Koffer weg, Kinderwagen kaputt – drei Kleinkinder im Pauschalurlaub in Antalya. Die Familie musste Ersatzkäufe tätigen, doch der Veranstalter verweigerte die Zahlung. Vor Gericht stritt man um Tausende Euro und die Frage, ob der Urlaub überhaupt noch Erholungswert hatte.
Ein vermisster Familienkoffer begründet rechtlich einen Reisemangel und löst eine entsprechende Preisminderung nach dem BGB aus. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 321/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Frankenthal entschied am 19.02.2026 (7 O 321/25): Eine Familie erhält trotz dauerhaft verlorenen Gepäcks keine Entschädigung für verlorene Urlaubszeit, weil der Familienurlaub nicht stark genug beeinträchtigt war. Eine solche Zahlung gibt es nur, wenn die Reise insgesamt stark gestört ist.
Wesentlicher Zweck blieb: Die Familie konnte Hotel, Verpflegung und Strand trotz der Probleme weiter nutzen.
Reisepreis sank: Dauerhafter Kofferverlust und unbrauchbarer Kinderwagen rechtfertigten 35 Prozent weniger Reisepreis.
Ersatzkäufe anerkannt: Notwendige Anschaffungen ersetzte das Gericht überwiegend; Sonnenschutz nicht, weil er verbraucht wurde.
Gepäckwert anerkannt: Der nachgewiesene Wert des Kofferinhalts von 4.471,24 Euro floss vollständig in die Zahlung ein.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: LG Frankenthal
Datum: 19.02.2026
Aktenzeichen: 7 O 321/25
Verfahren: Zivilprozess
Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz
Streitwert: 9.982,81 €
Relevant für: Reisende, Familien bei Pauschalreisen, Reiseveranstalter
Warum gilt verlorenes Gepäck als Reisemangel?
Ein Reisemangel liegt nach § 651i Abs. 1 BGB vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt oder die Pauschalreise nicht den vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Nutzen erfüllt. Maßgeblich ist die Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit. Bei einer Pauschalreise mit Flugleistung muss der Reiseveranstalter dafür einstehen, dass das Gepäck bis zum Zielflughafen transportiert wird. Nach § 651o Abs. 1 BGB muss der Reisende einen solchen Mangel unverzüglich anzeigen.
Unverzüglich bedeutet konkret: Sie melden den Mangel so schnell wie möglich, sobald Sie ihn bemerken. Warten Sie damit unnötig lange, kann der Veranstalter Ihre Minderungs- und Schadensersatzansprüche kürzen oder zurückweisen.
Ihre Ansprüche aus Reisemängeln verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende. Notieren Sie dieses Datum und machen Sie offene Forderungen rechtzeitig geltend, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren.
Ob Gepäckverlust und Kinderwagenschaden solche Reisemängel darstellten, hatte das Landgericht Frankenthal im Urteil vom 19.02.2026 (Aktenzeichen 7 O 321/25) zu beantworten. Ein Vater hatte für seine Familie – Ehefrau und drei Kinder im Alter von fünf, zwei und null Jahren – eine Flugpauschalreise nach Antalya beziehungsweise Side gebucht, für zehn Tage im Mai 2025 zum Gesamtpreis von 4.790 €. Beim Hinflug ging ein aufgegebenes Gepäckstück der Familie verloren und blieb bis zum Zeitpunkt der Entscheidung verschwunden.
Der vollständige Verlust des Koffers während der gesamten Reise war vor Gericht letztlich unstreitig. Die Reiseveranstalterin hatte den ursprünglichen Vortrag zunächst nicht bestritten, sondern sich inhaltlich damit auseinandergesetzt; ihr späteres pauschales Bestreiten hielt die Kammer angesichts des konkreten Vortrags für unzureichend. Der Vater hatte den Verlust noch am 08.05.2025 am Flughafen per Property Irregularity Report gemeldet und die Veranstalterin noch am selben Tag per E-Mail informiert – unverzüglich im Sinne des § 651o Abs. 1 BGB.
Unstreitig heißt: Das Gericht legte den Kofferverlust als feststehend zugrunde, weil die Veranstalterin ihn nicht wirksam bestritten hatte. Der Property Irregularity Report ist das standardisierte Verlustprotokoll am Flughafenschalter der Airline. Mit PIR und paralleler E-Mail an den Veranstalter sichern Sie Ihre Beweislage für spätere Ansprüche.
Redaktionelle Leitsätze
Der dauerhafte Verlust aufgegebenen Gepäcks bei einer Flugpauschalreise ist ein Reisemangel; der Reiseveranstalter muss dafür einstehen, dass das Gepäck bis zum Zielflughafen transportiert wird. Auch die transportbedingte Beschädigung mitgeführter Gegenstände – etwa die Unbrauchbarkeit eines Kinderwagens – begründet einen eigenen Reisemangel, sofern der Reisende den Mangel unverzüglich anzeigt.
Beruft sich der Reiseveranstalter bei Gepäckschäden nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach § 651p BGB in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen, darf das Gericht diese Einrede nicht von Amts wegen berücksichtigen; der Reisende kann dann den voll nachgewiesenen Gepäckwert als Schadensersatz verlangen.
Eine Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Eine Reisepreisminderung im mittleren Bereich – etwa 35 Prozent – ist ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vertragszweck aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden nicht weitgehend verfehlt wurde.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war die doppelte Dokumentation: Der Verlust wurde am Flughafen gemeldet und die Veranstalterin noch am selben Tag informiert. Liegen Ihnen nur Unterlagen der Fluggesellschaft vor, ist Ihre Lage nicht ohne Weiteres vergleichbar. Prüfen Sie daher, ob Sie auch Ihre Mängelanzeige an den Reiseveranstalter belegen können.
Der beschädigte Kinderwagen als eigener Reisemangel
Auch der Kinderwagen der Familie, ein Gesslein-Kombi-Modell F4 Air+ mit Babywanne aus dem Anschaffungsjahr 2019 samt Babyschale, wurde beim Transport beschädigt. Die Kammer vernahm die Ehefrau des Vaters als Zeugin und war nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die inneren Verstrebungen der Babywanne gebrochen und Kinderwagen sowie Babyschale dadurch unbrauchbar waren. Die Aussage wertete das Gericht als glaubhaft und die Schilderung als bildlich und plausibel. Bestätigt wurde diese Einschätzung zusätzlich dadurch, dass die Veranstalterin selbst bereits außergerichtlich 164,50 € wegen der beschädigten Kinderwagenwanne gezahlt hatte.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, ob es eine Zeugenaussage für wahr hält. Außergerichtlich bedeutet: Die Zahlung erfolgte schon vor dem Urteil, ohne gerichtlichen Zwang. Solche Teilzahlungen mindern später Ihren noch offenen Anspruch.
Die Reiseveranstalterin hielt dem entgegen, der Kinderwagen sei weiterhin nutzbar gewesen beziehungsweise ein Ersatzkinderwagen hätte ohne Weiteres gekauft oder ausgeliehen werden können. Die Kammer ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Die positive Beweisaufnahme habe die Unbrauchbarkeit festgestellt, und die bloße theoretische Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung ändere nichts an der tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigung.
Warum betrug die Reisepreisminderung 35 Prozent?
Nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels. Der Preis ist nach Satz 2 im Verhältnis des Werts der mangelfreien zur mangelhaften Reise herabzusetzen, erforderlichenfalls durch Schätzung nach Satz 3 beziehungsweise § 287 ZPO. Maßgeblich sind objektive, am Vertragsinhalt und Vertragszweck ausgerichtete Kriterien – rein subjektive Empfindungen bleiben außer Betracht. In der Rechtsprechung werden bei Gepäckverlust häufig Minderungen zwischen 20 und 30 Prozent angenommen; eine Quote von 50 Prozent oder mehr bleibt besonders gelagerten Fällen vorbehalten.
Ziel der Minderung ist es dabei nicht eine Preisanpassung als solche vorzunehmen, sondern einen Ausgleich des gestörten Leistungsverhältnisses zu erreichen. Insbesondere dient die Minderung auch nicht der Entschädigung enttäuschter Erwartungen, sondern führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes, der auf die mangelhafte Reiseleistung zurückzuführen ist. – so das Landgericht Frankenthal
Konkret wird der Reisepreis für die Mangelzeit anteilig herabgesetzt, oft geschätzt, wenn sich der Wertverlust nicht exakt in Euro rechnen lässt. Rein persönliche Enttäuschung zählt dabei nicht, sondern nur die objektive Beeinträchtigung der Reise. An der Quote erkennen Sie, welchen Anteil des Reisepreises Sie zurückverlangen können.
Für den konkreten Familienbadeurlaub setzte das Landgericht Frankenthal die Gesamtminderung auf 35 Prozent des Reisepreises von 4.790 € an, also 1.676,50 €. Nach Abzug der außergerichtlich bereits gezahlten 1.437 € verblieb ein offener Minderungsanspruch von 239,50 €. Die Kammer bewertete zunächst jeden einzelnen Reisetag und nahm anschließend eine Gesamtwürdigung vor: Es handele sich objektiv um einen Familienbadeurlaub, dessen wesentliche Nutzungsmöglichkeiten trotz der Mängel erhalten blieben.
Die Staffelung nach einzelnen Reisetagen
Für den Anreisetag hielt das Gericht eine Minderung von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für ausreichend. Zwar hatte sich die Ankunft im Hotel wegen der Verlust- und Schadensmeldung sowie eines ausgefallenen Transfers bis etwa 20:30 Uhr verzögert – doch der Tag sei ohnehin durch die Anreise geprägt gewesen, sodass die Störung keine vollständige Minderung rechtfertigte. Für den zweiten Reisetag, der durch die notwendigen Ersatzbeschaffungen geprägt war, setzte die Kammer 40 Prozent an. Für den dritten und alle übrigen Tage blieb es bei 30 Prozent, weil der fortdauernde Gepäckverlust und die unbrauchbare Babyschale zwar fortbestanden, aber nach Gesamtwürdigung kein höheres Ausmaß erreichten.
Der Vater hatte demgegenüber 100 Prozent Minderung für den Anreisetag und die beiden Folgetage sowie 50 Prozent für die restlichen Tage verlangt. Das Gericht lehnte die volle Minderung am Anreisetag ab, weil eine Ankunft erst am Nachmittag oder frühen Abend ohnehin realistisch gewesen sei; die Reise sei ihrem Charakter als Familienbadeurlaub nicht vollständig entzogen worden.
Welche Gepäckfolgen erhöhten die Minderung nicht?
Mehrere vom Vater angeführte Details verfingen bei der Kammer nicht. Dass die gesamte Familie – statt nur ein Elternteil – die Ersatzbeschaffungen bei über 30 Grad mit drei Kleinkindern erledigte, erhöhte die Minderung nicht: Kleidung nach Größen hätten auch der Vater oder die Mutter allein besorgen können, die vermeidbare Mehrbelastung stamme aus der eigenen Sphäre der Familie. Auch die Hitze selbst war urlaubsortbedingt und unabhängig vom Gepäckverlust zu bewerten, da die Familie bewusst im Mai in einen warmen Urlaubsort gereist war.
Ein fehlendes Babyphone wertete das Gericht nicht als relevante Einschränkung, weil ein Videoanruf zwischen zwei Smartphones die Funktion hätte ersetzen können. Fehlende First-Walker-Schuhe, Tücher und Pflegeutensilien blieben ebenfalls ohne Gewicht: Krabbeln sei auf Decken oder mit Socken möglich gewesen, und eine kurze Rückkehr ins Hotelzimmer zum Stillen oder Wickeln habe innerhalb der Anlage keinen nennenswerten Aufwand bedeutet. Fehlende UV-Schutzkleidung bewertete die Kammer nur als geringfügig, da Ersatz-Sonnenschutzmittel beschafft worden waren und Side als Badetourismus-Ort erfahrungsgemäß mit Sonnenschirmen ausgestattet sei.
Gewicht maß das Gericht hingegen den fehlenden Schlafsäcken und der unbrauchbaren Babyschale zu, wegen der der Säugling ständig getragen werden musste. Diese Umstände bewertete die Kammer als wesentliche Beeinträchtigung – jedoch ohne einen besonders gelagerten Ausnahmefall zu begründen, weil All-inclusive-Verpflegung, Hotelangebote und Strand weiter nutzbar blieben und der Säugling auch auf einer Liege zwischen den Eltern hätte schlafen können.
Wann gibt es Schadensersatz für den Gepäckinhalt?
Unabhängig von der Minderung kann ein Reisender nach § 651n Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, sofern der Mangel nicht von ihm selbst, von einem unvorhersehbaren Dritten oder durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Für Gepäckschäden kann § 651p Abs. 1 BGB eine Haftungsbeschränkung vorsehen; nach Abs. 2 kann sich der Veranstalter dabei auf internationale Übereinkünfte berufen, bei Luftbeförderung insbesondere auf das Montrealer Übereinkommen. Diese Haftungsbeschränkung ist allerdings als Einrede ausgestaltet und wird nicht automatisch von Amts wegen geprüft.
Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen für die Luftbeförderung. Es begrenzt die Haftung für Fluggepäck häufig auf einen Höchstbetrag pro Reisenden. Eine Einrede muss die Veranstalterin aktiv vortragen; das Gericht prüft sie nicht von sich aus. Beruft sie sich nicht darauf, können Sie den vollen nachgewiesenen Gepäckwert fordern.
Im Frankenthaler Verfahren ging es um den vollen Ersatz des verlorenen Kofferinhalts und die Frage, ob eine Haftungsgrenze greift. Für den verlorenen Gepäckinhalt erkannte das Gericht 4.471,24 € Schadensersatz zu. Der Vater hatte Inhalt und Wert mit einer detaillierten Auflistung, konkreten Wertangaben und der Anlage K3 substantiiert dargelegt – übereinstimmend mit der Zeugenaussage der Ehefrau zur fehlenden Kinder- und Babyausstattung.
Der Betrag erschien der Kammer zwar hoch, angesichts der Vielzahl der Gegenstände und teilweise hochwertiger Marken sah sie aber kein auffälliges Missverhältnis. Ein einfaches Bestreiten der Veranstalterin genügte nicht; sie war zu substantiiertem Gegenvortrag verpflichtet, den sie nicht lieferte. Einen Abzug wegen einer Haftungsbeschränkung nach § 651p Abs. 1 BGB nahm das Gericht nicht vor, weil eine solche Beschränkung weder aus dem Verhältnis von Reisepreis und Gepäckwert ersichtlich noch von der Veranstalterin vorgetragen worden war. Zwar wären wegen der Flugbeförderung grundsätzlich die Regelungen des Montrealer Übereinkommens nach § 651p Abs. 2 BGB relevant gewesen – die Veranstalterin hatte sich darauf jedoch nicht berufen, sodass die Kammer die Einrede wegen ihres Charakters nicht von Amts wegen berücksichtigte.
Erstellen Sie bei verlorenem Gepäck möglichst sofort eine vollständige Liste des Inhalts mit Alter und Wert der Gegenstände. Sichern Sie Kaufbelege, Fotos und vorhandene Unterlagen. Eine bloße Gesamtsumme erschwert es, den konkreten Schaden gegenüber dem Veranstalter durchzusetzen.
Wer erstattet die Ersatzbeschaffungen im Urlaub?
Notwendige Ersatzbeschaffungen können ebenfalls als Schadensersatz nach § 651n Abs. 1 BGB verlangt werden. Welche Notkäufe vor Ort tatsächlich ersatzfähig waren, prüfte das Landgericht Frankenthal Position für Position.
Die Ersatzbeschaffungen vom 09. und 10.05.2025 in Höhe von insgesamt 1.075,65 € – Textilien, Badebekleidung, Schuhe, Badeschuhe, Schwimmflügel und Sonnenschutzmittel – erkannte das Gericht grundsätzlich als erforderlich an. Einen Abzug wegen Neuwertigkeit oder weiterer Verwendungsmöglichkeit lehnte die Kammer ab: Nach dem substantiierten Vortrag handelte es sich um Notbeschaffungen außerhalb des normalen Kaufverhaltens der Familie, teilweise minderwertig oder gefälscht und ohne wirtschaftlichen Vorteil. Die Zeugenaussage bestätigte diese Darstellung, während die Veranstalterin auf den Vortrag zu den Fälschungen nicht substantiiert einging.
Eine Ausnahme machte die Kammer bei den Sonnenschutzmitteln im Wert von 96,94 €: Diese zog sie ab, weil es sich um Verbrauchsgegenstände handelte und die ursprünglich im verlorenen Gepäck befindlichen Sonnenschutzmittel während der Reise gar nicht hätten verbraucht werden können. Abzüglich der bereits gezahlten 713,10 € verblieb ein Ersatzanspruch von 265,61 € für die Notkäufe.
Kaufen Sie während der Reise nur das nachweisbar Erforderliche nach und bewahren Sie jeden Kassenbon auf. Verbrauchsartikel können vom Ersatz ausgeschlossen sein, wenn sie auch ohne Gepäckverlust vor Ort verbraucht worden wären.
Warum gab es keine Entschädigung für vertane Urlaubszeit?
Nach § 651n Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nur, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Für die Erheblichkeit gelten nach Auffassung der Kammer die Maßstäbe des § 651l Abs. 1 BGB, beurteilt anhand einer Gesamtwürdigung von Anteil des Mangels an der Gesamtleistung, seiner Schwere, Dauer, Zweck und Ausgestaltung der Reise sowie aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Das Gericht verwies hierzu auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, Aktenzeichen X ZR 111/16. Die Minderungsquote ist danach ein wichtiges Indiz für die Erheblichkeitsschwelle, aber keine eigenständige Voraussetzung.
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit meint eine zusätzliche Geldentschädigung dafür, dass der Urlaub im Kern verdorben war – neben der Reisepreisminderung. Erheblich ist die Störung erst, wenn ein objektiver Durchschnittsreisender den Reisezweck als weitgehend verfehlt ansieht. Liegt die Minderung nur im mittleren Bereich, ist diese Extra-Entschädigung oft nicht durchsetzbar.
Ob die Beeinträchtigungen diese Schwelle erreichten, verneinte das Landgericht Frankenthal. Der Vater hatte 3.293,16 € verlangt, weil der Erholungszweck der Reise seiner Ansicht nach weitgehend verfehlt worden sei. Die Kammer sah dagegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise: Aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden konnten sich die Familie und der Vater im Wesentlichen mit Ersatzbekleidung ausstatten und die Hotelangebote einschließlich Verpflegung sowie den Strand weiter nutzen. Die festgesetzte Reiseminderung von 35 Prozent war für das Gericht ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vertragszweck nicht weitgehend verfehlt worden war.
Für eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit reicht ein Gepäckverlust nicht in jeder Konstellation aus. Dokumentieren Sie deshalb täglich, welche wesentlichen Reiseleistungen Sie wegen des Mangels nicht nutzen konnten. Das hilft Ihnen, eine erhebliche Beeinträchtigung konkret zu belegen.
Die Reiseveranstalterin hatte sich hilfsweise zusätzlich darauf berufen, dem Vater fehle die Aktivlegitimation, Ansprüche seiner Ehefrau und Kinder geltend zu machen. Aktivlegitimation bedeutet: Nur wer Inhaber eines Anspruchs ist, darf ihn vor Gericht einklagen. Ob ein Familienvater die Ansprüche aller Mitreisenden bündeln darf, blieb hier offen. Prüfen Sie im Zweifel, wessen Name im Reisevertrag steht und ob Sie Vollmachten der Mitreisenden brauchen.
Warum erstattete das Gericht 540,50 € Anwaltskosten?
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erforderlicher Schaden nach § 651n Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 280 BGB verlangt werden. Ein Anspruch aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB setzt dagegen voraus, dass sich der Schuldner bereits im Verzug befand. Verzugszinsen richten sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB; die einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist genügt dabei nicht als Mahnung und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Verzug liegt vor, wenn die Veranstalterin eine fällige Zahlung trotz Mahnung nicht leistet. Verzugszinsen fallen in der Regel erst ab diesem Zeitpunkt an. Eine bloße Frist ohne klares Zahlungsverlangen ersetzt die Mahnung oft nicht; verlangen Sie die Zahlung deshalb ausdrücklich.
