Landgericht Frankfurt am Main
Az: 2-24 S 61/10
Urteil vom 06.01.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az. 2 C 1943/09 (26), teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.134,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85% zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Auf der Grundlage der mit der Berufung weiter verfolgten Reisemängel ergibt sich Folgendes:
1.
Die Klägerin hat über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 350,– Euro einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von weiteren 1.369,58 Euro.
Die Reise der Klägerin und ihres damals 5-jährigen Sohnes im Zeitraum vom 07.05.2009 bis 18.05.2009 in den Club … in Ägypten war im Sinne von § 651 c I BGB in erheblicher Weise mangelbehaftet.
a.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es einen Mangel der Reise darstellt, dass die von der Klägerin gebuchte Ferienanlage … sich während der Reisezeit der Klägerin noch in einem unfertigen baulichen Zustand befand und Bautätigkeiten innerhalb der Anlage vorgenommen wurden.
Auf die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
Für die sich aus dem unfertigen Zustand der Ferienanlage und die sich durch den Baulärm ergebende Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses der Klägerin hat das Amtsgericht eine Minderungsquote von insgesamt 30% (20% für den Baulärm und 10% für den Baustellencharakter der Anlage) als angemessen angesehen.
Weiterhin hat das Amtsgericht hinsichtlich des sich damals noch im Rohbau befindlichen Wellness-Centers eine Minderungsquote von 5% angesetzt. Für die fehlende Tauchbasis sowie für die fehlende Möglichkeit des Bogenschießens hat das Amtsgericht eine weitere Minderungsquote von 5% angesetzt.
Hinsichtlich dieser Mängelkomplexe wendet sich die Berufung gegen die vom Amtsgericht angesetzten Minderungsquoten.
Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung greifen durch.
Auch nach Auffassung der Kammer sind die vom Amtsgericht angesetzten Minderungsquoten zu niedrig angesetzt.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorgerichtlich für Leistungseinschränkungen („geringfügige Restfertigstellungsarbeiten“, fehlender Wellness- und Fitnessbereich, fehlende Tauchbasis) eine Minderung von 15% zugebilligt hat. Daran ist die Beklagte festzuhalten.
Wie sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts deutlich ergibt, waren die Reiseleistungen durch den Baulärm und den Baustellencharakter der Anlage massiv beeinträchtigt. Insoweit handelte es sich im Ergebnis um eine Großbaustelle, wobei alle Bereiche der Hotelanlage erfasst waren, insbesondere auch der Strand. Die Klägerin und ihr Sohn waren von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr lärmintensiven Bautätigkeiten ausgesetzt.
Viele der reisevertraglich geschuldeten Einrichtungen waren nicht fertig gestellt. So stellt es auch eine erhebliche Beeinträchtigung dar, dass mehr als die Hälfte der Pools nicht fertig gestellt bzw. nicht nutzbar waren. Insbesondere war der Kinderpool nicht vorhanden, der gerade für den mitreisenden 5-jährigen Sohn besonders interessant war. Ein freigegebener Pool war darüber hinaus mangelhaft, da die Poolfliesen unzureichend verlegt waren und sich der Sohn der Klägerin infolgedessen am Fuß verletzt hat. Damit war das reisevertraglich geschuldete abwechselungsreiche Poolangebot wesentlich eingeschränkt. Dazu kam, dass der Badesteg für das Meer auch noch nicht fertig gewesen ist und die Errichtung des Stegs mit Baulärm in Form von Sägegeräusche verbunden war.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht für die erheblichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Baustellencharakter der Anlage und dem Baulärm eine Minderungsquote von insgesamt 50% für ausreichend und angemessen.
Diese Minderungsquote von 50% ist zu den von der Beklagten bereits vorgerichtlich zugebilligten Minderung von 15% hinzuzuaddieren, da die Mängel vor Ort hinsichtlich der Clubanlage bei weitem gravierender waren als die Beklagte in ihrem verharmlosenden Informationsschreiben vor Reiseantritt mitgeteilt hat.
Insgesamt ergibt sich danach für den Umstand der unfertigen Anlage (Baustellencharakter und fehlende reisevertragliche geschuldete Einrichtungen) und der Beeinträchtigungen durch Baulärm eine Gesamtminderungsquote von insgesamt 65%.
b.
