Business-Class gebucht, null Buchung im System: Die Reiseleiterin schickt das Paar auf eigene Kosten zum nächsten Flug. Jetzt fordern sie über 8.600 Euro, während der Veranstalter auf einen Streik verweist und sie selbst in der Pflicht sieht. Vor Gericht stellt sich die Frage: Wer trägt das Risiko bei Systemfehlern des Reiseveranstalters?
Bei Systemfehlern wie einer Nichtbeförderung am Flughafen besteht oft ein rechtlicher Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Veranstalter. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 319 O 59/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht spricht der Klägerin 8.637,04 Euro und Kostenersatz für mehrere Reisemängel zu.
Es ersetzt Anreise-, Flug- und Ausflugsschäden, mindert aber nicht alle Forderungen.
Der Mangel lag teils im Reisebüro, teils bei der Beklagten.
Das Gericht verwarf den Einwand, die Klägerin sei selbst schuld am Flugausfall.
Anzeige über das Reisebüro reichte hier meist aus.
Wann gilt eine Reisepreisminderung bei Mängeln als berechtigt?
Ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung ergibt sich dem Gesetz nach aus § 651 m Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 651 i BGB, wenn eine gebuchte Reise mangelhaft ist. Der Reisende muss den entstandenen Mangel grundsätzlich deutlich anzeigen, wobei diese Meldung nach § 651 v Abs. 4 BGB auch gegenüber dem Reisevermittler, also dem ursprünglichen Reisebüro, erfolgen darf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Mängelanzeige gemäß § 651 o BGB jedoch rechtlich komplett entbehrlich sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Abhilfe vor Ort für den Urlauber unmöglich ist oder die Mängel den örtlichen Verantwortlichen in der konkreten Situation bereits offenkundig bekannt sind.
Wenn Sie auf Ihrer Reise Mängel feststellen, melden Sie diese unverzüglich beim Veranstalter – am besten schriftlich per E-Mail oder Messenger, damit Sie einen Nachweis haben. Dokumentieren Sie jeden Mangel sofort mit Fotos, Videos oder notieren Sie sich Zeugen. Wer Mängel erst nach der Reise zum ersten Mal anspricht, riskiert, dass sein Minderungsanspruch scheitert, weil er die Meldung vor Ort versäumt hat.
Ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2025 (Az. 319 O 59/25) zeigt die rechtliche Bandbreite solcher Minderungen, nachdem eine verunglückte Asien-Kreuzfahrt inklusive Flügen vor Gericht endete. Die betroffenen Eheleute hatten für die 16-tägige Reise insgesamt 17.158,45 Euro gezahlt und waren von massiven Problemen bei der Anreise sowie vor Ort betroffen. Das Gericht gab der Klage weitgehend statt und verurteilte das verantwortliche Touristikunternehmen zur Zahlung von 8.637,04 Euro plus Zinsen sowie zur Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten. Nur der restliche Teil der zuletzt auf 9.488,35 Euro bezifferten Forderung wurde abgewiesen.
Minderung für verpassten Start und Schlafmangel
Die Hamburger Richter sprachen der enttäuschten Urlauberin finanzielle Kompensationen für gleich mehrere mangelhafte Reisetage zu. Einen kompletten Abzug von 100 Prozent billigte das Gericht für den allerersten Tag, was bei einem berechneten Tagessatz einem Wert von 1.072,37 Euro entsprach. Die Luftbeförderung war die absolut maßgebliche Reiseleistung und dieser Start fiel nach einem gescheiterten Flug massiv ins Wasser. Auch die direkten Folgekosten des Chaos würdigte die Kammer: Für den zweiten Tag der Reise veranschlagte das Gericht eine Minderung von 75 Prozent, beziehungsweise 804,28 Euro. Nach der stark verspäteten Anreise fehlte der versprochene Transfer vom Flughafen zum Kreuzfahrtschiff, das Gepäck musste kräftezehrend selbst transportiert werden und eine geplante Abendveranstaltung in Hongkong ging verloren. Da das Paar in dieser Nacht nur vier Stunden Schlaf fand, werteten die Richter auch noch den dritten Reisetag ab und ließen einen Nachlass von 25 Prozent (268,09 Euro) zu. Die gravierende Erschöpfung machte eine private Erkundung der asiatischen Metropole unmöglich.
Auf einem späteren Tagesausflug ins südkoreanische Seoul ging ebenfalls einiges schief, wofür weitere 25 Prozent als Minderung gewährt wurden. Die betroffenen Passagiere saßen rund anderthalb Stunden in einem Bus in einer dunklen Tiefgarage fest, kamen in den stopfenden Berufsverkehr und kehrten erst am späten Abend um 21:35 Uhr zum Hafen zurück. Statt des erwarteten Abendessens reichte es nur noch für einen minimalen Imbiss. Auch die sportlichen Ausflüge des Paares fielen mangelhaft aus. Bei drei gebuchten E-Bike-Touren durch Taiwan und Japan minderte das Gericht den Preis um jeweils 15 Prozent pro Tag. Der Grund für diese Rückzahlung von insgesamt 482,55 Euro war banal, aber entscheidend: Obwohl die Reisenden anstrengende 45-Kilometer-Strecken absolvierten, stellte der Veranstalter keine Verpflegung zur Verfügung, weshalb die Teilnehmer auf ihr eigenes mitgebrachtes Wasser angewiesen waren.
Beachten Sie: Die in diesem Urteil zugesprochenen Minderungsquoten von 15 bis 100 Prozent sind eine Einzelfallentscheidung und keine verbindlichen Vorgaben für Ihren eigenen Fall. Für eine realistische Einschätzung Ihrer Ansprüche orientieren Sie sich an etablierten Richtwerten wie der Frankfurter Tabelle oder der ADAC-Minderungstabelle. Das bedeutet konkret: Diese Tabellen sind Sammlungen hunderter Gerichtsurteile, die für typische Reisemängel – von Hotellärm bis fehlendem Pool – übliche Minderungsprozentsätze auflisten und von Anwälten wie Gerichten als erste Orientierung genutzt werden. So können Sie Ihre eigene Forderung gegenüber dem Veranstalter auf eine solide, nachvollziehbare Grundlage stellen.
Redaktionelle Leitsätze
Ein fehlerhafter Eintrag im Buchungssystem des Reiseveranstalters – etwa ein irrtümlich vermerktes Kleinkind – stellt einen Reisemangel dar, der aus der Risikosphäre des Veranstalters stammt; ein verspätetes Eintreffen der Reisenden am Check-in begründet kein Mitverschulden, wenn dieser Umstand für die Nichtbeförderung nicht ursächlich war.
Die Pflicht zur Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter entfällt nach § 651 o BGB, wenn eine sofortige Abhilfe tatsächlich unmöglich ist, kein Telefonempfang besteht oder dem verantwortlichen Begleiter vor Ort der Mangel bereits offenkundig bekannt ist.
Muss ein Reisender wegen eines nicht behobenen Mangels selbst Ersatzleistungen beschaffen, sind die dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen – einschließlich Ersatzflügen, Mietwagen und Übernachtungskosten – vom Veranstalter nach § 651 k BGB zu erstatten.
Reisemängel: Wann Kosten erstattet werden
Wann haftet der Veranstalter?
