Reisewarnungen, Reiserücktritt und mehr – Was Reisende jetzt wissen sollten!
Das Corona-Virus, welches seinen Ursprung im asiatischen China nahm, hat mittlerweile Europa erreicht und fest in der Hand. Europa gilt das derzeitige Epizentrum der weltweiten Pandemie, sodass die einzelnen Länder dementsprechend Eindämmungsmaßnahmen treffen müssen. Während Italien und Spanien bereits sehr stark von dem Virus betroffen sind, befindet sich Deutschland noch am Anfangsstadium*. Dennoch gibt es derzeitig bereits Maßnahmen, die insbesondere auch das Reiserecht betreffen. Meldungen über Einreisebeschränkungen sowie auch Quarantänemaßnahmen für Urlaubsrückkehrer aus dem Ausland sind an der Tagesordnung, sodass sich Reisende jetzt auf sehr viele Änderungen einstellen müssen.
Übersicht:
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben in einer Regierungserklärung bekannt gegeben, dass Reisende aus Europa keine Einreise mehr gewährt wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat derzeitig jedoch nur eine Empfehlung ausgesprochen, dass gewisse Länder nicht mehr bereist werden sollen. Eine pauschale Empfehlung für den Verzicht von Auslandsreisen wurde zwar bekannt gegeben, doch ist dies noch keine gesetzliche Regelung. Dennoch müssen Reisende damit rechnen, dass die Rückkehr nach Deutschland schwieriger wird.
Was passiert, wenn ich eine Reise bereits gebucht habe?
Bedingt durch den Umstand, dass das auswärtige Amt bislang nur von Reisen in besonders betroffene Corona-Gebiete wie Iran sowie auch Italien und Spanien abgeraten hat, wird derzeitig von einer Ausnahmesituation ausgegangen. Eine entsprechende Reisewarnung wird für gewöhnlich nur dann ausgesprochen, wenn für den Reisenden eine akute Gefahr des Leibes und des Lebens befürchtet werden muss. Im Fall der Corona-Virus ist dies jedoch an dem, sodass Reisende eine bereits gebuchte Reise kostenfrei bei dem Anbieter stornieren können. Dieser Umstand wird noch dadurch begünstigt, dass innerhalb von Europa bereits sehr viele Länder, unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland, die Grenzen bereits geschlossen haben.
Zu diesen Ländern gehören (Stand: 18.03.2020): Polen, Dänemark, Tschechien, USA, Türkei, Zypern,Rumänien. Ob und welche weiteren Länder folgen, wird sich in den nächsten Tagen zeigen.
Beachten Sie hierzu auch die Reisewarnungen des Auswertigen Amtes:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen
Wer als Urlauber im Ausland zurück nach Deutschland möchte wird sich mit dem Problem konfrontiert sehen, dass das Verlassen des Urlaubslandes schwierig bis unmöglich geworden ist. Länder wie Marokko haben sämtliche Flugverbindungen nach Deutschland erst einmal bis zum 31/03/2020 eingestellt. Derzeitig arbeitet die Bundesrepublik Deutschland fieberhaft gemeinsam mit den betroffenen Ländern an einer Lösung dieses Problem. Geplant ist, dass die Urlaubsreisenden in den betroffenen Ländern von Deutschland „abgeholt“ werden. Die Urlaubsreisenden sollen jedoch an den Kosten dieser Rückholaktion beteiligt werden.
Auch der innerdeutsche Urlaub ist davon betroffen
Wer sich jetzt denkt, dass Auslandsreisen keine Alternative mehr sind und dementsprechend die innerdeutschen Ziele attraktiv werden, irrt sich gewaltig. Sowohl die Ostsee als auch die Nordsee wurde für touristische Besuche gesperrt.
Die Bundesländer (Stand: 18.03.2020): Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen haben sich diesbezüglich mehr oder minder „abgeriegelt“. Die Kontrollen werden an den jeweiligen Fährhäfen durchgeführt und betreffen auch diejenigen Urlauber, die vom Festland Verwandte oder Freunde auf den Inseln besuchen möchten. Es sind bereits Menschen in Emden von den Kontrollbeamten „abgewiesen“ worden. Diejenigen Urlauber, die sich derzeitig auf einer Insel befinden, wurden zur sofortigen Heimkehr aufgefordert.
