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Reiserecht – Ihre Rechte gegenüber Reiseveranstalter

Welche Rechte haben Reisende im Urlaub?

„Eine Reise ist wie eine Ehe: Die sicherste Art zu scheitern ist zu glauben, man habe sie fest im Griff.“

John Steinbeck, Reise mit Charley

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz wünscht Ihnen und Ihren Liebsten eine angenehme Reisezeit und gute Erholung. Selbstverständlich hoffen wir, dass weder die Ehe noch die Reise scheitern werden…Falls doch, beraten und vertreten wir Sie gewohnt kompetent und umfassend sowohl im Familienrecht als auch im Reiserecht.

  1. Allgemeines
  2. Welche Rolle spielt das Reisebüro?
  3. Änderung der Vertragsinhalte durch den Reiseveranstalter
  4. Unter welchen Voraussetzungen kann der Reisevertrag übertragen werden?
  5. Wann kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten?
  6. Wann liegt ein Reisemangel vor?
  7. Geltendmachung der Ansprüche

Aktuelle Rechtsprechung

LG Frankfurt am Main: Kein Entschädigungsanspruch gegen Fluggesellschaft bei Flugannullierung wegen Insolvenz des Reiseveranstalters

Rechte von Reisenden im Urlaub
(Symbolfoto: Von icemanphotos/Shutterstock.com)

Wird ein Flug annulliert, weil der Reiseveranstalter insolvent ist, so besteht gegenüber der Fluggesellschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß der Fluggastrechteverordnung. Insofern besteht keine Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Insolvenz einer Reiseveranstalterin konnte eine Flugpauschalreise von Frankfurt a.M. nach Cancun im Oktober 2019 nicht wie geplant stattfinden. Die Reisenden machten aufgrund der Flugannullierung Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhoben die Reisenden Klage.

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe gegen die Fluggesellschaft kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Denn nach Art. 3 Abs. 6 VO besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird. So lag der Fall hier.

Die Fluggesellschaft habe den Grund der Annullierung nicht zu verantworten und sei daher auch nicht entschädigungspflichtig, so das Landgericht. Der Flug wäre für sich betrachtet ausführbar gewesen. Er habe lediglich wegen der Insolvenz der Reiseveranstalterin nicht stattgefunden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2020 – 2-24 O 104/20 -).

1. Allgemeines:

Erfasst von im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregeltem Reisevertragsrecht ist lediglich die sog. „Pauschalreise“, bei der eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ (mindestens zwei Leistungen, wie beispielsweise Flug und Hotelunterkunft, etc.) geschuldet wird. Nur dann, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber eine Gesamtheit der funktional zusammengehörenden Leistungen erbringt und dafür einen Pauschalpreis entgegennimmt, sind die Anforderungen an einen Reisevertrag erfüllt. Die Vertragspartner des Reisevertrages sind somit einerseits der „Reisende“ und andererseits der „Reiseveranstalter“. Die rechtliche Besonderheit ist u.a., dass der Reiseveranstalter und nicht etwa der einzelne Leistungsträger (z.B. das Hotel) alleiniger Vertragspartner des Reisenden ist. Treten somit Probleme im Rahmen der einzelnen Reiseleistungen auf, sind daraus entstehende Ansprüche alleine gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

2. Welche Rolle spielt das Reisebüro?

Da der Reisevertrag nur zwischen Reisendem und Reiseveranstalter zustande kommt, stellt sich die Frage nach der Rolle des Reisebüros in dieser Konstellation, da die meisten Pauschalreisen nach wie vor über ein Reisebüro vermittelt werden. Somit ist zugleich die Hauptaufgabe des Reisbüros umschrieben: es tritt als Vermittler auf und berät den Reisenden bei der Auswahl und Zusammenstellung der Reise und stellt im Anschluss daran die Buchungsunterlagen aus, die dann an den Reiseveranstalter weiter geleitet werden. Dieser Reisevermittlungsvertrag ist darauf gerichtet, den Reisevertrag zustande kommen zu lassen. Allerdings kann das Reisebüro u.U. auch der Reiseveranstalter sein, wenn es verschiedene Leistungen kombiniert. Im Rahmen des Vertragsschlusses ist der Reiseprospekt, der vom Reiseveranstalter i.d.R. zur Verfügung gestellt wird, von besonderer Bedeutung. Die in dem Reiseprospekt enthaltenen Angaben (z.B. Reisepreis, Anzahlung, Fälligkeit des Restbetrages und weitere Angaben zu den Merkmalen der Reise, etc.) sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reisevertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Dabei wird üblicherweise angenommen, dass die vom Reisenden (mit Hilfe des Reisebüros) erstellten Buchungsunterlagen das Angebot zum Abschluss des Vertrages an den Reiseveranstalter darstellen. Die Annahme durch den Reiseveranstalter kann grds. formfrei erfolgen; darüber hinaus ist er aber verpflichtet, bei bzw. unverzüglich nach Vertragsschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung zur Verfügung zu stellen.

3. Änderung der Vertragsinhalte durch den Reiseveranstalter:

Hat der Veranstalter zunächst die Buchung bestätigt, behält sich aber in seinen Geschäftsbedingungen (sog. AGB) spätere Änderungen vor, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Der Veranstalter kann den Reisepreis bei einem Änderungsvorbehalt in den AGB erst ab dem 5. Monat nach dem Vertragsschluss und höchstens bis zum zwanzigsten Tag vor der Abreise erhöhen. Bei Änderung wesentlicher Vertragsinhalte oder bei einer zulässigen Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Der Reisende kann in den Fällen der Vertragsänderung oder der Absage durch den Veranstalter alternativ verlangen, an einer anderen, gleichwertigen Reise teilzunehmen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, diese aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende muss auf eine entsprechende Erklärung des Reiseveranstalters unverzüglich reagieren.