Macht ein Reisemangel schnelles Handeln erforderlich und beschaffen sich Reisende selbst Abhilfe, besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 651 k Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Eine finanzielle Haftung des Reiseveranstalters greift in der juristischen Praxis immer dann, wenn die Hauptursache für die Leistungsstörung in seiner eigenen Risikosphäre liegt. Das bedeutet konkret: Die „Risikosphäre“ umschreibt den Verantwortungsbereich des Veranstalters – also alles, was seinem betrieblichen Einfluss zuzuordnen ist, im Gegensatz zu höherer Gewalt oder dem Verschulden völlig Dritter. Verweigert beispielsweise eine ausführende Fluggesellschaft am Schalter die Mitnahme, richtet sich der Ersatzanspruch danach, auf wessen Konto der Fehler im System geht.
Für den verpassten Hinflug von Frankfurt am Main zum Drehkreuz nach Hongkong trug das verklagte Reiseunternehmen die alleinige Verantwortung. Am Tag des Abflugs scheiterte die Beförderung des Ehepaares, weil im genutzten Computersystem von Singapore Airlines fälschlicherweise ein Kleinkind für die Buchung vermerkt war. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass ein solcher fehlerhafter Eintrag einen Reisemangel darstellt, der unzweifelhaft aus der betrieblichen Risikosphäre des Veranstalters stammt. Der klagenden Kundin wurden durch dieses Urteil stattliche 5.111 Euro zugesprochen, mit denen sie in der Notsituation neue Ersatzflüge, eine Gepäckaufbewahrung am Schalter sowie zur Weiterreise benötigte zweite Corona-Tests bezahlt hatte.
Dass der bereits begonnene Eincheck-Vorgang daraufhin – wegen Zeitablaufs – abgebrochen wurde, lag mithin an einem Umstand, der nicht in der Person der Klägerin und ihres Ehemanns, ihrer Reisedokumente oder ihres Gepäcks begründet war, sondern aus der Risikosphäre der Beklagten stammte. – so das Landgericht Hamburg
Verspätung der Fluggäste entlastet Veranstalter nicht
Im juristischen Streit versuchte der Veranstalter, der Kundin eine Mitschuld am geplatzten Flug zu geben. Die Reisenden seien am besagten Tag lediglich 45 Minuten vor der eigentlichen Abflugzeit am Check-in erschienen, obwohl die Reisebedingungen ein Eintreffen von spätestens 90 Minuten zwingend vorschrieben. Diesen Einwand des Eigenverschuldens wiesen die Richter zurück. Sie stützten sich darauf, dass das späte Eintreffen am Flughafen für die Verweigerung der Mitnahme gar nicht ursächlich war. Der Check-in-Prozess der Airline hatte nämlich bereits formell begonnen und wurde ausschließlich durch den verwirrenden Babyvermerk in den Daten abgebrochen, nicht durch die persönlichen Reisedokumente oder das Zeitmanagement der Urlauber.
Praxis-Hinweis: Kausalität bei Fristversäumnissen
Reiseveranstalter verweigern bei verpassten Flügen oder Transfers oft die Haftung mit dem Hinweis auf verletzte Check-in-Fristen. Vor Gericht zählt jedoch nicht allein der formale Verstoß, sondern die tatsächliche Ursache. Hätte der Schaden auch bei pünktlichem Erscheinen nicht verhindert werden können – etwa wegen eines Systemfehlers oder einer Überbuchung –, entlastet das späte Eintreffen den Veranstalter nicht. Prüfen Sie daher immer, ob Ihr vermeintliches Fehlverhalten den Schaden tatsächlich ausgelöst hat oder ob die Ursache allein in der Sphäre des Anbieters lag.
Wann ist eine Mängelanzeige im Reiserecht entbehrlich?
Damit finanzielle Ansprüche überhaupt wirksam entstehen können, muss der Reisende einen entdeckten Mangel melden und zügige Abhilfe verlangen. Ein solches explizites Auffordern ist jedoch rechtlich obsolet, wenn der Kontaktpartner des Tourismusunternehmens ohnehin signalisiert, dass keine direkte Hilfe erfolgt, oder wenn er dem Kunden gleich zur Selbsthilfe rät. Zusätzlich entfällt die formale Meldepflicht nach § 651 o BGB, wenn ein Kontaktierversuch völlig unmöglich ist oder am konkreten Ort gar keine reale Lösungsorientierung existiert.
Bei einer chaotischen Bahnanreise gleich am allerersten Reisetag verlangte die Kundin gar nicht erst erfolglos nach einem Ersatzzug in Richtung Flughafen. Eine Ansprechpartnerin im heimischen Reisebüro hatte zwar zunächst angekündigt, der Konzern werde eine Lösung mitteilen, ließ diese Zusage dann aber folgenlos verstreichen. Auch im verirrten Bus in Seoul half das Gesetz der Frau: Eine Kontaktaufnahme über das Handy war während des langen Stillstands in der Tiefgarage mangels Netzempfang unmöglich. Zudem erachtete das Landgericht eine sofortige Abhilfe ohnehin rechtlich entbehrlich, da schnelle Hilfe im städtischen Stau undurchführbar war und dem anwesenden Fahrer der Mangel bereits augenscheinlich bewusst war.
Eine Anzeige des Mangels war während des Aufenthalts in der Tiefgarage wegen des fehlenden Telefonempfangs nicht möglich, zudem war eine Mängelanzeige gemäß § 651 o BGB nicht erforderlich, da die Beklagte die geschilderten Mängel nicht hätte beheben können. – so das Landgericht Hamburg
Das verklagte Unternehmen wehrte sich bei den Fahrrad-Ausflügen ergebnislos mit dem Argument, die unzufriedene Urlauberin hätte sich zur Meldung der fehlenden Verpflegung zwingend an die offizielle Bordreiseleitung des Kreuzfahrtschiffes wenden müssen. Da für diese spezielle Etappe jedoch niemals eine verantwortliche Bordreiseleitung namentlich benannt worden war, reichte es rechtlich vollkommen aus, dass die Frau die Probleme nach der ersten Fahrt meldete – in diesem Fall direkt den zuständigen Ausflugs-Organisatoren auf dem Schiff selbst.
Praxis-Hinweis: Mängelanzeige ohne offiziellen Ansprechpartner
Reisende müssen Mängel nicht zwingend bei einer zentralen Beschwerdestelle melden, wenn diese vor Ort gar nicht existiert oder unerreichbar ist. Wurde kein konkreter Ansprechpartner benannt, reicht die Rüge bei der Person, die die Leistung tatsächlich ausführt – etwa dem Ausflugsleiter oder Busfahrer. Ist eine sofortige Abhilfe faktisch unmöglich (etwa im Funkloch oder Stau), entfällt die Anzeigepflicht sogar ganz. Dokumentieren Sie in solchen Ausnahmesituationen genau, warum der reguläre Meldeweg nicht möglich war.
Welcher Aufwendungsersatz der Reisekosten steht Kunden zu?
Müssten Reisende aufgrund eines Mangels ungeplante Ausgaben tätigen, etwa für kurzfristige Ersatzbeförderungen oder Übergangshotels, greift das Gesetz: Diese Belastungen dürfen nach § 651 k BGB als Aufwendungsersatz eingefordert werden. Ignoriert der Veranstalter eine berechtigte Rückforderung und gerät in Verzug, sammeln sich auf die Summen nach den §§ 286, 288 BGB noch Zinsen an. Entstehen in diesem Konflikt Kosten für eine Beauftragung von Anwälten, regelt § 651 n Abs. 1 BGB auch hierfür eine mögliche Erstattung.
