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Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

Rückzahlungsansprüche gegen Reiseveranstalter

AG Köln – Az.: 133 C 213/20 – Urteil vom 14.09.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.959,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei der Beklagten am 07.01.2020 für sich und für den mitreisenden Herrn U. N. eine Flugpauschalreise nach Japan vom 03.04.2020 bis zum 22.04.2020 zu einem Gesamtreisepreis von 9.798,00 EUR. Unter dem 02.03.2020 veröffentlichte das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite den Hinweis, dass u.a. in Japan ein Großteil der Neuninfektionen an dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) aufträten. Ferner findet sich in dem Hinweis eine Beschreibung der Krankheitssymptome, des erstmaligen Aufkommens und der möglichen Infektionsweise. Auch wies das Auswärtige Amt darauf hin, dass die WHO bereits am 30.01.2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite ausgerufen und der Erreger das Potential zur Pandemie habe (Bl. 20 d.A.). Ferner berichtete der Internetauftritt der Tagesschau über weitere Auflagen für die Einreise u.a. aus Japan. Ein Krisenstab der Bundesregierung habe beschlossen, dass der Gesundheitsstatus für Reisende auch aus Japan gemeldet werden müsse.

Die Klägerin widerrief, hilfsweise stornierte / kündigte unter Berufung auf § 651h BGB [so wörtlich] die Reise unter dem 02.03.2020. Darin äußerte sich die Klägerin besorgt über die zunehmend unsichere Lage und der Nennung von Japan als eines von fünf meist gefährdeten Ländern seitens der Bundesregierung. Ferner bezog die Klägerin Stellung zu einem Hinweis auf der Internetseite der Beklagten, dass in den Monaten März und April keine Reisen mehr in Länder unternommen würden, in denen das Virus kursiert, was derzeit Reisen nach China und den Iran beträfe. Die Klägerin verlangte Rückzahlung der von ihr angezahlten 1.959,60 EUR unter Fristsetzung bis zum 11.03.2020. Eine Rückzahlung leistete die Beklagte nicht. Sie berief sich auf eine Stornopauschale in Höhe von 20% des Reisepreises. Daraufhin erneuerte die Klägerin unter dem 31.03.2020 unter Fristsetzung bis zum 15.04.2020 ihr Rückzahlungsverlangen. Die E-Mail schloss mit der Androhung, dass die Klägerin nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne weitere Ankündigung Zivilklage zur Durchsetzung der Ansprüche erheben werde. Dem entgegnete die Beklagte unter dem 02.04.2020, dass die Ablehnung der Rückzahlung durch sie abschließend sei. Unter dem 07.05.2020 erneuerte die Klägerin durch anwaltliches Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten ebenso vergeblich das Rückzahlungsbegehren. Mögliche Ansprüche des Mitreisenden U. N. wurden der Klägerin unter dem 05.08.2020 abgetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Anzahlung in Höhe von 1.959,60 EUR. In Japan seien unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten. Entsprechendes sei anlässlich der bevorstehenden Infektionslage jedenfalls zu befürchten gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.959,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 12.05.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit (10.06.2020) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Stornopauschale sei zurecht einbehalten worden. Ferner seien bereits im Buchungszeitpunkt der Reise Anfang Januar Infektionen in Asien bekannt gewesen, sodass sich die Klägerin am 02.03.2020 nicht auf die Infektionslage habe berufen dürfen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

1.

Reiserücktritt wegen Corona

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.959,60 EUR gegen die Beklagte aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB.

Danach verliert der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Soweit er bereits Zahlungen erhalten hat, sind diese gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 juris; BeckOGK/Harke, Stand: 01.08.2020, BGB § 651h Rn. 20).