4. Unter welchen Voraussetzungen kann der Reisevertrag übertragen werden?

Der Reisende kann den Reisevertrag bis zum Beginn der Reise auf einen Dritten übertragen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünglich Reisende und der Dritte dem Reiseveranstalter gegenüber für den Reisepreis und die etwaig entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, der Übernahme des Dritten zuzustimmen, sofern nicht ausnahmsweise Hinderungsgründe vorliegen (z.B. Tropentauglichkeit, nautische Kenntnisse, etc.).

5. Wann kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten?

Der Reisende kann von dem Reisevertrag bis zum Beginn der Reise jederzeit zurücktreten. Es handelt sich hierbei um ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht. Der Reisende benötigt für einen Rücktritt von der Reise keinen speziellen Rücktrittsgrund. Der Rücktritt wandelt das Vertragsverhältnis in ein sog. „Rückabwicklungsschuldverhältnis“ um, so dass der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert. Der Reiseveranstalter hat das Recht, eine entsprechende Entschädigung vom Reisenden zu verlangen. In den AGB der Reiseveranstalter finden sich daher für diese Fälle Regelungen über Stornogebühren, die die Entschädigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Rücktrittes und der Art der Reise regeln und bis zu 75% des Reisepreises (oder höher) betragen können. Für solche Fälle empfiehlt sich u.U. der Abschluss eine Reiserücktrittsversicherung.

6. Wann liegt ein Reisemangel vor?

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise mangelfrei zu erbringen. Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag und ist im Grundsatz dann zu bejahen, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht und die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt. Liegt demgemäß ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu: Minderung des Reisepreises, Abhilfeverlangen durch den Reiseveranstalter, Selbstabhilfe durch den Reisenden und Aufwendungsersatz sowie die Kündigung des Reisevertrages. Treten während der Reise Mängel auf, so kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Abhilfe der Mängel verlangen. Die bloße Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter oder der örtlich zuständigen Reiseleitung ist diesbezüglich nicht ausreichend. Vielmehr muss der Reisende die Mangelbeseitigung durch eine entsprechende Erklärung (ggf. verbunden mit einer kurzen Fristsetzung) verlangen. Der Reiseveranstalter hat i.Ü. dafür Sorge zu tragen, dass immer kurzfristig ein entsprechender Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht. Die Kosten für die Abhilfe (z.B. Telefonkosten, Taxikosten für Umzug in ein anderes Hotel, etc.) hat der Reiseveranstalter zu tragen. Beseitigt der Reiseveranstalter die bestehenden Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht, so kann der Reisende den Mangel selbst beseitigen. Einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung sich weigern die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die erforderlichen Aufwendungen (z.B. Taxikosten) kann er vom Veranstalter zurückfordern. Damit der Reisende seine Rechte auch vor Gericht durchsetzen kann, muss er beweisen können, dass die beanstandeten Mängel auch tatsächlich vorgelegen haben. Dazu lässt er sich die bestehenden Mängel am besten vor Ort von der Reiseleitung schriftlich bestätigen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, sämtliche Mängel so gut wie möglich zu dokumentieren (z.B. mit Fotos, Videos, Zeugenaussagen). Ferner steht dem Reisenden bei einem Mangel das Recht zur Reisepreisminderung zu. Die Minderung tritt bei Vorliegen der Voraussetzung kraft Gesetzes ein. Voraussetzung der Minderung ist die Mängelanzeige durch den Reisenden. Zum Umfang der Minderung kann auf die sog. Reisemängeltabellen (vgl. https://www.ra-kotz.de/frankfurter_tabelle.htm) verwiesen werden, die zumindest Anhaltspunkte für eine Minderung geben. Darüber hinaus kann der Reisende den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Reisende dem Veranstalter zur Abhilfe aufgefordert und eine angemessene Frist hierfür gesetzt hat. Ist der Mangel so erheblich, dass das Vertrauen des Reisenden in den Reiseveranstalter erschüttert ist, oder ist eine Abhilfe unmöglich, dann kann im Einzelfalle auch ohne diese Voraussetzungen gekündigt werden. Der Reisende kann neben der Reisepreisminderung und der Kündigung des Vertrages auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Reiseveranstalter verlangen. Ferner kann er vom Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise durch den Mangel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Es muss sich also um krasse Fälle von Reisemängeln handeln (wie z.B. den Reiseabbruch durch die Überbuchung des Hotels ohne zumutbare Alternativangebote).

7. Geltendmachung der Ansprüche:

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, die Ansprüche noch einmal rechtzeitig, detailliert und begründet gegenüber dem Reiseveranstalter in schriftlicher und nachweisfähiger Form (Einschreiben/Rückschein) geltend zu machen. Maßgebend für den Beginn ist daher die Vertragsbeendigung. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von zwei Jahren. Allerdings wird die Verjährungsfrist durch AGB des Reiseveranstalters meist auf ein Jahr verkürzt. Da es sich in beiden Fällen um recht kurze Fristen handelt, ist es ratsam, Mängelansprüche zeitnah geltend zu machen bzw. zu verfolgen.

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