Aufgrund eines bundesweiten Warnstreiks war die gebuchte Bahnanreise zum Frankfurter Flughafen komplett zusammengebrochen. Da das Reiseunternehmen keine Ersatzlösung bot, handelte die Kundin eigenverantwortlich und erhielt später 630,66 Euro erstattet. Der Betrag umfasste die spontanen Kosten für einen Mietwagen, den verfahrenen Kraftstoff und ein nötiges Airporthotel vor dem Abflug. Auf den Ausgaben für einen allerersten Corona-Test zu Beginn der Reise blieb die Frau jedoch sitzen. Das Gericht verneinte hier eine Haftung des Unternehmens, da dieses völlig rechtmäßig auf die Notwendigkeit des Tests hingewiesen hatte. Dass an der Station später wider Erwarten niemand das Testergebnis sehen wollte, fiel nicht unter die Pflichtverletzungen der Firma.
Zusätzlich zur eigentlichen Entschädigungssumme verurteilte das Hamburger Gericht den Reiseanbieter zur Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten von 404,75 Euro. Diese Zahl basierte auf einer 1,3-Gebühr, die aus dem tatsächlich berechtigten Gegenstandswert abgeleitet wurde. Für Laien wichtig: Der Gegenstandswert ist die Summe, um die rechtlich gestritten wird – hier also die anerkannte Minderung. Aus diesem Wert berechnet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Anwaltskosten, wobei der Faktor 1,3 den Aufwand und die Komplexität des Falls widerspiegelt. Durch das Urteil ordnete die Kammer eine feststehende Zahlung von 8.637,04 Euro an, auf die der Konzern nach seiner vorangegangenen Ernsthaftigkeit der Zahlungsweigerung noch die angefallenen Verzugszinsen aufschlagen muss.
Was bedeutet das Urteil für Ansprüche?
Das Landgericht Hamburg hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – also als erste von möglicherweise zwei Instanzen. Das Urteil ist daher weder rechtskräftig, das heißt, es kann noch per Berufung vor dem Oberlandesgericht angefochten werden, noch bindet es andere Gerichte in ähnlichen Verfahren. Das bedeutet konkret: Im deutschen Zivilrecht ist jedes Gericht in seiner Entscheidung frei – ein anderes Landgericht kann bei einem ähnlichen Reisemangel durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen. Dennoch zeigt die Entscheidung klar, worauf es vor Gericht ankommt: Reisende gewinnen dann, wenn sie Mängel lückenlos dokumentiert, unverzüglich gemeldet und alle Ausgaben für notwendige Ersatzlösungen mit Belegen nachweisen können.
Wenn Sie aktuell selbst mit Reisemängeln konfrontiert sind oder eine Reklamation vorbereiten, handeln Sie nach diesem Muster: Melden Sie jeden Mangel sofort und nachweisbar beim Veranstalter oder seinem Vertreter vor Ort. Fotografieren und filmen Sie die Zustände. Sammeln Sie sämtliche Quittungen und Belege für Ausgaben, die Ihnen durch die Mängel entstanden sind – von Ersatztransporten über Hotelkosten bis zu verpassten Ausflügen. Fordern Sie nach der Reise schriftlich und unter Fristsetzung Ihre Minderung sowie den Aufwendungsersatz ein und nutzen Sie dabei etablierte Richtwerte wie die Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe.
Reisemangel erlebt? Ihre Ansprüche gezielt durchsetzen
Bei Reisemängeln zählt jeder Tag – die rechtzeitige Meldung und vollständige Dokumentation entscheiden über Ihren Erfolg. Unsere Rechtsanwälte überprüfen, ob Ihre Mängelrüge wirksam ist und in welcher Höhe Ihnen Minderung oder Aufwendungsersatz zusteht. Dabei greifen wir auf etablierte Richtwerte wie die Frankfurter Tabelle zurück, um Ihre Forderung rechtssicher zu beziffern.
Die größte Hürde bei Reisemängeln ist fast nie die Rechtslage, sondern die Beweisnot nach der Rückkehr. Im Gerichtssaal erleben wir regelmäßig, dass Reiseveranstalter Mängel nicht etwa rechtlich bestreiten, sondern deren Existenz oder das Ausmaß schlicht weglächeln. Ohne tagesaktuelle, detaillierte Protokolle und zeugenschaftliche Bestätigungen anderer Hotelgäste schrumpfen selbst die besten Minderungsansprüche vor dem Richter schnell in sich zusammen.
Betroffene sollten daher noch am Urlaubsort ein kurzes, von Mitreisenden unterzeichnetes Gedächtnisprotokoll anfertigen. Wer sich rein auf Urlaubsfotos verlässt, verliert oft, weil diese selten die tatsächliche Intensität von Lärm, Gestank oder den Ausfall von Serviceleistungen dokumentieren können.
Verliere ich meinen Minderungsanspruch, wenn ich am Flughafen zu spät eingecheckt habe?
Nein, Sie verlieren Ihren Minderungsanspruch nicht automatisch, wenn Ihr Zuspätkommen nicht ursächlich für die verweigerte Beförderung war. Entscheidend ist nicht der formale Verstoß gegen die Check-in-Frist, sondern ob er den Schaden tatsächlich ausgelöst hat.
Im Reiserecht und bei Ersatzansprüchen gilt das Kausalitätsprinzip: Ein eigenes Fehlverhalten schadet nur dann, wenn es für die Leistungsstörung rechtlich relevant war. Lag die Ursache in der Sphäre des Veranstalters oder der Airline, etwa bei einem Systemfehler, einer falschen Buchung oder einer anderen internen Störung, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Das Landgericht Hamburg hat genau deshalb einen Mitverschuldenseinwand zurückgewiesen, obwohl die Reisenden nach den AGB zu spät am Schalter erschienen waren. Maßgeblich war, dass der Check-in bereits begonnen hatte und dann aus Gründen abgebrochen wurde, die nichts mit der Verspätung der Gäste zu tun hatten.
Praktisch müssen Sie aber belegen können, dass der Fehler auf Veranstalterseite den Schaden verursacht hat. Sinnvoll ist daher eine schriftliche Bestätigung der Airline oder des Bodenpersonals, warum der Check-in abgebrochen oder die Mitnahme verweigert wurde. Wenn Sie nur wegen eigener Verspätung nicht mehr hätten befördert werden können, entfällt der Anspruch dagegen regelmäßig.
Habe ich Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug?
Ja, Sie können die Mehrkosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug als Aufwendungsersatz nach § 651k BGB zurückfordern, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe schafft und der ursprüngliche Mangel in seinem Verantwortungsbereich liegt. Voraussetzung ist, dass der Ersatzflug notwendig war, um die Reise fortzusetzen oder einen Schaden zu begrenzen.
§ 651k BGB erlaubt dem Reisenden, sich selbst zu helfen, wenn der Veranstalter nicht rechtzeitig reagiert oder eine Abhilfe faktisch nicht möglich ist. Die Kosten müssen dabei auf einen vernünftigen und erforderlichen Ersatz beschränkt bleiben, also etwa auf einen normalen Ersatzflug statt einer deutlich luxuriöseren Lösung. Entscheidend ist außerdem, dass der Anlass der Störung dem Veranstalter zuzurechnen ist, etwa wegen eines Fehlers aus seiner Sphäre oder einer nicht erfüllten Reiseleistung. Wer die Ersatzleistung eigenmächtig bucht, sollte deshalb die Unerreichbarkeit, die verweigerte Hilfe oder die Dringlichkeit gut dokumentieren.