Zutreffend hat es das Amtsgericht als Reisemangel angesehen, dass sich das Badezimmer der Klägerin im Bereich des Zugangs zur Dusche in einem Erhaltungszustand befunden hat, der dem Standard der gebuchten Clubanlage nicht gerecht wird.
Insoweit hat das Amtsgericht eine Minderungsquote von 5% für angemessen erachtet.
Soweit das Amtsgericht weitere Beeinträchtigungen im Badezimmer durch Kalk, Schmutz und Schimmelflecken verneint hat, ist dies letztlich nicht zu beanstanden. Aus den Fotos 10 – 12 lässt sich diese weitergehende Beeinträchtigung über den oben genannten Mangel hinaus nicht erkennen.
Eine über 5% liegende Minderungsquote ist daher nicht gerechtfertigt.
c.
Weiterhin ist die vom Amtsgericht angesetzte Minderung für die Geruchsbeeinträchtigungen (Benzin/Diesel) durch die Klimaanlage im Zimmer für die Dauer von zwei Tagen zu berücksichtigen. Insoweit hat das Amtsgericht eine anteilige Reisepreisminderung von 5% angesetzt. Dem wird von der Berufung nicht entgegengetreten.
d.
Einen weiteren Reisemangel stellt es dar, dass das Telefon im Zimmer der Klägerin nicht funktionierte. Soweit die Beklagte vorträgt, dass dieser Vortrag nicht nachvollziehbar sei, erschließt sich dies dem Berufungsgericht nicht. Das Behaupten eines nicht funktionierenden Telefons ist unmissverständlich.
Ausweislich der nunmehr vorgelegten und unstreitigen Katalogbeschreibung (Bl. 163 d. A.) war ein Telefon im Zimmer auch reisevertraglich geschuldet.
Dieser Mangel wurde auch ausweislich der Gesprächsnotiz vom 12.05.2009 (Bl. 31 d. A.) gegenüber der Reiseleitung gerügt.
Für das nicht funktionierende Telefon hält das Berufungsgericht eine Minderungsquote von 3% für ausreichend und angemessen.
e.
Weitere gesonderte Reisemängel sind nicht anzunehmen.
Soweit Beeinträchtigungen hinsichtlich des Kinderclubs geltend gemacht werden sind diese bereits durch die Minderungen für Baustellencharakter/fehlende Einrichtungen und Baulärm abgedeckt. Entsprechendes gilt für fehlende Gewichte im Fitnessraum.
Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Punkte „Lichtausfall“ und „verunreinigtes Zimmer“ fehlende Substanziierung angenommen hat. Konkreter Vortrag zum Umfang der Beeinträchtigungen liegt nicht vor.
f.
Hinsichtlich der Berechnung der Minderung ergibt sich Folgendes:
Vorliegend bemisst sich die Minderung nach dem ursprünglichen Reisepreis der gebuchten Reise von insgesamt 2.329,– Euro, da dies der Gegenwert für eine mangelfreie Reise gewesen wäre.
Das Amtsgericht hat hinsichtlich des fehlenden Kinderpools für den Sohn eine differenzierte Betrachtungsweise angestellt und eine diesbezügliche gesonderte Minderung von 20% lediglich aus dem Reisepreis für den Sohn (854,– Euro) zugesprochen. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar.
Jedoch hält das Berufungsgericht dies bei einer Gesamtbetrachtungsweise nicht für zwingend erforderlich. Insoweit hat das Amtsgericht diese Betrachtungsweise auch nicht konsequent angewandt. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass für den Sohn der Klägerin das Wellness-Center oder die Tauchstation von Wert gewesen wären. Insoweit hat das Amtsgericht aber die Minderung aus dem Gesamtreisepreis berechnet.
Bei einer generalisierenden Betrachtungsweise hält es das Berufungsgericht in der vorliegenden Fallkonstellation für zulässig und sachgerecht, die Minderung hinsichtlich der oben aufgeführten Mängel aus dem Gesamtreisepreis zu berechnen.
Hinsichtlich des Kinderpools ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sich das Fehlen desselben auch auf die Reise der Klägerin ausgewirkt hat. Ein spezieller Kinderpool wirkt sich nämlich günstiger auf den Betreuungs- und Überwachungsaufwand aus.
Nach all dem ist die Minderung vorliegend für alle Mängel aus dem Gesamtreisepreis zu berechnen.
Bei einem Gesamtreisepreis von 2.329,– Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von insgesamt 73% für die gesamte Reisezeit ein Minderungsbetrag von 1.700,17 Euro.
