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Reisepreisminderung wegen Verkürzung der Nachtruhe durch unangemessen frühen Rückflug

LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 288/85

Urteil vom 30.06.1986

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.1985 – 30 C 10620/83 – 47 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 589,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8.9.1983 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.

Tatbestand

Reisepreisminderung wegen Verkürzung der Nachtruhe durch unangemessen frühen Rückflug
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Die Kläger machen gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus Reisevertrag geltend. Sie buchten bei der Beklagten eine Reise nach …, …, Hotel …, Vollpension, vom 22.7. bis 12.8.1983 für insgesamt 3.002,– DM. Mit den an Ort und Stelle vorgefundenen Verhältnissen waren die Kläger nicht einverstanden und veranlaßten den örtlichen Reiseleiter am 8.8.1983, eine Niederschrift über ihre Beanstandungen anzufertigen. Nach Reiserückkehr meldeten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 31.8.1983 Gewährleistungsansprüche bei der Beklagten an. Die Parteien streiten darüber, ob die von den Klägern erhobenen Beanstandungen gerechtfertigt sind und ob sie diese Beanstandungen gegenüber dem örtlichen Reiseleiter rechtzeitig vorgebracht haben.

Das Amtsgericht hat über die streitigen Behauptungen Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Näherin …, des Werkzeugmachers …, des Schweißtechnikers … und der Lehrerin … als Zeugen im Wege der Rechtshilfe. Ferner hat es schriftliche Auskünfte der beiden Reiseleiter … und … eingeholt. Auf Grund der Beweisaufnahme hat es die auf Zahlung von 2.100,– DM gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die behaupteten Mängel nicht vorgelegen hätten. Die Eheleute … hätten als neutrale Zeugen den streitigen Vortrag der Kläger nicht bestätigt. Die Zeugen … seien unglaubwürdig, da sie maßlos übertrieben hätten.

Gegen das am 19.11.1985 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19.12.1985 Berufung eingelegt und diese am 16.1.1986 begründet.

Sie wenden sich gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und weisen auf die ihnen günstigen Bekundungen in den Aussagen sämtlicher Zeugen hin.

Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie, die Kläger, 2.100,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.9.1983 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt eine anderweitige Beweiswürdigung vor.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. In der Sache hat sie aber nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen der verzögerlichen Bezugsmöglichkeit des Hotelzimmers, wegen Unregelmäßigkeiten bei der Verpflegung, wegen der Verschmutzung des Swimming-Pools und wegen Geruchsbelästigungen durch Essensdünste sowie wegen der Beeinträchtigungen durch den Nachtflug ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu, denn die Beklagte hat insoweit die ihr auf Grund des Reisevertrags obliegenden Verpflichtungen nur mangelhaft erfüllt (§§ 651 d Abs. 1; 651 c Abs. 1; 472 BGB). Insoweit hat die Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer ein den Klägern günstiges Ergebnis erbracht. Die Kammer ist befugt, die Beweisaufnahme anders zu würdigen als das Amtsgericht, denn dieses hat die Zeugenaussagen, die im Wege der Rechtshilfe erfolgt sind, und die schriftlichen Auskünfte der Zeugen lediglich urkundenbeweislich gewürdigt.

Auf Grund der Aussagen der Zeugen … und … hält es die Kammer für erwiesen, daß das Hotelzimmer der Kläger bei Ankunft um 16.00 Uhr noch nicht bezugsfertig war und die Kläger das Zimmer erst gegen 20.00 Uhr beziehen konnten. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht nicht, daß es sich bei der Zeugin … um eine Arbeitskollegin der Klägerin handelt. Ihre Aussage deckt sich mit der ihres Ehemannes, der im Verhältnis zur Klägerin bei seiner Aussage unter diesem Aspekt keine Rücksicht zu nehmen brauchte, wie dies möglicherweise unbewußt bei der Zeugin … der Fall gewesen sein mag. Seine Aussage ist auch nüchterner ausgefallen, als die seiner Ehefrau. In den entscheidenden Fakten stimmen beide Aussagen aber überein. Was das Beweisthema der verzögerlichen Bezugsmöglichkeit des Hotelzimmers anbelangt, liegt jedenfalls keine – im angefochtenen Urteil beanstandete – maßlose Übertreibung vor. Die Aussagen der Zeugen … sind zu diesem Beweisthema unergiebig, denn die beiden Zeugen waren – worauf die Kläger zu Recht verweisen – wegen ihrer erst eine Woche später erfolgenden Ankunft am Urlaubsort nicht in der Lage, Angaben zu der hier streitigen Frage zu machen. Ebensowenig kommt den Auskünften der beiden Reiseleiter zu diesem Punkt Beweiskraft zu. Beide haben keine konkreten Erinnerungen an den von den Klägern beanstandeten Vorfall mehr. Die festgestellte verzögerliche Bezugsmöglichkeit des Hotelzimmers stellt einen Reisemangel dar. Der Reiseteilnehmer darf erwarten, daß ihm jedenfalls bei Ankunft am Nachmittag das Hotelzimmer sofort zur Verfügung steht. Für die rund vierstündige verzögerliche Bezugmöglichkeit veranschlagt die Kammer unter sinngemäßer Heranziehung der von ihr in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mängeltabelle (NJW 1985, 113) … 15 % des anteiligen Tagesreisepreises. Bei Zugrundelegung des Gesamtreisepreises von 3.002,– DM beträgt der Tagespreis 142,95 DM. 15 % davon sind 21,44 DM.

