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25 % Minderung bei Ausfall des Kaledonischen Kanals

Gebucht: Schottland-Kreuzfahrt mit Kanal-Passage. Doch statt durch die berühmte Wasserstraße schippert das Schiff um die Insel herum – der Kanal bleibt unerreichbar. Der Veranstalter beruft sich auf höhere Gewalt und will nicht zahlen. Muss er trotzdem den Reisepreis mindern?
Ein kleines Kreuzfahrtschiff liegt vor einer durch Baugerüste gesperrten Stahlbrücke in Schottland an einem bewölkten Tag.
Bei erheblichen Routenänderungen haben Reisende Anspruch auf eine Preisminderung, da der Charakter der gebuchten Reise maßgeblich beeinträchtigt wird. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-24 O 564/23

Das Wichtigste im Überblick

LG Frankfurt spricht Reisenden 3.497,09 Euro zu, weil die Kreuzfahrt stark vom Plan abwich.
  • Der Kanal fiel weg, zwei Anlandungen scheiterten, und das Programm änderte sich deutlich.
  • Das Gericht wertete die Route als Kernelement der Reise und sah deshalb einen Mangel.
  • Entgangene Urlaubsfreude bekam die Klägerseite nicht, weil die Beklagte sich entlasten konnte.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten und frühe Zinsen lehnte das Gericht wegen fehlender Voraussetzungen ab.

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 14.02.2024
  • Aktenzeichen: 2-24 O 564/23
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Reisende, Kreuzfahrtgäste

Wann gilt eine Reisepreisminderung bei Routenänderung?

Ein Reisemangel nach § 651i BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Durchführung einer Pauschalreise von den vertraglichen Zusagen im Prospekt oder der Buchungsbestätigung abweicht. In einem solchen Fall mindert sich der Reisepreis gemäß § 651m BGB automatisch kraft Gesetzes, und zwar völlig unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters. Selbst das Eintreten von höherer Gewalt schließt diesen Minderungsanspruch nicht aus. Allgemeine Änderungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen entlasten ein Reiseunternehmen dabei nicht von der Pflicht, die ausdrücklich beworbenen Strecken und Programminhalte auch tatsächlich anzubieten.

Wichtig für die Praxis: Die Minderung tritt zwar automatisch ein, durchsetzen müssen Sie den Anspruch aber selbst. Melden Sie den Reisemangel noch während der Reise der örtlichen Reiseleitung und fordern Sie Abhilfe. Nach der Rückkehr fordern Sie die Minderung schriftlich und mit konkreter Frist vom Veranstalter ein – ohne diese Schritte zahlt kein Anbieter freiwillig.

Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 O 564/23) hatte über einen Streit zu entscheiden, bei dem zwei Urlauber wegen erheblicher Programmänderungen auf einer Schifffahrt eine Reisepreisminderung und Schadensersatz einklagten. Am Ende sprach das Gericht den Passagieren von der ursprünglich geforderten Summe von knapp 8.350 Euro einen Teilbetrag in Höhe von 3.497,09 Euro zuzüglich Zinsen zu. Die Reisenden hatten im Vorfeld die Tour „Das Herz der schottischen Highlands“ für die Spanne vom 24. Juni bis zum 4. Juli 2023 für insgesamt 13.040,00 Euro gebucht. Wegen der anstehenden Reparatur einer Brücke fiel die fest eingeplante Befahrung des Kaledonischen Kanals jedoch ins Wasser. Statt wie versprochen auf dem Weg verschiedene Stopps einzulegen, verblieb das Boot an Ort und Stelle und diente nach Ansicht der Urlauber primär als stationäres Schiffshotel. Das Gericht bewertete diese veränderte Route eindeutig als negative Abweichung von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Weicht die tatsächliche Durchführung einer Pauschalreise von der vertraglich vereinbarten Route oder den beworbenen Programminhalten ab, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisepreis kraft Gesetzes mindert – unabhängig vom Verschulden des Veranstalters und unabhängig davon, ob die Ursache in höherer Gewalt liegt; ein allgemeiner Änderungsvorbehalt in den Reisebedingungen schließt diesen Minderungsanspruch nicht aus.
  2. Fällt ein Kernelement einer Schiffsreise – insbesondere die beworbene Befahrung einer bestimmten Route – ersatzlos weg und verwandelt sich die Reise dadurch faktisch in einen stationären Hotelaufenthalt, ist die Minderung nicht schematisch nach ausgefallenen Einzeltagen zu berechnen, sondern durch wertende Gesamtbetrachtung des beeinträchtigten Urlaubserlebnisses zu ermitteln.
  3. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB setzt ein Vertretenmüssen des Reiseveranstalters voraus; beruhen die Mängel auf außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen, entfällt dieser Anspruch, auch wenn der Veranstalter den Reisenden nicht rechtzeitig über die Änderungen informiert hat.
Infografik (Gegenüberstellung): Routenänderung führt zur Minderung, Schadensersatz erfordert jedoch Verschulden.
Ansprüche bei Routenänderungen auf dem Schiff richtig einordnen

Wie wird die Reisepreisminderung bei Routenänderung berechnet?

