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20 % Reisepreisminderung für ein unrenoviertes Zimmer

Ein ausdrücklich renoviertes Zimmer in Punta Cana gebucht – bekommen hat er eine unrenovierte Kammer. Der Urlauber lehnte das Ersatzangebot ab. Das Gericht sprach eine Minderung zu – doch nicht für jeden Mangel, weil das Nein zu den Ausweichzimmern Konsequenzen hatte.
Ein enttäuschter Reisender in einem abgewohnten Hotelzimmer mit alten Holzmöbeln und einem Koffer auf einem Sessel.
Ein unrenoviertes Zimmer statt der vertraglich zugesicherten modernen Ausstattung rechtfertigt laut Amtsgericht Düsseldorf eine Reisepreisminderung von 20 Prozent. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 37 C-202/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht erkennt nur den fehlenden Zimmerschnitt als Reisemangel und spricht 549 Euro zu.
  • Der Kläger bekam 549 Euro für das unrenovierte Zimmer.
  • Das zugesagte renovierte Zimmer fehlte; das senkte den Reisewert.
  • Andere Beschwerden zählten nicht: teils unbelegt, teils sofort behoben.
  • Den Zimmerwechsel lehnte der Kläger ab und verlor damit diesen Punkt.

  • Gericht: AG Düsseldorf
  • Datum: 02.02.2026
  • Aktenzeichen: 37 C-202/25
  • Verfahren: Klage auf Reisepreisminderung
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Zivilrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Hotels

Wann besteht Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises?

Ein rechtlicher Anspruch auf eine Minderung entsteht nach § 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i BGB immer dann, wenn eine Pauschalreise mangelhaft ist. Ein solcher Reisemangel liegt juristisch vor, wenn der Veranstalter eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 651i Abs. 2 S. 1 BGB nicht liefert. Die finanzielle Entschädigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Urlauber eine vom Veranstalter angebotene Abhilfe schuldhaft ablehnt, was der Gesetzgeber in § 651o Abs. 2 BGB verankert hat.

Mit der Einordnung solcher vertraglichen Zusagen befasste sich das Amtsgericht Düsseldorf am 2. Februar 2026, nachdem ein Familienvater eine Pauschalreise nach Punta Cana für 5.548,00 Euro gebucht hatte (Az. 37 C-202/25). In der Buchung war der Familie ausdrücklich ein renoviertes Zimmer zugesagt worden. Tatsächlich wies man dem Vater und seiner Tochter vor Ort jedoch eine unrenovierte Unterkunft zu, was das Gericht als klares Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit wertete. Da dem Veranstalter dieser Fehler anzulasten war, hatte die Rückzahlungsklage des Urlaubers teilweise Erfolg: Das Reiseunternehmen wurde verurteilt, einen Restbetrag von 549,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, während das Gericht sämtliche weitergehenden Forderungen des Mannes abwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird bei der Buchung einer Pauschalreise ein renoviertes Zimmer ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart und erhält der Reisende stattdessen ein unrenoviertes Zimmer, liegt ein Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 S. 1 BGB vor, der eine Minderung des Reisepreises nach § 651m Abs. 1 BGB begründet; eine Minderungsquote von 20 Prozent kann dabei angemessen sein, wenn die Beeinträchtigung durch die fehlende Renovierung schwerer wiegt als eine bloße Verlegung in ein gleichwertiges Ersatzhotel.
  2. Der Ausschluss des Minderungsanspruchs wegen Ablehnung einer angebotenen Abhilfe nach § 651o Abs. 2 BGB greift nicht, wenn die angebotene Maßnahme den Mangel nicht beheben kann, weil im gesamten Hotel keine der vereinbarten Beschaffenheit entsprechende Unterkunft vorhanden ist.
  3. Wer im Reiseprozess Mängel geltend macht und daraus Minderungsansprüche ableitet, trägt die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen und den Fortbestand der behaupteten Mängel; können benannte Zeugen die behaupteten Tatsachen nicht bestätigen, gilt der Mangel als nicht bewiesen mit der Folge, dass der Anspruch in diesem Punkt abgewiesen wird.
Infografik (Do's und Don'ts): Bedingungen für Preisminderung bei Hotelmängeln wie fehlender Zimmerrenovierung.
Mangelhaftes Hotelzimmer: So setzen Sie Ihre Rechte durch

Wie berechnet Düsseldorf 20 Prozent?

