen mit dem Ziel geltend gemacht werden, dass die Zahlung an den jeweiligen Mitreisenden erfolgt.
Infografik: Zeitstrahl zur Haftungskette bei einer Pauschalreise, wenn eine mangelhafte Check-in-Abfertigung zu Zeitnot, Sicherheitskontrollverzögerung und schließlich zum verpassten Flug führt.
Flug verpasst durch Check-in-Chaos: Veranstalter haftet

Rückzahlung ohne Fristsetzung bei verweigerter Umbuchung?

Nach § 651l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 BGB haben Reisende bei einem erheblichen Mangel das Recht zur Kündigung und auf eine Rückzahlung des Reisepreises. Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert. Abhilfe bezeichnet die Beseitigung des Mangels noch während der Reise, etwa durch eine Umbuchung oder Reparatur. Die Nichtbeförderung an das Ziel kann eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, die zur Unzumutbarkeit einer Reisefortsetzung führt.

Die Reisende forderte nach dem Vorfall die Rückzahlung des restlichen Reisepreises, da der Reiseveranstalter den Mangel nicht kostenfrei behoben hatte. Eine Umbuchung wäre nach Angaben des Unternehmens nur kostenpflichtig möglich gewesen, da es der Familie ein eigenes Verschulden am verpassten Flug vorwarf. Das Gericht hielt eine vorherige Fristsetzung zur Abhilfe für entbehrlich, da der Veranstalter eine kostenfreie Lösung bereits in einem Schriftsatz abgelehnt hatte.

Verlangt der Reiseveranstalter für eine Umbuchung zusätzliches Geld, obwohl die Verspätung durch den späten Check-in verursacht wurde, lehnen Sie die Zahlung ab. Kündigen Sie den Reisevertrag stattdessen schriftlich wegen eines erheblichen Mangels, um Ihren Anspruch auf die volle Rückzahlung des Reisepreises zu wahren.

Stornierung der Rückflüge

Durch den verpassten Hinflug wurden automatisch auch die Rückflüge der Familie storniert. Das Gericht stellte fest, dass diese ausbleibende Beförderung an das vereinbarte Reiseziel eine erhebliche Beeinträchtigung darstellte. Eine Fortsetzung der Pauschalreise war unter diesen Umständen unzumutbar geworden.

Wenn Ihr Hinflug wegen eines Mangels scheitert, prüfen Sie sofort den Status Ihrer Rückflüge. Da diese oft automatisch storniert werden, müssen Sie gegenüber dem Veranstalter unmissverständlich klarstellen, dass Sie die Rückzahlung für die gesamte Reise (inklusive Rückflug) fordern, falls keine kostenlose Ersatzbeförderung erfolgt.

Entschädigung für vertane Urlaubszeit trotz Ersatzreise?

§ 651n Abs. 2 BGB sieht bei einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine angemessene Entschädigung in Geld vor. Dieser Anspruch besteht wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zusätzlich zu Minderungs- oder Rückzahlungsansprüchen. Eine spätere Ersatzreise schließt den Entschädigungsanspruch für die ursprünglich vereitelte Reise nicht grundsätzlich aus.

Neben der reinen Erstattung verlangte die Familie eine Entschädigung in Geld, da ihr geplanter Urlaub durch die verpasste Beförderung komplett entfiel. Der Senat hielt die Vereitelung der Pauschalreise dem Grunde nach für anspruchsbegründend. Bei der rechtlichen Bewertung stützten sich die Richter auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 94/17 und Xa ZR 124/09).

6.206 Euro Vergleichsvorschlag für vertanen Urlaub

Um den Rechtsstreit umfassend zu beenden, unterbreitete das Oberlandesgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Der Reiseveranstalter soll 6.206,00 Euro an die Familie zahlen. Mit diesem Betrag wären sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Reisevertrag, einschließlich der vertanen Urlaubszeit, abgegolten. Die Kosten des Verfahrens sollen zu einem Drittel von der Familie und zu zwei Dritteln vom Veranstalter getragen werden.