Die rechtliche Bewertung einer Kreuzfahrt erfordert juristisch immer eine wertende Gesamtbetrachtung des vermittelten Erlebnisses. Fällt ein Streckenabschnitt aus, darf der Minderungsanspruch nicht rein schematisch auf einzelne Tagesetappen heruntergebrochen werden. Stattdessen prüfen die Richter, inwieweit ein angebotenes Alternativprogramm den Verlust des beworbenen und wesentlichen Reiseerlebnisses in der Praxis ausgleichen kann.

In der rechtlichen Prüfung dieses Falls hielt das Landgericht eine solche schematische Berechnung für völlig ungeeignet, da die Durchquerung des Kaledonischen Kanals das Kernelement der Buchung darstellte. Von insgesamt sechs vollen Tagen an Bord hätte das Erlebnis auf diesem konkreten Kanal zwei Tage eingenommen. Da der grundlegende Charakter der Fahrt durch diese Änderung massiv litt und das organisierte Ersatzprogramm an Land den Ausfall nicht aufwiegen konnte, nahm das Gericht eine gebündelte Gesamtreduzierung vor. Die Kammer setzte eine Minderung von 25 Prozent auf den Gesamtreisepreis an. Zugunsten der Reisenden ergab sich daraus allein für den verpassten Streckenabschnitt ein Erstattungsanspruch über 3.260,00 Euro.

Es hat vielmehr eine Gewichtung unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und nicht lediglich eine Addition einzelner Tabellenwerte zu erfolgen. Dies folgt schon daraus, dass es bei der Bemessung der Minderung grundsätzlich auf die Reise als Gesamtheit ankommt, also darauf, inwieweit das mit der Reise verbundene Urlaubserlebnis bzw. der Nutzen der Reise beeinträchtigt ist. – so das Landgericht Frankfurt

Praxis-Hinweis: Ausfall des Kernelements

Fällt nicht nur ein beliebiges Tagesziel aus, sondern das ausgeschriebene Kernstück der Reise, rechnen Gerichte die Minderung oft nicht schematisch tageweise ab. Stattdessen wird der Gesamtcharakter der Reise bewertet. Wandelt sich eine geplante Rundfahrt durch die Routeänderung faktisch in einen stationären Hotelaufenthalt, rechtfertigt dies eine gebündelte Gesamtminderung des kompletten Reisepreises. Prüfen Sie daher, ob der ausgefallene Streckenabschnitt den eigentlichen Hauptzweck Ihrer Buchung darstellte.

Gilt ein Reisemangel bei einem Ausfall der Anlandung?

Halten Reiseboote nicht an den geplanten Zielen auf der Route, stellen auch wetterbedingte Ausfälle von Anlandungen einen klaren Reisemangel dar, sofern die vertraglich versprochene Leistung wegbricht. Da das Gesetz die entsprechende Minderungstabelle an kein direktes Verschulden knüpft, greift der Anspruch auf eine Preisreduktion selbst dann, wenn das Tourunternehmen die schlechten Witterungsbedingungen nicht beeinflussen konnte.

Neben dem Ausfall der Kanalstrecke untersuchte das Landgericht Frankfurt auch zwei weitere fehlende Stationen der schottischen Schiffsreise. Am 30. Juni 2023 verhinderte stürmischer Wind in Kombination mit einer defekten Fensterscheibe die Fahrt durch den Sound of Mull, und am folgenden Tag entfiel das Verlassen des Schiffes an der Isle of Eigg wegen des unruhigen Wetters. Der Veranstalter bemängelte im Verfahren zwar, dass in der offiziellen Ausschreibung der Reise ausdrücklich auf die Wetterabhängigkeit aller Anlandungen hingewiesen worden war. Das Gericht verwarf diesen Einwand jedoch. Es sprach dem Paar für die beiden Tage eine Minderung von jeweils zehn Prozent des anteiligen Tagesreisepreises (1.185,45 Euro) zu. Insgesamt ergab dies einen zusätzlichen Erstattungsbetrag von 237,09 Euro.

