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„Kostenfreier“ Reiserücktritt nur bis zum Einchecken am Flughafen möglich?

 Oberlandesgerichts Dresden

Az.: 3 U 1338/01

Urteil vom 28.08.2001

Vorinstanz: LG Chemnitz – Az.: 1 O 50/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ist in einer Reiserücktrittskostenversicherung als Rücktrittszeitpunkt der Reiseantritt festgelegt, so kann man nach dem Einchecken auf dem Flughafen nicht mehr „kostenfrei“ zurücktreten. Mit dem „Einchecken“ am Flughafen wird der erste Teil der gebuchten Reise in Anspruch genommen und diese damit angetreten.


Sachverhalt:

Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise mit Flug nach Mexiko zum Gesamtpreis von 15.290,00 DM gebucht und für diese Reise bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung (mit der Versicherungsklausel „Kostenerstattung nur bei Rücktritt vor Reiseantritt“) abgeschlossen. Nachdem die Familie mit dem Einchecken begonnen hatte, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Schwiegermutter im sterben liegt. Der Kläger holte die Koffer zurück und stornierte sofort am Flughafen die Reise. Hierfür musste er an den Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 12.232,00 DM zahlen, diese will er nun von der Reiserücktrittsversicherung ersetzt haben.

Entscheidungsgründe: Die Klage gegen die Versicherung auf Ersatz der dem Kläger entstandenen Stornokosten wurde vor dem Oberlandesgericht Dresden endgültig abgewiesen. Eine Reise ist nach Ansicht des OLG „begonnen“ und damit „angetreten“, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Das Einchecken am Flugschalter ist als Teil der ersten gebuchten Reiseleistung als „Flug“ anzusehen, so dass mit Beginn des Eincheckvorganges die Reise angetreten ist.


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 26.04.2001 (Az.: 1 O 50/01) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 9.785,60 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Stornogebühren aus einer Reiserücktrittskostenversicherung. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob er von einer Urlaubsreise vor Reiseantritt zurückgetreten ist, oder ob es sich um einen – vorliegend nicht versicherten – Reiseabbruch handelte.

Der Kläger hatte für sich und seine Familie bei V (mit Flug) nach Mexiko gebucht.

Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Deren Umfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 2 – Anlagenband Kläger) , insbesondere deren § 1.

Nachdem die Familie des Klägers am vorgesehenen Tag des Reiseantrittes, dem 25.07.2000, mit dem eigenen Fahrzeug vom Wohnort P zum Flughafen Leipzig-Halle angereist war und mit dem Einchecken jedenfalls begonnen hatte, wurde der Kläger durch die dem Reisebüro eine von der TUI veranstaltete Pauschalreise zum Gesamtpreis von 15.290,00 DM.

Für diese Reise hatte er bei der Beklagten eine Flughafeninformation ausgerufen. Nachdem er bzw. seine Ehefrau dort erfahren hatte, dass die – zwei Tage später verstorbene – Schwiegermutter des Klägers seit dem frühen Morgen diesen Tages im Koma lag, holte der Kläger die Koffer zurück und „stornierte“ sofort am entsprechenden Schalter der TUI am Flughafen die Reise. Für den „Nichtantritt“ der Reise stellte ihm der Veranstalter Stornokosten in Höhe von 12.232,00 DM in Rechnung.

Die Beklagte erkannte das Vorliegen eines versicherten Rücktrittsgrundes (unerwartete schwere Erkrankung einer Risikoperson) an, verweigert aber die Leistung, da der Rücktritt erst nach Reiseantritt erfolgt sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst vorgetragen, am Tag des geplanten Reiseantritts sei er unmittelbar nach dem Einchecken der Koffer ausgerufen worden. Ihm selbst sei an der Flughafeninformation mitgeteilt worden, dass seine Schwiegermutter gegen 6 . 00 Uhr am selbigen Tag mit dem Notarzt in das Klinikum C eingeliefert worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er erklärt, dass die Familie bereits beim Einchecken gewesen sei, als die Nachricht durchgesagt worden sei. Ein Koffer habe sich bereits auf dem Transportband befunden. Nachdem der Ausruf gekommen sei, sei seine Ehefrau zur Informationsstelle gegangen, und er habe inzwischen beim Schalter verharrt. Nach der Rückkunft seiner Frau habe man zunächst beraten, man habe das Gepäck dann zurückgeordert, dieses sei hierauf auch umgehend zurückgekommen.