Das zuständige Gericht schätzt die angemessene Minderungsquote auf der Basis der Erheblichkeit der jeweiligen Urlaubsbeeinträchtigung – also danach, wie schwerwiegend der Mangel den Urlaub tatsächlich beeinträchtigt hat. Ein Bagatellschaden führt zu einer niedrigen, ein den Urlaub erheblich störender Mangel zu einer hohen Quote. Eine wichtige Orientierungshilfe bietet hierbei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Minderungsquote von 10 Prozent bereits angemessen sein kann, wenn Touristen in einem gleichwertigen Ersatzhotel in der unmittelbaren Nähe untergebracht werden (BGH NJW 2018, 789 Rn. 5).

Die Berechnung für das unrenovierte Hotelzimmer

Wie eine solche richterliche Schätzung in der Beurteilung ausfällt, zeigte der Richter in Düsseldorf durch die Festsetzung einer Minderungsquote von 20 Prozent für das fehlende renovierte Hotelzimmer. Das Gericht betonte in der Urteilsbegründung, dass ein optisch angenehmer Zimmerzustand für einen Reisenden, der gezielt eine renovierte Unterkunft bucht, typischerweise von besonderer Bedeutung sei. Die Zuweisung in ein bloß unrenoviertes Zimmer statt der versprochenen modernen Ausstattung wurde dabei als wesentlich stärkere Beeinträchtigung gewertet als die Verlegung in ein benachbartes Hotel. Ausgehend von dem gesamten Reisepreis ergab sich dadurch ein berechneter Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 1.109,60 Euro. Da der Reiseveranstalter bereits vor dem Prozess freiwillig 560,60 Euro erstattet hatte, verblieb lediglich der gerichtlich zugesprochene Restanspruch von 549,00 Euro, um den verlangten Minderungsbetrag aufzufüllen.

Die Unterbringung in einem unrenovierten anstelle einem renovierten Zimmer stellt eine deutlichere Beeinträchtigung des Reisezwecks dar als die Unterbringung in einem nahegelegenen in jeder Hinsicht gleichwertigen anderen Hotel. Typischerweise wünscht ein Reisender im Urlaub eine gewisse Entspannung vom Alltag, sodass ein optisch angenehmer Eindruck des Zimmers für einen Reisenden, der gezielt ein renoviertes Zimmer gebucht hat, erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung ist. – so das Amtsgericht Düsseldorf
Praxis-Hinweis:

Der Anspruch auf Minderung wegen eines unrenovierten Zimmers setzte hier voraus, dass bei der Buchung ausdrücklich ein renoviertes Zimmer vereinbart worden war. Wer lediglich ein Standardzimmer bucht, das sich vor Ort als alt oder abgewohnt herausstellt, kann sich typischerweise nicht auf das Fehlen einer zugesagten Beschaffenheit berufen. Prüfen Sie daher, ob Ihre Buchungsbestätigung konkrete Zusagen zum Zimmerzustand enthält.

Darf man bei Reisepreisminderung eine Abhilfe ablehnen?

Lehnt ein Reisender ein zumutbares Abhilfeangebot der örtlichen Reiseleitung wie etwa einen Zimmerwechsel ab, kann dies nach § 651o Abs. 2 BGB zum vollständigen Ausschluss von späteren Minderungsansprüchen führen. Abhilfe bedeutet konkret: Der Veranstalter hat das Recht und die Pflicht, einen gemeldeten Mangel auf eigene Kosten zu beheben – etwa durch Reparatur, Ersatzleistung oder Zimmerwechsel. Das Gericht prüft dabei, ob die angebotene Alternative für den Reisenden ohne unverhältnismäßige Nachteile annehmbar, also zumutbar war. Dieser gesetzliche Ausschluss greift allerdings nur dann nicht, wenn die angebotene Alternative den eigentlichen Mangel gar nicht beheben könnte.

