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Reisepreisminderung- bei Ausfall eines Musicals

LG Osnabrück – Az.: 4 S 197/21 – Urteil vom 28.01.2022

1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 29.07.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lingen (4 C 136/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 320,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und Berufungskläger zu 55 % und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Der Kläger buchte am 10.01.2020 über ein Reisebüro eine Busreise für elf Personen in dem Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 15.03.2020. Der Teilnehmerpreis lag hierbei pro Person in Abhängigkeit davon, ob ein Einzel- oder ein Doppelzimmer gebucht wurde, bei 253,67 Euro bzw. 194,67 Euro. Der Gesamtpreis der Reise lag bei 2.138,- Euro und wurde von dem Kläger bezahlt.

Veranstalter der Busreise war die Beklagte, welche die Busreise als „Fahrt ins Blaue“ bewarb. Das Reiseziel und -programm war den Teilnehmern vor Antritt der Reise nicht bekannt. Zu Beginn der Reise am 13.03.2020 wurde den Busreisenden ein Reiseprogramm ausgehändigt. Dieses sah neben zwei Übernachtungen in einem Hotel in Hamburg, einer Führung im Speicherstadtmuseum und einer großen Hafenrundfahrt die Teilnahme an dem Musical „Cirque du Soleil Paramour“ mit einer Vorstellungsdauer von 2,5 Stunden vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Reiseprogramms wird auf die Anlage R2 (Bl. 8-9 d.A.) Bezug genommen.

Am Nachmittag des Anreisetages teilte die Beklagte den Teilnehmern der Busreise mit, dass die Teilnahme am Musical aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden könne. Als Alternativprogramm führte die Beklagte eine Stadtrundfahrt durch Hamburg mit einer begleitenden Reiseführerin durch.

Mit Schreiben vom 17.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine finanzielle Entschädigung für den Ausfall des Musicals zu leisten und konkretisierte diese Forderung mit Schreiben vom 20.10.2020 auf einen Betrag von 715,- Euro. Mangels Zahlung forderte der Kläger die Beklagte erneut mit Schreiben vom 05.12.2021, der Beklagten zugegangen am 07.12.2020, unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Zuletzt forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2021 zur Zahlung auf.

Die Beklagte lehnte die Zahlung dieses Betrages ab und bot ihrerseits, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Zahlung von 110,- Euro an.

Der Kläger ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, dass die Reise wegen des Ausfalls des Musicals mangelhaft sei. Der Wert der Reise sei daher unter Berücksichtigung des Werts von Musicalkarten um 65,- Euro je teilnehmender Person, mithin insgesamt um 715,- Euro, zu mindern.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 715,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 46-48 d.A.) Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 16.03.2021 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies damit begründet, dass kein Reisemangel vorliege. Bei einer „Fahrt ins Blaue“ werde nur ein Überraschungsprogramm Vertragsgegenstand. Die Durchführung konkreter Programmpunkte sei nicht Vertragsgegenstand und deren Ausfall könne daher auch nicht bemängelt werden.

Der Kläger hat gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 29.07.2021, ihm zugestellt am 30.07.2021, am 19.08.2021 Berufung eingelegt, mit welcher er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. In seiner Berufungsbegründung, eingegangen bei Gericht am 08.09.2021, begründet er die Berufung damit, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass bei einer gebuchten „Fahrt ins Blaue“ keine Mängelrechte aufgrund nicht erfolgter Programmpunkte geltend gemacht werden könnten. Auch eine Überraschungsreise müsse sich an feststellbaren objektiven Kriterien messen lassen. Das Aushändigen des Reiseprogramms stelle eine Konkretisierung dar, welche zu einer näheren Bestimmung des Vertragsgegenstandes geführt habe. Das Amtsgericht habe keine objektive Wertung zwischen dem Reisepreis und dem angebotenen Inhalt der Reise vorgenommen. Aufgrund voriger Teilnahmen an vergleichbaren Busreisen desselben Anbieters habe er ein höherwertiges Programm erwarten dürfen.