Haben Sie dem Veranstalter vorher keine Chance zur Abhilfe gegeben, kann der Anspruch schwächer werden, es sei denn, sofortiges Handeln war unzumutbar oder unmöglich. Erstattet werden grundsätzlich nur notwendige Mehrkosten, nicht jede beliebige Ausweichlösung.
Muss ich Reisemängel trotzdem melden, wenn vor Ort kein Ansprechpartner erreichbar ist?
Nein, die Mängelanzeige entfällt nach § 651o BGB, wenn vor Ort kein Ansprechpartner erreichbar ist, kein Telefonempfang besteht oder eine sofortige Abhilfe faktisch unmöglich ist. In solchen Fällen verlieren Sie Ihren Anspruch nicht allein deshalb, weil Sie den Mangel nicht noch formal melden konnten.
Grundsätzlich müssen Reisemängel unverzüglich angezeigt werden, damit der Reiseveranstalter oder sein Vertreter Abhilfe schaffen kann. Diese Pflicht hat aber nur Sinn, wenn die Meldung überhaupt möglich und eine Lösung vor Ort realistisch ist. Ist der Bus etwa in einer Tiefgarage ohne Netz, gibt es keine Reiseleitung oder ist der Mangel für alle Beteiligten offenkundig, verlangt das Gesetz keine nutzlose Formalität. Dann kann der Minderungsanspruch nach § 651m BGB auch ohne vorherige Rüge bestehen, weil der Zweck der Anzeige – nämlich schnelle Abhilfe – nicht erreichbar war.
Wichtig bleibt aber die Dokumentation der Unerreichbarkeit, etwa durch Fotos, Zeugen oder gespeicherte Screenshots zum fehlenden Empfang. Nur wenn wirklich keine sinnvolle Kontaktaufnahme möglich war, greift die Ausnahme; bloße Unbequemlichkeit reicht dafür nicht aus.
Reicht eine Beschwerde beim Busfahrer aus, wenn der offizielle Reiseleiter nicht anwesend ist?
Ja, wenn kein offizieller Reiseleiter benannt oder erreichbar ist, reicht die Beschwerde beim Busfahrer oder einer sonst tatsächlich zuständigen Begleitperson aus. Die Mängelanzeige ist dann wirksam, wenn Sie sie dem vor Ort verfügbaren Vertreter des Veranstalters mitteilen.
Nach § 651o BGB soll der Reisemangel grundsätzlich dem Veranstalter oder seinem Vertreter angezeigt werden, damit er Abhilfe schaffen kann. Gibt es vor Ort keinen benannten Reiseleiter, wird das anwesende Personal, das die Reiseleistung tatsächlich ausführt, als Empfangsperson behandelt. Der Busfahrer, Ausflugsleiter oder Tourbegleiter ist dann der richtige Ansprechpartner, weil der Veranstalter seine Meldestruktur nicht anders organisiert hat. Wichtig ist nur, dass die Beschwerde klar genug erfolgt und der Mangel erkennbar geschildert wird, damit der Veranstalter reagieren könnte.
Anders ist es, wenn der Veranstalter vor Reisebeginn einen anderen konkreten Ansprechpartner verbindlich genannt hat oder dieser ohne Weiteres erreichbar ist. Dann sollten Sie möglichst diesen Weg nutzen und die Meldung zusätzlich dokumentieren, etwa mit Name, Uhrzeit und Inhalt der Beschwerde.
Kann ich den Reisepreis auch dann mindern, wenn ich keine Mängelanzeige erstattet habe?
NEIN, grundsätzlich verlieren Sie ohne Mängelanzeige Ihren Anspruch auf Reisepreisminderung, weil der Veranstalter vor Ort keine Chance zur Abhilfe hatte. Eine Minderung nach § 651m Abs. 2 BGB setzt daher normalerweise voraus, dass Sie den Mangel unverzüglich anzeigen und Abhilfe verlangen.
Der Grund ist einfach: Das Reiserecht will zunächst eine schnelle Lösung während der Reise ermöglichen, statt den Mangel erst nach Rückkehr finanziell zu bewerten. Nach § 651o BGB kann die Anzeige aber entbehrlich sein, wenn eine Mitteilung objektiv unmöglich war, etwa wegen fehlendem Empfang, oder wenn eine sofortige Abhilfe erkennbar nicht in Betracht kam. Auch wenn der Mangel dem Reiseleiter oder Verantwortlichen bereits offenkundig war, muss der Reisende nicht nochmals ausdrücklich reklamieren. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss sie im Streitfall allerdings beweisen und die Umstände möglichst genau dokumentieren.
Muss der Reiseveranstalter meine Anwaltskosten übernehmen, wenn er die Zahlung zunächst verweigert?
Ja, wenn der Reiseveranstalter Ihre berechtigte Forderung zu Unrecht verweigert und dadurch in Verzug gerät, muss er nach § 651n Abs. 1 BGB auch die notwendigen vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. Das gilt besonders dann, wenn Ihr Anwalt den Veranstalter erst auf eine bereits fällige und begründete Zahlung hinweisen muss.
Rechtlich handelt es sich bei den Anwaltskosten um einen Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, den der Schuldner ersetzen muss, wenn er trotz berechtigter Forderung nicht zahlt. Der Veranstalter darf die Kosten nicht einfach auf Sie abwälzen, wenn seine Ablehnung objektiv unzutreffend war und Ihr Anwalt deshalb zur Durchsetzung oder Abwehr der unberechtigten Zurückweisung eingeschaltet werden musste. Die Erstattung richtet sich dabei nach dem tatsächlich berechtigten Anspruch, also nach dem Gegenstandswert der anerkannten Minderung oder Reisekostenforderung. Deshalb sind auch anwaltliche Mahnschreiben erfasst, wenn sie erforderlich und zweckmäßig waren.
Anders ist es, wenn Ihre Forderung von Anfang an unbegründet oder überhöht war, denn dann fehlt es an einem erstattungsfähigen Verzug des Veranstalters. Die Kosten müssen außerdem angemessen sein und dürfen nicht auf unnötige oder rein vorsorgliche Rechtsverfolgung ausufern.
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Das vorliegende Urteil
LG Hamburg – Az.: 319 O 59/25 – Urteil vom 16.10.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.637,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 404,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2023 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pauschalreise geltend.
Am 20.02.2023 buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann über das Reisebüro T. R. GmbH in B.- T. (im Folgenden: Reisebüro) eine Flugpauschalreise/Kreuzfahrt Japan I für den Zeitraum vom 28.03. bis 13.04.2023 inklusive Rail & Fly von B. nach F. a.M. Der Hinflug mit Singapore Airlines war für den 28.03.2023 um 12.30 Uhr ab F. über Singapur nach Hongkong vorgesehen, im Reisepaket enthalten war ein Transfer vom Flughafen Hongkong zum Kreuzfahrtterminal, die Einschiffung sollte am 29.03.2023 auf „M. S. “ erfolgen, Unterbringung in einer Premium-Verandakabine auf Deck 11, es handelte sich um einen PRO-Tarif mit Premium-Alles-Inklusive. Der Rückflug war für den 12.04.2023 geplant. Der Preis für die Kreuzfahrt belief sich auf € 8.158,45. Die hinzu gebuchten Flüge, Hinflug mit Singapore-Airlines und Rückflug mit Qatar-Airways, kosteten € 5.400,–, der Gesamtreisepreis belief sich mithin auf € 17.158,45. Wegen der Einzelheiten wird auf die Optionsbestätigung vom 20.02.2023 gemäß Anlage K 1 Bezug genommen.