Höhe und Beginn der Nebenforderungen entschied das Landgericht Frankenthal streng nach diesen Regeln. Es sprach dem Vater lediglich 540,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, berechnet aus einer 1,3-Geschäftsgebühr auf den begründeten Gegenstandswert von weiteren 4.976,35 €, zuzüglich 20 € Pauschale und Umsatzsteuer. Für den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit bestand kein Verzugsanspruch, weil die Veranstalterin damals noch nicht im Verzug war. Der Anspruch folgte stattdessen aus § 651n Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 280 BGB als erforderlicher Schaden, weil die Veranstalterin die Ansprüche nur teilweise anerkannt und insgesamt lediglich 2.334,75 € gezahlt hatte.
Die 1,3-Geschäftsgebühr ist der übliche Satz für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit nach dem Vergütungsrecht. Grundlage ist der Gegenstandswert, also die Höhe der Forderungen, die das Gericht als begründet ansieht. Anwaltskosten werden Ihnen deshalb typischerweise nur nach dem erfolgreichen Teil Ihrer Forderung erstattet.
Die Reiseveranstalterin hatte die Erstattungsfähigkeit bestritten, weil der Vater selbst Rechtsanwalt ist und die Schreiben unter seinem eigenen Briefkopf verfasste. Die Kammer ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Die Selbstvertretung schließe die Erstattung nicht aus, denn einem Rechtsanwalt dürften seine beruflichen Fähigkeiten nicht zum Nachteil gereichen. Das Schreiben sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt worden; die Kammer stützte dies zusätzlich auf den Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB.
Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich selbst vertritt. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. – so das Landgericht Frankenthal
Bei den Zinsen setzte das Gericht den Beginn erst auf den 06.07.2025 fest. Das Schreiben vom 02.06.2025 mit Fristsetzung bis zum 10.06.2025 begründete keinen Verzug ab dem 11.06.2025, weil eine einseitige Zahlungsfrist keine wirksame Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB darstellt und die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorlagen. Erst das anwaltliche Schreiben vom 01.07.2025 mit Fristsetzung bis zum 05.07.2025 war eine wirksame Mahnung, sodass die Veranstalterin ab dem 06.07.2025 in Verzug geriet.
Wenn der Veranstalter nicht zahlt, verlangen Sie die Zahlung ausdrücklich und setzen Sie eine klare Frist. Bewahren Sie den Zugang Ihres Schreibens nachweisbar auf. Erst eine wirksame Mahnung kann den Verzug und damit einen Zinsanspruch begründen.
Wie setzte sich der Anspruch von 4.976,35 € zusammen?
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO, weil beide Seiten teilweise obsiegten und teilweise unterlagen. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Tenor des Landgerichts Frankenthal fasst die teilweise erfolgreiche Klage so zusammen: Die Reiseveranstalterin wurde zur Zahlung von 4.976,35 € Hauptforderung verurteilt – zusammengesetzt aus 239,50 € restlicher Reisepreisminderung, 4.471,24 € Schadensersatz für den Gepäckinhalt und 265,61 € Ersatz für die Notkäufe – sowie zur Zahlung von 540,50 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2025.
Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungsteil des Urteils; nur er ist vollstreckbar. Die Hauptforderung ist die zugesprochene Summe ohne Zinsen und ohne gesonderte Nebenforderungen. Prüfen Sie im Tenor genau, welche Einzelbeträge Sie verlangen können.
Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Das betraf vor allem die geforderte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die darüber hinausgehenden Beträge der ursprünglich geforderten 9.982,81 € Hauptforderung und 973,66 € Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, der Streitwert auf 9.982,81 € festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Vater allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags.
Kosten gegeneinander aufgehoben heißt: Jede Seite trägt im Ergebnis einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten selbst, weil beide teilweise obsiegten. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass Sie die Zahlung schon vor einer möglichen Berufung betreiben dürfen. Als Kläger müssen Sie dafür oft eine Sicherheitsleistung hinterlegen, hier 110 Prozent des Betrags.
Was das Urteil des Landgerichts Frankenthal für verlorenes Reisegepäck bedeutet
Das Urteil stammt von einem Landgericht und bindet außerhalb dieses Rechtsstreits keine anderen Gerichte. Es ist aber auf ähnliche Pauschalreisen übertragbar, wenn Gepäck während der Reise fehlt, der Veranstalter informiert wurde und die Beeinträchtigungen konkret belegt sind.
Bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck sollten Sie den Vorfall sofort am Flughafen und gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Sichern Sie Meldung, Inhaltsliste, Belege und Nachweise für Notkäufe. So können Sie Reisepreisminderung und konkrete Schäden nachvollziehbar geltend machen.
Unsere Einschätzung
Das Landgericht Frankenthal trennt bei verlorenem Gepäck auf Pauschalreisen konsequent zwischen ersatzfähigem Vermögensschaden und dem Wert der Reisebeeinträchtigung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob einzelne Folgen die gebuchte Reiseleistung objektiv beeinträchtigen oder nur zusätzlichen Aufwand verursachen. Für eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit muss deshalb der Ausfall des Reisezwecks konkret dargelegt werden, nicht bloß eine lange Liste von Erschwernissen.
Offen blieb, ob ein mitreisender Elternteil Ansprüche der übrigen Familienmitglieder ohne weitere Berechtigung bündeln kann. Bei getrennten Reiseverträgen oder volljährigen Mitreisenden liegt der Fall anders, weil zunächst feststehen muss, wem die einzelnen Forderungen zustehen. Vor einer Klage sollte daher geklärt werden, wer welche Position geltend macht.
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Die Durchsetzung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter erfordert eine präzise Dokumentation und die Einhaltung kurzer Fristen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Mängelanzeige, berechnen die angemessene Reisepreisminderung und machen den Wert Ihres verlorenen Gepäcks sowie notwendige Ersatzbeschaffungen geltend. So sichern Sie Ihre Position, bevor Ansprüche verjähren können.
Kann ich den Reisepreis mindern, wenn nur ein Koffer meiner Familie fehlt?
JA, auch der Verlust eines einzelnen Familienkoffers kann eine Reisepreisminderung begründen, wenn dadurch wesentliche Gegenstände für mehrere Reisende fehlen. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Koffer, sondern die konkrete Beeinträchtigung Ihrer Pauschalreise.
Nach § 651i Abs. 1 BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn eine geschuldete Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Bei einer Flugpauschalreise gehört grundsätzlich dazu, dass aufgegebenes Gepäck den Zielflughafen erreicht. Nach § 651m BGB wird der Reisepreis für die Dauer des Mangels im Verhältnis zum objektiven Minderwert der gesamten Reise herabgesetzt. Kleidung, Schlafsachen oder wichtige Kinderausstattung können die Nutzungsmöglichkeiten einer Familienreise erheblich einschränken. Die Minderung entspricht deshalb nicht automatisch dem Wert des Koffers; eine Quote von 35 Prozent ist nur bei vergleichbarer Gesamtbeeinträchtigung erreichbar. Dokumentieren Sie für jeden Reisetag, welche Familienmitglieder welche Reiseleistungen wegen des fehlenden Koffers nicht wie geplant nutzen konnten.
Wer zahlt meine notwendigen Ersatzkäufe, wenn der Reiseveranstalter mich an die Airline verweist?
Notwendige Ersatzkäufe können Sie bei einer Pauschalreise grundsätzlich vom Reiseveranstalter als Schadensersatz verlangen. Der bloße Verweis auf die Airline erledigt die eigene Verantwortung des Veranstalters nicht.
Der fehlende oder verspätete Gepäcktransport stellt regelmäßig einen Reisemangel nach § 651i BGB dar. Nach § 651n Abs. 1 BGB sind erforderliche und angemessene Folgekosten ersatzfähig, wenn Sie den Mangel unverzüglich angezeigt haben. Dazu können Ersatzkleidung, Kindersachen oder vergleichbare Gegenstände gehören, die Sie während der Reise dringend benötigten. Nicht notwendig erscheinende Ausgaben und bestimmte Verbrauchsgegenstände können dagegen unberücksichtigt bleiben. Eine Haftungsbegrenzung für Fluggepäck nach § 651p BGB in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen muss der Veranstalter geltend machen. Bewahren Sie deshalb alle Kassenbons auf und vermerken Sie zu jedem Kauf, weshalb er wegen des fehlenden Gepäcks erforderlich war.
Wie weise ich den Wert verlorener Kindersachen ohne Kaufbelege überzeugend nach?
Ohne Kaufbelege weisen Sie den Wert verlorener Kindersachen am überzeugendsten mit einer einzelnen Inhaltsliste, konkreten Wertangaben, Fotos, Vergleichspreisen und Zeugenaussagen nach. Eine pauschale Gesamtsumme ohne Zuordnung zu einzelnen Gegenständen reicht meist nicht aus. Erstellen Sie deshalb für jedes Kleidungsstück, Spielzeug oder Babyutensil eine eigene Position.
Vermerken Sie jeweils Bezeichnung, Marke, ungefähres Anschaffungsdatum, Alter, Zustand und den verlangten Wert. Bei gebrauchten Sachen ist regelmäßig der Zeitwert maßgeblich, also der Wert unter Berücksichtigung von Alter und Gebrauch. Bestellbestätigungen, Kontoauszüge, frühere Fotos, Garantieunterlagen oder aktuelle Preise vergleichbarer Produkte können die Angaben stützen. Eine mitreisende Person kann als Zeugin bestätigen, welche Gegenstände sich tatsächlich im Gepäck befanden und welchen Zustand sie hatten. Ordnen Sie jedes Beweismittel der passenden Position zu und ziehen Sie bereits erhaltene Zahlungen vom offenen Betrag ab.
Fehlen sämtliche Unterlagen, kann das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO schätzen, benötigt dafür aber konkrete Anknüpfungstatsachen. Ihre Darstellung sollte deshalb nachvollziehbar erklären, warum der verlangte Wert trotz fehlender Originalrechnung angemessen ist. Reichen Sie die Aufstellung samt Nachweisen und einer verständlichen Wertbegründung ein, statt nur einen Gesamtbetrag zu nennen.
Wie wirkt sich verspätete Gepäcklieferung auf meine Reisepreisminderung aus?
Verspätet geliefertes Gepäck kann eine anteilige Reisepreisminderung für die tatsächlichen Mangeltage begründen. Entscheidend sind Dauer, fehlende Gegenstände und die objektive Beeinträchtigung an jedem einzelnen Reisetag.
Nach § 651m Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer, in der die Reiseleistung mangelhaft ist. Fehlt Ihr Gepäck nur während eines Teils der Reise, wird die Minderung deshalb grundsätzlich auf diesen Zeitraum begrenzt. Die Quote kann an einzelnen Tagen unterschiedlich ausfallen, weil Anreise, Ersatzbeschaffungen und geplante Urlaubsaktivitäten verschieden stark beeinträchtigt werden. Der Anreisetag kann geringer zu bewerten sein, wenn er ohnehin überwiegend durch die Anreise geprägt war. Notwendige Ersatzkäufe oder unbrauchbare wichtige Gegenstände können die Beeinträchtigung an Folgetagen verstärken, während nutzbare Hotel-, Verpflegungs- und Urlaubsangebote gegen eine vollständige Minderung sprechen. Führen Sie deshalb ein Tagesprotokoll mit Gepäckmeldung, Lieferzeitpunkt, fehlenden Gegenständen und erschwerten Aktivitäten.
Bekomme ich zusätzlich Geld für vertane Urlaubszeit, wenn Ersatzkäufe mehrere Tage dauern?
NEIN, nicht allein wegen mehrtägiger Ersatzkäufe. Eine zusätzliche Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit setzt voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Entscheidend ist, ob ein objektiver Durchschnittsreisender den eigentlichen Reisezweck weitgehend als verfehlt ansehen würde.
Die Reisepreisminderung nach § 651m BGB gleicht zunächst den objektiven Minderwert der mangelhaften Reise aus. Die zusätzliche Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB betrifft dagegen den Urlaub, dessen Erholungszweck im Kern nicht erreicht wurde. Ersatzkäufe, fehlende Kindersachen und organisatorischer Aufwand genügen dafür regelmäßig nicht, wenn Unterkunft, Verpflegung, Strand und wesentliche Hotelangebote nutzbar blieben. Eine Minderung von 35 Prozent spricht in solchen Fällen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung, bildet jedoch keine starre Grenze. Schreiben Sie deshalb für jeden betroffenen Tag auf, welche wesentlichen gebuchten Reiseleistungen vollständig ausfielen und wie lange Sie diese nicht nutzen konnten.
Darf ich Ansprüche meiner Familie einklagen, wenn der Reisevertrag nur auf meinen Namen läuft?
NEIN, Sie dürfen Ansprüche Ihrer Familie nicht automatisch selbst einklagen, nur weil der Reisevertrag auf Ihren Namen läuft. Entscheidend ist, wem die jeweiligen Minderungs- und Schadensersatzansprüche rechtlich zustehen.
Aktivlegitimiert (zur Klage berechtigt) ist grundsätzlich die Person, die Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs ist. Nach § 651m BGB betrifft die Reisepreisminderung regelmäßig den jeweiligen Reisenden und dessen Vertragsanspruch. Schadensersatz wegen eines Reisemangels richtet sich nach § 651n BGB ebenfalls nach dem konkreten Anspruchsinhaber. Der Name des Zahlenden oder Buchenden beweist deshalb nicht ohne Weiteres, dass ihm sämtliche Ansprüche der Mitreisenden zustehen. Prüfen Sie Vertrag, Buchungsbestätigung und Reiseunterlagen danach, wer als Vertragspartner, Reisender und Anspruchsteller bezeichnet wird.
Für Ihre Ehefrau benötigen Sie regelmäßig eine Vollmacht zur Prozessführung oder eine wirksame Abtretung des Anspruchs. Eine Vollmacht erlaubt Ihnen, den Anspruch im Namen Ihrer Ehefrau geltend zu machen, während eine Abtretung Sie zum neuen Anspruchsinhaber machen kann. Ansprüche minderjähriger Kinder können Eltern grundsätzlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht geltend machen, bleiben aber Ansprüche der Kinder. Bündeln Sie daher nur Forderungen, deren Berechtigung und Vertretung Sie durch Unterlagen oder Erklärungen nachweisen können.
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Das vorliegende Urteil
LG Frankenthal – Az.: 7 O 321/25 – Urteil vom 19.02.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.976,35 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.
Der Kläger ist von Beruf …. Er buchte unter dem 04.05.2025 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau, die Zeugin … , sowie die drei gemeinsamen Kleinkinder damals im Alter von fünf, zwei und null Jahren eine Flugpauschalreise nach Antalya, Side in der Türkei für den Reisezeitraum: 8. bis 17. Mai 2025 zum Gesamtpreis von 4.790 €. In dem Reisepreis enthalten war der Transport mit dem Flugzeug von Köln an den Reiseort, der Rückflug sowie die Unterbringung in einem Hotel in einer Familiensuite mit Balkon und einer „all-inclusive“-Verpflegung.
Für den Anreisetag war planmäßig die Ankunft um 15:00 Uhr am Flughafen des Reiseziels vorgesehen, ohne dass es zur Verspätung kam. Auf dem Hinflug am 08.05.2025 ging jedoch ein Aufgabegepäckstück der Familie verloren. Darin befanden sich jedenfalls Sonnenschutz- und Pflegeprodukte der Eltern. Dies zeigte der Kläger am Flughafen in Antalya um 16:14 Uhr im Rahmen eines sogenannten „Property Irregularity Reports“ und gegenüber der Beklagten mit der Forderung zur Abhilfe am selben Tag per E-Mail an. Der Koffer wurde während der gesamten Reisedauer – und bis heute – nicht aufgefunden.
Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen Gesslein Kombi-Kinderwagen F4 Air+ mit Babywanne (Anschaffungsjahr 2019) samt Babyschale auf dem Hinflug einen Transportschaden, der ebenfalls noch am Flughafen angezeigt wurde. Auch dies zeigte der Kläger der Beklagten mit E-Mail noch vom 08.05.2025 an und forderte sie auch diesbezüglich zur Abhilfe auf.
Am 09.05.2025 und zum teilweise noch am 10.05.2025 nahm der Kläger in Begleitung seiner Familie Ersatzbeschaffungen nach dem Verlust des Gepäckstücks in Geschäften vor Ort und im Hotelshop vor. Diese Einkäufe kosteten 1.075,65 €. Im Einzelnen wurden Textilien und Badebekleidung und Schuhe vorrangig für die Kinder, Badeschuhe und Schwimmflügel für einen der Söhne sowie Sonnenschutzmittel für die Familie erworben, wobei die Sonnenschutzmittel einen Betrag in Höhe von 96,94 € ausmachten.
Am Rückreisetag musste der Kläger mit seiner Familie früher als geplant zum Flughafen fahren, da der laut Reiseunterlagen vorgesehen Online-Check-In nicht möglich war. Dort angekommen kam es bei dem Check-In zu einer Diskussion, da von dem Kläger und seiner Familie die Entrichtung einer Gebühr mangels Online-Check-In in Höhe von umgerechnet 20,05 € gefordert wurde und für den Fall, dass diese nicht gezahlt werde, ihnen in Aussicht gestellt wurde, dass man die Familie nicht mitfliegen lassen würde.
Nach Urlaubsrückkehr kam die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2025 auf die Mängelanzeige des Klägers vom 08.05.2025 zurück. Unter der Annahme, dass der verlustige Koffer am 09.05.2025 an den Kläger ausgehändigt worden sei, errechnete die Beklagte eine Reisepreisminderung in Höhe von 224,53 € und forderte den Kläger wegen der Ersatzbeschaffungen und der Beschädigung des Kinderwagens zur Vorlage von Nachweisen auf.
Mit Schreiben des Klägers … erwiderte er am 02.06.2025, dass der Koffer nicht wieder an ihn ausgeliefert worden sei und übersandte der Beklagten ein Video von dem beschädigten Kinderwagen. Zudem schilderte er eine psychische und physische Belastungssituation der Familie während des Reisezeitraums. Ferner legte er Belege zu den getätigten Ersatzbeschaffungen vor und machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Verlusts des Gepäckstücks sowie wegen der vereinnahmten Check-In-Gebühren geltend. Weiter nahm er eine von der Beklagtenseite abweichende Berechnung der Reisepreisminderung vor, forderte Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und machte … rechtsanwaltlichen Gebühren ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 9.646,52 € geltend. Insgesamt forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.06.2025 auf, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.620,18 € zu zahlen. Dieser Betrag sollte sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:
– Reisepreisminderung unter Berücksichtigung einer Minderungsquote für den 08.05. und 09.05.2025 sowie von 50 % für die übrigen Urlaubstage in Höhe von 3.293,16 €,
– Ersatzkäufe in Höhe von 1.075,65 €,
– Sachschaden wegen Kinderwagen in Höhe von 164,50 €,
– Sachschaden wegen Gepäckinhalts in Höhe von 1.800 €,
– Mehraufwand Check-In-Gebühren in Höhe von 20,05 €.
– Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 3.293,16 €,
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €.
Mit Schreiben vom 26.06.2025 reagierte die Beklagte, indem sie für die ersten drei Tage eine Minderung von 50 % ansetzte und für die übrigen Tage insgesamt 30 % anerkannte, in der Annahme, dass 25 % wegen des Gepäckverlusts und 5 % wegen des beschädigten Kinderwagens anzusetzen seien. Sie ging davon aus, dass der Kinderwagen weiterhin nutzbar gewesen sei. Als Reisepreisminderung setzte sie insgesamt 1.437 € an. Weiterhin leistete sie wegen der Ersatzkäufe eine Zahlung in Höhe von 713,10 €, darüber hinaus gab sie an, die Check-In-Kosten für den Rückflug zu erstatten sowie wegen der defekten Wanne des Kinderwagens 164,50 € zu leisten.