Die Minderung nach § 651m BGB tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung verschuldet hat, oder nicht; sie greift auch in Fällen höherer Gewalt. – so das Landgericht Frankfurt

Wer wetterbedingte Ausfälle geltend macht, sollte diese lückenlos dokumentieren: Notieren Sie genau, welche Anlandung oder welcher Stopp ausgefallen ist, und sammeln Sie nach Möglichkeit Fotos, Borddurchsagen oder schriftliche Bestätigungen der Reiseleitung. Im Streitfall müssen Sie den Ausfall und dessen Umfang belegen können.

Wann besteht Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude?

Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB erfordert zwingend ein Fehlverhalten des Reiseveranstalters. Der Anbieter kann sich jedoch gemäß § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Haftung befreien, wenn er im Streitfall belegen kann, dass der Reisemangel auf ganz außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen beruhte. Das bedeutet konkret: Es muss sich um Ereignisse handeln, die völlig außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen und die sich auch bei größter Sorgfalt nicht verhindern ließen – etwa Naturkatastrophen, unerwartete behördliche Sperrungen oder politische Krisen. Rechtliche Forderungen wegen einer Verletzung von Informationspflichten deckt der eigentliche Wortlaut dieser Entschädigungsnorm zudem nicht ab.

Die Urlauber in diesem Fall hatten zusätzlich zur bloßen Preisreduktion auch eine Summe für ihre entgangene Urlaubsfreude vom Anbieter gefordert. Das Gericht wies diese ergänzende Forderung allerdings ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Ursachen für die gravierenden Routenprobleme – namentlich die defekte Kanalbrücke und das stürmische Wetter – für den Veranstalter schlichtweg unvermeidbare Umstände darstellten. Die Reisenden gaben vor Gericht noch zu bedenken, dass sie möglicherweise früher storniert hätten, wenn das Unternehmen sie rechtzeitig vor dem Antritt über die mangelnde Schiffbarkeit aufgeklärt hätte. Diese Informationsverzögerung begründete nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls keinen gezielten Entschädigungsanspruch nach der Vorschrift für entgangene Urlaubsfreude.

Für Ihre eigene Planung heißt das: Trennen Sie strikt zwischen Minderung und Schadenersatz. Bei unvermeidbaren Umständen wie Brückensperrungen oder Sturm steht Ihnen die Preisminderung immer zu – eine zusätzliche Geldentschädigung für entgangene Urlaubsfreude bekommen Sie in diesen Fällen jedoch nicht. Sparen Sie sich diesen Anspruch, wenn die Ursache außerhalb der Kontrolle des Veranstalters lag.

Kann man die Reise nach § 651l BGB kündigen?

Ein rechtlicher Anspruch aus § 651l BGB, der eine Kündigung im Fall einer erheblichen Reisebeeinträchtigung zulässt, setzt die tatsächliche Ausübung dieses Kündigungsrechts durch den Kunden im Vorfeld voraus. Das bedeutet konkret: Der Reisende muss dem Veranstalter noch während der Reise ausdrücklich erklären, dass er den Vertrag wegen der Mängel auflöst – das bloße Vorhandensein eines Kündigungsrechts reicht nicht aus, man muss es aktiv nutzen. Ob das Recht zur raschen Beendigung eines Vertrags besteht, hängt ausschließlich von den im Gesetz formulierten Voraussetzungen ab und eben nicht davon, zu welchem Zeitpunkt der Reiseveranstalter gravierende Mängel mitteilt.

Im gerichtlichen Diskurs beharrten die Urlauber darauf, dass sie bei einer früheren Kenntnis über das stationäre Hotelboot und das Ersatzprogramm ganz einfach aus dem Vertrag ausgestiegen wären. Einem Ersatzanspruch aus dieser theoretischen Vorüberlegung erteilte das Landgericht eine direkte Absage, da die Beteiligten die Reise zu keinem Zeitpunkt gekündigt, sondern sie de facto angetreten hatten. Ein von dem Paar begehrter Erstattungsanspruch für die beanspruchten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 621,42 Euro entfiel im endgültigen Urteil ebenfalls. Zu dem Zeitpunkt, als die rechtliche Vertretung hinzugezogen wurde, lag den Schriftstücken zufolge noch kein nachweisbarer Schuldnerverzug vor. Das bedeutet: Der Veranstalter hatte noch keine angemessene Frist zur Zahlung verstreichen lassen oder die Leistung trotz Aufforderung verweigert – ohne diesen Verzug muss er die Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernehmen.