Die Anreise per Bahn von B. nach F. war für den Nachmittag des 27.03.2023 geplant (DB-Tickets Anlage K 5). Die Klägerin buchte für die Nacht auf den 28.03.2023 ein Doppelzimmer im Airport-Hotel F. separat hinzu.
Mit E-Mail vom 23.03.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin die „aktuellen Reisehinweise für Asien und Transatlantik“, in denen darauf hingewiesen wurde, dass ein negatives Covid 19-Testergebnis erforderlich sei und die Testung maximal 24 Stunden vor Einreise in Hongkong zu erfolgen habe (Anlage K 7).
Am 23.03.2023 wurde in den Medien veröffentlicht, dass die Gewerkschaft Verdi für Montag, den 27.03.2023, einen bundesweiten Großstreik für den gesamten Verkehrssektor angekündigt hatte, bestreikt werden sollten auch der DB-Fernverkehr, die Autobahntunnel und die Flughäfen. Am 24.03.2023 fragte die Klägerin Frau B. vom Reisebüro, wie die Anreise nach F. alternativ ablaufen würde. Frau B. teilte ihr mit, dass diese Informationen bis zum 27.03.2023 von der Beklagten noch kommen würden. Am Sonntag, dem 26.03.2023, mieteten die Klägerin und ihr Ehemann in B. einen Mietwagen für zwei Tage zu einem Preis von 410,30 € (Anlage K 9) und fuhren wegen der für Montag, den 27.03.2023 angekündigten erheblichen Staugefahren noch am Sonntag nach F.. Sie gaben das Auto am Morgen des 28.03.2023 am Flughafen F. ab, weil der gesamte Flughafen einschließlich aller Autovermietungen am 27.03.2023 geschlossen war. Die zusätzliche Hotelübernachtung im Airport-Hotel von Sonntag auf Montag kostete € 118,15 zuzüglich € 22,– Parkgebühren (Anlage K 10), Benzinkosten entstanden der Klägerin in Höhe € 80,21 (Anlage K 11).
Am 28.02.2023 gaben die Klägerin und ihr Ehemann den Mietwagen um 09.33 Uhr im Terminal 1 des Flughafens ab und begaben sich mit ihrem Gepäck zur Corona-Teststation im Terminal 1, Halle B. Nach der Testabnahme liefen sie zum Schalter von Singapore-Airlines im Terminal 1, Halle A, wo sie um 11.45 Uhr ankamen. Vor ihnen befanden sich zwei Personen am geöffneten Check-In-Schalter, die problemlos abgefertigt wurden. Anschließend begann der Check-In- Vorgang für die Klägerin und ihren Ehemann. Sie platzieren ihre Reisekoffer auf das dortige Gepäcktransportband und übergaben ihre Reisepässe an den Abfertigungsmitarbeiter. Nach Einlesen der beiden Pässe und dem Betrachten der beiden Flugtickets auf dem PC-Bildschirm fragte der Mitarbeiter nach, ob die Klägerin und ihr Ehemann zu dritt wären, ob sie ein Baby mit dabei hätten, wie es ihm im Computer angezeigt werde. Die Klägerin verneinte die Frage und erklärte, dass sie die XL-Sitze für mehr Beinfreiheit dazu gebucht hätten. Der Check-In-Mitarbeiter tätigte einen Anruf. Nach ca. zwei Minuten erklärte er, dass der Check-In geschlossen sei, transportierte die Reisekoffer auf dem Transportband zurück zur Klägerin und ihrem Ehemann, gab ihre Reisepässe zurück, stand auf und ging wortlos weg.
In § 7 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Singapore-Airlines heißt es: „Der Fluggast muss sich rechtzeitig vor Abflug am Check-In (Abfertigung) und am Boarding-Gate (Flugsteig) der Luftfahrtgesellschaft einfinden, um die Durchführung aller behördlichen Formalitäten sowie Abflug- und Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, spätestens jedoch zu dem durch die Luftfahrtgesellschaft angegebenen Zeitpunkt.“ Die Öffnungszeiten der Check-In-Schalter in F. am Main sind wie folgt angegeben: Die Schalter öffnen drei Stunden vor geplantem Abflug, die Schalter schließen 40 Minuten vor geplantem Abflug.
Nach dem abgebrochenen Check-In-Vorgang erkundigte sich der Ehemann der Klägerin bei den vor Ort befindlichen Reisebüroschaltern nach Flügen für denselben Tag nach Hongkong. Die Klägerin rief sofort bei Frau B. vom Reisebüro an. Diese erklärte, dass Flugbuchungen besonders am Tag nach einem Generalstreik mit vielen ausgefallenen Flügen bekanntermaßen besonders problematisch sind und sie sich glücklich schätzen könnten, überhaupt noch einen Flug nach Hongkong am selben Tag/Abend zu bekommen. Die Klägerin und ihr Ehemann kauften bei Singapore-Airlines Ersatzflüge für den 28.03.2023 um 22.00 Uhr von F. nach Singapur und am 29.03.2023 von Singapur nach Hongkong für € 5.000,–. XL-Sitze gab es für diesen Flug nicht mehr.
Die Klägerin und ihr Ehemann gaben ihre Gepäckstücke für die Wartezeit am F.er Flughafen für € 41,– in die Gepäckaufbewahrung. Kurz vor Abflug ließen sie erneut einen Covid 19-Test für je € 35,– durchführen, damit das Testzertifikat bei Einreise in Hongkong am 29.03. um 23.55 Uhr nicht älter als 24 Stunden wäre.
Die Klägerin informierte das Reisebüro über die gebuchten Ersatzflüge und die spätere Ankunftszeit in Hongkong und bat das Reisebüro, die Reiseleitung des M. S. über ihre verspätete Ankunftszeit am Flughafen Hongkong zu informieren, damit der Transfer zum Kreuzfahrtterminal neu organisiert werden könne.
Am Flughafen Hongkong stand niemand zur Abholung der Klägerin und ihres Ehemanns bereit. Sie nahmen ein Taxi, wobei der Weg zum Taxistand lang war. Nach ca. 45-minütiger Fahrt kamen sie auf dem weitläufigen Gelände des Hafenterminals an. Beim Check-In im Hafenterminal wurden sie nach den Reisepässen und dem Schiffsvoucher gefragt, den negativen Coronatest mussten sie nicht vorzeigen. Sie transportierten ihr Gepäck durch die langen Gänge im Hafenterminal bis zu dem Schiff. Um 03.00 Uhr nachts kamen sie an der Rezeption des Schiffs an, auch dort wollte niemand den Coronatest sehen. Auf dem Schiff mussten sie ihr Gepäck selbst bis zur Kabine transportieren.
Wegen der verspäteten Ankunft am Kreuzfahrtschiff verpassten die Klägerin und ihr Ehemann die für den Abend gebuchte „Dschunkenfahrt im abendlichen Hongkong mit Symphony of Lights“.