Die Touristik-Branche hat bereits reagiert
Derzeitig haben fast alle Touristikkonzerne auf die Corona-Krise umfassend reagiert. Der Betrieb wurde weitestgehend vollständig ausgesetzt. Sowohl Kreuzfahrten als auch Bus- und Bahnreisen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Diejenigen Reisenden, die bereits eine entsprechende Urlaubsreise bei dem Anbieter gebucht hatten, werden von dem Anbieter die Kosten für die Reise zurückerstattet bekommen. Als Zeitraum für diese Maßnahme ist zunächst die Anfangszeit April 2020 avisiert. Ob diese Maßnahme über diesen Zeitraum hinaus erforderlich sein wird vermag zum jetzigen Zeitpunkt noch niemand zu sagen, da Deutschland sich ja noch – wie bereits erwähnt – am Anfang der Corona-Krise befindet.
Es bestehen weitergehende Ansprüche für Reisende
Neben der Rückzahlung des Reisepreises haben diejenigen Menschen, die bereits eine Reise bei einem Anbieter gebucht haben, auch einen etwaigen Schadensersatzanspruch. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass dieser Schadensersatzanspruch nicht pauschalisiert gilt, sondern vielmehr im Zuge einer Einzelfallentscheidung individuell geprüft werden muss. Diejenigen Reisenden, die aufgrund des Betriebsausfalls des Anbieters auf einen teureren Ersatzurlaub ausweichen mussten, haben etwaig einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies dürfte in der derzeitigen Situation, in welcher ohnehin nahezu der gesamte Reiseverkehr zum Erliegen gekommen ist, ohnehin nur die wenigsten Urlauber wirklich betreffen.
Bei Individualreisen verhält sich der Umstand wiederum etwas anders, da hier nur ein Anspruch für einen Ersatzflug nebst Ausgleichszahlung besteht, wenn die betreffende Fluggesellschaft den Flug für einen Zeitraum von unter 14 Tagen gestrichen hat.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen für einen derartigen Fall betragen
- 250 Euro für Kurzstreckenflüge
- 400 Euro für Mittelstreckenflüge
- 600 Euro für Fernstreckenflüge
und gelten pro Person. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen wäre die Fluggesellschaft zur Zahlung der Mehrkosten, die für einen erheblich teureren Ersatzflug anfallen würden, verpflichtet. Es ist jetzt nur noch die Frage, inwieweit teurere Ersatzflüge überhaupt zur Verfügung stehen.
Da es sich bei der derzeitigen Corona-Krise um eine Ausnahmesituation handelt, betrifft diese Regelung auch diejenigen Pauschalreisen, die in besonders betroffene Gebiete wie Norditalien oder Spanien geplant waren. Urlauber haben daher bis zur Beendigung der Krisensituation ein kostenloses Rücktrittsrecht von der Reise. Als Begründung gelten die außerordentlichen Umstände, die aktuell zweifelsfrei vorhanden sind und deren Ende sich noch nicht absehen lässt.
Beachtet werden muss bei der Stornierung von bereits gebuchten Unterkünften jedoch der Umstand, dass die lokale Gesetzgebung des Unterkunftsanbieters gilt. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Reisenden lediglich auf die Kulanz der Anbieter hoffen müssen. Bedingt durch den Umstand, dass in den meisten fällen ein behördliches Einreiseverbot besteht, dürften sich die Anbieter jedoch weitestgehend kulant zeigen, da sie die ausfallenden Umsätze ohnehin aus Rettungspaketen der EU und den jeweiligen Ländern erhalten. Auch in Deutschland wird diesbezüglich seitens der Bundesregierung bereits stark debattiert, sodass eine Einigung in den nächsten Tagen für alle Beteiligten absehbar ist.
Bei Pauschalreisen besteht ohnehin eine sehr gute Absicherung. Diese Absicherung basiert auf dem deutschen Pauschalreiserecht und besagt, dass diejenige Person, welche nicht einreisen kann, von dem Veranstalter eine Rückerstattung des Geldes verlangen kann.