Was das Urteil bei Routenänderungen zeigt

Das Landgericht Frankfurt hat mit diesem Urteil eine klare Richtung vorgegeben, die jedoch als erstinstanzliche Entscheidung keine bindende Wirkung für andere Gerichte hat. Übertragbar ist die Grundaussage auf alle Pauschalreisen, bei denen ein beworbenes Kernelement der Route entfällt – unabhängig davon, ob eine Brückensperrung, Sturm oder ein anderes Hindernis die Ursache war.

Wer von einer Routenänderung betroffen ist, sollte nach der Rückkehr die ausgeschriebene Route Punkt für Punkt mit der tatsächlich gefahrenen Strecke abgleichen und die Abweichungen dokumentiert beim Veranstalter geltend machen. Wer die Reise wegen gravierender Mängel nicht antreten will, muss zwingend vor Reisebeginn kündigen – ein nachträgliches Berufen auf eine hypothetische Stornierung ist ausgeschlossen. Alle Ansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

Was Sie nach der Reise konkret tun sollten: Fordern Sie Ihre Minderung schriftlich und unter Fristsetzung beim Veranstalter ein. Wollen Sie eine Reise wegen gravierender Mängel gar nicht erst antreten, müssen Sie den Vertrag vor Reisebeginn aktiv kündigen – nachträglich ist das nicht mehr möglich. Beachten Sie zudem die Verjährungsfrist: Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

Achtung Falle: Hypothetische Stornierung

Reisende argumentieren häufig, sie hätten die Reise storniert, wenn der Veranstalter sie früher über Hindernisse informiert hätte. Das Gericht stellt hier jedoch klar: Auf theoretische Überlegungen kommt es nicht an. Wer die Reise tatsächlich antritt, kann sich nicht nachträglich auf eine fiktive Kündigung berufen, um weitergehende Schäden oder vorgerichtliche Anwaltskosten geltend zu machen. Entscheidend ist allein, ob das Kündigungsrecht vor Reiseantritt aktiv ausgeübt wurde und ob der Veranstalter bei der Einschaltung eines Anwalts bereits im Verzug war.


Routenänderung auf Ihrer Reise? So sichern Sie Ihre Ansprüche

Fiel bei Ihrer Pauschalreise ein beworbenes Kernstück der Route ersatzlos weg, steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zu – unabhängig vom Verschulden des Veranstalters. Unsere Rechtsanwälte prüfen die vertraglichen Zusagen und bewerten, ob eine gebündelte Gesamtminderung in Betracht kommt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter fristgerecht und beweissicher durchzusetzen.

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Experten-Kommentar

Die Reisebranche spekuliert bei Routenänderungen fast immer auf das kollektive Schweigen der Urlauber. Die meisten Kunden ärgern sich zwar vor Ort, scheuen nach der Rückkehr aber den bürokratischen Aufwand für eine schriftliche Reklamation oder lassen sich von den Standard-Abwehrschreiben der Reiseveranstalter einschüchtern. Wer hier jedoch hartnäckig bleibt und die Mängel mit Fotos oder dem Logbuch präzise belegt, sichert sich eine hervorragende Verhandlungsposition.

Reisende sollten unzulässige Abweichungen sofort noch an Bord beim Reiseleiter rügen und sich diese Beschwerde unbedingt schriftlich quittieren lassen. Ohne diesen schriftlichen Erstkontakt blocken die Rechtsabteilungen der Konzerne später jede Forderung rigoros ab. Wer direkt nach der Rückkehr eine konkrete Zahlungsfrist setzt, schafft zudem die Basis, um im Ernstfall auch die anfallenden Anwaltskosten erstattet zu bekommen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Reiseveranstalter die Minderung wegen höherer Gewalt wie Sturm oder Brückendefekt ablehnen?

Nein, der Reiseveranstalter darf die Minderung nicht wegen höherer Gewalt ablehnen. Der Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651m BGB ist verschuldensunabhängig und greift auch dann, wenn Sturm, Brückensperrungen oder andere externe Umstände die Reiseleistung beeinträchtigen.

Rechtlich zählt bei der Minderung nur, ob die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht. Eine solche Abweichung ist ein Reisemangel nach § 651i BGB, und für die Minderung ist es unerheblich, ob der Veranstalter den Mangel verursacht hat oder nicht. Deshalb kann sich der Veranstalter nicht mit dem Hinweis entlasten, er habe das Wetter oder eine behördliche Sperrung nicht beeinflussen können. Die Ursache spielt für die Preisminderung keine Rolle, weil das Gesetz nur auf die fehlende Soll-Leistung abstellt.