Nach vier Stunden Schlaf standen die Klägerin und ihr Ehemann am 30.03.2023 um 07.30 Uhr wieder auf, um an dem vorab gebuchten Vormittagsausflug „Hongkongs kulturelles Erbe“ ins alte Hongkong teilzunehmen. Die geplante individuelle Erkundung Hongkongs von 13.00 bis 17.00 Uhr fiel aus, da die Klägerin und ihr Ehemann übermüdet und erschöpft waren und sich um 14.00 Uhr wieder schlafen legen mussten.
Am 01.04.2023 schilderte die Klägerin Herrn A. H., dem „Bordreiseleiter“ auf M. S. ausführlich die Geschehnisse. Dieser erklärte, da er ausschließlich als Verkäufer neuer Reisen tätig sei, könne er außer der Erstattung der Taxirechnung für die Nachtfahrt vom Flughafen zum Hafenterminal nichts für die Klägerin tun, einen Manager für Reiseprobleme gebe es an Bord nicht.
Im Verlauf der Reise fand ein Ganztagsausflug nach Seoul statt. Die Klägerin und ihr Ehemann starteten mit einer Reisegruppe in einem Bus in das etwa 40 Kilometer entfernte Seoul. Am Ende des Besuchs des Lotte World Tower mit Mall war plötzlich eine Mitreisende verschwunden. Während der Suche nach der Reisenden mussten die anderen Reisenden, so auch die Klägerin und ihr Ehemann, auf Anweisung des Reiseleiters in dem Bus bleiben, der in einer Tiefgarage stand. Der Aufenthalt dort dauerte 1,5 Stunden. Mangels Mobilfunkempfangs war ein Telefonieren nicht möglich. Die Rückfahrt zum Schiff dauerte aufgrund der Rushhour in Seoul mehr als 2,5 Stunden. Der Bus erreichte das Hafenterminal gegen 21.35 Uhr. Alle Bordrestaurants waren geschlossen. Lediglich ein kleines 24-Stunden-Restaurant war noch geöffnet, dort konnten die Reisenden einen kleinen Imbiss zu sich nehmen.
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen auch an drei Ganztagesausflügen mit dem E-Bike teil, und zwar am 03.04.2023 in Kagoshima/Japan, am 04.04.2023 in Nagasaki/Japan und am 10.04.2023 in Keelung Taipeh/Taiwan. Am Vortag des ersten Fahrradausflugs wurden den Teilnehmern Fahrradflaschen ausgehändigt und es wurde ihnen von der Radreiseleitung angeraten, dass sich jeder Reisende beim Frühstück selbst mit ausreichend Proviant für den geplanten Ganztagesausflug und einer Fahrstrecke von ca. 45 Kilometern versorgen solle. Diesem Rat kamen alle Reisenden nach. Am Ausflugstag wurden den Reisenden dann am Hafenterminal von den japanischen Behörden alle Lebensmittel wegen des japanischen Einfuhrverbots von Lebensmitteln weggenommen. Lediglich trockenes Brot durfte behalten werden. Es gab daher den ganzen Tag über nichts zu essen, die Reisenden hatten nur ihre jeweilige Radflasche mit Wasser dabei. Ein Mittagessen fand nicht statt. Die Reisenden konnten sich nichts kaufen, weil sie nicht über japanisches Geld verfügten. Bei den beiden weiteren Fahrradausflügen kam es zu gleichartigen Verpflegungsproblemen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Mehrkosten der Anreise nach F. in Höhe von € 630,66, der Gepäckaufbewahrungskosten am Flughafen in Höhe von € 41,–, der Kosten für die neuen Flugtickets in Höhe von € 5.000,– und der Kosten für die insgesamt vier Coronatests in Höhe von € 140,–.
Zudem begehrt die Klägerin Minderung wegen Mängeln der Reise, ausgehend von einem Tagesreisepreis in Höhe von € 1.225,57 (Gesamtreisepreis € 17.158,– : 14 Nächte), und zwar Minderung am ersten Reisetag wegen Beförderungsverweigerung und notwendiger Selbstorganisation zu 100 %, mithin in Höhe von € 1.225,57, Minderung am zweiten Reisetag wegen Selbstorganisation, fehlendem Transfer und fehlendem Gepäckservice zu 50 %, mithin in Höhe von € 612,78, Minderung am zweite Reisetag wegen des ausgefallenen Ausflugs in Hongkong (Dschunkenfahrt) zu 25 %, mithin in Höhe von € 306,39, Minderung am dritten Reisetag wegen der Nachwirkungen der überlangen Anreise zu 25 % (Ausfall Hongkong privat), mithin in Höhe von € 306,39 sowie Minderung für den Ganztagesausflug nach Seoul sowie für die drei Ganztages-Fahrradausflüge zu jeweils 25 %, mithin in Höhe von jeweils € 306,39.
Hinsichtlich weiterer zunächst geltend gemachter Ansprüche in Höhe von € 4.710,50 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche gegen die Beklagte mit Vereinbarung vom 31.05.2023 an die Klägerin abgetreten.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2023 gemäß Anlage K 20 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 18.08.2023 auf.
Die Klägerin trägt Folgendes vor:
Bei Anmeldung der Reise im Reisebüro am 20.02.2025 hätten ihnen keine AGB der Beklagten vorgelegen. Auf der Optionsbestätigung stehe unten rechts im Kleingedruckten, dass der Reisende mit der Geltung der Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters einverstanden sei. Diese AGB der Beklagten seien ihr aber nie vorgelegt oder übergeben worden. Sie habe eine Unterschrift unter die Optionsbuchung ohne diese AGB-Kenntnis leisten müssen. Das Reisebüro habe ihr für Rückfragen und bei Problemen die Visitenkarte von Frau B. als Kontaktperson übergeben. Die Beklagte habe sie nie auf eine Kontaktaufnahmenotwendigkeit direkt mit T. C. GmbH hingewiesen. Ihnen sei keine Reiseleitung an Bord angekündigt oder benannt worden. Der Vertreter der Beklagten an Bord, Herr H., sei für die Mängelrügen ausdrücklich nicht zuständig gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 14.198,85 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 579,17 nebst Zinsen zu zahlen.
Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1. einen Betrag in Höhe von € 9.488,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2023 sowie
2. vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über € 498,73 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 19.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt Folgendes vor:
Die Klägerin habe sich nicht bei der Bordreiseleitung beschwert bzw. die behaupteten Mängel dort nicht angezeigt. In ihren – der Beklagten – Reisebedingungen werde unter Ziffer 9.a darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei der von ihr eingesetzten Bordreiseleitung zwingend notwendig sei, um Beeinträchtigungen anzuzeigen und eine Abhilfe zu verlangen. Die Nichtbeförderung habe allein in der Sphäre der Klägerin gelegen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien eigenverschuldet zu spät am Check-In eingetroffen und hätten deswegen den Flug verpasst. Auf ihrer Website heiße es wörtlich: „Jeder Gast ist verpflichtet, sich spätestens 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft einzufinden.“ Nach Verpassen des Flugs hätten die Klägerin und ihr Ehemann sie – die Beklagte – kontaktieren und Abhilfe verlangen müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang auch im Ergebnis Erfolg. Im übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.
1.
Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns wegen Mängeln der Reise Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 651 k Abs. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 5.741,66 € und gemäß § 651 m Abs. 2 S. 1, 651 i BGB auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Höhe von insgesamt 2.895,38 €.
a)
Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 651 k Abs. 2 BGB auf Ersatz der Aufwendungen für die selbst organisierte Anreise von B. nach F. inklusive Übernachtung im Hotel in Höhe von 630,66 €.
Der Ausfall der im Reisepaket enthaltenen Anreise per Bahn nach F. am 27.03.2023 stellte einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 i BGB dar. Die Klägerin hat der Beklagten den Mangel am 24.03.2023 ordnungsgemäß angezeigt, und zwar über das Reisebüro, was gemäß § 651 v Abs 4 BGB ausreichend ist. Danach gilt der Reisevermittler als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. Hierzu gehören auch Abhilfeverlangen gemäß § 651 k Abs. 1 BGB.
Ein ausdrückliches Abhilfeverlangen gemäß § 651 k Abs. 1 BGB hat die Klägerin zwar nicht gestellt, dieses war jedoch entbehrlich, weil Frau B. vom Reisebüro erklärt hat, die Beklagte werde ihr – der Klägerin – bis zum 27.03.2023 die Informationen erteilen, wie die Anreise nach F. nunmehr alternativ erfolgen werde. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung war ein ausdrückliches Abhilfeverlangen mit Fristsetzung nicht mehr erforderlich.
Die Beklagte hat keine Abhilfe geleistet, sie hat der Klägerin keine alternative Anreisemöglichkeit zum Flughafen F. angeboten.
Daher war die Klägerin berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und die Anreise nach F. selbst zu organisieren. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen in Höhe von 630,66 € waren auch erforderlich. Dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits am Sonntag, den 26.03.2023 nach F. gefahren sind, weil sie befürchten mussten, am Montag, den 27.03.2023 infolge des Generalstreiks chaotische Zustände auf den Straßen vorzufinden, und dass sie aus diesem Grund eine Nacht im Hotel hinzu buchen mussten, ist nicht zu beanstanden. Dass sie den Mietwagen für zwei Tage gemietet haben, weil eine Rückgabe am 27.03.2023 wegen der Schließung des Flughafens F. und der dortigen Autovermietungen nicht möglich war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte schuldet daher den Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 410,30 €, der Benzinkosten in Höhe von 80,21 € und der Hotelkosten inklusive Parkgebühren in Höhe von 140,15 €.
b)
Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch gemäß § 651 k Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Ersatz der Aufwendungen für den selbst organisierten Ersatzflug von F. nach Hongkong in Höhe von 5.000,- €, der Gepäckaufbewahrungskosten am 28.03.2023 am Flughafen in Höhe von 41,- € sowie der Kosten für den neuen Corona-Test in Höhe von 70,- €, insgesamt mithin in Höhe von 5.111,- €.
Die Nichtbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem im Reisepaket enthaltenen Flug von F. über Singapur nach Hongkong am 28.03.2023 um 12:30 Uhr stellte einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 i BGB dar. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre Mitwirkungspflicht zum rechtzeitigen Erscheinen am Check-In-Schalter von Singapore Airlines erfüllt, der Abbruch des bereits begonnenen Check-Ins beruhte auf Umständen, die nicht in der Sphäre der Klägerin und ihres Ehemanns lagen, sondern in der von Singapore Airlines als Erfüllungsgehilfin der Beklagten.
Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht – wie von der Beklagten in ihren Reisehinweisen gefordert – mindestens 90 Minuten vor Abflug des Fluges am Check-In-Schalter erschienen sind, sondern erst 45 Minuten vor Abflug des Fluges und damit nur 5 Minuten vor der von Singapore Airlines in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgeführten Schließung des Schalters 40 Minuten vor Abflug. Dieses späte, allerdings gerade noch rechtzeitige Erscheinen der Klägerin und ihres Ehemanns nahm die Fluggesellschaft jedoch nicht zum Anlass, sie zurückzuweisen und zu erklären, dass der Check-In-Vorgang nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden könne. Vielmehr erachtete der Mitarbeiter von Singapore Airlines das Erscheinen der Klägerin und ihres Ehemanns noch als rechtzeitig und begann unstreitig mit dem Eincheck-Vorgang. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin, der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, scheiterte der erfolgreiche Abschluss des rechtzeitig begonnenen Eincheck-Vorgangs dann lediglich daran, dass es Unklarheiten gab, weil im Computersystem von Singapore Airlines aus nicht erklärlichen Gründen vermerkt war, dass die Klägerin und ihr Ehemann ein Baby dabei hätten, was tatsächlich nicht der Fall war. Dass der bereits begonnene Eincheck-Vorgang daraufhin – wegen Zeitablaufs – abgebrochen wurde, lag mithin an einem Umstand, der nicht in der Person der Klägerin und ihres Ehemanns, ihrer Reisedokumente oder ihres Gepäcks begründet war, sondern aus der Risikosphäre der Beklagten stammte.
Auch diesen Mangel hat die Klägerin unverzüglich telefonisch dem Reisebüro angezeigt. Auch hier war das Stellen eines ausdrücklichen Abhilfeverlangens gemäß § 651 k Abs. 1 BGB nicht erforderlich, weil Frau B. vom Reisebüro der Klägerin erklärte, dass Flugbuchungen besonders am Tag nach einem Generalstreik mit vielen ausgefallenen Flügen bekanntermaßen besonders problematisch sind und sie sich glücklich schätzen könnten, überhaupt noch einen Flug nach Hongkong am selben Tag/Abend zu bekommen. Hierin liegt konkludent eine Aufforderung zur Selbstabhilfe und damit einhergehend ein Verzicht auf Abhilfeleistung durch die Beklagte.
Zu den erforderlichen Aufwendungen der Selbstabhilfe im Sinne des § 651 k Abs. 2 BGB gehören die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 5.000,- €, die Kosten der Gepäckaufbewahrung in Höhe von 41,- € am Flughafen F. während der 9,5stündigen Wartezeit dort sowie die Kosten der Durchführung eines erneuten Corona-Tests in Höhe von 70,- €, da sichergestellt werden musste, dass der Test bei Einreise in Hongkong nicht älter als 24 Stunden war.
c)
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 i, 651 m BGB in Höhe von insgesamt 2.895,38 Euro.
Die von der Klägerin gebuchte Pauschalreise war in Bezug auf die Nichtbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem im Reisepaket enthaltenen Flug von F. über Singapur nach Hongkong am 28.03.2023 um 12:30 Uhr, die Umstände am Ende des Tagesausflugs nach Seoul und die fehlende Verpflegung auf den drei Fahrradausflügen in Japan und Taiwan im Sinne von § 651 i BGB mangelbehaftet. Mangelhaft ist eine Reise, wenn die zugesicherten Eigenschaften fehlen oder wenn sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
aa)
Die Nichtbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem im Reisepaket enthaltenen Flug von F. über Singapur nach Hongkong am 28.03.2023 um 12:30 Uhr stellte, wie oben ausgeführt, einen Mangel der Reise dar. Es handelte sich um einen gravierenden Mangel.
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin diesen Mangel auch unverzüglich bei dem Reisebüro gerügt. Eine wirksame Abhilfe erfolgte nicht.