Der Kläger hat gemeint, von einem die Versicherungsleistung ausschließenden Rücktritt nach Reiseantritt sei in Fällen der vorliegenden Art erst dann auszugehen, wenn der Versicherte sich zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits im Flugzeug befindet (oder gar erst dann, wenn dieses sich in Richtung Urlaubsziel fortbewegt). Erst dann sei auch dem nicht einschlägig vorgebildeten Reisenden klar, dass seine Reise nunmehr ein Stadium der „Unumkehrbarkeit“ erreicht habe.

Jedenfalls lasse der von der Beklagten in ihren Reisebedingungen verwandte Begriff des „Reiseantritts“ Zweifel daran bestehen, was konkret damit gemeint sei; diese Unklarheiten gingen gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwender der Bedingungen. Deshalb könne sich die Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht auf Versicherungsfreiheit berufen.

Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt werde, ob bereits die erste Leistung des Reiseveranstalters – ganz oder teilweise – in Anspruch genommen worden is.t, und hierfür im Falle einer Flugreise der Vorgang des Eincheckens für ausreichend erachtet werde, so sei dieses zeitliche Abgrenzungskriterium letztlich willkürlich.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.232,00 DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit dem 18.09.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die klägerische Behauptung bestritten, der Versicherungsvertrag sei durch das Reisebüro vermittelt worden; allenfalls habe es eine Vermittlung durch die TUI gegeben.

Die Beklagte hat gemeint, spätestens mit dem Einchecken am Flughafen, wenn nicht sogar, bereits bei Antritt der Fahrt vom Wohnort zum Flughaben, sei die Reise angetreten.

Das Landgericht hat der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Flughafens werde ein Teil der gebuchten Leistung „Hinflug“ in Anspruch genommen und mithin die Reise angetreten; dies sei auch jedem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsadressaten klar, weshalb die Berufung auf § 5 AGBG nicht weiterführe.

Gegen das ihm am 30.04.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.05.2001 Berufung eingelegt und diese am 02.07.2000, einem Montag, begründet. Mit ihr macht er nicht mehr die erstinstanzlich begehrten vollen Rücktrittskosten („Stornogebühren“) von 12.232,00 DM geltend, sondern – dem vereinbarten Selbstbehalt Rechnung tragend – 80 % hiervon, mithin 9.785,60 DM zuzüglich Zinsen.

Der Kläger bringt vor, lediglich er habe seinen Koffer auf die Waage des Eincheckschalters gelegt gehabt. Die zuständige Mitarbeiterin der Fluggesellschaft sei gerade dabei gewesen, die Flugtickets zu sortieren, und habe sich angeschickt, die Aufkleber für die Koffer ausdrucken zu lassen. Die Koffer der hinter ihm stehenden Familienangehörigen hätten noch auf dem Gepäckwagen gestanden. Nachdem der Kläger dann ausgerufen worden sei, habe er überlegt, ob er den Eincheckvorgang unterbrechen sollte, habe sich aber entschlossen, seine Frau zur Informationsstelle zu schicken. Anschließend seien die restlichen Koffer auf die Waage gehoben, mit den Zielortaufklebern versehen und auf das Laufband befördert worden. Noch bevor die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft die Bordkarten ausgefertigt und dem Kläger überreicht habe, sei die Ehefrau zurückgekehrt und habe ihm mitgeteilt, dass seine Schwiegermutter in das Klinikum C eingeliefert worden sei, seit 6.30 Uhr bereits im Koma läge und keinerlei Überlebensaussicht bestünde. Daraufhin habe der Kläger nach kürzester Beratung mit seiner Ehefrau beschlossen, die Reise nicht anzutreten, und habe gebeten, die Koffer zurückzuholen, was anschließend sofort geschehen sei; ihm seien seine Flugtickets wieder ausgehändigt worden.

Der Kläger vertieft seine bereits erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten.

Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.04.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 9.785,60 DM nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die dort ausgeführten Rechtsansichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die ihm entstandenen Stornokosten Beklagten nicht erstattet verlangen spruch steht dem Kläger nicht nach § 1 der Beklagten in Verbindung mit dem schlossenen Versicherungsvertrag zu.

kann der Kläger von der Der geltend gemachte AnNr. 1 der Reisebedingungen zwischen den Parteien ge- Zwar hat sich der Kläger für den Fall, dass die Stornierung der Reise aus bestimmten Rücktrittsgründen erfolgt, mit dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag dagegen versichert, die aufgrund eines solchen Rücktrittes dem Reiseveranstalter geschuldeten Stornogebühren selbst tragen zu müssen. Auch besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass mit der unerwarteten schweren Erkrankung der Schwiegermutter des Klägers ein solcher versicherter Rücktrittsgrund eingetreten ist.

Allerdings setzt § 1 Nr. 1 der Reisebedingungen der Beklagten für eine Leistungspflicht der Beklagten voraus, dass der Rücktritt vor Reiseantritt erfolgt. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen.

Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht dabei zunächst nicht eine etwaige Unklarheit des Begriffes „Reiseantritt“ mit den Folgen des § 5 AGBG entgegen; mit Blick darauf, dass sich der Reisende mit der Reiserücktrittskostenversicherung gerade gegen die Kosten einer Stornierung absichern will, wird mit diesem nach Ansicht des Klägers unklaren Begriff ersichtlich auf den Reisebeginn im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB abgestellt, der für die Frage entscheidend ist, ob ein Rücktritt zu einem bloßen Anspruch des Veranstalters auf – gemeinhin als Stornokosten bezeichnete – Entschädigung (§ 651 Abs. 2 S. 2 BGB) führt, oder ob der gesamte Reisepreis zu entrichten bleibt. Somit wird von der Beklagten ein zwar unbestimmter Rechtsbegriff, der aber eben auch vom Gesetz selbst so gebraucht wird, verwandt. Im Übrigen genügt für die Annahme einer Unklarheit im Sinne des § 5 AGBG nicht bereits, dass ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandter Begriff auslegungsbedürftig ist. Die Geschäftsbedingungen brauchen insoweit nicht klarer zu sein als das Gesetz selbst.

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Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit dem Eincheckvorgang die Reise als angetreten angesehen hat, da damit ein Teil der ersten Reiseleistung „Hinflug“ in Anspruch genommen worden sei. Dies entspricht weiten Teilen der insoweit ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa LG Hannover, NJW-RR 1986, 602 [6031; LG Stuttgart, TranspR 1991, 349; LG Traunstein, RuS 1999, 472 [4731 ; AG Traunstein, VersR 1999, 1279) . Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in den dort zugrunde liegenden Fällen – mit Ausnahme des vom Landgericht Stuttgart entschiedenen, wo der Rücktritt nach Aufgabe des Gepäcks, jedoch vor Betreten der Maschine erfolgt war – zum Zeitpunkt der „Stornierung“ die Versicherten das Flugzeug jeweils bereits betreten hatten. Gleichwohl lassen die zitierten Entscheidungen. erkennen, dass danach grundsätzlich auf den Eincheckvorgang (bzw. dessen Beginn) als (teilweise) Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung abzustellen und dass infolgedessen dann, wenn der Reisende sogar bereits das Flugzeug betreten habe, erst recht von einem Reiseantritt auszugehen sei.

Der Senat hält diese Rechtsprechung für richtig. Eine Reise ist angetreten im Sinne der Bedingungen der Beklagten – und hat begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB -, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug, wobei hier dahinstehen kann, wann diese Reiseleistung endet und ob Hin- und Rückflug als einheitliche Reiseleistung anzusehen sind. Genügt für den Reiseantritt auch die nur teilweise Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung, und betrachtet man als solche in Fällen der vorliegenden Art den (Hin-) Flug mit den gleichsam vorgeschalteten Leistungen (insbesondere Eincheckvorgang), so bedeutet dies zugleich, dass die Reise angetreten ist und begonnen hat, wenn das Einchecken seinerseits begonnen worden ist. Dies kann vorliegend aber nicht zweifelhaft sein, da der Kläger selbst vorgetragen hat, zum Zeitpunkt des Rücktritts seien bereits sämtliche Koffer auf die Waage gehoben, von der zuständigen Mitarbeiterin der Fluggesellschaft mit den Zielortaufklebern versehen und jeweils auf das Laufband befördert worden gewesen. Erst nachdem die Koffer wieder zurückgeholt und ihm, dem Kläger, seine Flugtickets wieder ausgehändigt worden seien, habe er sich schließlich am Schalter des Reiseveranstalters die Stornierungsbestätigung eingeholt.