Bezüglich dieses Mangels ist es unerheblich, dass der Kläger von der angebotenen Abhilfe, in ein anderes Zimmer zu wechseln, keinen Gebrauch gemacht hat, denn unstreitig waren sämtliche Zimmer unrenoviert. – so das Amtsgericht Düsseldorf

Welche gravierenden Folgen die Ablehnung einer solchen Abhilfe haben kann, verdeutlichte das Gericht bei der Beurteilung eines weiteren Streitpunktes rund um Kondenswasser, das von der Badezimmerdecke tropfte. Die Reiseleitung hatte dem Urlauber einen direkten Zimmerwechsel angeboten, den dieser jedoch ausschlug. Da der Mann bei seiner Anhörung im Prozess selbst einräumte, er habe nicht gewusst, ob das Problem mit der Klimaanlage auch in anderen Zimmern bestanden hätte, verlor er für diese Unannehmlichkeit seinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Hinsichtlich des unrenovierten Zimmers schadete die Ablehnung des Ersatzangebots hingegen nicht, da unstreitig – beide Parteien waren sich also einig – im gesamten Hotelkomplex überhaupt keine renovierten Unterkünfte zur Verfügung standen. Die weiteren Beanstandungen wegen einer losen Bettlampe und eines verschimmelten Schranks strich das Gericht ebenfalls aus der Berechnung, da diese Mängel nach einer Rüge sofort behoben worden waren. Eine Rüge ist dabei die formelle Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung vor Ort: Der Reisende muss den Mangel unverzüglich melden und Abhilfe verlangen – unterlässt er diese rechtzeitige Rüge, erlöschen seine Minderungsansprüche für diesen Mangel.

Achtung Falle:

Wer ein zumutbares Abhilfeangebot wie einen Zimmerwechsel ablehnt, riskiert den vollständigen Verlust seines Minderungsanspruchs für diesen Mangel. Eine Ablehnung ist nur dann unschädlich, wenn die angebotene Alternative den Mangel nachweislich nicht beheben kann – etwa weil im gesamten Hotel kein entsprechendes Ersatzangebot existiert. Im Zweifel sollte ein zumutbares Angebot daher angenommen und der Wechsel dokumentiert werden.

Wer trägt die Beweislast für einen Reisemangel im Prozess?

Wer einen finanziellen Anspruch geltend machen möchte, muss im Zivilprozess das tatsächliche Vorliegen und die Dauer der behaupteten Mängel beweisen. Das Prinzip der Beweislast bedeutet: Wer etwas behauptet und daraus Rechte ableitet, muss die dafür nötigen Tatsachen auch belegen. Gelingt dies nicht, weil geladene Zeugen die Behauptungen nicht bestätigen können oder den eigenen Angaben sogar widersprechen, gilt der Sachverhalt als nicht bewiesen. Die Folge ist eindeutig: Die beweispflichtige Partei verliert in diesem Punkt – selbst wenn sie sachlich im Recht war. Die Klage fällt in diesem Punkt durch.

Fotografieren Sie jeden Mangel sofort mit Zeitstempel und führen Sie ein Mängelprotokoll: Wann trat der Mangel auf? Wann haben Sie ihn der Reiseleitung gemeldet? Wann wurde er behoben? Diese Dokumentation entscheidet im Prozess darüber, ob Ihr Anspruch durchgeht oder abgewiesen wird – unabhängig davon, ob Sie im Recht waren.

Diesen notwendigen Beweis konnte der angereiste Familienvater im Gerichtssaal bezüglich des Warmwassers nicht erbringen. Der Reisende behauptete vehement, warmes Duschen sei wegen mangelhafter Wassertemperaturen ausschließlich in den frühen Morgenstunden möglich gewesen. Die als Zeugin geladene Tochter widersprach dieser Schilderung jedoch und gab zu Protokoll, dass die fehlende Einstellbarkeit der Wassertemperatur auf eine Bitte hin bereits am Tag der Anreise durch das Hotel behoben worden war. Im Anschluss habe sie laut eigener Aussage regelmäßig am Abend angenehm warm geduscht. Aufgrund dieser klaren Zeugenaussage wies das Amtsgericht Düsseldorf die Forderung wegen der bemängelten Duschtemperatur ab, da der Mangel schlichtweg nicht bewiesen war.

Praxis-Hürde: Eigene Mitreisende als Zeugen

In diesem Verfahren widersprach die als Zeugin geladene Tochter der Darstellung ihres Vaters – was zur vollständigen Abweisung dieses Punktes führte. Wer Mitreisende als Zeugen benennt, sollte vorab klären, ob deren Wahrnehmung der Ereignisse mit der eigenen übereinstimmt. Abweichende Schilderungen vor Gericht können den Anspruch insgesamt gefährden.