Hinsichtlich des wegen des Kofferverlusts geltend gemachten Schadenersatzanspruchs forderte die Beklagte den Kläger zu einer detaillierten Inhaltsauflistung auf und lehnte eine Regulierung ohne weitere Darlegung ab. Eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit lehnte die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer „erheblichen Beeinträchtigung der
Gesamtreise“ gänzlich ab. Insgesamt zahlte die Beklagte, nachdem der Kläger ihr eine Auflistung der Ersatzbeschaffungen zugesandt hatte, an ihn 2.334,75 €.
Mit weiterem … anwaltlichen Schreiben vom 01.07.2025 beanstandete der Kläger die aus seiner Sicht zu geringe Zahlung und schlug vergleichsweise eine Zahlung in Höhe von 6.000 € vor. Dabei setzte er der Beklagten eine Frist zur Äußerung bis zum 05.07.2025, andernfalls werde er seine Forderung gerichtlich geltend machen. Mit E-Mail vom 21.07.2025 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab.
Der Kläger behauptet, durch den Kofferverlust habe er mit seiner Familie den Transfer zum Hotel verpasst, sodass sie erst um 20:30 Uhr angekommen seien. Auch die Anfertigung der Mängelanzeige mit Beseitigungsaufwand habe weitere Zeit bis in die späten Abendstunden in Anspruch genommen. In dem verloren gegangenen Koffer habe sich sämtliche Kinderausstattung – also Kleidung und Reiseutensilien, darunter die Alltagskleidung, Schlafanzüge, UV-Kleidung, Badekleidung, Schuhe sowie Hygieneartikel inklusive Sonnenschutzmittel -, die Badeausstattung sowie Schuhe, Badebekleidung und Pflegeartikel der Eltern befunden (im Einzelnen Anlage K3). Der Kinderwagen sei, da die inneren Verstrebungen der Babywanne gebrochen gewesen seien, infolge des Transportschadens unbrauchbar gewesen. Der Säugling habe während des gesamten Aufenthalts außerhalb des Zimmers durchgehend getragen werden müssen. Es habe zudem an einer sicheren Ablagemöglichkeit außerhalb des Hotelzimmers gefehlt. Zahlreiche Aktivitäten – insbesondere außerhalb der Hotelanlage – wie Strandbesuche, Ausflüge und Restaurantaufenthalte seien nur unter großer Anstrengung oder gar nicht möglich gewesen, weswegen die Tagesgestaltung sich auf das Notwendigste beschränkt habe. Der Erholungseffekt der Reise sei in weiten Teilen verfehlt worden.
Die Belastung sei durch all dies sowohl physisch als auch psychisch hoch gewesen. Insbesondere die ersten beiden Tage nach Ankunft seien von den Ersatzbeschaffungsmaßnahmen geprägt und daher nicht der Erholung dienend gewesen. Diese seien schließlich bei über 30 Grad Celsius und mit den kleinen Kindern erfolgt. Die angeschafften Klamotten dienten ausschließlich der notdürftigen Ausstattung für die Dauer der Reise. Vor Ort seien ausschließlich offensichtlich gefälschte Markenprodukte erhältlich und nicht alle Utensilien wie gewohnte Nahrungsergänzungsmittel der Kinder und Babykleidung verfügbar gewesen. Er habe diese am Urlaubsort zurückgelassen, sodass er meint, ein wirtschaftlicher Vorteil für die Ersatzbeschaffungen bestehe nicht. Die vor Ort beschaffbare Kleidung sei durchweg von minderer Qualität und Funktionalität gewesen. Optimale Passformen seien nur eingeschränkt zu beschaffen gewesen. Die Erholungsfunktion der Reiseleistung sei spürbar eingeschränkt geblieben.
Das verloren gegangene Gepäckstück mitsamt Inhalt habe einen Wert in Höhe von 4.471,24 €.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für den Anreisetag und die zwei folgenden Tage eine Reisepreisminderung im Umfang von 100 % und für die restlichen Tage in Höhe von 50 % zu.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.982,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juni 2025 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 973,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ohne Weiteres einen Ersatzkinderwagen anschaffen oder sich einen solchen ausleihen können. Das für einen Urlaub zwingend Benötigte könne in einem Urlaubsort wie Side, wo es unzählige Geschäfte gebe, innerhalb von drei bis vier Stunden organisiert werden. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch bezüglich vertaner Urlaubsfreude, jedenfalls fehle es dem Kläger insoweit an der Aktivlegitimation, entsprechende Ansprüche für seine Familie geltend zu machen.
Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugin … in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.01.2026 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2026 (Bl. 134 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich nach Maßgabe des bis zum 31.12.2025 geltenden Streitwerts gemäß §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 261 Abs. 3 ZPO zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Verbrauchergerichtsstand des Klägers bei dem hiesigen Gericht nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. C Brüssel Ia-VO.
II.
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten insgesamt Zahlung in Höhe von 4.976,05 € auf Grundlage einer Reisepreisminderung und eines Schadensersatzanspruchs wegen des verlorenen Gepäcks fordern sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 €. Ein Anspruch auf Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht hingegen nicht.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäß § 651m Abs. 1 BGB in
Höhe von 35 % des gezahlten Reisepreises (also 1.676,50 €) zu. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlung auf die Minderung durch die Beklagte in Höhe von 1.437 € besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 239,50 €. Nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB mindert sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis.
a. Die bei der Beklagten aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Reisevertrags durchgeführte Pauschalreise vom 08.05 – 17.05.2025 war mit einem Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB behaftet.
Ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB besteht, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit mangelhaft ist oder die Pauschalreise nicht den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen oder den üblichen Nutzen erfüllt. Vorrangig ist das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung (Ist-Beschaffenheit) von der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit). Bei Fehlen einer tatsächlichen Vereinbarung ist auf die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung, die ein verständiger Durchschnittsreisender erwarten kann, abzustellen. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen, wobei hiervon bei einer Pauschalreise mit Flugleistung auch die Pflicht des Reiseveranstalters umfasst ist, den Koffer der Reiseteilnehmer bis zum Zielort, in diesem Fall dem Flughafen von Antalya, zu transportieren. Fehlt nach dem Flug das Gepäck, so stellt dies eine Beeinträchtigung der Reise, also eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit dar. Der Grad der Beeinträchtigung wird dadurch bestimmt, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffung fehlender Sachen diese Beeinträchtigung kompensieren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997 – 18 U 209/96, NJW-RR 1998, 921).
Das Gepäckstück des Klägers und seiner Familie erreichte während der gesamten Reisezeit nicht das Reiseziel. Die Beklagte hat, nachdem sie sich zuvor noch mit den Behauptungen des Klägers im Einzelnen befasst hat, später das gesamte klägerische Vorbringen pauschal bestritten. Hierzu war sie entgegen ihrer Ansicht nicht berechtigt. Ein pauschales Bestreiten ist unzureichend, wenn der Gegner – hier der Kläger – konkrete Einzelheiten vorgetragen hat. So ist dies hier. Den ursprünglichen Vortrag zum Kofferverlust hat die Beklagte nicht bestritten, sondern ist noch vielmehr auf diesen eingegangen. Dementsprechend war der Kofferverlust selbst als unstreitig zu behandeln.
Der gesamte Reisezeitraum war von dem durch den Gepäckverlust entstandenen Mangel behaftet. Das Gepäckstück ist bis heute nicht aufgetaucht und fehlte damit dem Kläger und seiner Familie während der gesamten Reise. Diesen Mangel zeigte der Kläger auch gemäß § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich, nämlich noch am selben Tag durch E-Mail an die Beklagte dieser an.
Gleiches gilt hinsichtlich des beschädigten Kinderwagens. Auch dies stellt einen Mangel der Reise dar, weil der Durchschnittsreisende erwarten darf, dass die von ihm mitgeführten Gegenstände unbeschädigt transportiert werden und an das Reiseziel gelangen.
Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu der Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelangt, dass der Kinderwagen nicht nur infolge des Transports an der Babyschale beschädigt wurde, sondern im Weiteren auch unbrauchbar war. Die Darlegungs- und Beweislast zu diesen Umständen lag, da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, bei dem Kläger. Ihm ist der Beweis gelungen, da die Beweisaufnahme positiv ergiebig war.
So hat die Zeugin … bekundet, dass nicht nur der Koffer nicht aufgetaucht sei, sondern darüber hinaus, als der Kinderwagen aus dem Flugzeug verbracht worden sei, sie und der Kläger feststellen mussten, dass an der Kinderwanne Probleme bestanden, den hinter dem Stoff der Wanne seien die Verstrebungen gebrochen gewesen mit der Folge, dass man diese Babyschale nicht habe nutzen können.
Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft und die Zeugin … selbst glaubwürdig. Die Schilderungen der Zeugin waren bildlich und daher für die Kammer nachvollziehbar. Die Zeugin konnte auch insoweit die Funktionsweise erklären und daher den behaupteten Schaden plausibel beschreiben. Schließlich fügen sich die Angaben der Zeugin zum Schaden an der Babyschale auch dahingehend ein, dass die Beklagte außergerichtlich, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an den Kläger einen Betrag wegen der Beschädigungen an der Kinderwanne in Höhe von 164,50 € leistete. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rolle der Zeugin als Ehefrau des Klägers in ihrem Aussageverhalten niedergeschlagen hat, ersichtlich.
b. Der Reisepreis ist aufgrund des Reisemangels um 35 % herabzusetzen. Ist eine Reise mit einem Mangel behaftet, so ist nach § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Minderung der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, wobei nach Satz 3 die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist. Dies führt zu einem prozentualen Abschlag vom vereinbarten Reisepreis.
Die Kammer konnte demnach von dem nur wenige Tage vor Reiseantritt vereinbarten Preis als Wert der Pauschalreise ausgehen und die Minderung durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermitteln. Ziel der Minderung ist es dabei nicht eine Preisanpassung als solche vorzunehmen, sondern einen Ausgleich des gestörten Leistungsverhältnisses zu erreichen. Insbesondere dient die Minderung auch nicht der Entschädigung enttäuschter Erwartungen, sondern führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes, der auf die mangelhafte Reiseleistung zurückzuführen ist.
In die hiernach gebotene Abwägung hatte die Kammer objektive, am Vertragsinhalt und Vertragszweck orientierte Kriterien einzustellen. Rein subjektive Empfindungen und einseitige
Erwartungen des Reisenden sind dabei unbeachtlich. Die beeinträchtigte Reiseleistung und der Nutzen der Reise sind in Beziehung zu setzen und je nach Art, Intensität und Dauer des Reisemangels das Ausmaß der Beeinträchtigung des Nutzens festzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erachtet die Kammer in der Gesamtbetrachtung vorliegend eine Minderungsquote in Höhe von 35 % für angemessen, aber auch ausreichend.
Hierbei ist die Kammer zunächst von einer Bewertung der Herabsetzung der einzelnen Reisetage ausgegangen und hat sodann nochmals eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Dabei hat sie sich die Kammer vorrangig von dem objektiven Charakter der Reise als Familienbadeurlaub leiten lassen.
In der Rechtsprechung wird bei einem Gepäckverlust von verschiedenen prozentualen Abschlägen, meist jedoch zwischen 20 % und 30 % liegend für die betroffene Reisezeit ausgegangen, während eine Reisepreisminderung um 50 % und mehr lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen wird (vgl. hierzu mit Übersicht MüKo-BGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651i Rn. 121). Ein solcher besonders gelagerter Fall liegt nach Einbeziehung aller Umstände hier nicht vor. Dies auch nicht im Hinblick auf die zusätzlichen Beschädigungen am Kinderwagen. Wie hoch der prozentuale Abschlag ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme weiter zu der Überzeugung gelangt, dass in dem verloren gegangen Gepäckstück überwiegend Utensilien für die mitreisenden Kinder des Klägers enthalten waren, der Kinderwagen im Hinblick auf die Babywanne derart beschädigt war, dass dieser und die Babyschale isoliert vor Ort nicht mehr in Gebrauch genommen werden konnten und dies in der Folge jedenfalls teilweise Auswirkungen auf die Gestaltung der Reisezeit hatte. Darüber hinaus hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Verlust des Gepäckstücks am Anreisetag zu einer verspäteten Ankunft im Hotel in den Abendstunden führte und letztlich an den beiden Folgetagen Ersatzbeschaffungen vorgenommen wurden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der klägerische Vortrag zu den genannten Umständen hinreichend substantiiert. Da die Beklagte den Vortrag des Klägers insoweit bestritten hat, lag die Beweislast bei dem Kläger. Dieser konnte er entsprechen, denn die Beweisaufnahme war positiv ergiebig.
aa. Die Zeugin … hat bekundet, dass der Flug nach Antalya zwar pünktlich gewesen und geplant gewesen sei, bis etwa 16:30 Uhr am Hotel zu sein. Dies habe sich schließlich aber durch die Verlust- und Schadensmeldung am Flughafen verzögert und man habe gegen 17 Uhr längere Zeit auf den Fahrer für den Transfer zum Hotel warten müssen, nachdem der ursprüngliche Transfer entfallen gewesen sei. Es sei dann spät geworden, etwa gegen 20:30 Uhr, bis die Familie am Hotel angekommen sei. Insgesamt habe sie sich an diesem Tag nervlich am Ende befunden.
Die Angaben der Zeugin … sind auch insoweit glaubhaft. So konnte die Zeugin detailreich und unter Wiedergabe ihrer Gedanken und Gefühle die Ereignisse während der Reise schildern. Die lebendigen Schilderungen sprechen für ein tatsächliches Erlebnis und die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen. Es erscheint aus Sicht der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin sich als Mutter von drei Kindern im Alter zwischen null und fünf Jahren gestresst fühlte, nachdem bemerkt wurde, dass einerseits der Koffer nicht auffindbar und anderseits zusätzlich die Babyschale nicht mehr funktionsfähig war. Insbesondere neigte die Zeugin in ihren Angaben auch nicht zu Übertreibungen, sondern gab an, dass der Flug, bei welchem es sich um einen der Bestandteile der hiesigen Pauschalreise handelte, pünktlich gewesen sei.
Gleichwohl erscheint der Kammer – entgegen der Ansicht des Klägers – eine Bemessung der Minderung um 50 % von dem anteiligen Reisepreis für den Anreisetag ausreichend. Schließlich war ohnehin erst mit einer Ankunft der Familie am Nachmittag am Flughafen und daher realistisch erst am späten Nachmittag beziehungsweise am frühen Abend am Hotel zu rechnen. Dass sich durch die Dauer der Verlustmeldung die Ankunftszeit am Hotel verzögerte, führte zu einer Störung des Leistungsverhältnisses für den ersten Reisetag, der aber eben bereits naturgemäß ohnehin von der Anreise geprägt ist und daher keine Minderung des anteiligen Reisepreises für diesen Tag um 100 % zu rechtfertigen vermag. Der Gepäckverlust und die Beschädigungen am Kinderwagen aufgetretenen Umstände sorgten dafür, dass sich an diesem Tag der Reisezweck, der grundsätzlich für die Zeit ab dem späten Nachmittag erreichbar gewesen wäre, nicht mehr verwirklichen ließ. Die ursprünglich angedachte Zeit, in welcher der Familie das Hotel am Anreisetag noch mit den entsprechenden Annehmlichkeiten zur Verfügung stehen würde, war entfallen.
bb. Weiter hat die Zeugin bekundet, dass durch den Gepäckverlust unter anderem das Babyphone, die Schlafkleidung für die Kinder, Bodys, spezielle Babykleidung, Pflegeprodukte, Spucktücher, Babydecken und Kleidung der Kinder mit UV-Schutz fehlten. Für die Kinder sei nur noch das vorhanden gewesen, was diese bei Anreise an sich trugen. Daher sei man am Folgetag gemeinsam in die Stadt gegangen, um insbesondere Ersatzkleidung zu beschaffen, was aber wegen der Temperaturen und der Ungeduld der Kinder schwierig gewesen sei. Zudem habe der Säugling die ganze Zeit getragen werden müssen. Hochwertige Kleidung für die Kinder sei schwierig zu finden gewesen. Am nächsten Tag sei man nochmals losgegangen, da am ersten Tag nicht alles Benötigte habe gefunden werden können.
Auch diese Angaben erachtet die Kammer uneingeschränkt für glaubhaft. Sie sind erheblich von der Wiedergabe des subjektiven Empfindens der Zeugin … geprägt und stützen den klägerischen Vortrag. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass für den Kläger und seine Familie die Situation auch am Folgetag als belastend wahrgenommen wurde. Wie jedoch zuvor ausgeführt, sind für die Frage der Reisepreisminderung lediglich objektive Kriterien anstatt subjektiven Empfindungen und einseitigen Erwartungen entscheidend. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Minderungsquote in Höhe von 40 % für den zweiten Reisetag in Anbetracht des Umstands, dass dieser durch die Ersatzbeschaffungen geprägt war, für genügend.
Dass Einkäufe in der Hitze zu einer zunehmenden Anstrengung führen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger und seine Familie haben sich für die Türkei als Reiseziel im Mai entschieden und mussten daher nicht nur mit hohen Temperaturen rechnen, sondern vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie bewusst in einen Urlaubsort mit bereits zu dieser Jahreszeit hohen Temperaturen verreisten. Die zusätzlichen durch den Gepäckverlust veranlassten Anstrengungen sind daher von den Temperaturen unabhängig zu bewerten. Ebenso gilt dies dafür, dass die gesamte Familie in die Stadt losging. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kennen Eltern die Kleidungsgröße gut genug, um jedenfalls Übergangskleidung auch ohne deren Anwesenheit zu besorgen. Wie der Kläger selbst unter nachdrücklicher Betonung ausgeführt und dies auch die Zeugin … bestätigt hat, handelte es sich aus deren Sicht ohnehin um bloß minderwertige Ware, die man auch nicht habe mitnehmen wollen. Gerade deswegen ist nicht verständlich, wieso die ganze Familie unterwegs war.
Der objektive Reisezweck, der hier vorrangig in der Verbringung der Zeit in der Hotelanlage und an den umliegenden Stränden bestand, hätte sich umso eher verwirklichen lassen, wenn entweder der Kläger oder seine Ehefrau, die Zeugin …, die Ersatzbeschaffungen alleine ohne Mitnahme der Kinder vorgenommen hätte. Dies hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf zu einer erheblichen Zeitersparnis führen können. Die Angebote des Hotels, wie die Unterbringung in einem „All-Inclusive“-Hotel mit Pools und – wie von der Zeugin erwähnt – Wasserrutschen für Kinder, hätten demnach deutlich umfangreicher am zweiten Tag wahrgenommen werden können. Dies sind Umstände, die insoweit aus der Sphäre des Klägers herrühren und demnach nicht in die Abwägung einzubeziehen sind.
Anders ist dies im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der Ersatzbeschaffungen. Dass solche für eine fünfköpfige Familie nicht nur Zeit in Anspruch nehmen, sondern darüber hinaus Planungen erfordern, was genau nun zwingend für die verbleibenden Reisetage benötigt werden wird, ist dagegen bedeutsam und unmittelbar auf den Reisemangel zurückzuführen. Zugleich ist abseits der fehlenden Gegenstände, die vor allem zur Betreuung des Säuglings wichtig waren, zu berücksichtigen, dass den Kindern und der Familie insgesamt bereits die Kleidung zur Verfügung stand, die sie bei der Anreise trugen, sodass diese – notfalls außerhalb eines Waschraums – jedenfalls im Badezimmer des Hotelzimmers gewaschen und mehrmals hätten verwendet werden können. Aus diesem Grunde stand der Familie immerhin eine gewisse Anzahl von Kleidung zur Verfügung, was die Dauer der Ersatzbeschaffung jedenfalls in gewissem Umfang herabsetzte. Der Zeit- und nach objektiven Maßstäben damit einhergehende Erholungsverlust stellen die bei der Abwägung ins Gewicht fallende entscheidende Beeinträchtigung des zweiten Reisetages dar, die wie schließlich in dem genannten Umfang berücksichtigt worden ist.
cc. Für die übrigen Reisetage erachtet die Kammer eine Minderungsquote in Höhe von 30 % für angemessen. Dies gilt auch für den dritten Reisetag, an dem noch weitere Ersatzbeschaffungen erfolgten. Letzteres ist anzunehmen, da aus dem Vortrag des Klägers nicht hervorgeht, dass die Ersatzbeschaffungen am dritten Tag diesen Reisetag noch derart prägten, dass das Einkaufsverhalten der Familie noch in einem überdurchschnittlichen Ausmaß von einem allgemein auf Reisen ohnehin bei Durchschnittsreisenden üblichen Einkaufsverhalten am Reiseort abwich.