Den Beginn des Eincheckvorgangs hält der Senat für einen geeigneten, auch nachträglich sicher feststellbaren Zeitpunkt, ab welchem von einem Reiseantritt zu sprechen ist. Diese nach außen hin klar erkennbare Zäsur ist damit auch nicht, wie der Kläger meint, willkürlich. Vielmehr lässt sich dann, wenn ein derartiges zeitliches Moment wie der Reiseantritt bzw. -beginn für Bestehen oder Ausschluss von Rechten maßgeblich ist, schlechthin nicht vermeiden, dass im Einzelfall der Betroffene mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist, obwohl er die Wahrung seiner Rechte nur ganz knapp verfehlt hat.

Der in dessen Urteil vom 12.07.2001 – A.z. : 213 C 13153/01 – geäußerten Auffassung des Amtsgerichts München, wonach im Rahmen einer dort offensichtlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleiteten Interessenabwägung in bestimmten Konstellationen das Vertrauensschutzinteresse des versicherten Reisenden dem legitimen Interesse des Versicherers an hinreichender Rechtssicherheit im Hinblick auf die Bestimmung des Zeitpunkts eines Reiseantritts gegenüber zu stellen ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet dessen unterscheidet sich der dort entschiedene Fall von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt insoweit, als dort nach den Feststellungen des Gerichts der Eincheckvorgang zumindest in Teilen vom Flugpersonal „betrieben“ wurde, obwohl der Versicherungsnehmer sich nur noch um seine zuvor vor den Augen des Personals bewusstlos zusammengebrochene Mitreisende kümmerte. In derartigen Fällen mag in der Tat zu fragen sein, ob dann das regelmäßig zum Reiseantritt führende Einchecken am Flughafen noch „mit Wissen und Wollen“ des Reisenden erfolgt, ob also, mit anderen Worten, überhaupt eine Reiseleistung in Anspruch genommen wird. So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts dafür entnehmen, dass er, bis er dann die Koffer zurückzuholen gebeten hat, mit dem Beginn und der Fortsetzung des Eincheckvorganges nicht einverstanden gewesen wäre.

Schließlich kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass der Reiseveranstalter ihm gegenüber offenkundig nicht den gesamten Reisepreis gefordert hat, sondern auf „Stornobasis“ (80 % des Reisepreises) abgerechnet hat. Zwar hat sich der Kläger gerade gegen das Tragenmüssen derartiger „Stornogebühren“ versichert. Gleichwohl ist der vorbezeichnete Umstand kein Indiz dafür, dass die Reise zum Zeitpunkt des Rücktrittes des Klägers noch nicht angetreten war. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Stornierung die Reise bereits begonnen hatte, ist nach den dargelegten objektiven Kriterien zu beantworten und nicht danach, wie es der Reiseveranstalter, der immerhin auch aus Kulanz von der Geltendmachung des gesamten Reisepreises abgesehen haben mag, gesehen hat. Genauso wenig kann eine zwischen Reiseveranstalter und versichertem Reisenden etwa bestehende Übereinkunft, dass die Reise zum Zeitpunkt des Rücktrittes noch nicht angetreten war und deshalb „nur“ Stornogebühren zu zahlen sind, die Beklagte binden – dies wäre ein nach der einschlägigen Rechtsordnung grundsätzlich unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte sich – etwaigen – für den Reisenden günstigeren Bedingungen des Reiseveranstalters, wonach auch bei einem Rücktritt erst nach Reiseantritt nur Stornogebühren und nicht der gesamte Reisepreis fällig werden, dergestalt gleichsam unterworfen hätte, dass sie immer dann Leistungen aus der Reiserücktrittskostenversicherung erbringen wolle, wenn im Verhältnis zwischen versichertem Reisenden und Reiseveranstalter nur Stornogebühren (und nicht der gesamte Reisepreis) fällig werden.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer des Klägers wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

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