Hinzu kommt die vom Amtsgericht zuerkannte weitere Minderung von 19,41 Euro für die Geruchsbelästigung für zwei Tage.
Insgesamt ergibt sich ein Gesamtminderungsbetrag von 1.719,58 Euro.
Von diesem Betrag ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 350,– Euro abzuziehen.
Es verbleibt ein Minderungsbetrag von 1.369,58 Euro.
2.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude für sich und ihren Sohn gemäß § 651 f II BGB in Höhe von insgesamt 1.765,– Euro.
Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-24 S 281/05, RRa 2007, 69 ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-24 S 53/07, RRa 2008, 76 ff.; Urteil v. 17.12.2009, Az. 2-24 S 140/09; RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.
Diese Voraussetzung liegt hier sowohl für die Klägerin als auch ihren Sohn vor.
Nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z. B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).
Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung gem. § 651 f II BGB ist aber auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden abzustellen, der die Entschädigung geltend macht.
a.
Der Reisepreis für die Klägerin belief sich auf 1.475,– Euro.
Unter Berücksichtigung der für die Klägerin ausgeurteilten Minderungsquote hält das Berufungsgericht für die Klägerin einen Entschädigungsbetrag von 1.125,– Euro für angemessen und ausreichend.
b.
Der Reisepreis für den Sohn belief sich auf 854,– Euro.
Insoweit ist zunächst auszuführen, dass die Kammer entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Ansicht vertritt, dass jedenfalls auch bereits ein fünfjähriges Kind einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben kann.
Es ist grundsätzlich anerkannt, dass auch Schüler und Kinder zu den Anspruchsberechtigten gem. § 651 f II BGB gehören (vgl. BGH, NJW 1983, 218, 220; AG Kleve, NJW-RR 1999, 489; LG Bremen, NJW-RR 2005, 282; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 420 m. w. N.).
Problematisch ist allerdings, ab welcher Altersgrenze es nicht mehr gerechtfertigt ist, einem Kind einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen. Als gesichert kann gelten, dass Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein entsprechender Anspruch zusteht. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass Kleinkinder einen Urlaub gar nicht bewusst wahrnehmen.
Bei einem fünfjährigen Kind ist aber sicherlich davon auszugehen, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass für ein Kind in diesem Alter ein Urlaub etwas „Besonderes“ ist. Es gibt für das Kind nämlich normalerweise keinen Alltagsstress, es gibt besondere Sachen zu essen und es hat die Möglichkeit ausgedehnt zu spielen, insbesondere an einem Strand oder Pool.
Ob und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen ist, richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden ist. Für Kinder haben viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als für Erwachsene. So mag sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei denen die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausgeblieben sind oder kaum Möglichkeiten bestanden haben, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen. Umgekehrt treffen andere Reisebeeinträchtigungen Kinder erfahrungsgemäß weniger schwer als Erwachsene (vgl. BGH, NJW 1983, 218, 220). Insoweit wird bei Kindern bei der Bestimmung, ob eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit Kindern zu gewähren ist, teilweise nicht auf einen Erholungswert, sondern auf einen Erlebniswert des Urlaubs abgestellt (vgl. AG Kleve, NJW-RR 1999, 489).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für den fünfjährigen Sohn der Klägerin der Urlaubswert bzw. der Erlebniswert wesentlich geschmälert gewesen ist. Gerade die Einrichtungen, die auch für den fünfjährigen Sohn der Klägerin interessant waren, wie Kinderpool und Kinderclub, waren nicht vorhanden bzw. erheblich gestört. Weiterhin war ein ungestörtes Spielen in der Clubanlage oder am Strand aufgrund der Bauarbeiten nicht möglich. Darüber hinaus ist auch anzunehmen, dass auch ein Kind massiven Baulärm als beeinträchtigend wahrnimmt.
Für die Gewährung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude spricht auch, dass auch hier für das Kind ein nicht unerheblicher Reisepreis bezahlt werden musste (vgl. dazu Geib, Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01.08.2010, § 651 f, Rn. 17).
Nach all dem hat auch der fünfjährige Sohn der Klägerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Unter Berücksichtigung der ausgeurteilten Minderungsquote hält das Berufungsgericht für den Sohn der Klägerin einen Entschädigungsbetrag von 640,– Euro für angemessen und ausreichend.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.
4.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. § 651 f I BGB bzw. aus Verzug.
Insoweit folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des Amtsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.