Die Kammer ist infolge der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch nach der Vornahme von Ersatzbeschaffungen die Reise wegen des fehlenden Gepäckstücks und des beschädigten Kinderwagens beeinträchtigt und daher das Leistungsverhältnis gestört war.
Die Zeugin … hat angegeben, dass sich in dem Koffer auch das Babyphone befunden und dessen Fehlen die Abendgestaltung der Eltern, also von ihr und dem Kläger, beeinträchtigt habe. Zudem habe man einen angebotenen Buggy für den Säugling nicht nutzen können, einen Ersatz für den Kinderwagen habe man nicht gefunden, sonst hätte man einen solchen gekauft. Aufgrund dessen habe man die Angebote des Hotels daher kaum nutzen und an der Promenade nicht spazieren können, weil es schon insoweit an UV-Schutz-Kleidung, die ebenfalls im Koffer gewesen sei, gefehlt habe. Ferner sei es belastend gewesen, dass ein Schlafsack für den Säugling und den damals Zweijährigen durch den Gepäckverlust ebenfalls abhanden gewesen sei und eine normale Decke für diesen hätte gefährlich werden können. Außerdem seien die sogenannten „First-Walker-Schuhe“ des Säuglings, mit denen dieser bei dem Krabbeln geschützt werde, infolge des Kofferverlusts abhanden gekommen und daher ein Krabbeln außerhalb des Hotelzimmers schwierig gewesen.
Auch diese Bekundungen hält die Kammer für glaubhaft und den Beweis für die Behauptungen des Klägers auch diesbezüglich für erbracht. Soweit es aber um die Beeinträchtigung der Abendgestaltung der Eltern wegen des fehlenden Babyphones geht, erscheint dies aus Sicht der Kammer unbegründet und für die Abwägung bei Festsetzung der Reisepreisminderung unbeachtlich. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Funktion des Babyphones, namentlich das Baby und Kleinkind aus der Entfernung beobachten zu können und so mehr Flexibilität zu gewinnen, sich nicht auf andere Weise hätte verwirklichen lassen. Mittlerweile ist es allgemeiner Standard, dass jedenfalls Erwachsene über ein eigenes Smartphone verfügen. Ein solches hätte der Kläger bedenkenlos aufstellen und über einen Videoanruf auf das andere Smartphone seines oder das seiner Ehefrau – eine Übertragung der Geschehnisse im Hotelzimmer während der örtlichen Abwesenheit herstellen können. Schließlich ist es heutzutage auch Standard, dass in Hotels, insbesondere dieser Preiskategorie, ein kostenloser Internetzugriff über WLAN angeboten wird. Die Abendgestaltung des Klägers als Vertragspartner der Beklagten war daher nicht mehr beeinträchtigt als dies von Beginn an durch die Mitnahme dreier Kinder im Alter zwischen 0 – 5 Jahren naturgemäß anzunehmen war. Soweit er sich den beschriebenen technischen Möglichkeiten eines verschlüsselten und daher unbedenklichen Videoanrufs verwehrte, ist dies ein Umstand, der aus seiner Sphäre herrührt und der nicht der Beklagten angelastet werden kann.
Unerheblich für die Bemessung der Reisepreisminderung ist, dass die First-Walker-Schuhe des Säuglings nicht zur Verfügung standen. Auch außerhalb des Hotelzimmers hätte dem Säugling das Krabbeln ermöglicht werden können. So erscheint es naheliegend, dem Säugling einen sicheren Untergrund zum Krabbeln etwa durch das Auslegen von Decken oder Handtüchern zu erschaffen oder ihm Socken überzuziehen. Eine fortwährende Bindung an die Rückkehr zum Hotelzimmer geht mit dem Fehlen dieser speziellen Schuhe somit nicht einher. Ebenso unerheblich war es, dass infolge der fehlenden Tücher das Stillen oder Wickeln des Säuglings außerhalb des Hotelzimmers beziehungsweise in der Öffentlichkeit wegen der Gepflogenheiten vor Ort nicht möglich gewesen sein soll. Schließlich verursacht es innerhalb einer Hotelanlage keinen nennenswerten Aufwand, kurzzeitig zum Hotelzimmer zurückzukehren. Dass dies außerhalb der Anlage der Fall gewesen ist, wurde nicht vorgetragen.
Der Umstand, dass UV-Schutzkleidung für die Kinder fehlte und eine Ersatzbeschaffung insoweit nicht möglich war, wirkt sich nur geringfügig aus. Zwar ist verständlich, dass die Haut von kleinen Kindern besonderen Schutz benötigt und daher Aufenthalte unter der Sonne bestenfalls unter Wahrnehmung aller Schutzmöglichkeiten erfolgen sollen. Nicht ersichtlich ist dagegen, dass die Auswirkungen des Fehlens von erheblichem Gewicht sind. Denn zum einen trägt der Kläger selbst die Ersatzbeschaffung vor Ort von Sonnenschutzmitteln vor. Zum anderen kann durch das Aufsuchen von Sonnenschirmen eine zu starke Aussetzung mit UV-Strahlen umgangen werden. Bei dem Reiseziel Side handelt es sich um einen Ferienort, der vorrangig auf Badetourismus ausgerichtet ist. An solchen Orten gibt es erfahrungsgemäß zahlreiche Sonnenschirme, die einen Aufenthalt am Strand auch ohne UV-Schutzkleidung ermöglichen. Soweit es um Spaziergänge an der Promenade geht, kann für diese kurze Zeit normale Sonnencreme mit entsprechendem UV-Lichtschutzfaktor für ausreichend Schutz sorgen, sodass auch solche, die freilich für viele Reisende zu einem Urlaub dazugehören, grundsätzlich möglich sind.
Von Gewicht war im Rahmen der Abwägung der Umstand, dass die Schlafsäcke des Säuglings und des zweijährigen Sohnes nicht mehr vorhanden waren und kein adäquater Ersatz beschafft werden konnte und insbesondere die Beschädigung der Babyschale, was es erforderlich machte, den Säugling auf dem Arm zu tragen. Beide Kriterien beeinträchtigten den mit der Reise verfolgten Zweck der Erholung und Wahrnehmung von Aktivitäten. Dies erfolgte aber nicht in einem besonders gelagerten Ausmaß. Ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil einer „all-inclusive-“ Reise ist schließlich die Verpflegung im Hotel sowie die Nutzung der Hotelangebote, die hier ausweislich des klägerischen Vortrags zahlreich vorhanden waren. Wenngleich der Erholungscharakter sicherlich durch die beiden genannten Umstände herabgesetzt war, hat dies die Familie eben nicht an der eingehenden Nutzung dieser Angebote gehindert. Die Familie war wegen des Fehlens der Babyschale auch zwingend darauf angewiesen, den Säugling lediglich im Hotelzimmer zum Schlafen zu legen. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb das Baby nicht etwa auf einer Liege zwischen den Eltern hätte schlafen können. Die insoweit geäußerten Bedenken des Klägers verfangen nicht, da eine Sonnenliege ausreichend Schutz bietet, vor allem dann, wenn sich der Säugling zwischen den Eltern befindet. Es besteht auch keine Veranlassung, wie dies der Kläger unter Hinweis auf die damit einhergehenden Gefahren ausgeführt hat, den Säugling zum Schlafen auf den Sand zu legen. Schließlich hätten, wie beschrieben, Strandliegen aufgesucht und benutzt werden können.
dd. Bei Gesamtbetrachtung und unter nochmaliger Würdigung aller zuvor genannten Umstände, die sich auf die jeweiligen Reisetage zum Teil anhaltend infolge des Reisemangels auswirkten, ist wegen des Charakters der Reise als Badeurlaub, der ohne Weiteres erhalten blieb, eine Gesamt-Reisepreisminderung im Umfang von 35 % auf den Reisepreis geeignet, um die Leistungsstörung abzubilden und auszugleichen.
2. Weiter hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 978,71 € aus § 651n Abs. 1 BGB einerseits wegen der Ersatzbeschaffungen, abzüglich bereits geleisteter Zahlung in Höhe von 713,10 € sowie andererseits wegen des Gepäckverlustes in Höhe von 4.471,24 €.
Nach § 651n Abs. 1 BGB kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von ihm verschuldet oder von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. Die Voraussetzungen des Schadensersatzes liegen vor.
a. Infolge des dauerhaften Gepäckverlusts hat der Kläger einen Schaden in Höhe von 4.471,24 € erlitten.
Soweit die Beklagte den behaupteten Sachschaden Gepäckinhalt bestritten hat, war dies unbeachtlich. Der Kläger hat substantiiert, nämlich detailliert zu dem verlustigen Gepäck und dessen Inhalt durch Auflistung der Gegenstände, zum Teil mit konkreten Wertangaben, vorgetragen, ohne dass die Beklagte, die nach ihrem gesamten Vortragsverhalten den Gepäckverlust selbst als solchen nicht bestritten hat, den Inhalt des Koffers und dessen Wert ihrerseits substantiiert bestreitet. Die Beklagte hat sich nicht mit dem vorgetragenen Inhalt des Koffers auseinandergesetzt.
Der Reisende – hier also der Kläger – muss den Schaden und dessen Höhe plausibel darlegen und nachweisen. Die Darlegung erscheint insgesamt plausibel und stimmt grundsätzlich mit den Angaben der Zeugin, die schilderte, welche Art von Gegenständen, nämlich die Kinder- und Babyausstattung fehlten sowie mit der klägerseits vorgelegten Liste (Anlage K3) überein. Die Liste enthält darüber hinaus weitere Gegenstände – etwa Schuhe des Klägers und der Zeugin -, die zum Teil beziffert sind und dort, wo eine Bezifferung nicht erfolgt ist, jedenfalls eine Schätzung aufgrund der Bezeichnung von Marke und Produkttyp ermöglichen. Der Beklagten wäre daher ein substantiiertes Entgegentreten zumutbar gewesen. Sie durfte sich nicht, wie geschehen, auf ein einfaches Streiten beschränken. Die Kammer dufte deswegen den klägerseits genannten Betrag der Schadensbemessung zugrundelegen.
Aus Sicht der Kammer scheint der klägerseits angegebene Betrag von 4.471,24 € zwar hoch. Jedoch befinden sich auf der Liste sehr viele Gegenstände, diese teilweise von hochwertigen Marken, sodass kein auffälliges Missverhältnis zwischen Menge und Bezifferung festzustellen ist.
Auch eine Haftungsbeschränkung gemäß § 651p Abs. 1 BGB ist hier weder schon dem Betrag (Verhältnis des Reisepreises zu dem behaupteten Wert des Koffers mitsamt Inhalt) ersichtlich noch vorgetragen.
Zudem kommt § 651p Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden, wenn für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften bestehen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hierauf berufen. Grundsätzlich ist dies der Fall, da eine Luftbeförderung Bestandteil der Pauschalreise war, sodass die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens gelten. Jedoch ist § 651p Abs. 2 BGB als Einrede ausgestaltet, sodass das Vorliegen einer Haftungsbeschränkung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Beklagte als Reiseveranstalterin hat diese nicht erhoben.
b. Die Beklagte hat dem Kläger zudem die Kosten für die Ersatzeinkäufe – mit Ausnahme der für die Sonnenschutzmittel angefallenen wegen derer er bereichert ist – abzüglich der bereits insoweit erfolgten Zahlung in Höhe von 713,10 €, also noch 265,61 € zu ersetzen.
Der Kläger hat substantiiert und unter Vorlage von Kassenzetteln, die allerdings in türkischer Sprache abgefasst sind, dargelegt, welche Ersatzeinkäufe zu welchem Preis vorgenommen worden seien. Soweit die Beklagte die behaupteten Schadenspositionen bestreitet, andererseits aber ausführt, es sei unstreitig, dass der Kläger sich die „erforderlichen Bekleidungsstücke etc.“ gekauft habe, ist dies nicht ausreichend, zumal die Beklagte andererseits explizit bestreitet, dass der Kläger die Ersatzbeschaffungen nicht mit nach Hause genommen habe, also ausdrücklich von diesen ausgeht. Die Kammer konnte daher Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 1.075,65 € zugrundelegen. Hiervon hatte sie auch entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Abzug wegen der Bereicherung durch die Neuwertigkeit und Verwendungsmöglichkeit der Gegenstände vorzunehmen.
Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass es sich um Notbeschaffungen handelte, die nicht dem normalen Kaufverhalten der Familie entsprechen würden und daher für den Kläger keinen Vermögensvorteil bedeuten. Insbesondere seien die Klamotten häufig Fälschungen von Markenprodukten gewesen, an deren Mitnahme schon wegen damit einhergehender rechtlicher Risiken durch die Einfuhr nach Deutschland kein Interesse bestanden habe. Die Beklagte ist hierauf nicht eingegangen, sodass ihr Bestreiten unerheblich war. Denn die Erläuterung, die sich Beklagte sogar hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist völlig plausibel. Letztlich hat auch die Zeugin … betont, es sei schwierig gewesen, hochwertige Kleidung für die Kinder zu finden. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass es sich nicht um derart adäquate Gegenstände gegenüber den verloren gegangenen handelte, die eine Vorteilsanrechnung rechtfertigen würde.
Anders ist dies hinsichtlich der angeschafften Sonnenschutzmittel zu einem Preis in Höhe von 96,94 €. Hierbei handelt es sich um Verbrauchsgegenstände, durch deren Benutzung im Badeurlaub die im Vorfeld angeschafften Artikel nicht gebraucht wurden, deren Wert durch den Schadensersatz für das verlorene Gepäck abgegolten ist.
Von den Ausgaben für die Ersatzbeschaffungen ist daher neben diesem Betrag auch der bereits geleistete Betrag durch die Beklagte in Abzug zu bringen, sodass noch ein Schaden in Höhe von 265,61 € verbleibt, der als solcher noch von der Beklagten zu ersetzen ist.
3. Ein weiterer Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gemäß § 651n Abs. 2 BGB besteht dagegen nicht. Nach § 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben ist.
Zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung gelten die Maßstäbe der Regelung zur Kündigung nach § 651l Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH zum alten Reisevertragsrecht vor Novellierung des Pauschalreiserechts hängt die Erheblichkeit der durch den Reisemangel verursachten Beeinträchtigung davon ab, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat und wie gravierend er sich für den Reisenden auswirkte, wobei dies am Zweck und der konkreten Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13). Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden und nicht die subjektive Beurteilung durch den betroffenen Reisenden selbst (hierzu BeckOGK/Kramer, 01.11.2025, BGB § 651l Rn. 30). Diese Maßstäbe gelten aus Sicht der Kammer weiterhin uneingeschränkt (so auch BeckOGK/Kramer, 01.11.2025, BGB § 651n Rn. 46).
Die angemessene Minderungsquote ist dabei – ohne dass sie selbst Voraussetzung ist wichtiges Indiz bei der Beurteilung, ob die Erheblichkeitsschwelle bereits überschritten ist oder eben nicht. Je höher die Minderungsquote ist, desto ferner liegt es anzunehmen, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung, weitgehend demjenigen entsprochen hat, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, sodass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann (BGH a.a.O. Rn. 18).
Wie ausgeführt, erachtet die Kammer für die Beeinträchtigung der Reise eine Minderung von 35 % für angemessen (Abschnitt II.1.). Aus Sicht eines Durchschnittsreisenden stellt sich der Mangel nicht als erheblich dar. Der Kläger und seine Familienmitglieder als Reiseteilnehmer konnten sich am Tag nach der Anreise im Wesentlichen mit Ersatzbekleidung ausstatten und haben dies – soweit Ersatzartikel verfügbar waren – auch getan. Trotz des fehlenden Gepäcks konnten sie die Angebote des Hotels mitsamt der Verpflegung grundsätzlich wahrnehmen, wodurch ihnen die Reiseleistungen selbst zur Verfügung standen. Hierfür bedurfte es auch nicht der hochwertigeren Ausstattung der Kinder, die verloren gegangen war. Umständlich war sicherlich, dass die Babyschale unnutzbar war. Jedoch führte auch dies nicht dazu, dass die Familie generell in der Tagesplanung eingeschränkt war. So ist auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die in Anspruch genommenen Reiseleistungen gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglichen Ausgestaltung sich so weit von demjenigen entfernt hat, um dessentwillen der Kläger die Urlaubszeit aufgewendet hat. Die konkrete Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung blieb vielmehr generell erhalten, eben weil die Angebote des Hotels weiterhin wahrgenommen und auch der Strand genutzt werden konnte, sodass die Urlaubszeit des Klägers als Reisenden und seiner Familie als Reiseteilnehmer, ohne dass es insoweit auf die Aktivlegitimation des Klägers für die weiteren Reiseteilnehmer noch ankommen würde, nicht nutzlos aufgewendet wurde.
4. Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nach § 651n Abs. 1 BGB zu.
Der Anspruch besteht nicht aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Klägers im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht im Verzug befand. Hierauf kommt es aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Vielmehr folgt der Anspruch aus § 651n Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 BGB .
Der Schädiger hat dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt. Der Geschädigte muss die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich gehalten haben. Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft keine Zweifel fehlen. Nicht ausreichend ist, dass bloß die Haftung dem Grunde nach anerkannt wurde, solange die Höhe des Anspruchs streitig ist. So ist dies hier. Anders als zuvor ausgeführt, war es hier zwar so, dass der Kläger nicht einen Rechtsanwalt beauftragt, sondern selbst in Ausübung seiner beruflichen Stellung als solcher der Beklagten gegenüber – dies von Anfang an durch Aufnahme seiner beruflichen Stellung auch in seine E-Mails an die Beklagte – auftrat. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich selbst vertritt. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. Das Anfertigen des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Schäden hat der Kläger mit Briefkopf im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen ihm eine entsprechende und übliche Vergütung nicht zugesprochen werden sollte. Dies wird auch durch den Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB gestützt, der eine Vergütung von berufsbezogenen Diensten, bei einer im Grundsatz unentgeltlichen Tätigkeit, vorsieht. Damit wird der Kommerzialisierung der Berufstätigkeit Rechnung getragen.
Vorliegend war zu berücksichtigen, dass der Kläger von Beginn an noch während der Reise der Beklagten gegenüber unter Wahrnehmung seiner Berufsbezeichnung also zu einem Zeitpunkt bis zum 31.05.2025 die Gebühren bereits anfielen. Die Klägerin hat teilweise die Ansprüche
dem Grunde nach anerkannt, jedoch nicht der vollen begründeten Höhe (ursprünglich 7.311 € zusammengesetzt aus Minderung, Schadensersatz Babywanne, Koffer, Ersatzbeschaffungen Gebühren Check-In nach), sondern nur in Höhe von 2.334,95 € sodass die rechtsanwaltliche Tätigkeit auch erforderlich war. Da die Ansprüche des Klägers in Höhe von weiteren 4.976,35 € bestanden und die anwaltliche Tätigkeit insoweit erforderlich war, kann der Kläger lediglich die sich daraus errechnende Geschäftsgebühr von 1,3 sowie die Pauschale von 20 € und die darauf zu errechnende Umsatzsteuer fordern
5. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte geriet erst in Verzug, nachdem sie auf das Schreiben des Klägers vom 01.07.2025, in welchem er der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme wegen weitergehender Zahlungen bis zum 05.07.2025 setzte, erst am darauf folgenden Tag also dem 06.07.2025 in Verzug. Sein erstes Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung bis zum 10.06.2025 war nicht geeignet, um den Verzug bereits ab dem 11.06.2025 zu begründen, weil eine einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist nicht für eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB genügt und auch nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entspricht. Eine Mahnung stellte demnach erst das Schreiben vom 01.07.2025 dar.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 2, Satz 3 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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Koffer weg, Kinderwagen kaputt – drei Kleinkinder im Pauschalurlaub in Antalya. Die Familie musste Ersatzkäufe tätigen, doch der Veranstalter verweigerte die Zahlung. Vor Gericht stritt man um Tausende Euro und die Frage, ob der Urlaub überhaupt noch Erholungswert hatte.