Von der Reihe der Beanstandungen, die die Kläger bezüglich der Qualität der Verpflegung erhoben haben, hält es die Kammer auf Grund der Beweisaufnahme lediglich für erwiesen, daß die warm zu servierenden Speisen häufig nicht die erforderliche Temperatur hatten. Den diesbezüglichen Vortrag haben die Zeugen … bestätigt. Dabei sind von den Angaben der Zeugin … in Anbetracht der Aussage ihres Ehemannes und des Zeugen … gewisse Abstriche zu machen. Danach steht fest, daß zumindest den Klägern häufig kaltes Essen serviert worden ist, auch wenn die Zeugin … bekundet hat, daß sie nicht ein einziges Mal kaltes Essen erhalten habe. Die Aussage des Zeugen … ist insoweit unergiebig, da er lediglich eine Vermutung über die Temperatur des Essens äußert. Die festgestellte unzureichende Temperatur des Essens ist ein Reisemangel. Diesen Mangel haben die Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch gegenüber dem Reiseleiter geltend gemacht, ohne daß Abhilfe erfolgt ist. Den diesbezüglichen Vortrag haben die Zeugen … bestätigt. Soweit die beiden Reiseleiter angegeben haben, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die Kläger erst an dem Tage, an dem die Niederschrift erstellt worden ist, erstmals mit ihrer Beschwerde gekommen seien, ist dies angesichts der weiteren Bekundungen des Zeugen … nicht glaubhaft. Aus seinen Angaben geht hervor, daß er diese Art Beanstandung nicht für so schwerwiegend ansah, da er die Abhilfemöglichkeit durch eine Mängelrüge gegenüber den Kellnern für ausreichend hielt. Der Zeuge hat nämlich ferner angegeben, daß eine Niederschrift erst dann angefertigt werde, wenn es sich um eine größere Anzahl von Klagen über eine Person oder Sache handele. Dies legt den Schluß nahe, daß er bei einer früheren Beanstandung, die vor dem Datum der später erstellten Niederschrift lag, die Kläger an die Kellner verwiesen hat. Wie sich aus den Bekundungen der Zeugin … ergibt, haben die Kläger auch insoweit von der Mängelrüge gegenüber dem Kellner Gebrauch gemacht. Ferner ergibt sich aus den Angaben des Zeugen …, daß der Reiseleiter die Kläger immer wieder vertröstet und gesagt habe, er werde die Beanstandungen in der letzten Woche zusammenfassen. Diese Aussage ist glaubhaft, denn sie deckt sich mit den Bekundungen in einer Vielzahl anderer gegen die Beklagte gerichteter Prozesse, in denen die Beweisaufnahmen ebenfalls ergeben haben, daß die Reiseleiter der Beklagten bei Beschwerden der Reiseteilnehmer eine entsprechende Handhabung an den Tag legen. Aus dem Umstand, daß eine Niederschrift an einem bestimmten Tag erfolgt ist, ergibt sich nicht, daß der Reiseteilnehmer erstmals an diesem Tag seine Beschwerde vorgebracht hat. In dieser Richtung entfaltet die Niederschrift keine urkundliche Beweiswirkung. Den festgestellten Mangel bewertet die Kammer im vorliegenden Fall mit 5 % des Reisepreises, da der Grund der Beanstandung nur hin und wieder aufgetreten ist. 5 % von 3.002,– DM sind 150,10 DM.