Was folgt aus dem Urteil?

Das Amtsgericht Düsseldorf hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – also als erste von möglicherweise mehreren Instanzen, weshalb die unterlegene Partei grundsätzlich noch Berufung beim Landgericht einlegen könnte. Das Urteil bindet nur die Parteien dieses Verfahrens und schafft keinen Präzedenzfall für andere Gerichte – im deutschen Zivilrecht sind Gerichtsurteile, anders als etwa im angelsächsischen Common Law, nur für den konkreten Einzelfall verbindlich, nicht als Rechtsnorm für alle künftigen Fälle. Die genannten Minderungsquoten und Grundsätze sind daher nicht automatisch auf Ihren Fall übertragbar, zeigen aber, wie Amtsgerichte bei Pauschalreisemängeln typischerweise argumentieren und entscheiden.

Für Ihre eigene Reise bedeutet das: Sichern Sie sich bereits bei der Buchung schriftlich ab, dass konkrete Zusagen wie „renoviertes Zimmer“ in der Bestätigung stehen. Melden Sie jeden Mangel unverzüglich der Reiseleitung vor Ort und dokumentieren Sie ihn lückenlos mit Fotos und Protokoll. Nehmen Sie zumutbare Abhilfeangebote wie einen Zimmerwechsel an – andernfalls verlieren Sie Ihren Minderungsanspruch für diesen Mangel vollständig. Stimmen Sie sich vor einem möglichen Prozess mit mitreisenden Zeugen ab, damit deren Schilderung Ihre Angaben stützt statt widerlegt.


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Experten-Kommentar

Die größte Hürde bei Reisemängeln ist fast nie die Rechtslage, sondern die interne Kommunikation der Reisenden. Oft wird im Urlaub am Abendtisch geschimpft, aber vor Gericht erinnert sich jeder Mitreisende an völlig andere Details oder verharmlost die Situation unbewusst bei der Zeugenbefragung. Solche Widersprüche in der eigenen Familie sind für Reiseversicherungen und Gegenanwälte ein gefundenes Fressen, um die Glaubwürdigkeit der Klage sofort zu erschüttern.

Vor dem Gang vor Gericht sollte man daher unbedingt ein ehrliches Gespräch im Familienkreis führen, wer was genau wahrgenommen hat. Nur wenn die Erinnerungen absolut deckungsgleich sind und durch Fotos gestützt werden, steht das Fundament für eine erfolgreiche Klage. Weichen die Schilderungen schon am Küchentisch voneinander ab, spart man sich den teuren Prozessweg im Zweifel lieber.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich mein Recht auf Minderung, wenn ich das unrenovierte Zimmer trotz Beschwerde beziehe?

Nein, Sie verlieren Ihren Minderungsanspruch nicht, wenn Sie das unrenovierte Zimmer beziehen, sofern Sie den Mangel zuvor gerügt haben und im Hotel kein renoviertes Zimmer als Abhilfe verfügbar war. Das bloße Einziehen ist dann keine schädliche Ablehnung einer zumutbaren Abhilfe im Sinne des § 651o Abs. 2 BGB.

Ein Anspruch auf Minderung nach § 651m Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Pauschalreise mangelhaft ist, also eine zugesagte Beschaffenheit fehlt. Wurde ausdrücklich ein renoviertes Zimmer vereinbart und bekommen Sie dennoch ein unrenoviertes Zimmer, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor. Entscheidend ist aber, dass Sie den Mangel unverzüglich der Reiseleitung anzeigen, damit der Veranstalter überhaupt Abhilfe schaffen kann. Ist im gesamten Hotel keine renovierte Unterkunft vorhanden, kann ein Zimmerbezug keine Ablehnung einer echten Abhilfe sein.

Anders kann es sein, wenn ein tatsächlich zumutbares Ersatzzimmer vorhanden ist und Sie einen Wechsel ohne sachlichen Grund verweigern. Dann kann § 651o Abs. 2 BGB den Minderungsanspruch für genau diesen Mangel ausschließen. Dokumentieren Sie deshalb die Rüge und lassen Sie sich möglichst bestätigen, dass kein renoviertes Zimmer verfügbar war.


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Muss ich ein Abhilfeangebot annehmen, wenn dieses meinen spezifischen Mangel gar nicht beheben kann?