Wer darf die Rückzahlung für Mitreisende fordern?

Bei Familienreisen ist regelmäßig nur das anmeldende Familienmitglied Vertragspartner des Reiseveranstalters. Mitreisende Familienangehörige sind oft lediglich Begünstigte eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB. Ansprüche auf eine Reisepreisrückzahlung nach einer Kündigung stehen grundsätzlich nur dem Vertragspartner zu.

Bei der rechtlichen Aufarbeitung stellte das Gericht klar, dass nur das anmeldende Familienmitglied die Rückzahlung fordern darf. Die Frau hatte die Reise für sich, einen Verwandten und einen weiteren Mitreisenden gebucht. Der Senat wies darauf hin, dass der mitreisende Verwandte für die Rückzahlung des Reisepreises wohl nicht selbst aktivlegitimiert ist.

Bei Familienreisen, bei denen regelmäßig nur ein Familienmitglied […] als Vertragspartner auftritt […] ist davon auszugehen, dass sich die mitreisenden Familienmitglieder nicht um die weiteren Rechtsfolgen des Vertrages kümmern, sondern die Vertragsabwicklung […] dem anmeldenden Familienmitglied überlassen. – so das OLG Celle
Praxis-Hürde: Aktivlegitimation

Das Urteil zeigt, dass Mitreisende oft nicht selbst klagen können. Prüfen Sie Ihre Buchungsbestätigung: Nur die dort als Vertragspartner genannte Person kann die Rückzahlung des Reisepreises fordern. Wenn Sie für eine Gruppe klagen, sollte der Buchende den Anspruch geltend machen, um eine Abweisung mangels Klagebefugnis zu verhindern.

Klageantrag für Entschädigung der Mitreisenden anpassen

Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche für den dritten Mitreisenden gab das Gericht einen prozessualen Hinweis. Die buchende Frau müsse ihren Antrag so umstellen, dass sie den Anspruch zwar selbst geltend macht, die Zahlung jedoch direkt an den Mitreisenden verlangt.

Wenn Sie als Buchender für Mitreisende eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit verlangen, stellen Sie Ihren Klageantrag so um, dass die Zahlung direkt an die betroffenen Mitreisenden erfolgen soll. So vermeiden Sie eine Abweisung Ihrer Klage aus formalen Gründen der Aktivlegitimation.

Haftung für Sicherheitskontrolle nach Check-in-Verzögerung?

Die Durchführung der Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe nach dem Luftsicherheitsgesetz. Eine hoheitliche Aufgabe ist eine Tätigkeit, die der Staat zur Gefahrenabwehr in Eigenregie ausübt und die nicht Teil des privaten Reisevertrags ist. Verzögerungen in diesem Bereich sind dem Reiseveranstalter grundsätzlich nicht als Reisemangel zuzurechnen. Der Reisende trägt das Risiko, rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle zu erscheinen, was auch der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 204/21) bestätigt hat.

Ein zentraler Streitpunkt des Verfahrens war die 50-minütige Wartezeit an der Sicherheitskontrolle. Der Reiseveranstalter argumentierte, dass diese Verzögerung in den hoheitlichen Bereich falle und ihm nicht angelastet werden könne. Das Gericht bestätigte zwar diesen Grundsatz, entschied im konkreten Fall jedoch anders. Die Richter sahen die Haftung beim Veranstalter, weil die vorangegangene, einstündige Check-in-Dauer die Zeitnot erst verursacht hatte.

Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle allerdings lediglich dann verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht. Diese Anforderung war im Streitfall gerade nicht erfüllt, weil in Anbetracht der vorherrschenden Ferienzeit nicht damit zu rechnen war, dass die Klägerin zu 1. und ihre Mitreisenden die erforderliche Sicherheits- und Passkontrolle innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden halben Stunde würden durchlaufen können. – so das Gericht

Vermeidbare Gefahr durch späte Abfertigung

Nach Ansicht des Senats reichte die verbleibende halbe Stunde nach dem Check-in während der Ferienzeit schlicht nicht aus, um die Sicherheits- und Passkontrollen rechtzeitig zu passieren. Die Fluggesellschaft hatte durch die späte Öffnung der Schalter eine vermeidbare Gefahr geschaffen, den Flug zu versäumen. Der Einwand des Veranstalters, die Familie hätte sich in der Warteschlange vordrängeln müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein solches Verhalten sei sozial unerwünscht und wäre angesichts zweier zeitgleich abzufertigender Flüge ohnehin kaum erfolgversprechend gewesen.

Check-in-Stau: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ist wegweisend für Pauschalreisende: Er stellt klar, dass Reiseveranstalter auch für Verzögerungen an der staatlichen Sicherheitskontrolle haften, wenn diese durch eine mangelhafte Organisation beim Check-in provoziert wurden. Da es sich um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts handelt, hat sie eine hohe Signalwirkung für ähnliche Fälle an deutschen Flughäfen und ist auf vergleichbare Sachverhalte übertragbar.

Für Ihre eigene Sache bedeutet das: Dokumentieren Sie bei Verzögerungen präzise die Schalteröffnungszeiten und bitten Sie das Personal vor Ort ausdrücklich um Bevorzugung in der Schlange; notieren Sie sich bei einer Verweigerung Namen oder Dienstnummern. Werden Sie nicht sofort aktiv und dokumentieren die Verspätung, riskieren Sie, auf den Kosten für Ersatzflüge sitzen zu bleiben. Nur wenn Sie belegen können, dass die Zeitnot durch die Fluggesellschaft verursacht wurde, können Sie den vollen Reisepreis und eine zusätzliche Entschädigung für die vertane Urlaubszeit durchsetzen.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Das war der entscheidende Punkt: Die Haftung für die Sicherheitskontrolle griff hier nur, weil die Fluggesellschaft durch den späten Check-in die Zeitnot provoziert hat. Wenn Sie nachweisen können, dass die verbleibende Zeit nach der Gepäckabgabe objektiv zu kurz war, um die Kontrollen zu passieren, liegen Sie ähnlich – selbst wenn die Schlange an der Sicherheitskontrolle nicht ungewöhnlich lang war.


Flug verpasst wegen Check-in-Stau? Jetzt Ansprüche prüfen

Ein verpasster Flug durch Organisationsfehler der Fluggesellschaft berechtigt Sie oft zur Rückforderung des Reisepreises und einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Buchungsunterlagen sowie die Dokumentation der Verzögerungen, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter rechtssicher durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, die volle Erstattung sowie zusätzliche Entschädigungszahlungen für alle Mitreisenden erfolgreich einzufordern.

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Experten Kommentar

Reiseveranstalter spielen bei verpassten Flügen fast immer auf Zeit und weisen die Schuld routinemäßig von sich. Wenn ich die außergerichtlichen Ablehnungsschreiben auf dem Tisch habe, wird dort standardmäßig behauptet, die Passagiere seien schlicht zu spät am Flughafen gewesen. Die Gegenseite spekuliert knallhart darauf, dass die meisten Urlauber das Prozessrisiko scheuen und entnervt aufgeben.

Betroffene sollten sich von dieser juristischen Abwehrwand keinesfalls einschüchtern lassen. Wer den Ablauf am Terminal sauber dokumentiert hat, hat exzellente Karten für eine Klage. Oft erlebe ich, dass die Veranstalter erst dann einknicken, wenn die Richter im Gerichtssaal deutliche Worte finden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Reiseveranstalter auch, wenn ich erst an der Sicherheitskontrolle hängen geblieben bin?

JA, der Reiseveranstalter haftet für Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle, sofern eine zuvor mangelhafte Organisation beim Check-in die Zeitnot erst verursacht hat. Das Risiko wird dem Veranstalter zugerechnet, wenn ein rechtzeitiges Erreichen des Gates durch den vorangegangenen Zeitverlust am Schalter für den Reisenden objektiv unmöglich war.