Reisepreisminderung- bei Ausfall eines Musicals
(Symbolfoto: Kozlik/Shutterstock.com)

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 29.07.2021 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lingen zum Az. 4 C 136/21,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 715,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers unter Bezugnahme, Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Einzelnen entgegen. Es sei eine Überraschungsreise gebucht und diese auch durchgeführt worden. Ein Mangel der Reise bestehe daher nicht. Jedenfalls stehe aber die begehrte Minderung außer Verhältnis zu den für sie entstehenden Kosten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen mangelhafter Erfüllung des Reisevertrages ein Anspruch auf Erstattung des in Höhe einer gerechtfertigten Minderung in Höhe von 320,- Euro zu viel gezahlten Reisepreises gem. § 651 m Abs. 2 BGB zu. Eine darüberhinausgehende Minderung ist nicht gerechtfertigt.

a.

Die Parteien haben einen Reisevertrag geschlossen. Der Kläger kann sich auf sein Minderungsrecht aus § 651 m Abs. 2 BGB berufen. Der Ausfall des geplanten Musicals stellt einen Reisemangel dar. Der Reisemangel ist nicht durch die Durchführung einer Stadtrundfahrt behoben worden.

aa.

Eine Pauschalreise ist gem. § 651 i Abs. 1 BGB mangelhaft, wenn die vereinbarte Beschaffenheit oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte oder übliche Nutzen nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter haftet hierbei verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise und trägt grundsätzlich die Gefahr des Gelingens.

Die Beklagte hat die Überraschungsreise durch Aushändigung des Programmheftes dergestalt konkretisiert, dass der Kläger einen Anspruch auf den angekündigten Musicalbesuch hat.

Der Kläger hat eine „Fahrt ins Blaue“, mithin eine Überraschungsreise ohne vorherige Kenntnis von Reiseziel und Reiseprogramm, erworben. Dem Reiseveranstalter steht somit ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Hat er dieses jedoch ausgeübt, ist er an diese Entscheidung gebunden. Die entsprechend konkretisierte Leistung gilt als von Anfang an geschuldet (Blankenburg in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 651 i BGB).

Eine Konkretisierung des Leistungsinhalts gem. § 243 Abs. 2 BGB ist durch die Aushändigung des Reiseprogrammes eingetreten. Zur Konkretisierung einer Gattungsschuld ist die rein tatsächliche Auswahl in der Vorstellung, dass dieses der Erfüllung dienen soll, erforderlich. Ausreichend ist nicht die bloß einseitige Entscheidung, sondern vielmehr stets eine zusätzliche, nach außen erkennbare Handlung. Der Schuldner muss seine Leistungspflichten soweit erfüllt haben, wie dies ohne Mitwirkung des Gläubigers möglich ist, er muss „anleisten“ (BeckOGK/Beurskens, 1.9.2021, BGB § 243 Rn. 72-95). Diese Voraussetzungen sind durch das Aushändigen des Programmheftes erfüllt. Das Programmheft diente der Information über die kommenden Programmpunkte zur Vorbereitung der Reiseteilnehmer auf das Wochenende. Der Kläger durfte sich im Zeitpunkt der Aushändigung des Reiseprogramms bei Reisebeginn darauf einstellen, dass die dort genannten Punkte erfüllt würden. Die Durchführung des angekündigten Reiseprogramms ist hierdurch für die Beklagte auch bindend geworden. Es stand ihr somit nicht mehr frei, einzelne Programmpunkte wegfallen zu lassen. Diese weitreichende Risikozuweisung auf Seiten der Beklagten ergibt sich daraus, dass dem Reiseveranstalter die Auswahl der Reiseziele, der Informationen darüber, die konkrete Gestaltung und Durchführung als alleiniger Entscheider obliegt, während demgegenüber der Reisende in allen Belangen auf den Reiseveranstalter angewiesen ist (vgl. MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651 i Rn. 4-6).

bb.