Weiterhin sieht es die Kammer auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen an, daß der Swimmingpool nicht immer gereinigt worden ist. Insoweit hat die Zeugin … angegeben, daß das Wasser gelblich gewesen sei. Der Zeuge … hat bekundet, auf der Oberfläche des Wassers seien Öl, Laub, Reste von Äpfeln und ähnliches geschwommen. In diesem Sinne haben sich auch die beiden Reiseleiter ausgesprochen, denn sie haben angegeben, daß der Swimmingpool manchmal nicht gereinigt worden sei und die Bademeister ihre Arbeit nicht immer tadellos ausgeführt hätten. Die Bekundungen der Zeugen … sind zu diesem Beweisthema nicht ergiebig, da sich die Zeugen nicht am Swimmingpool aufgehalten haben. Zur Mängelrüge, die durch die Angaben der Zeugen … bestätigt worden ist, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Rüge bezüglich der Verpflegung entsprechend. Den festgestellten Mangel bewertet die Kammer hier mit 10 % des Reisepreises, da der Swimmingpool trotz der hin und wieder nicht ordnungsgemäßen Reinigung gleichwohl benutzbar war. Insoweit beträgt die Minderung dementsprechend 300,20 DM.

Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Kläger beim Aufenthalt im Zimmer zeitweilig den Geruch von Essensdünsten haben hinnehmen müssen. Dies haben die Zeugen … bestätigt, wobei von den Angaben der Zeugin … wieder gewisse Abstriche zu machen sind. Die Angaben der Zeugen … werden durch die Bekundungen des Zeugen … bestätigt, der sich daran erinnern konnte, daß Gäste mit einer entsprechenden Klage zu ihm gekommen seien. Unerheblich ist es für die Frage der Feststellung des Mangels, ob es sich dabei um die Kläger gehandelt hat. Was die Streitfrage der diesbezüglichen Mängelrüge anbelangt, gelten die obigen Ausführungen auch hier entsprechend. Für die Geruchsbelästigung sind 5 % für die Hälfte der Reisezeit (10 Tage) zu veranschlagen, da die Zeugen angegeben haben, daß die Beeinträchtigung im wesentlichen nur bei schönem Wetter vorlag. Da konkrete Angaben hierzu fehlen, schätzt die Kammer die Dauer der Beeinträchtigung in der genannten Anzahl der Tage. Dies ergibt einen Minderungsbetrag von 75,05 DM.

Schließlich steht bereits auf Grund des unstreitigen Vortrags fest, daß die Kläger zum Antritt des Rückflugs das Hotel nachts um 2.00 Uhr verlassen mußten. Dies ist ein Mangel, da die Kläger dadurch einen erheblichen Teil der Nachtruhe einbüßen mußten. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Rückflugdaten bereits vor Reiseantritt in den übermittelten Flugscheinen bekanntgegeben worden seien. Ebensowenig greift ihr in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Argument durch, daß keine feste Flugzeit geschuldet sei und der Reiseteilnehmer durch die Buchung von Charterflügen einen besonders preiswerten Transport erhalte. Richtig ist, daß der Reiseteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen muß, daß der erste und letzte Tag der gebuchten Reise nicht zur Erholung am Urlaubsort, sondern als Reisetag zu veranschlagen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Reise insgesamt durch die Gestaltung der Reisetage etwa beispielsweise so verkürzt werden dürfte, daß der Hinflug um 23.00 Uhr des ersten Buchungstages und der Rückflug um 1.00 Uhr des letzten Reisetages stattfinden dürfe. Auch wenn dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Bestimmung der Reisedaten nach den gegebenen Sachzwängen im Zusammenhang mit der Organisation der Reise überlassen bleiben muß, darf dies nicht – jedenfalls nicht bei den Kurz- und Mittelstreckenflügen – dazu führen, daß dem Reiseteilnehmer ein erheblicher Teil der Nachtruhe verloren geht. Für die hier von den Klägern hinzunehmende Beeinträchtigung ist ein Minderungssatz von 30 % des Tagesreisepreises angemessen, aber auch ausreichend. Die Minderung beträgt dementsprechend 42,88 DM.

Die Summe der ausgeworfenen Minderungssätze ergibt den zuerkannten Betrag von 589,67 DM. Insoweit war die Klage begründet. Weitergehende Ansprüche stehen den Klägern jedoch nicht zu.