Ein vermisster Familienkoffer begründet rechtlich einen Reisemangel und löst eine entsprechende Preisminderung nach dem BGB aus. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 321/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Frankenthal entschied am 19.02.2026 (7 O 321/25): Eine Familie erhält trotz dauerhaft verlorenen Gepäcks keine Entschädigung für verlorene Urlaubszeit, weil der Familienurlaub nicht stark genug beeinträchtigt war. Eine solche Zahlung gibt es nur, wenn die Reise insgesamt stark gestört ist.
Wesentlicher Zweck blieb: Die Familie konnte Hotel, Verpflegung und Strand trotz der Probleme weiter nutzen.
Reisepreis sank: Dauerhafter Kofferverlust und unbrauchbarer Kinderwagen rechtfertigten 35 Prozent weniger Reisepreis.
Ersatzkäufe anerkannt: Notwendige Anschaffungen ersetzte das Gericht überwiegend; Sonnenschutz nicht, weil er verbraucht wurde.
Gepäckwert anerkannt: Der nachgewiesene Wert des Kofferinhalts von 4.471,24 Euro floss vollständig in die Zahlung ein.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: LG Frankenthal
Datum: 19.02.2026
Aktenzeichen: 7 O 321/25
Verfahren: Zivilprozess
Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz
Streitwert: 9.982,81 €
Relevant für: Reisende, Familien bei Pauschalreisen, Reiseveranstalter
Warum gilt verlorenes Gepäck als Reisemangel?
Ein Reisemangel liegt nach § 651i Abs. 1 BGB vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt oder die Pauschalreise nicht den vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Nutzen erfüllt. Maßgeblich ist die Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit. Bei einer Pauschalreise mit Flugleistung muss der Reiseveranstalter dafür einstehen, dass das Gepäck bis zum Zielflughafen transportiert wird. Nach § 651o Abs. 1 BGB muss der Reisende einen solchen Mangel unverzüglich anzeigen.
Unverzüglich bedeutet konkret: Sie melden den Mangel so schnell wie möglich, sobald Sie ihn bemerken. Warten Sie damit unnötig lange, kann der Veranstalter Ihre Minderungs- und Schadensersatzansprüche kürzen oder zurückweisen.
Ihre Ansprüche aus Reisemängeln verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende. Notieren Sie dieses Datum und machen Sie offene Forderungen rechtzeitig geltend, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren.
Ob Gepäckverlust und Kinderwagenschaden solche Reisemängel darstellten, hatte das Landgericht Frankenthal im Urteil vom 19.02.2026 (Aktenzeichen 7 O 321/25) zu beantworten. Ein Vater hatte für seine Familie – Ehefrau und drei Kinder im Alter von fünf, zwei und null Jahren – eine Flugpauschalreise nach Antalya beziehungsweise Side gebucht, für zehn Tage im Mai 2025 zum Gesamtpreis von 4.790 €. Beim Hinflug ging ein aufgegebenes Gepäckstück der Familie verloren und blieb bis zum Zeitpunkt der Entscheidung verschwunden.
Der vollständige Verlust des Koffers während der gesamten Reise war vor Gericht letztlich unstreitig. Die Reiseveranstalterin hatte den ursprünglichen Vortrag zunächst nicht bestritten, sondern sich inhaltlich damit auseinandergesetzt; ihr späteres pauschales Bestreiten hielt die Kammer angesichts des konkreten Vortrags für unzureichend. Der Vater hatte den Verlust noch am 08.05.2025 am Flughafen per Property Irregularity Report gemeldet und die Veranstalterin noch am selben Tag per E-Mail informiert – unverzüglich im Sinne des § 651o Abs. 1 BGB.
Unstreitig heißt: Das Gericht legte den Kofferverlust als feststehend zugrunde, weil die Veranstalterin ihn nicht wirksam bestritten hatte. Der Property Irregularity Report ist das standardisierte Verlustprotokoll am Flughafenschalter der Airline. Mit PIR und paralleler E-Mail an den Veranstalter sichern Sie Ihre Beweislage für spätere Ansprüche.
Redaktionelle Leitsätze
Der dauerhafte Verlust aufgegebenen Gepäcks bei einer Flugpauschalreise ist ein Reisemangel; der Reiseveranstalter muss dafür einstehen, dass das Gepäck bis zum Zielflughafen transportiert wird. Auch die transportbedingte Beschädigung mitgeführter Gegenstände – etwa die Unbrauchbarkeit eines Kinderwagens – begründet einen eigenen Reisemangel, sofern der Reisende den Mangel unverzüglich anzeigt.
Beruft sich der Reiseveranstalter bei Gepäckschäden nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach § 651p BGB in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen, darf das Gericht diese Einrede nicht von Amts wegen berücksichtigen; der Reisende kann dann den voll nachgewiesenen Gepäckwert als Schadensersatz verlangen.
Eine Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Eine Reisepreisminderung im mittleren Bereich – etwa 35 Prozent – ist ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vertragszweck aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden nicht weitgehend verfehlt wurde.
Praxis-Hinweis:
Entscheidend war die doppelte Dokumentation: Der Verlust wurde am Flughafen gemeldet und die Veranstalterin noch am selben Tag informiert. Liegen Ihnen nur Unterlagen der Fluggesellschaft vor, ist Ihre Lage nicht ohne Weiteres vergleichbar. Prüfen Sie daher, ob Sie auch Ihre Mängelanzeige an den Reiseveranstalter belegen können.
Der beschädigte Kinderwagen als eigener Reisemangel
Auch der Kinderwagen der Familie, ein Gesslein-Kombi-Modell F4 Air+ mit Babywanne aus dem Anschaffungsjahr 2019 samt Babyschale, wurde beim Transport beschädigt. Die Kammer vernahm die Ehefrau des Vaters als Zeugin und war nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die inneren Verstrebungen der Babywanne gebrochen und Kinderwagen sowie Babyschale dadurch unbrauchbar waren. Die Aussage wertete das Gericht als glaubhaft und die Schilderung als bildlich und plausibel. Bestätigt wurde diese Einschätzung zusätzlich dadurch, dass die Veranstalterin selbst bereits außergerichtlich 164,50 € wegen der beschädigten Kinderwagenwanne gezahlt hatte.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, ob es eine Zeugenaussage für wahr hält. Außergerichtlich bedeutet: Die Zahlung erfolgte schon vor dem Urteil, ohne gerichtlichen Zwang. Solche Teilzahlungen mindern später Ihren noch offenen Anspruch.
Die Reiseveranstalterin hielt dem entgegen, der Kinderwagen sei weiterhin nutzbar gewesen beziehungsweise ein Ersatzkinderwagen hätte ohne Weiteres gekauft oder ausgeliehen werden können. Die Kammer ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Die positive Beweisaufnahme habe die Unbrauchbarkeit festgestellt, und die bloße theoretische Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung ändere nichts an der tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigung.
Warum betrug die Reisepreisminderung 35 Prozent?
Nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels. Der Preis ist nach Satz 2 im Verhältnis des Werts der mangelfreien zur mangelhaften Reise herabzusetzen, erforderlichenfalls durch Schätzung nach Satz 3 beziehungsweise § 287 ZPO. Maßgeblich sind objektive, am Vertragsinhalt und Vertragszweck ausgerichtete Kriterien – rein subjektive Empfindungen bleiben außer Betracht. In der Rechtsprechung werden bei Gepäckverlust häufig Minderungen zwischen 20 und 30 Prozent angenommen; eine Quote von 50 Prozent oder mehr bleibt besonders gelagerten Fällen vorbehalten.
Ziel der Minderung ist es dabei nicht eine Preisanpassung als solche vorzunehmen, sondern einen Ausgleich des gestörten Leistungsverhältnisses zu erreichen. Insbesondere dient die Minderung auch nicht der Entschädigung enttäuschter Erwartungen, sondern führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes, der auf die mangelhafte Reiseleistung zurückzuführen ist. – so das Landgericht Frankenthal
Konkret wird der Reisepreis für die Mangelzeit anteilig herabgesetzt, oft geschätzt, wenn sich der Wertverlust nicht exakt in Euro rechnen lässt. Rein persönliche Enttäuschung zählt dabei nicht, sondern nur die objektive Beeinträchtigung der Reise. An der Quote erkennen Sie, welchen Anteil des Reisepreises Sie zurückverlangen können.
Für den konkreten Familienbadeurlaub setzte das Landgericht Frankenthal die Gesamtminderung auf 35 Prozent des Reisepreises von 4.790 € an, also 1.676,50 €. Nach Abzug der außergerichtlich bereits gezahlten 1.437 € verblieb ein offener Minderungsanspruch von 239,50 €. Die Kammer bewertete zunächst jeden einzelnen Reisetag und nahm anschließend eine Gesamtwürdigung vor: Es handele sich objektiv um einen Familienbadeurlaub, dessen wesentliche Nutzungsmöglichkeiten trotz der Mängel erhalten blieben.
Die Staffelung nach einzelnen Reisetagen
Für den Anreisetag hielt das Gericht eine Minderung von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für ausreichend. Zwar hatte sich die Ankunft im Hotel wegen der Verlust- und Schadensmeldung sowie eines ausgefallenen Transfers bis etwa 20:30 Uhr verzögert – doch der Tag sei ohnehin durch die Anreise geprägt gewesen, sodass die Störung keine vollständige Minderung rechtfertigte. Für den zweiten Reisetag, der durch die notwendigen Ersatzbeschaffungen geprägt war, setzte die Kammer 40 Prozent an. Für den dritten und alle übrigen Tage blieb es bei 30 Prozent, weil der fortdauernde Gepäckverlust und die unbrauchbare Babyschale zwar fortbestanden, aber nach Gesamtwürdigung kein höheres Ausmaß erreichten.
Der Vater hatte demgegenüber 100 Prozent Minderung für den Anreisetag und die beiden Folgetage sowie 50 Prozent für die restlichen Tage verlangt. Das Gericht lehnte die volle Minderung am Anreisetag ab, weil eine Ankunft erst am Nachmittag oder frühen Abend ohnehin realistisch gewesen sei; die Reise sei ihrem Charakter als Familienbadeurlaub nicht vollständig entzogen worden.
Welche Gepäckfolgen erhöhten die Minderung nicht?
Mehrere vom Vater angeführte Details verfingen bei der Kammer nicht. Dass die gesamte Familie – statt nur ein Elternteil – die Ersatzbeschaffungen bei über 30 Grad mit drei Kleinkindern erledigte, erhöhte die Minderung nicht: Kleidung nach Größen hätten auch der Vater oder die Mutter allein besorgen können, die vermeidbare Mehrbelastung stamme aus der eigenen Sphäre der Familie. Auch die Hitze selbst war urlaubsortbedingt und unabhängig vom Gepäckverlust zu bewerten, da die Familie bewusst im Mai in einen warmen Urlaubsort gereist war.
Ein fehlendes Babyphone wertete das Gericht nicht als relevante Einschränkung, weil ein Videoanruf zwischen zwei Smartphones die Funktion hätte ersetzen können. Fehlende First-Walker-Schuhe, Tücher und Pflegeutensilien blieben ebenfalls ohne Gewicht: Krabbeln sei auf Decken oder mit Socken möglich gewesen, und eine kurze Rückkehr ins Hotelzimmer zum Stillen oder Wickeln habe innerhalb der Anlage keinen nennenswerten Aufwand bedeutet. Fehlende UV-Schutzkleidung bewertete die Kammer nur als geringfügig, da Ersatz-Sonnenschutzmittel beschafft worden waren und Side als Badetourismus-Ort erfahrungsgemäß mit Sonnenschirmen ausgestattet sei.
Gewicht maß das Gericht hingegen den fehlenden Schlafsäcken und der unbrauchbaren Babyschale zu, wegen der der Säugling ständig getragen werden musste. Diese Umstände bewertete die Kammer als wesentliche Beeinträchtigung – jedoch ohne einen besonders gelagerten Ausnahmefall zu begründen, weil All-inclusive-Verpflegung, Hotelangebote und Strand weiter nutzbar blieben und der Säugling auch auf einer Liege zwischen den Eltern hätte schlafen können.
Wann gibt es Schadensersatz für den Gepäckinhalt?
Unabhängig von der Minderung kann ein Reisender nach § 651n Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, sofern der Mangel nicht von ihm selbst, von einem unvorhersehbaren Dritten oder durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Für Gepäckschäden kann § 651p Abs. 1 BGB eine Haftungsbeschränkung vorsehen; nach Abs. 2 kann sich der Veranstalter dabei auf internationale Übereinkünfte berufen, bei Luftbeförderung insbesondere auf das Montrealer Übereinkommen. Diese Haftungsbeschränkung ist allerdings als Einrede ausgestaltet und wird nicht automatisch von Amts wegen geprüft.
Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationales Abkommen für die Luftbeförderung. Es begrenzt die Haftung für Fluggepäck häufig auf einen Höchstbetrag pro Reisenden. Eine Einrede muss die Veranstalterin aktiv vortragen; das Gericht prüft sie nicht von sich aus. Beruft sie sich nicht darauf, können Sie den vollen nachgewiesenen Gepäckwert fordern.
Im Frankenthaler Verfahren ging es um den vollen Ersatz des verlorenen Kofferinhalts und die Frage, ob eine Haftungsgrenze greift. Für den verlorenen Gepäckinhalt erkannte das Gericht 4.471,24 € Schadensersatz zu. Der Vater hatte Inhalt und Wert mit einer detaillierten Auflistung, konkreten Wertangaben und der Anlage K3 substantiiert dargelegt – übereinstimmend mit der Zeugenaussage der Ehefrau zur fehlenden Kinder- und Babyausstattung.
Der Betrag erschien der Kammer zwar hoch, angesichts der Vielzahl der Gegenstände und teilweise hochwertiger Marken sah sie aber kein auffälliges Missverhältnis. Ein einfaches Bestreiten der Veranstalterin genügte nicht; sie war zu substantiiertem Gegenvortrag verpflichtet, den sie nicht lieferte. Einen Abzug wegen einer Haftungsbeschränkung nach § 651p Abs. 1 BGB nahm das Gericht nicht vor, weil eine solche Beschränkung weder aus dem Verhältnis von Reisepreis und Gepäckwert ersichtlich noch von der Veranstalterin vorgetragen worden war. Zwar wären wegen der Flugbeförderung grundsätzlich die Regelungen des Montrealer Übereinkommens nach § 651p Abs. 2 BGB relevant gewesen – die Veranstalterin hatte sich darauf jedoch nicht berufen, sodass die Kammer die Einrede wegen ihres Charakters nicht von Amts wegen berücksichtigte.
Erstellen Sie bei verlorenem Gepäck möglichst sofort eine vollständige Liste des Inhalts mit Alter und Wert der Gegenstände. Sichern Sie Kaufbelege, Fotos und vorhandene Unterlagen. Eine bloße Gesamtsumme erschwert es, den konkreten Schaden gegenüber dem Veranstalter durchzusetzen.
Wer erstattet die Ersatzbeschaffungen im Urlaub?
Notwendige Ersatzbeschaffungen können ebenfalls als Schadensersatz nach § 651n Abs. 1 BGB verlangt werden. Welche Notkäufe vor Ort tatsächlich ersatzfähig waren, prüfte das Landgericht Frankenthal Position für Position.
Die Ersatzbeschaffungen vom 09. und 10.05.2025 in Höhe von insgesamt 1.075,65 € – Textilien, Badebekleidung, Schuhe, Badeschuhe, Schwimmflügel und Sonnenschutzmittel – erkannte das Gericht grundsätzlich als erforderlich an. Einen Abzug wegen Neuwertigkeit oder weiterer Verwendungsmöglichkeit lehnte die Kammer ab: Nach dem substantiierten Vortrag handelte es sich um Notbeschaffungen außerhalb des normalen Kaufverhaltens der Familie, teilweise minderwertig oder gefälscht und ohne wirtschaftlichen Vorteil. Die Zeugenaussage bestätigte diese Darstellung, während die Veranstalterin auf den Vortrag zu den Fälschungen nicht substantiiert einging.
Eine Ausnahme machte die Kammer bei den Sonnenschutzmitteln im Wert von 96,94 €: Diese zog sie ab, weil es sich um Verbrauchsgegenstände handelte und die ursprünglich im verlorenen Gepäck befindlichen Sonnenschutzmittel während der Reise gar nicht hätten verbraucht werden können. Abzüglich der bereits gezahlten 713,10 € verblieb ein Ersatzanspruch von 265,61 € für die Notkäufe.
Kaufen Sie während der Reise nur das nachweisbar Erforderliche nach und bewahren Sie jeden Kassenbon auf. Verbrauchsartikel können vom Ersatz ausgeschlossen sein, wenn sie auch ohne Gepäckverlust vor Ort verbraucht worden wären.
Warum gab es keine Entschädigung für vertane Urlaubszeit?
Nach § 651n Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nur, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Für die Erheblichkeit gelten nach Auffassung der Kammer die Maßstäbe des § 651l Abs. 1 BGB, beurteilt anhand einer Gesamtwürdigung von Anteil des Mangels an der Gesamtleistung, seiner Schwere, Dauer, Zweck und Ausgestaltung der Reise sowie aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Das Gericht verwies hierzu auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, Aktenzeichen X ZR 111/16. Die Minderungsquote ist danach ein wichtiges Indiz für die Erheblichkeitsschwelle, aber keine eigenständige Voraussetzung.
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit meint eine zusätzliche Geldentschädigung dafür, dass der Urlaub im Kern verdorben war – neben der Reisepreisminderung. Erheblich ist die Störung erst, wenn ein objektiver Durchschnittsreisender den Reisezweck als weitgehend verfehlt ansieht. Liegt die Minderung nur im mittleren Bereich, ist diese Extra-Entschädigung oft nicht durchsetzbar.
Ob die Beeinträchtigungen diese Schwelle erreichten, verneinte das Landgericht Frankenthal. Der Vater hatte 3.293,16 € verlangt, weil der Erholungszweck der Reise seiner Ansicht nach weitgehend verfehlt worden sei. Die Kammer sah dagegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise: Aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden konnten sich die Familie und der Vater im Wesentlichen mit Ersatzbekleidung ausstatten und die Hotelangebote einschließlich Verpflegung sowie den Strand weiter nutzen. Die festgesetzte Reiseminderung von 35 Prozent war für das Gericht ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vertragszweck nicht weitgehend verfehlt worden war.
Für eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit reicht ein Gepäckverlust nicht in jeder Konstellation aus. Dokumentieren Sie deshalb täglich, welche wesentlichen Reiseleistungen Sie wegen des Mangels nicht nutzen konnten. Das hilft Ihnen, eine erhebliche Beeinträchtigung konkret zu belegen.
Die Reiseveranstalterin hatte sich hilfsweise zusätzlich darauf berufen, dem Vater fehle die Aktivlegitimation, Ansprüche seiner Ehefrau und Kinder geltend zu machen. Aktivlegitimation bedeutet: Nur wer Inhaber eines Anspruchs ist, darf ihn vor Gericht einklagen. Ob ein Familienvater die Ansprüche aller Mitreisenden bündeln darf, blieb hier offen. Prüfen Sie im Zweifel, wessen Name im Reisevertrag steht und ob Sie Vollmachten der Mitreisenden brauchen.
Warum erstattete das Gericht 540,50 € Anwaltskosten?
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erforderlicher Schaden nach § 651n Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 280 BGB verlangt werden. Ein Anspruch aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB setzt dagegen voraus, dass sich der Schuldner bereits im Verzug befand. Verzugszinsen richten sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB; die einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist genügt dabei nicht als Mahnung und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Verzug liegt vor, wenn die Veranstalterin eine fällige Zahlung trotz Mahnung nicht leistet. Verzugszinsen fallen in der Regel erst ab diesem Zeitpunkt an. Eine bloße Frist ohne klares Zahlungsverlangen ersetzt die Mahnung oft nicht; verlangen Sie die Zahlung deshalb ausdrücklich.