Die Minderung wegen der nicht durchgeführten Flugbeförderung ist aus dem Gesamtreisepreis für die Klägerin und ihren Ehemann bezogen auf den Tagesreisepreis zu berechnen.
Der relevante Gesamtreisepreis für die Klägerin und ihren Ehemann beläuft sich auf 17.158,- €. Die Reisedauer belief sich auf 16 Tage inklusive der An- und Abreisetage per Flugzeug am 28.03.2023 und am 12.04.2023. Danach ergibt sich ein Tagesreisepreis von 1.072,37 Euro. Am Anreisetag stellte die Luftbeförderung die maßgebliche Reiseleistung dar.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht eine Minderungsquote von 100 % für den ersten Reisetag am 28.03.2023 für angemessen, mithin in Höhe von 1.072,37 €. Es handelte sich um eine massive Beeinträchtigung des Urlaubsbeginns. Dass der bereits begonnene Eincheck-Vorgang abgebrochen wurde, war für die Klägerin und ihren Ehemann ein schockierendes Erlebnis. Sie wurden mit der Neubuchung eines Fluges allein gelassen, mussten sodann 9,5 Stunden am Flughafen F. auf den Ersatzflug warten und hatten dann bei den Flügen nach Singapur und von dort weiter nach Hongkong keine XL-Sitze, die sie sich bei dem geplanten Flug hinzu gebucht hatten. Bei einem Langstreckenflug wie dem vorliegenden kommt dem Sitzkomfort des Reisenden entscheidende Bedeutung zu. Die Buchung komfortabler Sitze mit viel Beinfreiheit soll es auf einer solchen Reise ermöglichen, Entspannung und Schlaf zu finden. Diesen erweiterten Sitzkomfort hatten die Klägerin und ihr Ehemann auf den Ersatzflügen nicht.
Auch der zweite Reisetag am 29.03.2025 mit Ankunft in Hongkong war von den Strapazen rund um die Ablehnung der Beförderung auf dem geplanten Flug und dem geringeren Sitzkomfort auf den Ersatzflügen geprägt. Hinzu kam, dass der im Reisepaket enthaltene Transfer der Klägerin und ihres Ehemanns vom Flughafen Hongkong zum Kreuzfahrtschiff nicht stattfand, diese den Transfer per Taxi selbst organisieren und ihr Gepäck vom Flughafen zum Taxi, vom Taxi zum Schiff und dann noch zu ihrer Kabine selbst tragen mussten. Zudem verpassten die Eheleute infolge der verspäteten Anreise die für den Abend des 29.03.2023 gebuchte „Dschunkenfahrt im abendlichen Hongkong mit Symphony of Lights“ und konnten in der Nacht wegen der Ankunft auf dem Schiff erst um 3 Uhr morgens nur vier Stunden schlafen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht eine Minderungsquote von 75 % für diesen zweiten Reisetag am 29.03.2023 für angemessen, mithin in Höhe von 804,28 €.
Die Auswirkungen dieses Mangels erstreckten sich auch noch auf den dritten Reisetag, den 30.03.2023. Nach dem Vormittagsausflug „Hongkongs kulturelles Erbe“ waren die Klägerin und ihr Ehemann nach nur vier Stunden Schlaf in der Nacht so müde und erschöpft, dass sie sich schlafen legen mussten, anstatt – wie geplant – Hongkong von 13 – 17 Uhr noch privat erkunden zu können. Dies rechtfertigt eine Minderungsquote von 25 % für diesen dritten Reisetag, entsprechend 268,09 €.
bb)
Darüberhinaus war die Reise der Klägerin und ihres Ehemanns mangelhaft in Bezug auf den Ganztagesausflug nach Seoul.
Es stellte einen erheblichen Mangel dar, dass die Reisenden einschließlich der Klägerin und ihres Ehemanns am Ende des Tagesausflugs 1,5 Stunden ohne Telefonempfang in dem Bus in der Tiefgarage ausharren mussten, infolgedessen in den abendlichen Berufsverkehr gerieten und 2,5 Stunden für die 40 km lange Fahrt zurück zum Schiff brauchten, dort erst um 21.35 Uhr ankamen und statt eines reichhaltigen Abendessens in einem der Bordrestaurants lediglich noch einen kleinen Imbiss bekamen
Unter Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht hierfür eine Minderungsquote von 25% für angemessen, entsprechend 268,09 €.
Eine Anzeige des Mangels war während des Aufenthalts in der Tiefgarage wegen des fehlenden Telefonempfangs nicht möglich, zudem war eine Mängelanzeige gemäß § 651 o BGB nicht erforderlich, da die Beklagte die geschilderten Mängel nicht hätte beheben können. Zudem waren die Mängel dem Tages-Busreiseleiter hinlänglich bekannt.
cc)
Die Reise der Klägerin und ihres Ehemanns war schließlich in Bezug auf die drei Tagesausflüge mit dem E-Bike am 03.04.2023, 04.04.2023 und 10.04.2023 mangelhaft im Sinne von § 651 i BGB.
Es stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und damit einen erheblichen Reisemangel dar, wenn den Reisenden während eines Tagesausflugs keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird und Trinkbares nur in Form einer selbst mitgebrachten Flasche Wasser vorhanden ist, gerade wenn es sich um Aktivitäten handelt wie hier ca. 45 km lange Fahrradtouren.
Zwar hat die Klägerin diesen Mangel nicht gegenüber ihrem Reisebüro oder der Beklagten gerügt, jedoch hat sie den Radtour-Organisatoren auf dem Schiff nach Rückkehr von der ersten Radtour die Ereignisse geschildert. Dies ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin keine Reiseleitung an Bord benannt hatte.
Eine wirksame Abhilfe erfolgte nicht. Insbesondere wurde auch auf den beiden folgenden Radtouren nicht für eine Verpflegung der Reisenden gesorgt.
Das Gericht hält hier eine Minderungsquote von 15 % pro Tag für angemessen, mithin 160,85 € pro Tag.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich in dem tenorierten Umfang aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund des anwaltlichen Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 25.07.2023 und ihrer – der Beklagten – endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 28.07.2023 gemäß Anlage K 21 spätestens seit dem 19.08.2023 in Verzug.
3.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 404,75 € gemäß § 651 n Abs. 1 BGB.
Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt, hier 8.637,04 €. Dies stellt den berechtigten Gegenstands- wert für die Erhebung der Gebühren dar.
Die anzusetzende 1,3 Geschäftsgebühr im Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2023 belief sich auf 640,25 €. Hiervon macht die Klägerin nur die Hälfte geltend, mithin 340,13 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,- € sowie Umsatzsteuer von 19 %. Nach all dem ergibt sich ein Gesamtbetrag von 404,75 €.
Zinsen hierauf schuldet die Beklagte in dem tenorierten Umfang gemäß den §§ 286, 288 BGB. Auch mit der Zahlung der Anwaltskosten befand sich die Beklagte aufgrund des anwaltlichen Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 25.07.2023 und ihrer – der Beklagten – endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 28.07.2023 gemäß Anlage K 21 spätestens seit dem 19.08.2023 in Verzug.
4.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für den ersten Corona-Test am 28.03.2023 am Flughafen F.. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar. Sie hat lediglich im Einklang mit den geltenden Bestimmungen auf die Erforderlichkeit eines solchen Tests für eine Einreise nach China hingewiesen. Dass dort dann niemand das Testergebnis sehen wollte, ist irrelevant.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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