Die Erklärung der Klägerin vom 02.03.2020 ist als Rücktrittserklärung im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB auszulegen. Zwar verwendet die Klägerin sämtliche denkbaren Bezeichnungen für ihre Erklärung mit Ausnahme des Rücktritts. Allerdings ist eine solche Erklärung, insbesondere von einem juristischen Laien abgegeben, der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich. Die Klägerin verwendet mit Widerruf und Stornierung zunächst zwei Termini, die dem Reiserecht fremd sind, sodass an den engen Wortlaut der Erklärung keine Rechtsfolgen zu knüpfen sind. Zwar kann eine Reise auch nach § 651 l Abs. 1 BGB gekündigt werden, wenn sie durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist. Dies war aber offenkundig nicht der Hintergrund, vor dem sich die Klägerin von dem Vertrag lösen wollte. Die Klägerin erwähnte in ihrem Schreiben ausdrücklich § 651 h BGB sowie den darin normierten Tatbestand der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort. Dass die Beklagte die Erklärung auch als Rücktritt nach § 651 h Abs. 1 BGB korrekt auffasste, folgt daraus, dass sie eine Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 2 BGB erhob, welche im Rahmen der Kündigung nach § 651 l BGB ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist in Bezug auf die gesamte Anzahlung aktivlegitimiert. Dies ist jedenfalls nach der unbestrittenen Abtretung seitens des Mitreisenden N. der Fall.

Die Beklagte kann nicht mit einer Entschädigungspauschale nach § 651h Abs. 2 BGB aufrechnen. Unabhängig von der Frage, ob der Einbehalt von 20% über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart wurde und der Höhe nach angemessen ist, kann der Reiseveranstalter jedenfalls dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Zielort oder in der unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB.

Vorliegend kann sich die Klägerin mit Erfolg auf das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Zeitpunkt ihres Rücktritts am 02.03.2020 berufen. In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm vorliegen, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Kenntnisstand des Reisenden im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den geplanten Reisezeitraum, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 juris; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, 1. Aufl. 2020, § 7 Rn. 24). Dabei bleiben Umstände, die sich an die Erklärung anschließen, ohne Bedeutung. Das Risiko eines übereilten Rücktritts liegt beim Reisenden. Dieser darf nicht frühzeitig von dem Reisevertrag zurückzutreten und auf eine mögliche Fortwirkung oder Weiterentwicklung der Umstände spekulieren.

Zur Konkretisierung, welche Voraussetzungen an eine solche Prognoseentscheidung zu stellen sind, kann auf die Rechtsprechung zum alten Reiserecht zurückgegriffen werden (Tonner, in: MünchKommBGB, 8. Aufl. (2020), § 651h Rn. 40).

In seinem Urteil vom 15.10.2002 (X ZR 147/01, NJW 2002, 3700) urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt (nach jetzigem Recht: Rücktritt infolge außergewöhnlicher Umstände) auch dann besteht, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender, Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Dabei ließ der Bundesgerichtshof eine meteorologische Prognose von 25% für den Eintritt eines Hurrikans ausreichen.

Tonner formuliert daraus, dass eine zur Kündigung (bzw. Rücktritt) berechtigende erhebliche Beeinträchtigung auch dann vorläge, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fernliegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen. Die Kriterien der Hurrikan-Entscheidung seien auf die Gefährdung durch Krieg, terroristische Attacken und Krankheitsepidemien zu übertragen und auch unter Geltung des jetzigen Rechts anzuwenden (Tonner, in: MünchKommBGB, a.a.O., Rn. 44).

Diese Auffassung überzeugt. So sind an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (zutreffend AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 juris).

So ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht Voraussetzung für die Annahme einer solchen Wahrscheinlichkeit. Auch reine Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes können bereits ausreichend sein (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 7.7.2016 – 15 C 89/16, NJW-RR 2017, 118). Gerade wenn mit den bevorstehenden Gefahren die realistische Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum Tode führen kann, dürfen bei einer sich schnell verbreitenden Infektionsrate die Voraussetzungen nicht zu hoch angesetzt werden. Dies gilt vor allem, wenn am Bestimmungsort ein deutlich höheres Infektionsrisiko besteht als am Wohnort (bereits zu SARS 1: AG Augsburg, Urteil vom 09. November 2004 – 14 C 4608/03, RRa 2005, 84; Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.08.2020, § 651h Rn. 46).

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag.

