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Reisepreisminderung – Abilfemöglichkeit notwendig

AG MÜNCHEN

Az.: 211 C 23067/01

Urteil vom 23.10.2001


Das Amtsgericht München erlässt durch Richter am Amtsgericht in dem Rechtsstreit wegen Minderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.9.2001 am 23.10.2001 folgendes Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin buchte für die Zeit vom 21.04.2001 bis 06.05.2001 für sich und einen Herrn … bei der Beklagten über ein Reisebüro eine Reise nach Kenia zum Gesamtpreis 2.444,00 DM.

Während des Aufenthaltes rügte die Klägerin und andere Reisende Mängel beim Hotelmanagement, Abhilfe wurde nicht geschaffen.

Nach Rückkehr von der Reise machte die Klägerin auch bei der Beklagten Mängel geltend, die Beklagte übersandte der Klägerin einen Scheck über 240,00 DM, diesen löste die Klägerin nicht ein.

Die Klägerin trägt nun vor, es seien erhebliche Mängel da gewesen. Insbesondere seien die Armaturen im Hotelzimmer nicht in Ordnung gewesen, die Bettwäsche und die Handtücher seien verschmutzt gewesen, das Essen sei schlecht gewesen und die Klimaanlage im Zimmer habe ebenfalls nicht funktioniert. Die angebotenen 240,00 DM reichten nicht aus.

Die Klagepartei beantragt daher, die Beklagte zur Zahlung von 1.222,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.05.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie trägt im wesentlichen vor, die Mängel würden bestritten, die 240,00 DM, die aus Kulanzgründen angeboten worden seien, reichten aus. Im übrigen seien die Mängel übertrieben, teilweise seien sie auch im Anspruchsschreiben nicht enthalten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

Der Klägerin steht kein Minderungsanspruch zu, da gemäß § 651d Abs. 2 BGB der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn dem Reiseveranstalter keine Abhilfemöglichkeit gegeben wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden die Mängel nur bei dem Hotelmanagement gerügt, dies ist jedoch nicht ausreichend. Es hätte ein Rüge bei dem Reiseleiter der Beklagten erfolgen müssen mit einem Abhilfeverlangen. Schon aus diesem Grunde ist die Klägerin mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mängel der Klimaanlage im Anspruchsschreiben nicht gerügt worden sind, so dass sie insoweit gemäß § 651g BGB ausgeschlossen ist mit ihren Ansprüchen, weiter ist nicht ausreichend schlüssig dargetan, dass die Erkrankungen auf das Essen im Hotel und die Umstände zurückzuführen sind, die die Beklagte zu vertreten hat. Durchfallerkrankungen und ähnliche Erkrankungen kommen bei Reisen in tropische Länder, hierzu gehört Kenia, häufiger vor, ohne dass hier Reisemängel vorliegen müssen. Dies kann durch das unterschiedliche Klima, die unterschiedlichen Eßgewohnheiten oder auf andere Gründe zurückzuführen sein.

Im Hinblick auf den geringen Reisepreis konnte auch mit keinem Hotel einer höheren Kategorie gerechnet werden, die Anpreisung im Internet kann der Beklagten nicht zugerechnet werden sondern allenfalls dem Reisebüro. Aus diesem Grunde sind kleinere Mängel, wie von der Klägerin hinsichtlich der Hotelzimmer geschildert, unter Umständen auch hinzunehmen.

Insgesamt war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 7 08 Nr. 11, 713 ZPO.

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