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Reiserechtseinführung


I. Einleitung:


Wenn einer eine Reise tut,
dann kann er was erzählen.
Drum nähme ich den Stock und Hut
und tät das Reisen wählen.

Matthias Claudius (1740 – 1815) in „Urian‘s Reise um die Welt“

Studium der Theologie und der Rechtswissenschaften, Schriftsteller


1. Rund 30 Millionen Pauschalreisen werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Jedoch verlaufen diese nicht immer zur Zufriedenheit der jeweiligen Reisenden ab. Häufig tritt der erste Ärger schon beim Abflug auf, wenn der Flieger erst verspätet kommt oder auf einmal einen Umweg fliegt und man statt vormittags auf einmal erst am Abend am Urlaubsort eintrifft, so dass der erste Urlaubstag nunmehr schon vorbei ist. Es stellt sich dann die entscheidende Frage: „Muss ich mir das gefallen lassen?!“

2. Problematisch bzgl. der Ansprüche im Reiserecht ist die Tatsache, dass es „das Reiserecht“ eigentlich nicht gibt. Das Reiserecht ist vielmehr ein Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen der §§ 651a ff. BGB, von Rechtsverordnungen und von erstinstanzlichen Urteilen der Amtsgerichte.

3. Ferner gibt es ein weiteres Problem im Reiserecht. Fehler die der Reisende bezüglich der Geltendmachung seiner Ansprüche am Urlaubsort macht, kann hinterher auch ein Anwalt nicht mehr oder nur mit großer Mühe „ausbügeln“. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen daher helfen, solche Fehler zu vermeiden und Ihnen einen kleinen Einblick in das Reiserecht geben.

4. Das Reiserecht unterscheidet hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etc. zwischen Pauschalreisen und Individualreisen.

a. Unter Pauschalreisen sind solche Reisen zu verstehen, die aus einem „Leistungspaket“ bestehen. Dieses Leistungspaket enthält in der Regel als Leistung die Anreise zum Urlaubsort sowie Übernachtung, Verpflegung sowie weitere Reiseleistungen (z.B. Ausflüge etc.). Diese Leistungen werden in der Regel von einem Reiseveranstalter organisiert und zu einem einheitlichen Gesamtpreis an den Reisenden verkauft. Die jeweils hinter den Leistungen stehenden „Leistungsträger“ wie z.B. Transportunternehmen, Hotels oder Ausflugsveranstalter fungieren dabei nur als sog. „Erfüllungsgehilfen“ (für ein Verschulden dieser Personen haftet der Reiseveranstalter in der Regel wie für eigenes Verschulden) des Reiseveranstalters. Gegen diese stehen dem Reisenden in der Regel keine direkten Ansprüche zu. Der Reiseveranstalter ist daher alleiniger Anspruchsgegner des Reisenden für sämtliche Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche etc..

Das Reisebüro bei dem die Buchung der Reise erfolgt ist, tritt in der Regel auch lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter auf und haftet nur für eigene Fehler (z.B. Buchung eines falschen Rückflugs). Ansprüche wegen Reisemängeln sind daher in der Regel auch nicht gegen das Reisebüro zu richten, sondern direkt gegen den jeweiligen Reiseveranstalter, es sei denn, dass Reisebüro ist selbst der Reiseveranstalter.

b. Bei einer Individualreise schließt der Reisende hingegen viele einzelne Beförderungs- (z.B. Flüge, Bahnfahrten etc.) und Beherbergungsverträge mit Hotels oder sonstigen Dritten ab. Der Reisende hat hier mithin immer unterschiedliche Vertragspartner, für die einzelne Minderungs- o. Schadensersatzansprüche etc.bestehen.

c. Bei einer Pauschalreise finden die Normen des Reisevertragsrecht §§ 651a ff. BGB Anwendung. Anspruchsgegner für sämtliche Ansprüche wegen mangelhafter Beförderung, Übernachtung oder Verpflegung bzw. sonstigen Schadensersatzansprüchen ist der jeweilige Reiseveranstalter. Bei einer Individualreise muss der Reisende seine Ansprüche direkt gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend machen. Problematisch sind hier vor allem die Fälle, in denen der Vertragsschluss im Ausland erfolgt ist, da in diesen Fällen das Recht des jeweiligen Reiselandes anzuwenden ist.