Die Ansprüche müssen nach wie vor geltend gemacht werden
Auch wenn die Reiseveranstalter ihrerseits bereits eine große Kulanz gegenüber Reisenden, deren Urlaubsreise aufgrund der Corona-Krise „geplatzt“ ist, angekündigt hat wird sich die Angelegenheit ganz sicher nicht von allein regulieren. Dementsprechend liegt es in der Verantwortung eines jeden Reisenden selbst, die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Schriftform ist hierfür der bestmögliche Weg, da der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter in der Beweislast steht. Mit dem Anspruchsschreiben macht der Reisende geltend, dass die Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht stattfinden konnte und dass dementsprechend eine kostenfreie Stornierung der Buchung inklusive voller Rückerstattung der Reisekosten gefordert wird. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Nachweis über den Erhalt des Anspruchsschreibens ebenfalls bei dem Reisenden liegt. Aus diesem Grund sollte als Versandweg das Einschreiben nebst Rückschein bei der Deutschen Post gewählt werden.
Gemäß aktueller Gesetzeslage ist auch eine E-Mail als rechtssicheres Anspruchsschreiben zulässig.
Welche Frist sollte beachtet werden?
Reisende, deren Urlaubsreise aufgrund von Corona seitens des Reiseveranstalters abgesagt wurde, sollten sich umgehend mit dem Reiseveranstalter bezüglich der eigenen Ansprüche in Verbindung setzen. Die Rückforderung der Reisekosten sollten definitiv mit einer Fristsetzung erfolgen, wobei die gesetzesmäßig angemessene Frist zu wählen ist. Diese beträgt in der gängigen Praxis drei Wochen.
Die Corona-Krise betrifft ganz Europa und die Regierungen aller Länder richten eindringliche Appelle an die Solidarität. Dementsprechend werden viele Reiseveranstalter ihren Kunden auch keine Probleme bei der Rückerstattung der Reisekosten bereiten. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche jedoch könnte sich der Umstand anders verhalten, da sich jeder Veranstalter auf die außergewöhnlichen Umstände der Pandemie berufen wird. Im Fall einer Pandemie jedoch platzen die Urlaubsträume der Reisenden wie eine sprichwörtliche Seifenblase, sodass auch die Emotionen Wut sowie Enttäuschung ins Spiel kommen. Mit der Solidarität ist es dann sehr schnell vorbei, zumal auch nicht jeder Reiseveranstalter der Corona-Krise mit der wünschenswerten Souveränität begegnet. Diejenigen Reisenden, die in diesen Tagen eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter versuchen, werden an dieser Stelle sicherlich wissen, wovon gesprochen wird. Überlastete Telefonleitungen, überlastete Reiseveranstaltungsangestellte und nicht zuletzt auch überlastete Reisende tragen zu einer Stimmung bei, die nicht zielförderlich ist.
Im Zweifel sollten Sie, wenn Sie von dieser Problematik betroffen sind, die Kommunikation mit Ihrem Reiseveranstalter einem Rechtsanwalt überlassen. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein großes Team von Fachanwälten für Reiserecht, welche sich auch in Zeiten der schlimmen Corona-Krise gern Ihrem Anliegen annehmen, Wir prüfen für Sie etwaige Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter und übernehmen die Kommunikation, damit Ihr Anliegen schnellstmöglich ohne unnötigen Stressfaktor für Sie geklärt werden kann. Gern können Sie uns diesbezüglich online oder fernmündlich kontaktieren. Wir führen auf Wunsch sehr gern eine fernmündliche Beratung oder eine Beratung auf dem Onlineweg mit Ihnen durch und klären Sie dahingehend auf, in welchem Umfang Sie Ansprüche haben und wie sich diese Ansprüche schnellstmöglich durchsetzen lassen.
Bitte vertrauen Sie nur diesen oder anderen seriösen Quellen. Im Netz sind eine Vielzahl von Fake-News und Fehlinformationen im Umlauf, welche die Panik und die Verunsicherung weiter steigern. In einer solchen Krise wie dieser hilft nur besonnenes Vorgehen um schnellst möglich wieder Normalität zu erreichen. Jeder kann und sollte dabei mithelfen.
[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 18.03.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]