Die Kläger sind bezüglich der übrigen Beanstandungen, die sie an der Essensqualität erhoben haben, beweisfällig geblieben. Insoweit stehen den Angaben der Zeugen …, die den diesbezüglichen Vortrag der Kläger zwar bestätigt haben, aber die Bekundungen der Zeugen … und … gegenüber. Hier steht für die Kammer nicht fest, welchen der gegenteiligen Aussagen ein größerer Beweiswert zukommt. Insbesonders ist aus den von den Klägern vorgelegten Fotografien der von ihnen aufgenommenen Speisen nicht zu entnehmen, daß es sich um zähes Fleisch und verdorbene Kartoffeln handelte.

Was die Beanstandung bezüglich der Verschmutzung der am Strand vorhandenen Toiletten anbelangt, haben die Kläger auch nicht das Vorliegen eines Mangels bewiesen. Insofern erscheint es bereits fraglich, ob ein Mangel dann gegeben ist, wenn der Reiseteilnehmer seinerseits über eine im Hotelzimmer vorhandene Toilette verfügt. In Anbetracht dessen, daß die Kläger Vollpension gebucht hatten, ist davon auszugehen, daß sie zum Mittagessen wieder in das Hotelzimmer zurückgekehrt sind. Dann aber erscheint es zumutbar, die eigene im Hotel vorhandene Toilette aufzusuchen.

Bezüglich der behaupteten Strandverschmutzung sind die Kläger ebenfalls beweisfällig geblieben. Wenn hier und da einmal Abfälle lagen und die Reinigung manchmal nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall das Maß des Zumutbaren nicht überschritten. Insoweit sind die Aussagen der Zeugen widersprüchlich. Die Zeugin … hat angegeben, der Abfall sei selten beseitigt worden. Der Zeuge … hat bekundet, er habe zwar keine Strandreinigung gesehen, diese habe aber nachts erfolgen können. Der Zeuge … hat angegeben, die Strandreinigung selbst gesehen zu haben, was die Zeugin … insofern bestätigt hat, daß täglich große Kehrmaschinen gefahren seien. Andererseits hat der Zeuge … eingeräumt, daß manchmal nicht gereinigt worden sei. Der Zeuge … hat wiederum die Auskunft gegeben, daß es tagsüber hier und da schmutzig gewesen sei, daß aber grundsätzlich eine Reinigung erfolgt sei. In Anbetracht dieser widersprüchlichen Aussagen kann nicht vom Vorhandensein eines Mangels ausgegangen werden.

Ebensowenig steht den Klägern eine Minderung wegen der behaupteten Rauchbelästigung am Swimmingpool zu. Zum einen ist es nicht überzeugend, daß die von Grillständen am Strand ausgehenden Rauchschwaden tagtäglich von morgens bis abends den Aufenthalt am Swimmingpool beeinträchtigt haben sollen. Zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß diese Beanstandung nicht im Anspruchsschreiben erwähnt ist. Auch die Niederschrift enthält – soweit lesbar – keine entsprechende Beanstandung.

Die Gefährlichkeit des Fahrstuhls rechtfertigt auch keinen Minderungsanspruch. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, daß der Fahrstuhl nicht über eine Lichtschranke verfügte und dementsprechend nicht auf dem Stand der Technik war, der hierzulande zu erwarten ist. Gleichwohl war der Fahrstuhl funktionstüchtig, und solange die Kläger den Fahrstuhl ohne Schaden benutzt haben, liegt kein Mangel vor.

Auch bezüglich der Behauptung, es hätten sich in den Gesellschaftsräumen Kakerlaken befunden, sind die Kläger beweisfällig geblieben. Auch hier stehen sich die Aussagen der Zeugen …, die den Vortrag der Kläger bestätigt haben, und die Aussagen der Zeugen … und des Zeugen … gegenüber, ohne daß sich Anhaltspunkte dafür ergeben, welche der Aussagen größeren Beweiswert besitzt.

Letztlich können die Kläger auch keine Minderung für die behauptete fehlende Verpflegung am Rückreisetag geltend machen. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, daß auf dem Rückflug Frühstück und ein weiterer Imbiß serviert worden seien.

Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, denn die dafür erforderliche Minderung in Höhe von 50 % ist nicht erreicht.

Aus diesen Gründen war – wie erkannt – zu entscheiden.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 284 Abs. 1; 288 BGB. Soweit die Kläger einen früheren Zinsbeginn in ihrem Antrag benannt haben, war zu berücksichtigen, daß die Beklagte erst nach Ablauf der bis zum 7.9.1983 gesetzten Frist mit der Leistung für die Minderung in Verzug geraten ist.

Da die Parteien nur zum Teil obsiegt haben, zum Teil aber auch unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen (§ 91; 92 Abs. 1; 97 Abs. 1 ZPO).

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