Höhe und Beginn der Nebenforderungen entschied das Landgericht Frankenthal streng nach diesen Regeln. Es sprach dem Vater lediglich 540,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, berechnet aus einer 1,3-Geschäftsgebühr auf den begründeten Gegenstandswert von weiteren 4.976,35 €, zuzüglich 20 € Pauschale und Umsatzsteuer. Für den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit bestand kein Verzugsanspruch, weil die Veranstalterin damals noch nicht im Verzug war. Der Anspruch folgte stattdessen aus § 651n Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 280 BGB als erforderlicher Schaden, weil die Veranstalterin die Ansprüche nur teilweise anerkannt und insgesamt lediglich 2.334,75 € gezahlt hatte.
Die 1,3-Geschäftsgebühr ist der übliche Satz für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit nach dem Vergütungsrecht. Grundlage ist der Gegenstandswert, also die Höhe der Forderungen, die das Gericht als begründet ansieht. Anwaltskosten werden Ihnen deshalb typischerweise nur nach dem erfolgreichen Teil Ihrer Forderung erstattet.
Die Reiseveranstalterin hatte die Erstattungsfähigkeit bestritten, weil der Vater selbst Rechtsanwalt ist und die Schreiben unter seinem eigenen Briefkopf verfasste. Die Kammer ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Die Selbstvertretung schließe die Erstattung nicht aus, denn einem Rechtsanwalt dürften seine beruflichen Fähigkeiten nicht zum Nachteil gereichen. Das Schreiben sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt worden; die Kammer stützte dies zusätzlich auf den Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB.
Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich selbst vertritt. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. – so das Landgericht Frankenthal
Bei den Zinsen setzte das Gericht den Beginn erst auf den 06.07.2025 fest. Das Schreiben vom 02.06.2025 mit Fristsetzung bis zum 10.06.2025 begründete keinen Verzug ab dem 11.06.2025, weil eine einseitige Zahlungsfrist keine wirksame Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB darstellt und die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorlagen. Erst das anwaltliche Schreiben vom 01.07.2025 mit Fristsetzung bis zum 05.07.2025 war eine wirksame Mahnung, sodass die Veranstalterin ab dem 06.07.2025 in Verzug geriet.
Wenn der Veranstalter nicht zahlt, verlangen Sie die Zahlung ausdrücklich und setzen Sie eine klare Frist. Bewahren Sie den Zugang Ihres Schreibens nachweisbar auf. Erst eine wirksame Mahnung kann den Verzug und damit einen Zinsanspruch begründen.
Wie setzte sich der Anspruch von 4.976,35 € zusammen?
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO, weil beide Seiten teilweise obsiegten und teilweise unterlagen. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Tenor des Landgerichts Frankenthal fasst die teilweise erfolgreiche Klage so zusammen: Die Reiseveranstalterin wurde zur Zahlung von 4.976,35 € Hauptforderung verurteilt – zusammengesetzt aus 239,50 € restlicher Reisepreisminderung, 4.471,24 € Schadensersatz für den Gepäckinhalt und 265,61 € Ersatz für die Notkäufe – sowie zur Zahlung von 540,50 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2025.
Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungsteil des Urteils; nur er ist vollstreckbar. Die Hauptforderung ist die zugesprochene Summe ohne Zinsen und ohne gesonderte Nebenforderungen. Prüfen Sie im Tenor genau, welche Einzelbeträge Sie verlangen können.
Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Das betraf vor allem die geforderte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die darüber hinausgehenden Beträge der ursprünglich geforderten 9.982,81 € Hauptforderung und 973,66 € Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben, der Streitwert auf 9.982,81 € festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Vater allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags.
Kosten gegeneinander aufgehoben heißt: Jede Seite trägt im Ergebnis einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten selbst, weil beide teilweise obsiegten. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass Sie die Zahlung schon vor einer möglichen Berufung betreiben dürfen. Als Kläger müssen Sie dafür oft eine Sicherheitsleistung hinterlegen, hier 110 Prozent des Betrags.
Was das Urteil des Landgerichts Frankenthal für verlorenes Reisegepäck bedeutet
Das Urteil stammt von einem Landgericht und bindet außerhalb dieses Rechtsstreits keine anderen Gerichte. Es ist aber auf ähnliche Pauschalreisen übertragbar, wenn Gepäck während der Reise fehlt, der Veranstalter informiert wurde und die Beeinträchtigungen konkret belegt sind.
Bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck sollten Sie den Vorfall sofort am Flughafen und gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Sichern Sie Meldung, Inhaltsliste, Belege und Nachweise für Notkäufe. So können Sie Reisepreisminderung und konkrete Schäden nachvollziehbar geltend machen.
Unsere Einschätzung
Das Landgericht Frankenthal trennt bei verlorenem Gepäck auf Pauschalreisen konsequent zwischen ersatzfähigem Vermögensschaden und dem Wert der Reisebeeinträchtigung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob einzelne Folgen die gebuchte Reiseleistung objektiv beeinträchtigen oder nur zusätzlichen Aufwand verursachen. Für eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit muss deshalb der Ausfall des Reisezwecks konkret dargelegt werden, nicht bloß eine lange Liste von Erschwernissen.
Offen blieb, ob ein mitreisender Elternteil Ansprüche der übrigen Familienmitglieder ohne weitere Berechtigung bündeln kann. Bei getrennten Reiseverträgen oder volljährigen Mitreisenden liegt der Fall anders, weil zunächst feststehen muss, wem die einzelnen Forderungen zustehen. Vor einer Klage sollte daher geklärt werden, wer welche Position geltend macht.
Gepäck verloren oder beschädigt? Jetzt Ansprüche sichern
Die Durchsetzung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter erfordert eine präzise Dokumentation und die Einhaltung kurzer Fristen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Mängelanzeige, berechnen die angemessene Reisepreisminderung und machen den Wert Ihres verlorenen Gepäcks sowie notwendige Ersatzbeschaffungen geltend. So sichern Sie Ihre Position, bevor Ansprüche verjähren können.
Kann ich den Reisepreis mindern, wenn nur ein Koffer meiner Familie fehlt?
JA, auch der Verlust eines einzelnen Familienkoffers kann eine Reisepreisminderung begründen, wenn dadurch wesentliche Gegenstände für mehrere Reisende fehlen. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Koffer, sondern die konkrete Beeinträchtigung Ihrer Pauschalreise.
Nach § 651i Abs. 1 BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn eine geschuldete Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Bei einer Flugpauschalreise gehört grundsätzlich dazu, dass aufgegebenes Gepäck den Zielflughafen erreicht. Nach § 651m BGB wird der Reisepreis für die Dauer des Mangels im Verhältnis zum objektiven Minderwert der gesamten Reise herabgesetzt. Kleidung, Schlafsachen oder wichtige Kinderausstattung können die Nutzungsmöglichkeiten einer Familienreise erheblich einschränken. Die Minderung entspricht deshalb nicht automatisch dem Wert des Koffers; eine Quote von 35 Prozent ist nur bei vergleichbarer Gesamtbeeinträchtigung erreichbar. Dokumentieren Sie für jeden Reisetag, welche Familienmitglieder welche Reiseleistungen wegen des fehlenden Koffers nicht wie geplant nutzen konnten.
Wer zahlt meine notwendigen Ersatzkäufe, wenn der Reiseveranstalter mich an die Airline verweist?
Notwendige Ersatzkäufe können Sie bei einer Pauschalreise grundsätzlich vom Reiseveranstalter als Schadensersatz verlangen. Der bloße Verweis auf die Airline erledigt die eigene Verantwortung des Veranstalters nicht.
Der fehlende oder verspätete Gepäcktransport stellt regelmäßig einen Reisemangel nach § 651i BGB dar. Nach § 651n Abs. 1 BGB sind erforderliche und angemessene Folgekosten ersatzfähig, wenn Sie den Mangel unverzüglich angezeigt haben. Dazu können Ersatzkleidung, Kindersachen oder vergleichbare Gegenstände gehören, die Sie während der Reise dringend benötigten. Nicht notwendig erscheinende Ausgaben und bestimmte Verbrauchsgegenstände können dagegen unberücksichtigt bleiben. Eine Haftungsbegrenzung für Fluggepäck nach § 651p BGB in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen muss der Veranstalter geltend machen. Bewahren Sie deshalb alle Kassenbons auf und vermerken Sie zu jedem Kauf, weshalb er wegen des fehlenden Gepäcks erforderlich war.
Wie weise ich den Wert verlorener Kindersachen ohne Kaufbelege überzeugend nach?
Ohne Kaufbelege weisen Sie den Wert verlorener Kindersachen am überzeugendsten mit einer einzelnen Inhaltsliste, konkreten Wertangaben, Fotos, Vergleichspreisen und Zeugenaussagen nach. Eine pauschale Gesamtsumme ohne Zuordnung zu einzelnen Gegenständen reicht meist nicht aus. Erstellen Sie deshalb für jedes Kleidungsstück, Spielzeug oder Babyutensil eine eigene Position.
Vermerken Sie jeweils Bezeichnung, Marke, ungefähres Anschaffungsdatum, Alter, Zustand und den verlangten Wert. Bei gebrauchten Sachen ist regelmäßig der Zeitwert maßgeblich, also der Wert unter Berücksichtigung von Alter und Gebrauch. Bestellbestätigungen, Kontoauszüge, frühere Fotos, Garantieunterlagen oder aktuelle Preise vergleichbarer Produkte können die Angaben stützen. Eine mitreisende Person kann als Zeugin bestätigen, welche Gegenstände sich tatsächlich im Gepäck befanden und welchen Zustand sie hatten. Ordnen Sie jedes Beweismittel der passenden Position zu und ziehen Sie bereits erhaltene Zahlungen vom offenen Betrag ab.
Fehlen sämtliche Unterlagen, kann das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO schätzen, benötigt dafür aber konkrete Anknüpfungstatsachen. Ihre Darstellung sollte deshalb nachvollziehbar erklären, warum der verlangte Wert trotz fehlender Originalrechnung angemessen ist. Reichen Sie die Aufstellung samt Nachweisen und einer verständlichen Wertbegründung ein, statt nur einen Gesamtbetrag zu nennen.
Wie wirkt sich verspätete Gepäcklieferung auf meine Reisepreisminderung aus?
Verspätet geliefertes Gepäck kann eine anteilige Reisepreisminderung für die tatsächlichen Mangeltage begründen. Entscheidend sind Dauer, fehlende Gegenstände und die objektive Beeinträchtigung an jedem einzelnen Reisetag.
Nach § 651m Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer, in der die Reiseleistung mangelhaft ist. Fehlt Ihr Gepäck nur während eines Teils der Reise, wird die Minderung deshalb grundsätzlich auf diesen Zeitraum begrenzt. Die Quote kann an einzelnen Tagen unterschiedlich ausfallen, weil Anreise, Ersatzbeschaffungen und geplante Urlaubsaktivitäten verschieden stark beeinträchtigt werden. Der Anreisetag kann geringer zu bewerten sein, wenn er ohnehin überwiegend durch die Anreise geprägt war. Notwendige Ersatzkäufe oder unbrauchbare wichtige Gegenstände können die Beeinträchtigung an Folgetagen verstärken, während nutzbare Hotel-, Verpflegungs- und Urlaubsangebote gegen eine vollständige Minderung sprechen. Führen Sie deshalb ein Tagesprotokoll mit Gepäckmeldung, Lieferzeitpunkt, fehlenden Gegenständen und erschwerten Aktivitäten.
Bekomme ich zusätzlich Geld für vertane Urlaubszeit, wenn Ersatzkäufe mehrere Tage dauern?
NEIN, nicht allein wegen mehrtägiger Ersatzkäufe. Eine zusätzliche Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit setzt voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Entscheidend ist, ob ein objektiver Durchschnittsreisender den eigentlichen Reisezweck weitgehend als verfehlt ansehen würde.
Die Reisepreisminderung nach § 651m BGB gleicht zunächst den objektiven Minderwert der mangelhaften Reise aus. Die zusätzliche Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB betrifft dagegen den Urlaub, dessen Erholungszweck im Kern nicht erreicht wurde. Ersatzkäufe, fehlende Kindersachen und organisatorischer Aufwand genügen dafür regelmäßig nicht, wenn Unterkunft, Verpflegung, Strand und wesentliche Hotelangebote nutzbar blieben. Eine Minderung von 35 Prozent spricht in solchen Fällen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung, bildet jedoch keine starre Grenze. Schreiben Sie deshalb für jeden betroffenen Tag auf, welche wesentlichen gebuchten Reiseleistungen vollständig ausfielen und wie lange Sie diese nicht nutzen konnten.
Darf ich Ansprüche meiner Familie einklagen, wenn der Reisevertrag nur auf meinen Namen läuft?
NEIN, Sie dürfen Ansprüche Ihrer Familie nicht automatisch selbst einklagen, nur weil der Reisevertrag auf Ihren Namen läuft. Entscheidend ist, wem die jeweiligen Minderungs- und Schadensersatzansprüche rechtlich zustehen.
Aktivlegitimiert (zur Klage berechtigt) ist grundsätzlich die Person, die Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs ist. Nach § 651m BGB betrifft die Reisepreisminderung regelmäßig den jeweiligen Reisenden und dessen Vertragsanspruch. Schadensersatz wegen eines Reisemangels richtet sich nach § 651n BGB ebenfalls nach dem konkreten Anspruchsinhaber. Der Name des Zahlenden oder Buchenden beweist deshalb nicht ohne Weiteres, dass ihm sämtliche Ansprüche der Mitreisenden zustehen. Prüfen Sie Vertrag, Buchungsbestätigung und Reiseunterlagen danach, wer als Vertragspartner, Reisender und Anspruchsteller bezeichnet wird.
Für Ihre Ehefrau benötigen Sie regelmäßig eine Vollmacht zur Prozessführung oder eine wirksame Abtretung des Anspruchs. Eine Vollmacht erlaubt Ihnen, den Anspruch im Namen Ihrer Ehefrau geltend zu machen, während eine Abtretung Sie zum neuen Anspruchsinhaber machen kann. Ansprüche minderjähriger Kinder können Eltern grundsätzlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht geltend machen, bleiben aber Ansprüche der Kinder. Bündeln Sie daher nur Forderungen, deren Berechtigung und Vertretung Sie durch Unterlagen oder Erklärungen nachweisen können.
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Das vorliegende Urteil
LG Frankenthal – Az.: 7 O 321/25 – Urteil vom 19.02.2026
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.976,35 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Schadensersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.
Der Kläger ist von Beruf …. Er buchte unter dem 04.05.2025 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau, die Zeugin … , sowie die drei gemeinsamen Kleinkinder damals im Alter von fünf, zwei und null Jahren eine Flugpauschalreise nach Antalya, Side in der Türkei für den Reisezeitraum: 8. bis 17. Mai 2025 zum Gesamtpreis von 4.790 €. In dem Reisepreis enthalten war der Transport mit dem Flugzeug von Köln an den Reiseort, der Rückflug sowie die Unterbringung in einem Hotel in einer Familiensuite mit Balkon und einer „all-inclusive“-Verpflegung.
Für den Anreisetag war planmäßig die Ankunft um 15:00 Uhr am Flughafen des Reiseziels vorgesehen, ohne dass es zur Verspätung kam. Auf dem Hinflug am 08.05.2025 ging jedoch ein Aufgabegepäckstück der Familie verloren. Darin befanden sich jedenfalls Sonnenschutz- und Pflegeprodukte der Eltern. Dies zeigte der Kläger am Flughafen in Antalya um 16:14 Uhr im Rahmen eines sogenannten „Property Irregularity Reports“ und gegenüber der Beklagten mit der Forderung zur Abhilfe am selben Tag per E-Mail an. Der Koffer wurde während der gesamten Reisedauer – und bis heute – nicht aufgefunden.
Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen Gesslein Kombi-Kinderwagen F4 Air+ mit Babywanne (Anschaffungsjahr 2019) samt Babyschale auf dem Hinflug einen Transportschaden, der ebenfalls noch am Flughafen angezeigt wurde. Auch dies zeigte der Kläger der Beklagten mit E-Mail noch vom 08.05.2025 an und forderte sie auch diesbezüglich zur Abhilfe auf.
Am 09.05.2025 und zum teilweise noch am 10.05.2025 nahm der Kläger in Begleitung seiner Familie Ersatzbeschaffungen nach dem Verlust des Gepäckstücks in Geschäften vor Ort und im Hotelshop vor. Diese Einkäufe kosteten 1.075,65 €. Im Einzelnen wurden Textilien und Badebekleidung und Schuhe vorrangig für die Kinder, Badeschuhe und Schwimmflügel für einen der Söhne sowie Sonnenschutzmittel für die Familie erworben, wobei die Sonnenschutzmittel einen Betrag in Höhe von 96,94 € ausmachten.
Am Rückreisetag musste der Kläger mit seiner Familie früher als geplant zum Flughafen fahren, da der laut Reiseunterlagen vorgesehen Online-Check-In nicht möglich war. Dort angekommen kam es bei dem Check-In zu einer Diskussion, da von dem Kläger und seiner Familie die Entrichtung einer Gebühr mangels Online-Check-In in Höhe von umgerechnet 20,05 € gefordert wurde und für den Fall, dass diese nicht gezahlt werde, ihnen in Aussicht gestellt wurde, dass man die Familie nicht mitfliegen lassen würde.
Nach Urlaubsrückkehr kam die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2025 auf die Mängelanzeige des Klägers vom 08.05.2025 zurück. Unter der Annahme, dass der verlustige Koffer am 09.05.2025 an den Kläger ausgehändigt worden sei, errechnete die Beklagte eine Reisepreisminderung in Höhe von 224,53 € und forderte den Kläger wegen der Ersatzbeschaffungen und der Beschädigung des Kinderwagens zur Vorlage von Nachweisen auf.
Mit Schreiben des Klägers … erwiderte er am 02.06.2025, dass der Koffer nicht wieder an ihn ausgeliefert worden sei und übersandte der Beklagten ein Video von dem beschädigten Kinderwagen. Zudem schilderte er eine psychische und physische Belastungssituation der Familie während des Reisezeitraums. Ferner legte er Belege zu den getätigten Ersatzbeschaffungen vor und machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Verlusts des Gepäckstücks sowie wegen der vereinnahmten Check-In-Gebühren geltend. Weiter nahm er eine von der Beklagtenseite abweichende Berechnung der Reisepreisminderung vor, forderte Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und machte … rechtsanwaltlichen Gebühren ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 9.646,52 € geltend. Insgesamt forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.06.2025 auf, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.620,18 € zu zahlen. Dieser Betrag sollte sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:
– Reisepreisminderung unter Berücksichtigung einer Minderungsquote für den 08.05. und 09.05.2025 sowie von 50 % für die übrigen Urlaubstage in Höhe von 3.293,16 €,
– Ersatzkäufe in Höhe von 1.075,65 €,
– Sachschaden wegen Kinderwagen in Höhe von 164,50 €,
– Sachschaden wegen Gepäckinhalts in Höhe von 1.800 €,
– Mehraufwand Check-In-Gebühren in Höhe von 20,05 €.
– Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 3.293,16 €,
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €.
Mit Schreiben vom 26.06.2025 reagierte die Beklagte, indem sie für die ersten drei Tage eine Minderung von 50 % ansetzte und für die übrigen Tage insgesamt 30 % anerkannte, in der Annahme, dass 25 % wegen des Gepäckverlusts und 5 % wegen des beschädigten Kinderwagens anzusetzen seien. Sie ging davon aus, dass der Kinderwagen weiterhin nutzbar gewesen sei. Als Reisepreisminderung setzte sie insgesamt 1.437 € an. Weiterhin leistete sie wegen der Ersatzkäufe eine Zahlung in Höhe von 713,10 €, darüber hinaus gab sie an, die Check-In-Kosten für den Rückflug zu erstatten sowie wegen der defekten Wanne des Kinderwagens 164,50 € zu leisten.