Grundsätzlich gilt die Sicherheitskontrolle als hoheitliche Aufgabe (staatliche Tätigkeit), für deren zeitliche Dauer der Reisende im Regelfall selbst verantwortlich ist. Ein Reisemangel nach § 651i BGB liegt jedoch vor, wenn die Fluggesellschaft durch zu wenige geöffnete Schalter eine übermäßige Abfertigungsdauer provoziert. Gemäß § 278 BGB muss sich der Veranstalter dieses Organisationsverschulden zurechnen lassen, da die Fluggesellschaft in seinem Pflichtenkreis tätig wird. Wenn nach dem Check-in die verbleibende Zeit objektiv nicht mehr ausreicht, schlägt der Fehler bei der Abfertigung auf den weiteren Prozess durch.

Die Haftung entfällt jedoch, wenn dem Reisenden nach der Abfertigung objektiv genügend Zeit verblieb oder er die Verzögerung durch eigenes Fehlverhalten, wie etwa spätes Erscheinen, selbst verschuldet hat.


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Verliere ich meinen Entschädigungsanspruch, wenn ich später eine private Ersatzreise angetreten habe?

NEIN. Ihr Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Sie im Anschluss eine private Ersatzreise auf eigene Kosten antreten. Die rechtliche Bewertung der ursprünglich vereitelten Reise erfolgt unabhängig von Ihren späteren Bemühungen zur privaten Urlaubsrettung.

Gemäß § 651n Abs. 2 BGB haben Reisende bei einer Vereitelung der Pauschalreise einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dieser Anspruch entsteht bereits in dem Moment, in dem die ursprünglich gebuchte Reise durch einen erheblichen Mangel, wie etwa eine verweigerte Beförderung, endgültig scheitert. Eine später privat organisierte Ersatzreise stellt rechtlich einen völlig eigenständigen Vorgang dar und führt nicht zu einer nachträglichen Heilung des bereits entstandenen Schadens gegenüber dem Veranstalter. Da die Entschädigung den immateriellen Verlust an Lebensqualität ausgleichen soll, darf der Reiseveranstalter Ihre Eigeninitiative zur Urlaubsrettung nicht zur Kürzung oder Verweigerung der Zahlung heranziehen.

Der Anspruch entfällt jedoch dann, wenn Sie eine vom Reiseveranstalter angebotene, gleichwertige Ersatzreise als Abhilfe annehmen, da in diesem Fall die Reise rechtlich nicht mehr als vereitelt oder erheblich beeinträchtigt gilt.


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Wie muss ich die Entschädigung für mitreisende Familienmitglieder im Klageantrag richtig formulieren?

Stellen Sie den Klageantrag so, dass Sie als Reiseanmelder die Entschädigung im eigenen Namen geltend machen, die Auszahlung jedoch ausdrücklich an den jeweiligen Mitreisenden verlangen. Diese prozessuale Gestaltung stellt sicher, dass Ihre Klage nicht mangels Aktivlegitimation (Klagebefugnis) abgewiesen wird, obwohl Sie nicht der alleinige Empfänger der Entschädigung sind. Damit bündeln Sie alle Ansprüche rechtssicher in einer Person und vermeiden unnötige Komplikationen bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderungen.

Der Grund für diese spezielle Formulierung liegt darin, dass bei Familienreisen in der Regel nur die Person, welche die Buchung vorgenommen hat, der alleinige Vertragspartner des Reiseveranstalters ist. Während Ihnen Rückzahlungsansprüche des Reisepreises als Vertragspartner persönlich zustehen, handelt es sich bei der Entschädigung für vertane Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB um einen höchstpersönlichen Anspruch der jeweiligen Mitreisenden. Da diese jedoch oft nicht selbst Vertragspartner geworden sind, müssen Sie als Anmelder den Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB nutzen, um deren Ansprüche prozessual geltend zu machen. Sie treten also als Kläger auf, fordern die Leistung aber für die begünstigten Familienmitglieder ein, um eine Abweisung der Klage wegen fehlender Befugnis der Mitreisenden zu verhindern.