Anders ist es bei weitergehenden Ansprüchen wie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude; dort kann höhere Gewalt den Anspruch ausschließen. Für die Minderung bleibt der Anspruch aber bestehen, wenn die gebuchte Route, Anlandung oder ein anderes Kernelement der Reise tatsächlich ausfällt. Fordern Sie die Minderung deshalb schriftlich unter Berufung auf § 651m BGB ein und lassen Sie sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf höhere Gewalt abweisen.


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Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn das Highlight der Reise trotz stattfindender Kreuzfahrt entfällt?

NEIN, meist haben Sie dafür keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung. Sie können den Reisepreis mindern, aber eine Geldentschädigung für entgangene Urlaubsfreude gibt es nach § 651n BGB nur bei Vertretenmüssen des Veranstalters.

Die Minderung nach § 651m BGB gleicht den objektiven Minderwert der Reise aus und ist verschuldensunabhängig. Anders ist es beim Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit: Dieser setzt voraus, dass der Veranstalter den Mangel zu vertreten hat, also schuldhaft oder vorwerfbar gehandelt hat. Beruht der Ausfall des Highlights auf außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen wie Sturm, Brückensperrung oder einer behördlichen Sperre, fehlt es regelmäßig an dieser Voraussetzung. Dann bleibt es bei der Rückerstattung des anteiligen Reisepreises.

Nur wenn der Veranstalter das Highlight hätte sichern können oder Sie trotz Kenntnis vorwerfbar nicht über die entscheidende Änderung informiert hat, kann ausnahmsweise ein Anspruch nach § 651n BGB in Betracht kommen. Für die Praxis heißt das: Ursache genau prüfen und den Fokus zunächst auf die Minderung legen, weil sie auch bei höherer Gewalt durchsetzbar bleibt.


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Wie wehre ich mich gegen AGB-Klauseln, die Routenänderungen ausdrücklich als Vorbehalt festlegen?

Ja, Sie können sich gegen solche AGB-Klauseln wehren, wenn sie das konkrete Leistungsversprechen der Reise aushebeln. Eine allgemeine Änderungserlaubnis in den Geschäftsbedingungen darf eine ausdrücklich zugesagte Route, ein bestimmtes Programm oder andere Kernleistungen nicht einfach beseitigen.

Maßgeblich ist der gesamte Reisevertrag, also Prospekt, Ausschreibung und Buchungsbestätigung zusammen mit den AGB. Die AGB regeln vor allem Nebenaspekte, aber sie dürfen die geschuldete Hauptleistung nicht einseitig verändern, wenn dort gerade eine bestimmte Strecke oder ein konkreter Reiseverlauf versprochen wurde. Wird dann tatsächlich eine andere Route gefahren oder ein wesentliches Streckenelement ersatzlos gestrichen, liegt trotz des Vorbehalts regelmäßig ein Reisemangel nach § 651i BGB vor. Genau deshalb kann sich der Veranstalter nicht allein mit einem pauschalen Satz wie „Routenänderungen vorbehalten“ entlasten.

Praktisch sollten Sie dem Veranstalter die Buchungsbestätigung und den Prospekt entgegenhalten und darauf verweisen, dass die konkrete Zusage Vorrang vor der allgemeinen Klausel hat. Besonders stark ist Ihr Standpunkt, wenn die Route für die Buchung erkennbar den Hauptzweck der Reise bildete und nicht nur ein austauschbares Detail war.


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Muss ich Gutscheine akzeptieren oder habe ich ein Recht auf die Auszahlung des Minderungsbetrags?

JA, Sie müssen Gutscheine nicht akzeptieren und können die Auszahlung des Minderungsbetrags in Geld verlangen. Die Reisepreisminderung reduziert den gezahlten Preis rückwirkend, sodass der zu viel gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist.

Juristisch handelt es sich um einen Geldanspruch, der in Euro zu erfüllen ist; das zeigt auch die gerichtliche Festsetzung eines konkreten Erstattungsbetrags nebst Zinsen. Zinsen fallen nur bei einer Geldschuld an und belegen, dass der Veranstalter nicht mit einem Gutschein, sondern mit einer Zahlung auf Ihr Konto leisten muss. Ein Gutschein ist deshalb nur ein Kulanzangebot des Anbieters und wird erst wirksam, wenn Sie ihn ausdrücklich annehmen.

Lehnen Sie das Gutscheinangebot schriftlich ab und verlangen Sie die Überweisung bis zu einem bestimmten Datum auf Ihr Bankkonto. Formulieren Sie klar, dass Sie auf Ihrem gesetzlichen Erstattungsanspruch in Geld bestehen; eine Auszahlung in Waren oder Reisegutscheinen müssen Sie ohne Ihre Zustimmung nicht hinnehmen.


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Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 564/23 – Urteil vom 14.02.2024




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