Nein, Sie müssen ein Abhilfeangebot nicht annehmen, wenn es den konkreten Mangel nachweislich gar nicht beheben kann. Der Verlust des Minderungsanspruchs nach § 651o Abs. 2 BGB tritt nur bei einer zumutbaren und tatsächlich geeigneten Abhilfe ein.

Die Abhilfe soll den gemeldeten Reisemangel beseitigen, etwa durch Reparatur, Ersatzleistung oder einen Zimmerwechsel. Ist die angebotene Alternative jedoch selbst mangelhaft oder betrifft der Mangel die gesamte Anlage, kann das Ersatzangebot den Vertragsverstoß nicht ausgleichen. In einem solchen Fall ist die Ablehnung rechtlich unschädlich, weil der Gesetzeszweck des § 651o Abs. 2 BGB verfehlt würde. Entscheidend ist also nicht nur, dass der Veranstalter etwas anbietet, sondern dass das Angebot den gerügten Mangel real beseitigen kann.

Wichtig ist aber die Beweisbarkeit: Dokumentieren Sie sofort mit Fotos oder Video, warum das Ersatzangebot ungeeignet ist, und teilen Sie der Reiseleitung den Grund der Ablehnung mit. Wer ein grundsätzlich passendes und zumutbares Angebot ohne nachvollziehbaren Grund ausschlägt, riskiert weiterhin den Verlust der Minderung.


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Kann ich den Reisepreis mindern, wenn die Realität nicht den Fotos im Hotelkatalog entspricht?

Ja, eine Minderung ist möglich, wenn der renovierte Zustand als vertragliche Beschaffenheit vereinbart wurde; allgemeine Katalogfotos allein reichen bei einer Standardbuchung meist nicht aus. Maßstab ist nach § 651i Abs. 2 S. 1 BGB nicht der schöne Gesamteindruck aus dem Prospekt, sondern das, was Sie konkret gebucht haben.

Ein Reisemangel liegt erst vor, wenn das Hotel eine zugesagte Eigenschaft nicht erfüllt. Ist in Ihrer Buchungsbestätigung nur ein Standardzimmer ohne weitere Zusage beschrieben, gilt ein altes oder abgewohntes Zimmer regelmäßig nicht als Mangel. Anders ist es, wenn Begriffe wie „renoviert“, „modernisiert“ oder „neu“ ausdrücklich in der individuellen Buchung stehen, denn dann wird der Zimmerzustand Teil des Vertrags. Dann kann die Abweichung vom zugesagten Zustand einen Minderungsanspruch nach § 651m Abs. 1 BGB auslösen.

Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre Buchungsbestätigung, nicht nur den Katalog oder die Internetbilder. Fotos können die Erwartung beeinflussen, ersetzen aber meist keine konkrete vertragliche Zusage. Entscheidend ist, ob der Veranstalter den renovierten Zustand eindeutig und individuell übernommen hat.


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Reicht meine Reklamation nach dem Urlaub aus, wenn ich vor Ort keine Reiseleitung erreichte?

Nein, eine Reklamation erst nach dem Urlaub reicht nicht aus. Sie müssen den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter rügen, auch wenn Sie vor Ort keine Reiseleitung erreichen konnten.

Die Rügepflicht soll dem Veranstalter die sofortige Abhilfe ermöglichen, damit der Mangel noch während der Reise behoben werden kann. Deshalb genügt es rechtlich nicht, einfach bis zur Rückkehr zu warten und erst dann Beschwerde einzulegen. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, müssen Sie den Veranstalter unverzüglich auf anderem Weg informieren, etwa über die Notruf-Hotline oder die Zentrale. Tun Sie das nicht, verlieren Sie grundsätzlich Ihren Minderungsanspruch für diesen Mangel.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine sofortige Meldung objektiv unmöglich oder unzumutbar war, etwa weil keine erreichbare Kontaktmöglichkeit bestand. Dann müssen Sie den Mangel aber so schnell wie möglich nachholen und die fehlende Erreichbarkeit später belegen können. Sobald eine Hotline, E-Mail-Adresse oder sonstige Kontaktstelle verfügbar war, gilt das Abwarten bis nach der Rückreise regelmäßig als verspätet.


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Das vorliegende Urteil


AG Düsseldorf – Az.: 37 C-202/25 – Urteil vom 02.02.2026




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