Hinsichtlich des wegen des Kofferverlusts geltend gemachten Schadenersatzanspruchs forderte die Beklagte den Kläger zu einer detaillierten Inhaltsauflistung auf und lehnte eine Regulierung ohne weitere Darlegung ab. Eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit lehnte die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer „erheblichen Beeinträchtigung der
Gesamtreise“ gänzlich ab. Insgesamt zahlte die Beklagte, nachdem der Kläger ihr eine Auflistung der Ersatzbeschaffungen zugesandt hatte, an ihn 2.334,75 €.
Mit weiterem … anwaltlichen Schreiben vom 01.07.2025 beanstandete der Kläger die aus seiner Sicht zu geringe Zahlung und schlug vergleichsweise eine Zahlung in Höhe von 6.000 € vor. Dabei setzte er der Beklagten eine Frist zur Äußerung bis zum 05.07.2025, andernfalls werde er seine Forderung gerichtlich geltend machen. Mit E-Mail vom 21.07.2025 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab.
Der Kläger behauptet, durch den Kofferverlust habe er mit seiner Familie den Transfer zum Hotel verpasst, sodass sie erst um 20:30 Uhr angekommen seien. Auch die Anfertigung der Mängelanzeige mit Beseitigungsaufwand habe weitere Zeit bis in die späten Abendstunden in Anspruch genommen. In dem verloren gegangenen Koffer habe sich sämtliche Kinderausstattung – also Kleidung und Reiseutensilien, darunter die Alltagskleidung, Schlafanzüge, UV-Kleidung, Badekleidung, Schuhe sowie Hygieneartikel inklusive Sonnenschutzmittel -, die Badeausstattung sowie Schuhe, Badebekleidung und Pflegeartikel der Eltern befunden (im Einzelnen Anlage K3). Der Kinderwagen sei, da die inneren Verstrebungen der Babywanne gebrochen gewesen seien, infolge des Transportschadens unbrauchbar gewesen. Der Säugling habe während des gesamten Aufenthalts außerhalb des Zimmers durchgehend getragen werden müssen. Es habe zudem an einer sicheren Ablagemöglichkeit außerhalb des Hotelzimmers gefehlt. Zahlreiche Aktivitäten – insbesondere außerhalb der Hotelanlage – wie Strandbesuche, Ausflüge und Restaurantaufenthalte seien nur unter großer Anstrengung oder gar nicht möglich gewesen, weswegen die Tagesgestaltung sich auf das Notwendigste beschränkt habe. Der Erholungseffekt der Reise sei in weiten Teilen verfehlt worden.
Die Belastung sei durch all dies sowohl physisch als auch psychisch hoch gewesen. Insbesondere die ersten beiden Tage nach Ankunft seien von den Ersatzbeschaffungsmaßnahmen geprägt und daher nicht der Erholung dienend gewesen. Diese seien schließlich bei über 30 Grad Celsius und mit den kleinen Kindern erfolgt. Die angeschafften Klamotten dienten ausschließlich der notdürftigen Ausstattung für die Dauer der Reise. Vor Ort seien ausschließlich offensichtlich gefälschte Markenprodukte erhältlich und nicht alle Utensilien wie gewohnte Nahrungsergänzungsmittel der Kinder und Babykleidung verfügbar gewesen. Er habe diese am Urlaubsort zurückgelassen, sodass er meint, ein wirtschaftlicher Vorteil für die Ersatzbeschaffungen bestehe nicht. Die vor Ort beschaffbare Kleidung sei durchweg von minderer Qualität und Funktionalität gewesen. Optimale Passformen seien nur eingeschränkt zu beschaffen gewesen. Die Erholungsfunktion der Reiseleistung sei spürbar eingeschränkt geblieben.
Das verloren gegangene Gepäckstück mitsamt Inhalt habe einen Wert in Höhe von 4.471,24 €.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für den Anreisetag und die zwei folgenden Tage eine Reisepreisminderung im Umfang von 100 % und für die restlichen Tage in Höhe von 50 % zu.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.982,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juni 2025 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 973,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ohne Weiteres einen Ersatzkinderwagen anschaffen oder sich einen solchen ausleihen können. Das für einen Urlaub zwingend Benötigte könne in einem Urlaubsort wie Side, wo es unzählige Geschäfte gebe, innerhalb von drei bis vier Stunden organisiert werden. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch bezüglich vertaner Urlaubsfreude, jedenfalls fehle es dem Kläger insoweit an der Aktivlegitimation, entsprechende Ansprüche für seine Familie geltend zu machen.
Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugin … in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.01.2026 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2026 (Bl. 134 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich nach Maßgabe des bis zum 31.12.2025 geltenden Streitwerts gemäß §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 261 Abs. 3 ZPO zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Verbrauchergerichtsstand des Klägers bei dem hiesigen Gericht nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. C Brüssel Ia-VO.
II.
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten insgesamt Zahlung in Höhe von 4.976,05 € auf Grundlage einer Reisepreisminderung und eines Schadensersatzanspruchs wegen des verlorenen Gepäcks fordern sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 €. Ein Anspruch auf Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht hingegen nicht.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäß § 651m Abs. 1 BGB in
Höhe von 35 % des gezahlten Reisepreises (also 1.676,50 €) zu. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlung auf die Minderung durch die Beklagte in Höhe von 1.437 € besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 239,50 €. Nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB mindert sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis.
a. Die bei der Beklagten aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Reisevertrags durchgeführte Pauschalreise vom 08.05 – 17.05.2025 war mit einem Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB behaftet.
Ein Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB besteht, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit mangelhaft ist oder die Pauschalreise nicht den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen oder den üblichen Nutzen erfüllt. Vorrangig ist das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung (Ist-Beschaffenheit) von der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit). Bei Fehlen einer tatsächlichen Vereinbarung ist auf die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung, die ein verständiger Durchschnittsreisender erwarten kann, abzustellen. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen, wobei hiervon bei einer Pauschalreise mit Flugleistung auch die Pflicht des Reiseveranstalters umfasst ist, den Koffer der Reiseteilnehmer bis zum Zielort, in diesem Fall dem Flughafen von Antalya, zu transportieren. Fehlt nach dem Flug das Gepäck, so stellt dies eine Beeinträchtigung der Reise, also eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit dar. Der Grad der Beeinträchtigung wird dadurch bestimmt, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffung fehlender Sachen diese Beeinträchtigung kompensieren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997 – 18 U 209/96, NJW-RR 1998, 921).
Das Gepäckstück des Klägers und seiner Familie erreichte während der gesamten Reisezeit nicht das Reiseziel. Die Beklagte hat, nachdem sie sich zuvor noch mit den Behauptungen des Klägers im Einzelnen befasst hat, später das gesamte klägerische Vorbringen pauschal bestritten. Hierzu war sie entgegen ihrer Ansicht nicht berechtigt. Ein pauschales Bestreiten ist unzureichend, wenn der Gegner – hier der Kläger – konkrete Einzelheiten vorgetragen hat. So ist dies hier. Den ursprünglichen Vortrag zum Kofferverlust hat die Beklagte nicht bestritten, sondern ist noch vielmehr auf diesen eingegangen. Dementsprechend war der Kofferverlust selbst als unstreitig zu behandeln.
Der gesamte Reisezeitraum war von dem durch den Gepäckverlust entstandenen Mangel behaftet. Das Gepäckstück ist bis heute nicht aufgetaucht und fehlte damit dem Kläger und seiner Familie während der gesamten Reise. Diesen Mangel zeigte der Kläger auch gemäß § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich, nämlich noch am selben Tag durch E-Mail an die Beklagte dieser an.
Gleiches gilt hinsichtlich des beschädigten Kinderwagens. Auch dies stellt einen Mangel der Reise dar, weil der Durchschnittsreisende erwarten darf, dass die von ihm mitgeführten Gegenstände unbeschädigt transportiert werden und an das Reiseziel gelangen.
Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu der Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelangt, dass der Kinderwagen nicht nur infolge des Transports an der Babyschale beschädigt wurde, sondern im Weiteren auch unbrauchbar war. Die Darlegungs- und Beweislast zu diesen Umständen lag, da es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, bei dem Kläger. Ihm ist der Beweis gelungen, da die Beweisaufnahme positiv ergiebig war.
So hat die Zeugin … bekundet, dass nicht nur der Koffer nicht aufgetaucht sei, sondern darüber hinaus, als der Kinderwagen aus dem Flugzeug verbracht worden sei, sie und der Kläger feststellen mussten, dass an der Kinderwanne Probleme bestanden, den hinter dem Stoff der Wanne seien die Verstrebungen gebrochen gewesen mit der Folge, dass man diese Babyschale nicht habe nutzen können.
Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft und die Zeugin … selbst glaubwürdig. Die Schilderungen der Zeugin waren bildlich und daher für die Kammer nachvollziehbar. Die Zeugin konnte auch insoweit die Funktionsweise erklären und daher den behaupteten Schaden plausibel beschreiben. Schließlich fügen sich die Angaben der Zeugin zum Schaden an der Babyschale auch dahingehend ein, dass die Beklagte außergerichtlich, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an den Kläger einen Betrag wegen der Beschädigungen an der Kinderwanne in Höhe von 164,50 € leistete. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rolle der Zeugin als Ehefrau des Klägers in ihrem Aussageverhalten niedergeschlagen hat, ersichtlich.
b. Der Reisepreis ist aufgrund des Reisemangels um 35 % herabzusetzen. Ist eine Reise mit einem Mangel behaftet, so ist nach § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Minderung der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, wobei nach Satz 3 die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist. Dies führt zu einem prozentualen Abschlag vom vereinbarten Reisepreis.
Die Kammer konnte demnach von dem nur wenige Tage vor Reiseantritt vereinbarten Preis als Wert der Pauschalreise ausgehen und die Minderung durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermitteln. Ziel der Minderung ist es dabei nicht eine Preisanpassung als solche vorzunehmen, sondern einen Ausgleich des gestörten Leistungsverhältnisses zu erreichen. Insbesondere dient die Minderung auch nicht der Entschädigung enttäuschter Erwartungen, sondern führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes, der auf die mangelhafte Reiseleistung zurückzuführen ist.
In die hiernach gebotene Abwägung hatte die Kammer objektive, am Vertragsinhalt und Vertragszweck orientierte Kriterien einzustellen. Rein subjektive Empfindungen und einseitige
Erwartungen des Reisenden sind dabei unbeachtlich. Die beeinträchtigte Reiseleistung und der Nutzen der Reise sind in Beziehung zu setzen und je nach Art, Intensität und Dauer des Reisemangels das Ausmaß der Beeinträchtigung des Nutzens festzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erachtet die Kammer in der Gesamtbetrachtung vorliegend eine Minderungsquote in Höhe von 35 % für angemessen, aber auch ausreichend.
Hierbei ist die Kammer zunächst von einer Bewertung der Herabsetzung der einzelnen Reisetage ausgegangen und hat sodann nochmals eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Dabei hat sie sich die Kammer vorrangig von dem objektiven Charakter der Reise als Familienbadeurlaub leiten lassen.
In der Rechtsprechung wird bei einem Gepäckverlust von verschiedenen prozentualen Abschlägen, meist jedoch zwischen 20 % und 30 % liegend für die betroffene Reisezeit ausgegangen, während eine Reisepreisminderung um 50 % und mehr lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen wird (vgl. hierzu mit Übersicht MüKo-BGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651i Rn. 121). Ein solcher besonders gelagerter Fall liegt nach Einbeziehung aller Umstände hier nicht vor. Dies auch nicht im Hinblick auf die zusätzlichen Beschädigungen am Kinderwagen. Wie hoch der prozentuale Abschlag ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme weiter zu der Überzeugung gelangt, dass in dem verloren gegangen Gepäckstück überwiegend Utensilien für die mitreisenden Kinder des Klägers enthalten waren, der Kinderwagen im Hinblick auf die Babywanne derart beschädigt war, dass dieser und die Babyschale isoliert vor Ort nicht mehr in Gebrauch genommen werden konnten und dies in der Folge jedenfalls teilweise Auswirkungen auf die Gestaltung der Reisezeit hatte. Darüber hinaus hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Verlust des Gepäckstücks am Anreisetag zu einer verspäteten Ankunft im Hotel in den Abendstunden führte und letztlich an den beiden Folgetagen Ersatzbeschaffungen vorgenommen wurden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der klägerische Vortrag zu den genannten Umständen hinreichend substantiiert. Da die Beklagte den Vortrag des Klägers insoweit bestritten hat, lag die Beweislast bei dem Kläger. Dieser konnte er entsprechen, denn die Beweisaufnahme war positiv ergiebig.
aa. Die Zeugin … hat bekundet, dass der Flug nach Antalya zwar pünktlich gewesen und geplant gewesen sei, bis etwa 16:30 Uhr am Hotel zu sein. Dies habe sich schließlich aber durch die Verlust- und Schadensmeldung am Flughafen verzögert und man habe gegen 17 Uhr längere Zeit auf den Fahrer für den Transfer zum Hotel warten müssen, nachdem der ursprüngliche Transfer entfallen gewesen sei. Es sei dann spät geworden, etwa gegen 20:30 Uhr, bis die Familie am Hotel angekommen sei. Insgesamt habe sie sich an diesem Tag nervlich am Ende befunden.
Die Angaben der Zeugin … sind auch insoweit glaubhaft. So konnte die Zeugin detailreich und unter Wiedergabe ihrer Gedanken und Gefühle die Ereignisse während der Reise schildern. Die lebendigen Schilderungen sprechen für ein tatsächliches Erlebnis und die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen. Es erscheint aus Sicht der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin sich als Mutter von drei Kindern im Alter zwischen null und fünf Jahren gestresst fühlte, nachdem bemerkt wurde, dass einerseits der Koffer nicht auffindbar und anderseits zusätzlich die Babyschale nicht mehr funktionsfähig war. Insbesondere neigte die Zeugin in ihren Angaben auch nicht zu Übertreibungen, sondern gab an, dass der Flug, bei welchem es sich um einen der Bestandteile der hiesigen Pauschalreise handelte, pünktlich gewesen sei.
Gleichwohl erscheint der Kammer – entgegen der Ansicht des Klägers – eine Bemessung der Minderung um 50 % von dem anteiligen Reisepreis für den Anreisetag ausreichend. Schließlich war ohnehin erst mit einer Ankunft der Familie am Nachmittag am Flughafen und daher realistisch erst am späten Nachmittag beziehungsweise am frühen Abend am Hotel zu rechnen. Dass sich durch die Dauer der Verlustmeldung die Ankunftszeit am Hotel verzögerte, führte zu einer Störung des Leistungsverhältnisses für den ersten Reisetag, der aber eben bereits naturgemäß ohnehin von der Anreise geprägt ist und daher keine Minderung des anteiligen Reisepreises für diesen Tag um 100 % zu rechtfertigen vermag. Der Gepäckverlust und die Beschädigungen am Kinderwagen aufgetretenen Umstände sorgten dafür, dass sich an diesem Tag der Reisezweck, der grundsätzlich für die Zeit ab dem späten Nachmittag erreichbar gewesen wäre, nicht mehr verwirklichen ließ. Die ursprünglich angedachte Zeit, in welcher der Familie das Hotel am Anreisetag noch mit den entsprechenden Annehmlichkeiten zur Verfügung stehen würde, war entfallen.
bb. Weiter hat die Zeugin bekundet, dass durch den Gepäckverlust unter anderem das Babyphone, die Schlafkleidung für die Kinder, Bodys, spezielle Babykleidung, Pflegeprodukte, Spucktücher, Babydecken und Kleidung der Kinder mit UV-Schutz fehlten. Für die Kinder sei nur noch das vorhanden gewesen, was diese bei Anreise an sich trugen. Daher sei man am Folgetag gemeinsam in die Stadt gegangen, um insbesondere Ersatzkleidung zu beschaffen, was aber wegen der Temperaturen und der Ungeduld der Kinder schwierig gewesen sei. Zudem habe der Säugling die ganze Zeit getragen werden müssen. Hochwertige Kleidung für die Kinder sei schwierig zu finden gewesen. Am nächsten Tag sei man nochmals losgegangen, da am ersten Tag nicht alles Benötigte habe gefunden werden können.
Auch diese Angaben erachtet die Kammer uneingeschränkt für glaubhaft. Sie sind erheblich von der Wiedergabe des subjektiven Empfindens der Zeugin … geprägt und stützen den klägerischen Vortrag. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass für den Kläger und seine Familie die Situation auch am Folgetag als belastend wahrgenommen wurde. Wie jedoch zuvor ausgeführt, sind für die Frage der Reisepreisminderung lediglich objektive Kriterien anstatt subjektiven Empfindungen und einseitigen Erwartungen entscheidend. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Minderungsquote in Höhe von 40 % für den zweiten Reisetag in Anbetracht des Umstands, dass dieser durch die Ersatzbeschaffungen geprägt war, für genügend.
Dass Einkäufe in der Hitze zu einer zunehmenden Anstrengung führen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger und seine Familie haben sich für die Türkei als Reiseziel im Mai entschieden und mussten daher nicht nur mit hohen Temperaturen rechnen, sondern vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie bewusst in einen Urlaubsort mit bereits zu dieser Jahreszeit hohen Temperaturen verreisten. Die zusätzlichen durch den Gepäckverlust veranlassten Anstrengungen sind daher von den Temperaturen unabhängig zu bewerten. Ebenso gilt dies dafür, dass die gesamte Familie in die Stadt losging. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kennen Eltern die Kleidungsgröße gut genug, um jedenfalls Übergangskleidung auch ohne deren Anwesenheit zu besorgen. Wie der Kläger selbst unter nachdrücklicher Betonung ausgeführt und dies auch die Zeugin … bestätigt hat, handelte es sich aus deren Sicht ohnehin um bloß minderwertige Ware, die man auch nicht habe mitnehmen wollen. Gerade deswegen ist nicht verständlich, wieso die ganze Familie unterwegs war.
Der objektive Reisezweck, der hier vorrangig in der Verbringung der Zeit in der Hotelanlage und an den umliegenden Stränden bestand, hätte sich umso eher verwirklichen lassen, wenn entweder der Kläger oder seine Ehefrau, die Zeugin …, die Ersatzbeschaffungen alleine ohne Mitnahme der Kinder vorgenommen hätte. Dies hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf zu einer erheblichen Zeitersparnis führen können. Die Angebote des Hotels, wie die Unterbringung in einem „All-Inclusive“-Hotel mit Pools und – wie von der Zeugin erwähnt – Wasserrutschen für Kinder, hätten demnach deutlich umfangreicher am zweiten Tag wahrgenommen werden können. Dies sind Umstände, die insoweit aus der Sphäre des Klägers herrühren und demnach nicht in die Abwägung einzubeziehen sind.
Anders ist dies im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der Ersatzbeschaffungen. Dass solche für eine fünfköpfige Familie nicht nur Zeit in Anspruch nehmen, sondern darüber hinaus Planungen erfordern, was genau nun zwingend für die verbleibenden Reisetage benötigt werden wird, ist dagegen bedeutsam und unmittelbar auf den Reisemangel zurückzuführen. Zugleich ist abseits der fehlenden Gegenstände, die vor allem zur Betreuung des Säuglings wichtig waren, zu berücksichtigen, dass den Kindern und der Familie insgesamt bereits die Kleidung zur Verfügung stand, die sie bei der Anreise trugen, sodass diese – notfalls außerhalb eines Waschraums – jedenfalls im Badezimmer des Hotelzimmers gewaschen und mehrmals hätten verwendet werden können. Aus diesem Grunde stand der Familie immerhin eine gewisse Anzahl von Kleidung zur Verfügung, was die Dauer der Ersatzbeschaffung jedenfalls in gewissem Umfang herabsetzte. Der Zeit- und nach objektiven Maßstäben damit einhergehende Erholungsverlust stellen die bei der Abwägung ins Gewicht fallende entscheidende Beeinträchtigung des zweiten Reisetages dar, die wie schließlich in dem genannten Umfang berücksichtigt worden ist.
cc. Für die übrigen Reisetage erachtet die Kammer eine Minderungsquote in Höhe von 30 % für angemessen. Dies gilt auch für den dritten Reisetag, an dem noch weitere Ersatzbeschaffungen erfolgten. Letzteres ist anzunehmen, da aus dem Vortrag des Klägers nicht hervorgeht, dass die Ersatzbeschaffungen am dritten Tag diesen Reisetag noch derart prägten, dass das Einkaufsverhalten der Familie noch in einem überdurchschnittlichen Ausmaß von einem allgemein auf Reisen ohnehin bei Durchschnittsreisenden üblichen Einkaufsverhalten am Reiseort abwich.