Der Reisemangel ist nicht durch die Durchführung der Stadtrundfahrt behoben worden. Für die Frage, ob ein Mangel durch eine gleichwertige und gleichartige Ersatzleistung vollständig behoben werden kann, kommt es darauf an, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, juris). Die Stadtrundfahrt ist einem Musicalbesuch bereits nicht gleichartig. Zudem stellt der Musicalbesuch einen insbesondere zu der ebenfalls stattgefundenen Hafenrundfahrt und der Führung im Speicherstadtmuseum kontrastreichen Programmpunkt dar, demgegenüber die Stadtrundfahrt im Bus eher den beiden vorgenannten Programmpunkten nahesteht. Eine Austauschbarkeit der Programmpunkte besteht mithin nicht.

b.

Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Erstattung des Mehrpreises in Höhe des rechtmäßig geminderten Reisepreises. Der festgestellte Mangel – Wegfall des Musicalbesuchs – rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 15 % und somit 320,- Euro.

Nach § 651 m Abs. 1 BGB ist bei der Minderung der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Der vereinbarte Reisepreis mindert sich also in demselben Ausmaß, in dem sich der Wert der mangelfreien Reise zum Wert der mangelbehafteten Reise befindet. Die Minderungshöhe ist in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO schätzbar und führt dazu, dass ein prozentualer Abschlag vom vereinbarten Reisepreis vorgenommen wird (vgl. MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651 m Rn. 8).

Ausgangspunkt für die Minderung ist der für die Reise gezahlte Gesamtbetrag von 2.138,-Euro. In dem vorliegenden Fall sind hinsichtlich des Werts der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand neben dem Musical die unstreitig erbrachte Anreise, Übernachtung, Verpflegung, Führung im Speicherstadtmuseum und Hafenrundfahrt zu berücksichtigen. Der wirkliche Wert ist insoweit lediglich durch den entgangenen Musicalbesuch zu mindern. Bei der Minderung ist hierbei nicht der objektive Wert des Musicalbesuchs etwa in Gestalt des Ticketpreises anzusetzen, sondern durch Auslegung des Vertrages der Nutzen der Reise zu ermitteln. Hierbei sind sodann die beeinträchtigte Reiseleistung und der Nutzen der Reise in Beziehung zu setzen und je nach Art, Intensität und Dauer des Reisemangels das Ausmaß der Beeinträchtigung des Nutzens festzustellen (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651m Rn. 11-16).

Unter Anwendung des Vorgenannten ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich zum Zeitpunkt der Buchung um eine „Fahrt ins Blaue“ handelte und der Besuch des Musicals daher bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht als buchungsentscheidend berücksichtigt werden kann. Dass der Kläger aus vorigen Reisen einen entsprechenden Programmpunkt erwartete, ist bei dem objektiven Wert nicht zu berücksichtigen. Die einseitige Erwartungshaltung ist insoweit weder Vertragsgegenstand geworden, noch für die Auslegung des Vertrages hinzuzuziehen. Durch die Konkretisierung der Reise ist der Musicalbesuch aber zu einem Hauptprogrammpunkt geworden. Neben der Anreise, Übernachtung und Verpflegung, welche hinsichtlich des Werts der Pauschalreise insgesamt mit jedenfalls 60 Prozent der Reiseleistung zu berücksichtigen sein dürften, ist diese neben der Hafenrundfahrt und Museumsführung als besonderer Programmpunkt zu werten. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist daher eine Minderung des Gesamtpreises um 15 Prozent angemessen.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, wobei sich die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nach dem, nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden, Minderungsanspruchs in Höhe von 320,- Euro richtet.

Der zuerkannte Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Rechtshängigkeitszinsen ist gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet

II.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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