Aus den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes vom 02.03.2020 wird die berechtigte Befürchtung deutlich, dass es sich bei dem SARS-CoV 2 Virus um einen Krankheitserreger handelt, der akute Atemwegserkrankungen hervorruft und nach seinem ersten Auftreten in China seit Dezember 2019 nun auch zum Großteil in Südkorea, im Iran, in Italien und in Japan auftrete. Die WHO deklarierte zu diesem Zeitpunkt bereits eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, wobei der Erreger das Potential zur Pandemie habe. Aus den Informationen wurde ebenso ersichtlich, dass es keine Therapie oder eine Impfung gäbe.

Die aus diesen Informationen hervortretende Gefahrenlage in Bezug auf ein unbekanntes Virus, welches die Atemwege befällt, gegen das es weder Therapie oder Impfung gibt und welches in erheblichem Maße in dem Land auftritt, in welchem die Klägerin eine 20tägige Rundreise plante, ist zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ausreichend. Für die Klägerin war auf Grundlage dieser Information klar, dass die Wahrscheinlichkeit, sich auf unbekanntem Terrain in Japan bei der Durchquerung von Metropolen anzustecken, deutlich wahrscheinlicher war, als wenn sie zu Hause bliebe.

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Dies erkannte auch die Beklagte, die auf ihrer Homepage bereits den Hinweis veröffentlichte, dass Menschenmengen bei den Reisen im März und April von nun an gemieden werden. Da neben den von der Beklagten bereits erwähnten Reiseländern Iran und China nun nach dem Hinweis des Auswärtigen Amtes auch Japan entsprechend betroffen war, äußerte die Klägerin berechtigterweise die Befürchtung, dass das Meiden von Menschenmassen in Metropolregionen, wie sie in Japan gängig sind, und innerhalb öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich ist.

Demnach war die Klägerin am 02.03.2020 nicht mehr angehalten, an dem Reisevertrag festzuhalten, sondern durfte unter Berufung auf § 651 Abs. 3 BGB zurücktreten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Virus Anfang Januar in Asien bereits auftrat. Ausweislich der Informationsgrafik des Auswärtigen Amtes (Bl. 20 d.A. unten) wurde das Virus am Tag der Buchung der Reise (07.01.2020) überhaupt erst identifiziert. Zu diesem Zeitpunkt war das mögliche Ausmaß der Pandemie völlig unbekannt. Wie der Zeitstrahl weiter zeigt haben sich die Entwicklungen seit dem 07.01.2020 bis zum Rücktritt am 02.03.2020 überschlagen. Aus diesem Grund war bei Anstellen einer Prognose eines umsichtigen Reisenden auch nicht mehr damit zu rechnen, dass die Entwicklung bis zum planmäßigen Antritt der Reise am 03.04.2020 abflachen würde.

2.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB antragsgemäß seit dem 12.05.2020 mit Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte erklärte bereits mit Nachricht vom 02.04.2020 abschließend, dass sie keine Zahlung leisten werden, sodass sie sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nach ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung in Verzug befand.

3.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 EUR.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB.

Zwar befand sich die Beklagte spätestens ab dem 03.04.2020 in Zahlungsverzug.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, soweit die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als Maßnahme der Rechtsverfolgung angemessen und erforderlich war (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793).

Liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners vor, ist die nochmalige außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nicht erfolgsversprechend und damit nicht zweckmäßig (BGH, a.a.O., Rn. 11).

Eine solche liegt hier vor. Die Beklagte ließ unmissverständlich erkennen, dass ihre Ablehnung endgültig sei.

Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch mit der nochmaligen außergerichtlichen Geltendmachung in einen erheblichen Selbstwiderspruch. Sie kündigte in der E-Mail vom 31.03.2020 an, bei Fristablauf nach dem 15.04.2020 ohne weitere Ankündigung Zivilklage zu erheben. Die nochmalige außergerichtliche Mandatierung verstößt demnach gegen Treu und Glauben und die Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB), insbesondere als die Beklagte daraufhin ihre endgültige Zahlungsverweigerung mitteilte.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Abweisung von Nebenforderungen bleibt kostenrechtlich außer Ansatz.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf § 709 S. 1 BGB.

Streitwert: 1.959,60 EUR

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