Die Kammer ist infolge der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch nach der Vornahme von Ersatzbeschaffungen die Reise wegen des fehlenden Gepäckstücks und des beschädigten Kinderwagens beeinträchtigt und daher das Leistungsverhältnis gestört war.
Die Zeugin … hat angegeben, dass sich in dem Koffer auch das Babyphone befunden und dessen Fehlen die Abendgestaltung der Eltern, also von ihr und dem Kläger, beeinträchtigt habe. Zudem habe man einen angebotenen Buggy für den Säugling nicht nutzen können, einen Ersatz für den Kinderwagen habe man nicht gefunden, sonst hätte man einen solchen gekauft. Aufgrund dessen habe man die Angebote des Hotels daher kaum nutzen und an der Promenade nicht spazieren können, weil es schon insoweit an UV-Schutz-Kleidung, die ebenfalls im Koffer gewesen sei, gefehlt habe. Ferner sei es belastend gewesen, dass ein Schlafsack für den Säugling und den damals Zweijährigen durch den Gepäckverlust ebenfalls abhanden gewesen sei und eine normale Decke für diesen hätte gefährlich werden können. Außerdem seien die sogenannten „First-Walker-Schuhe“ des Säuglings, mit denen dieser bei dem Krabbeln geschützt werde, infolge des Kofferverlusts abhanden gekommen und daher ein Krabbeln außerhalb des Hotelzimmers schwierig gewesen.
Auch diese Bekundungen hält die Kammer für glaubhaft und den Beweis für die Behauptungen des Klägers auch diesbezüglich für erbracht. Soweit es aber um die Beeinträchtigung der Abendgestaltung der Eltern wegen des fehlenden Babyphones geht, erscheint dies aus Sicht der Kammer unbegründet und für die Abwägung bei Festsetzung der Reisepreisminderung unbeachtlich. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Funktion des Babyphones, namentlich das Baby und Kleinkind aus der Entfernung beobachten zu können und so mehr Flexibilität zu gewinnen, sich nicht auf andere Weise hätte verwirklichen lassen. Mittlerweile ist es allgemeiner Standard, dass jedenfalls Erwachsene über ein eigenes Smartphone verfügen. Ein solches hätte der Kläger bedenkenlos aufstellen und über einen Videoanruf auf das andere Smartphone seines oder das seiner Ehefrau – eine Übertragung der Geschehnisse im Hotelzimmer während der örtlichen Abwesenheit herstellen können. Schließlich ist es heutzutage auch Standard, dass in Hotels, insbesondere dieser Preiskategorie, ein kostenloser Internetzugriff über WLAN angeboten wird. Die Abendgestaltung des Klägers als Vertragspartner der Beklagten war daher nicht mehr beeinträchtigt als dies von Beginn an durch die Mitnahme dreier Kinder im Alter zwischen 0 – 5 Jahren naturgemäß anzunehmen war. Soweit er sich den beschriebenen technischen Möglichkeiten eines verschlüsselten und daher unbedenklichen Videoanrufs verwehrte, ist dies ein Umstand, der aus seiner Sphäre herrührt und der nicht der Beklagten angelastet werden kann.
Unerheblich für die Bemessung der Reisepreisminderung ist, dass die First-Walker-Schuhe des Säuglings nicht zur Verfügung standen. Auch außerhalb des Hotelzimmers hätte dem Säugling das Krabbeln ermöglicht werden können. So erscheint es naheliegend, dem Säugling einen sicheren Untergrund zum Krabbeln etwa durch das Auslegen von Decken oder Handtüchern zu erschaffen oder ihm Socken überzuziehen. Eine fortwährende Bindung an die Rückkehr zum Hotelzimmer geht mit dem Fehlen dieser speziellen Schuhe somit nicht einher. Ebenso unerheblich war es, dass infolge der fehlenden Tücher das Stillen oder Wickeln des Säuglings außerhalb des Hotelzimmers beziehungsweise in der Öffentlichkeit wegen der Gepflogenheiten vor Ort nicht möglich gewesen sein soll. Schließlich verursacht es innerhalb einer Hotelanlage keinen nennenswerten Aufwand, kurzzeitig zum Hotelzimmer zurückzukehren. Dass dies außerhalb der Anlage der Fall gewesen ist, wurde nicht vorgetragen.
Der Umstand, dass UV-Schutzkleidung für die Kinder fehlte und eine Ersatzbeschaffung insoweit nicht möglich war, wirkt sich nur geringfügig aus. Zwar ist verständlich, dass die Haut von kleinen Kindern besonderen Schutz benötigt und daher Aufenthalte unter der Sonne bestenfalls unter Wahrnehmung aller Schutzmöglichkeiten erfolgen sollen. Nicht ersichtlich ist dagegen, dass die Auswirkungen des Fehlens von erheblichem Gewicht sind. Denn zum einen trägt der Kläger selbst die Ersatzbeschaffung vor Ort von Sonnenschutzmitteln vor. Zum anderen kann durch das Aufsuchen von Sonnenschirmen eine zu starke Aussetzung mit UV-Strahlen umgangen werden. Bei dem Reiseziel Side handelt es sich um einen Ferienort, der vorrangig auf Badetourismus ausgerichtet ist. An solchen Orten gibt es erfahrungsgemäß zahlreiche Sonnenschirme, die einen Aufenthalt am Strand auch ohne UV-Schutzkleidung ermöglichen. Soweit es um Spaziergänge an der Promenade geht, kann für diese kurze Zeit normale Sonnencreme mit entsprechendem UV-Lichtschutzfaktor für ausreichend Schutz sorgen, sodass auch solche, die freilich für viele Reisende zu einem Urlaub dazugehören, grundsätzlich möglich sind.
Von Gewicht war im Rahmen der Abwägung der Umstand, dass die Schlafsäcke des Säuglings und des zweijährigen Sohnes nicht mehr vorhanden waren und kein adäquater Ersatz beschafft werden konnte und insbesondere die Beschädigung der Babyschale, was es erforderlich machte, den Säugling auf dem Arm zu tragen. Beide Kriterien beeinträchtigten den mit der Reise verfolgten Zweck der Erholung und Wahrnehmung von Aktivitäten. Dies erfolgte aber nicht in einem besonders gelagerten Ausmaß. Ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil einer „all-inclusive-“ Reise ist schließlich die Verpflegung im Hotel sowie die Nutzung der Hotelangebote, die hier ausweislich des klägerischen Vortrags zahlreich vorhanden waren. Wenngleich der Erholungscharakter sicherlich durch die beiden genannten Umstände herabgesetzt war, hat dies die Familie eben nicht an der eingehenden Nutzung dieser Angebote gehindert. Die Familie war wegen des Fehlens der Babyschale auch zwingend darauf angewiesen, den Säugling lediglich im Hotelzimmer zum Schlafen zu legen. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb das Baby nicht etwa auf einer Liege zwischen den Eltern hätte schlafen können. Die insoweit geäußerten Bedenken des Klägers verfangen nicht, da eine Sonnenliege ausreichend Schutz bietet, vor allem dann, wenn sich der Säugling zwischen den Eltern befindet. Es besteht auch keine Veranlassung, wie dies der Kläger unter Hinweis auf die damit einhergehenden Gefahren ausgeführt hat, den Säugling zum Schlafen auf den Sand zu legen. Schließlich hätten, wie beschrieben, Strandliegen aufgesucht und benutzt werden können.
dd. Bei Gesamtbetrachtung und unter nochmaliger Würdigung aller zuvor genannten Umstände, die sich auf die jeweiligen Reisetage zum Teil anhaltend infolge des Reisemangels auswirkten, ist wegen des Charakters der Reise als Badeurlaub, der ohne Weiteres erhalten blieb, eine Gesamt-Reisepreisminderung im Umfang von 35 % auf den Reisepreis geeignet, um die Leistungsstörung abzubilden und auszugleichen.
2. Weiter hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 978,71 € aus § 651n Abs. 1 BGB einerseits wegen der Ersatzbeschaffungen, abzüglich bereits geleisteter Zahlung in Höhe von 713,10 € sowie andererseits wegen des Gepäckverlustes in Höhe von 4.471,24 €.
Nach § 651n Abs. 1 BGB kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von ihm verschuldet oder von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. Die Voraussetzungen des Schadensersatzes liegen vor.
a. Infolge des dauerhaften Gepäckverlusts hat der Kläger einen Schaden in Höhe von 4.471,24 € erlitten.
Soweit die Beklagte den behaupteten Sachschaden Gepäckinhalt bestritten hat, war dies unbeachtlich. Der Kläger hat substantiiert, nämlich detailliert zu dem verlustigen Gepäck und dessen Inhalt durch Auflistung der Gegenstände, zum Teil mit konkreten Wertangaben, vorgetragen, ohne dass die Beklagte, die nach ihrem gesamten Vortragsverhalten den Gepäckverlust selbst als solchen nicht bestritten hat, den Inhalt des Koffers und dessen Wert ihrerseits substantiiert bestreitet. Die Beklagte hat sich nicht mit dem vorgetragenen Inhalt des Koffers auseinandergesetzt.
Der Reisende – hier also der Kläger – muss den Schaden und dessen Höhe plausibel darlegen und nachweisen. Die Darlegung erscheint insgesamt plausibel und stimmt grundsätzlich mit den Angaben der Zeugin, die schilderte, welche Art von Gegenständen, nämlich die Kinder- und Babyausstattung fehlten sowie mit der klägerseits vorgelegten Liste (Anlage K3) überein. Die Liste enthält darüber hinaus weitere Gegenstände – etwa Schuhe des Klägers und der Zeugin -, die zum Teil beziffert sind und dort, wo eine Bezifferung nicht erfolgt ist, jedenfalls eine Schätzung aufgrund der Bezeichnung von Marke und Produkttyp ermöglichen. Der Beklagten wäre daher ein substantiiertes Entgegentreten zumutbar gewesen. Sie durfte sich nicht, wie geschehen, auf ein einfaches Streiten beschränken. Die Kammer dufte deswegen den klägerseits genannten Betrag der Schadensbemessung zugrundelegen.
Aus Sicht der Kammer scheint der klägerseits angegebene Betrag von 4.471,24 € zwar hoch. Jedoch befinden sich auf der Liste sehr viele Gegenstände, diese teilweise von hochwertigen Marken, sodass kein auffälliges Missverhältnis zwischen Menge und Bezifferung festzustellen ist.
Auch eine Haftungsbeschränkung gemäß § 651p Abs. 1 BGB ist hier weder schon dem Betrag (Verhältnis des Reisepreises zu dem behaupteten Wert des Koffers mitsamt Inhalt) ersichtlich noch vorgetragen.
Zudem kommt § 651p Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden, wenn für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften bestehen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hierauf berufen. Grundsätzlich ist dies der Fall, da eine Luftbeförderung Bestandteil der Pauschalreise war, sodass die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens gelten. Jedoch ist § 651p Abs. 2 BGB als Einrede ausgestaltet, sodass das Vorliegen einer Haftungsbeschränkung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Beklagte als Reiseveranstalterin hat diese nicht erhoben.
b. Die Beklagte hat dem Kläger zudem die Kosten für die Ersatzeinkäufe – mit Ausnahme der für die Sonnenschutzmittel angefallenen wegen derer er bereichert ist – abzüglich der bereits insoweit erfolgten Zahlung in Höhe von 713,10 €, also noch 265,61 € zu ersetzen.
Der Kläger hat substantiiert und unter Vorlage von Kassenzetteln, die allerdings in türkischer Sprache abgefasst sind, dargelegt, welche Ersatzeinkäufe zu welchem Preis vorgenommen worden seien. Soweit die Beklagte die behaupteten Schadenspositionen bestreitet, andererseits aber ausführt, es sei unstreitig, dass der Kläger sich die „erforderlichen Bekleidungsstücke etc.“ gekauft habe, ist dies nicht ausreichend, zumal die Beklagte andererseits explizit bestreitet, dass der Kläger die Ersatzbeschaffungen nicht mit nach Hause genommen habe, also ausdrücklich von diesen ausgeht. Die Kammer konnte daher Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 1.075,65 € zugrundelegen. Hiervon hatte sie auch entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Abzug wegen der Bereicherung durch die Neuwertigkeit und Verwendungsmöglichkeit der Gegenstände vorzunehmen.
Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass es sich um Notbeschaffungen handelte, die nicht dem normalen Kaufverhalten der Familie entsprechen würden und daher für den Kläger keinen Vermögensvorteil bedeuten. Insbesondere seien die Klamotten häufig Fälschungen von Markenprodukten gewesen, an deren Mitnahme schon wegen damit einhergehender rechtlicher Risiken durch die Einfuhr nach Deutschland kein Interesse bestanden habe. Die Beklagte ist hierauf nicht eingegangen, sodass ihr Bestreiten unerheblich war. Denn die Erläuterung, die sich Beklagte sogar hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist völlig plausibel. Letztlich hat auch die Zeugin … betont, es sei schwierig gewesen, hochwertige Kleidung für die Kinder zu finden. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass es sich nicht um derart adäquate Gegenstände gegenüber den verloren gegangenen handelte, die eine Vorteilsanrechnung rechtfertigen würde.
Anders ist dies hinsichtlich der angeschafften Sonnenschutzmittel zu einem Preis in Höhe von 96,94 €. Hierbei handelt es sich um Verbrauchsgegenstände, durch deren Benutzung im Badeurlaub die im Vorfeld angeschafften Artikel nicht gebraucht wurden, deren Wert durch den Schadensersatz für das verlorene Gepäck abgegolten ist.
Von den Ausgaben für die Ersatzbeschaffungen ist daher neben diesem Betrag auch der bereits geleistete Betrag durch die Beklagte in Abzug zu bringen, sodass noch ein Schaden in Höhe von 265,61 € verbleibt, der als solcher noch von der Beklagten zu ersetzen ist.
3. Ein weiterer Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gemäß § 651n Abs. 2 BGB besteht dagegen nicht. Nach § 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben ist.
Zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung gelten die Maßstäbe der Regelung zur Kündigung nach § 651l Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH zum alten Reisevertragsrecht vor Novellierung des Pauschalreiserechts hängt die Erheblichkeit der durch den Reisemangel verursachten Beeinträchtigung davon ab, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat und wie gravierend er sich für den Reisenden auswirkte, wobei dies am Zweck und der konkreten Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13). Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden und nicht die subjektive Beurteilung durch den betroffenen Reisenden selbst (hierzu BeckOGK/Kramer, 01.11.2025, BGB § 651l Rn. 30). Diese Maßstäbe gelten aus Sicht der Kammer weiterhin uneingeschränkt (so auch BeckOGK/Kramer, 01.11.2025, BGB § 651n Rn. 46).
Die angemessene Minderungsquote ist dabei – ohne dass sie selbst Voraussetzung ist wichtiges Indiz bei der Beurteilung, ob die Erheblichkeitsschwelle bereits überschritten ist oder eben nicht. Je höher die Minderungsquote ist, desto ferner liegt es anzunehmen, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung, weitgehend demjenigen entsprochen hat, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, sodass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann (BGH a.a.O. Rn. 18).
Wie ausgeführt, erachtet die Kammer für die Beeinträchtigung der Reise eine Minderung von 35 % für angemessen (Abschnitt II.1.). Aus Sicht eines Durchschnittsreisenden stellt sich der Mangel nicht als erheblich dar. Der Kläger und seine Familienmitglieder als Reiseteilnehmer konnten sich am Tag nach der Anreise im Wesentlichen mit Ersatzbekleidung ausstatten und haben dies – soweit Ersatzartikel verfügbar waren – auch getan. Trotz des fehlenden Gepäcks konnten sie die Angebote des Hotels mitsamt der Verpflegung grundsätzlich wahrnehmen, wodurch ihnen die Reiseleistungen selbst zur Verfügung standen. Hierfür bedurfte es auch nicht der hochwertigeren Ausstattung der Kinder, die verloren gegangen war. Umständlich war sicherlich, dass die Babyschale unnutzbar war. Jedoch führte auch dies nicht dazu, dass die Familie generell in der Tagesplanung eingeschränkt war. So ist auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die in Anspruch genommenen Reiseleistungen gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglichen Ausgestaltung sich so weit von demjenigen entfernt hat, um dessentwillen der Kläger die Urlaubszeit aufgewendet hat. Die konkrete Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung blieb vielmehr generell erhalten, eben weil die Angebote des Hotels weiterhin wahrgenommen und auch der Strand genutzt werden konnte, sodass die Urlaubszeit des Klägers als Reisenden und seiner Familie als Reiseteilnehmer, ohne dass es insoweit auf die Aktivlegitimation des Klägers für die weiteren Reiseteilnehmer noch ankommen würde, nicht nutzlos aufgewendet wurde.
4. Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nach § 651n Abs. 1 BGB zu.
Der Anspruch besteht nicht aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Klägers im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht im Verzug befand. Hierauf kommt es aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Vielmehr folgt der Anspruch aus § 651n Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 BGB .
Der Schädiger hat dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt. Der Geschädigte muss die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich gehalten haben. Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft keine Zweifel fehlen. Nicht ausreichend ist, dass bloß die Haftung dem Grunde nach anerkannt wurde, solange die Höhe des Anspruchs streitig ist. So ist dies hier. Anders als zuvor ausgeführt, war es hier zwar so, dass der Kläger nicht einen Rechtsanwalt beauftragt, sondern selbst in Ausübung seiner beruflichen Stellung als solcher der Beklagten gegenüber – dies von Anfang an durch Aufnahme seiner beruflichen Stellung auch in seine E-Mails an die Beklagte – auftrat. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich selbst vertritt. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt. Das Anfertigen des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Schäden hat der Kläger mit Briefkopf im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen ihm eine entsprechende und übliche Vergütung nicht zugesprochen werden sollte. Dies wird auch durch den Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB gestützt, der eine Vergütung von berufsbezogenen Diensten, bei einer im Grundsatz unentgeltlichen Tätigkeit, vorsieht. Damit wird der Kommerzialisierung der Berufstätigkeit Rechnung getragen.
Vorliegend war zu berücksichtigen, dass der Kläger von Beginn an noch während der Reise der Beklagten gegenüber unter Wahrnehmung seiner Berufsbezeichnung also zu einem Zeitpunkt bis zum 31.05.2025 die Gebühren bereits anfielen. Die Klägerin hat teilweise die Ansprüche
dem Grunde nach anerkannt, jedoch nicht der vollen begründeten Höhe (ursprünglich 7.311 € zusammengesetzt aus Minderung, Schadensersatz Babywanne, Koffer, Ersatzbeschaffungen Gebühren Check-In nach), sondern nur in Höhe von 2.334,95 € sodass die rechtsanwaltliche Tätigkeit auch erforderlich war. Da die Ansprüche des Klägers in Höhe von weiteren 4.976,35 € bestanden und die anwaltliche Tätigkeit insoweit erforderlich war, kann der Kläger lediglich die sich daraus errechnende Geschäftsgebühr von 1,3 sowie die Pauschale von 20 € und die darauf zu errechnende Umsatzsteuer fordern
5. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte geriet erst in Verzug, nachdem sie auf das Schreiben des Klägers vom 01.07.2025, in welchem er der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme wegen weitergehender Zahlungen bis zum 05.07.2025 setzte, erst am darauf folgenden Tag also dem 06.07.2025 in Verzug. Sein erstes Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung bis zum 10.06.2025 war nicht geeignet, um den Verzug bereits ab dem 11.06.2025 zu begründen, weil eine einseitige Bestimmung einer Zahlungsfrist nicht für eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB genügt und auch nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entspricht. Eine Mahnung stellte demnach erst das Schreiben vom 01.07.2025 dar.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 2, Satz 3 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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