II. Wann liegt ein Reisemangel vor?

1. Wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, muss ein Reisemangel vorliegen. Hierzu enthält § 651c Absatz 1 BGB eine Regelung:

„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen (= allgemein erwarteten) oder nach dem Vertrage vorausgesetzten (= einzelvertraglich vereinbarten) Nutzen aufheben oder mindern.“ Weicht die Reise hiervon ab, spricht man von einem (Reise-)Mangel. Dabei kommt es immer darauf an, ob die Reise insgesamt mangelhaft ist. Dies kann schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen Mängel aufweisen. Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich der Leistungen, die der Veranstalter der Reise nach dem Reisevertrag schuldet mit den tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen.

2. Von Reisemängeln zu unterscheiden sind bloße Unannehmlichkeiten, die der Reisende unter Umständen hinzunehmen hat. Unannehmlichkeiten stellen zum Beispiel unvermeidliche Begleiterscheinungen des Massentourismus (z.B. volle Hotels, Lokale und Strände in der Hochsaison) oder landestypische Verhältnisse am Urlaubsort (z.B. andere Hygienevorstellungen) dar.

III. Was muss der Reisende bei einem Reisemangel unternehmen?

1. Der Reisende muss, wenn ein Reisemangel auftritt, zunächst vom Reiseveranstalter gem. § 651c BGB Beseitigung des Reise-Mangels verlangen, bevor er sonstige Ansprüche (z.B. Minderung des Reisepreises) geltend machen kann. Gem. § 7 InfVO ist der Reiseveranstalter verpflichtet, das Beseitigungsverlangen entgegen zu nehmen, bzw. dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn mitzuteilen. Ansprechpartner sind in der Regel: die örtliche Reiseleitung, die Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige vom Veranstalter benannte Kontaktstelle bzw. Kontaktperson. Ist keine dieser Stellen so rechtzeitig erreichbar, dass der Mangel behoben werden kann, kann Abhilfe auch vom jeweiligen Hotel etc., bzw. dessen Vertretern verlangt werden.

2. Für das Beseitigungsverlangen ist gem. § 651 c BGB keine bestimmte Form vorgeschrieben (z.B. Schriftform etc.). Eine bestimmte Form des Beseitigungsverlangens kann auch vom jeweiligen Reiseveranstalter nicht verlangt werden. Es ist aber trotzdem ratsam, das Abhilfeverlangen schriftlich, zumindest aber unter Zeugen zu stellen, weil der Reisende dafür, dass er Abhilfe verlangt hat, später im Prozess oder bei Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter die Beweispflicht trägt.

3. Der Reisende sollte dem Veranstalter, bzw. dessen Vertretern für die Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist setzen. Denn davon hängt das Recht des Reisenden ab, nach ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder den Reisevertrag zu kündigen. Die dem Veranstalter gesetzte Frist muss angemessen sein. Sie muss ihm mithin die realistische Möglichkeit zu einer Abhilfe des Mangels geben. Wie lang die Frist bemessen sein muss, richtet sich deshalb nach dem jeweiligen Einzelfall, in der Regel von 2 bis 14 Tagen.

4. Bei dem Vorliegen eines Reisemangels sollten Sie auf jeden Fall für eine spätere Auseinandersetzung Beweise sichern, die man notfalls in einem späteren Rechtsstreit vorlegen kann. Machen Sie Fotos oder Videoaufnahmen z.B. vom verschmutzten Hotelzimmer etc. und Schreiben Sie sich die Anschriften von Mitreisenden auf, die den Mangel bestätigen können.