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Mitreisenden die Reisebuchung ausdrücklich im eigenen Namen vorgenommen haben oder als Mit-Anmelder in der Bestätigung aufgeführt sind. In solchen seltenen Konstellationen müssten die Familienmitglieder ihre Ansprüche selbst einklagen, da sie dann über eine eigene Aktivlegitimation verfügen.


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Was kann ich tun, wenn der Veranstalter für die Umbuchung eine zusätzliche Zahlung verlangt?

Lehnen Sie zusätzliche Zahlungen für eine Umbuchung ab, sofern der Veranstalter den Reisemangel durch eine fehlerhafte Organisation zu vertreten hat. Sie können den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels schriftlich kündigen, da die Forderung einer Zuzahlung rechtlich als Verweigerung der geschuldeten Abhilfe gilt.

Gemäß § 651k BGB ist der Reiseveranstalter gesetzlich dazu verpflichtet, auftretende Reisemängel während des Urlaubs grundsätzlich kostenfrei zu beheben und für eine entsprechende Abhilfe zu sorgen. Beruht die notwendige Umbuchung auf einem Organisationsmangel der Fluggesellschaft, darf der Veranstalter hierfür kein zusätzliches Entgelt von Ihnen verlangen. Die Verknüpfung der Mangelbeseitigung mit einer neuen Zahlungsaufforderung stellt eine endgültige Verweigerung der Abhilfe dar, wodurch eine Fristsetzung zur Nachbesserung für Sie entbehrlich wird. In dieser Situation können Sie den Vertrag unmittelbar gemäß § 651l BGB kündigen und die vollständige Rückzahlung des Reisepreises sowie weiteren Schadensersatz fordern.

Dieses Kündigungsrecht setzt voraus, dass der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt und Sie die Verzögerung am Flughafen nicht selbst verschuldet haben. Dokumentieren Sie eine Zahlung unter Druck unbedingt schriftlich unter Vorbehalt, um Ihre späteren Rückforderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter rechtssicher zu wahren.


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Habe ich Anspruch auf volle Rückzahlung, wenn mein Rückflug nach dem verpassten Hinflug automatisch storniert wurde?

JA. Sie haben Anspruch auf die volle Rückzahlung des gesamten Reisepreises, wenn durch den verpassten Hinflug auch die Rückflüge storniert wurden und die Reise dadurch als Ganzes vereitelt ist. Dies gilt bei einem nachweisbaren Organisationsverschulden des Veranstalters.

Die Nichtbeförderung zum Zielort stellt einen erheblichen Reisemangel gemäß § 651i BGB dar, für den der Veranstalter nach § 278 BGB haftet. Wenn die Fluggesellschaft durch eine mangelhafte Organisation am Check-in den Abflug verhindert, wird dem Veranstalter dieses Versäumnis rechtlich voll zugerechnet. Durch die automatische Stornierung der Rückflüge bricht die gesamte Beförderungskette zusammen, was die Durchführung der restlichen Pauschalreise faktisch unmöglich macht. In einem solchen Fall ist Ihnen die Fortsetzung der Reise nicht mehr zuzumuten, sodass Sie den Vertrag kündigen und die Erstattung aller Kosten verlangen können. Sie müssen sich nicht auf eine bloße Teilrückzahlung für den Hinflug verweisen lassen, da der gesamte Urlaubszweck durch den Ausfall entfällt.

Beachten Sie jedoch, dass bei einer Gruppenbuchung grundsätzlich nur der anmeldende Vertragspartner zur Geltendmachung der Rückzahlung berechtigt ist. Mitreisende Personen haben in der Regel keinen eigenen direkten Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 11 U 31/25 – Beschluss vom 24.09.2025




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