5. Wenn die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft war, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels gem. § 638 Abs. 3 BGB. Die Minderung erfolgt in der Weise, dass der Wert der mangelhaften Reise ins Verhältnis zu einer mangelfreien Reise gesetzt wird. Hieraus erfolgt die Höhe der Minderung. In der Regel wird die Höhe der Minderung aber durch den Richter gem. § 638 Abs. 3 S. 2 BGB geschätzt. Wie hoch eine Minderung aufgrund eines Reisemangels ausfällt, hängt in der Regel vom Einzelfall ab. Als Anhaltspunkt kann die sog. „Frankfurter Tabelle“ dienen. Sie wurde vom Landgericht Frankfurt am Main aufgestellt und enthält pauschale Minderungssätze für Reisemängel. Diese Tabelle ist jedoch für die Gerichte und Reiseveranstalter nicht verbindlich und gilt nur als Orientierungshilfe. Die Frankfurter Tabelle finden Sie auf meiner Homepage unter: Frankfurter Tabelle. Zu beachten ist noch, dass die jeweiligen Prozentsätze nicht ohne weiteres addiert werden dürfen!

IV. Bis wann muss man die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen?

Nach § 651g Abs. 1 BGB müssen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche innerhalb 1 Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden (z.B. Datum des vertraglich vereinbarten Rückflugs etc.). Grund für diese zeitliche Begrenzung ist, dass dem Reiseveranstalter zum einen Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Mängelrügen erspart werden sollen und zum anderen verhindert werden soll, dass er seinerseits Regressansprüche gegen seine Leistungsträger nicht mehr oder nur schwer durchsetzen kann. Die Monatsfrist stellt insoweit eine Ausschlussfrist dar, die unbedingt eingehalten werden muss. Ferner müssen in diesem Anspruchschreiben die Mängel bzw. die geltend gemachten Ansprüche genau bezeichnet werden, so dass der Reiseveranstalter seinerseits den Sachverhalt prüfen kann. Eine genaue Bezifferung der Ansprüche ist hingegen nicht erforderlich. Es sollte aber aus dem Schreiben hervorgehen, dass Sie eine Geldzahlung von dem Reiseveranstalter wollen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Umstritten ist insoweit, ob die Ausschlussfrist des § 651g BGB auch für deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB (hierunter fallen Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen) gegenüber dem Reiseveranstalter gilt. Sollte die Monatsfrist nicht eingehalten haben, wäre dies noch ein letzter „Rettungsanker“, um trotz der Verfristung noch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen zu können.

Ferner verjähren die Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter gem. § 651g Abs. 2 BGB innerhalb von 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte; nicht mit dem Tag an dem die Reise tatsächlich beendet wurde.

Hat der Reisende seine Ansprüche beim Reiseveranstalter angemeldet, wird die Verjährung bis zu dem Tag an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist, gehemmt. Weist der Reiseveranstalter die Forderung zurück, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zugang der Zurückweisung für den Reisenden weiter. Jetzt muss der Reisende handeln, bevor die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter verjährt sind.

Doch Vorsicht! Der Reiseveranstalter kann die Verjährungsfrist gem. § 651 m BGB durch seine Allgemeinen Reisebedingungen (kurz ARB) auf 1 Jahr verkürzen! Sind diese ARB wirksamer Bestandteil des Reisevertrags geworden, so verjähren die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter schon innerhalb 1 Jahres!

V. Bei Reisemängeln hat der Urlauber folgende Rechte:

Der Reisende kann gegen den Reiseveranstalter nachfolgende Ansprüche gelten machen, wenn er die Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt hat (s.o.) und dieser nicht in einer angemessenen Frist Abhilfe geschafft hat (Fristsetzung selbstverständlich nur dann notwendig, soweit sich der Mangel überhaupt beseitigten läßt).

Recht zur Selbstabhilfe gem. § 651 c Abs. 3 BGB: d.h. der Reisende kann den Reisemangel auf Kosten des Reiseveranstalters selbst beseitigen. Der Reisende kann zum Beispiel in ein anderes Hotel ziehen. Doch Vorsicht, die hierfür entstehenden Kosten muss der Reisende später meistens gegenüber dem Reiseveranstalter einklagen.

Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB: (vgl. Ausführungen oben unter III Nr. 5)

Kündigung des Reisevertrags gem. § 651 e BGB: Liegt ein schwerwiegender Mangel der Reise vor, so kann der Reisende den Reisevertrag auch kündigen und vom Reiseleiter oder Reiseveranstalter die Rückbeförderung verlangen. Auch bei Naturkatastrophen (z.B. Wirbelstürmen, Vulkanausbrüchen, Überschwemmungen usw.), Epidemien, Bürgerkrieg, Aufständen etc. kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung der Reise hat der Reisende gem. § 651 j BGB jedoch nur dann, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651 f BGB: Neben den oben genannten Ansprüchen steht dem Reisenden wegen eines Mangels auch noch ein Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch zu. Diesen kann er neben den anderen Ansprüchen geltend machen. Zu beachten ist hierbei, dass ein Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch nur dann gegen den Reiseveranstalter besteht, wenn dieser den Reisemangel schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dabei hat der Reiseveranstalter auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen. Hierunter fallen alle Personen oder Unternehmen, deren er sich bedient hat, um den Reisevertrag zu erfüllen. Ein Verschulden des Reiseveranstalters kann auch bei fehlerhafter Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise oder unzureichender Information des Reisenden vorliegen.

Ferner stehen dem Reisenden auch noch deliktische Ansprüche der §§ 823 ff. BGB zu. Zu beachten ist hierbei wiederum, dass ein Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch nur dann gegen den Reiseveranstalter besteht, wenn dieser den Reisemangel schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dabei hat der Reiseveranstalter auch für ein Verschulden seiner Verrichtungsgehilfen einzustehen. Hierunter fallen seine Angestellten und die sonst weisungsgebundenen und abhängigen Personen oder Unternehmen.

VI. Zusatzleistungen erst im Urlaub gebucht, haftet der Reiseveranstalter auch hierfür?

Wer haftet für mangelhafte Zusatzleistungen, die man erst im Urlaub vor Ort bucht? Nach der Rechtsprechung gehören Zusatzleistungen (z.B. Ausflugsreise, Urlaubsverlängerung, etc.) vor Ort zur gebuchten Reise, wenn sie im Namen des Reiseveranstalters angeboten wurden.

Der Reiseveranstalter oder sein Repräsentant kann eine Zusatzleistung aber auch nur vermitteln. Liegt lediglich eine bloße Vermittlung der Zusatzleistung vor, so zählt diese rechtlich nicht zur beim Reiseveranstalter gebuchten Reise. Das heißt, Ihr Reiseveranstalter müßte bei einem eingetretenen Schaden nicht haften. Erforderlich für eine bloße Vermittlung ist, dass der Charakter als Fremdleistung, dass heißt Ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Reiseveranstalters (aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden) unmissverständlich klar ist. Eine Vermittlung der Zusatzleistung liegt vor, wenn z.B. der Repräsentant des Reiseveranstalters sagt, dass er die Zusatzleistung für eine andere Firma vermittelt und eindeutige Indizien (z.B. Leistung fakultativ, Buchung vor Ort, gesondert ausgewiesener Preis) hierfür vorliegen. Nach der Rechtsprechung wurden folgende Beispiele als bloße Vermittlungstätigkeit angesehen: Besuch einer Sportveranstaltung vor Ort, Theateraufführung vor Ort, Ausflug am Urlaubsort.


Zum Abschluss der Reiserechtseinführung:

Man sollte im Urlaub nicht auf alle nachteiligen Umstände achten, sondern sich vornehmlich entspannen. Denn:

Wer reisen will, muss zunächst Liebe zu Land und Leute mitbringen, zumindest keine Voreingenommenheit. Er muss guten Willen haben, das Gute zu finden anstatt es durch Vergleiche tot zu machen.

Theodor Fontane (1819 -1898) – dt. Schriftsteller

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