AMTSGERICHT DUISBURG
Az.: 49 C 3512/01
Urteil vom 05.01.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a Abs. 2 ZPO am 5. November 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinem Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM 542,00 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reiseversicherungsvertrag.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ausreichend dargelegt hat, in welchem Umfang Frau … in den Reiseversicherungsvertrag als versicherte Person miteinbezogen worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen, dass hinsichtlich der mitversicherten Frau … der Versicherungsfall eingetreten ist, der den Ersatz der Stornogebühren rechtfertigt.
Insoweit hat die Klägerin weder vor dem Prozess gegenüber der Beklagten noch im Prozess gegenüber dem Gericht hinreichend vorgetragen, dass Frau … so schwer erkrankt ist, dass ein Reiseantritt am 10.04.2001 nicht möglich war. Soweit sie sich auf das vorgelegte „Ärztliche Attest“ vom 29.03.2001 beruft, ist dies zum Nachweis eines Versicherungsfalls nicht ausreichend. Diesbezüglich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das „Attest“ vom 29.03.2001 weder über den Beginn noch die Art und die Schwere der Erkrankung Auskunft gibt. Ohne diese Angaben ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der ausstellende Arzt schon am 29.03.2001 hat entscheiden können, dass Frau … 12 Tage später „immer noch“ so schwer erkrankt hätte sein sollen, dass sie die Reise nicht hätte antreten können. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darauf an, ob ein Versicherungssachbearbeiter in der Lage ist, die Richtigkeit eines ärztlichen Attestes zu überprüfen. Jedenfalls ist für diesen ebenso wie für das Gericht als medizinischen Laien ohne weiteres feststellbar, dass das vorgelegte Attest nicht einmal ansatzweise eine Begründung für die vom Arzt getroffene Feststellung beinhaltet und daher von jedem Laien als unzureichend beurteilt werden kann. Der unzureichende Vortrag der Klägerin wurde von dieser auch nicht im Prozess hinreichend ergänzt; nahe liegende Beweisantritte, wie das Zeugnis des behandelnden Arztes, hat sie ebenfalls nicht angeboten.
Daneben scheidet ein Anspruch der Klägerin, obwohl es darauf mangels ausreichender Darlegung des Versicherungsfalles nicht mehr ankommt, auch wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten gemäß Artikel 6 der Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten aus. Insoweit knüpft die Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung nicht an die Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer konkreten vertraglichen Vereinbarung, sondern an die Eigenschaft als versicherte Person an. Dass Frau … mitversichert ist, ist unstreitig; im Übrigen würde andernfalls ein Anspruch schon mangels Einbeziehung in den Versicherungsvertrag ausscheiden. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das Aufstellen einer Obliegenheit für die (mit-)versicherte Person auch keinen unzulässigen Vertrag zulasten eines Dritten dar. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Parteien eine konkrete Belastung bzw. Verbindlichkeit für Frau … vereinbart hätten, was jedoch nicht der Fall ist. Im Gegensatz zu einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit begründet eine Obliegenheit weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch für den „Berechtigten“. Die Befolgung einer Obliegenheit ist jedoch keine Belastung, sondern lediglich ein Gebot des eigenen Interesses, da ansonsten ein von der Obliegenheit abhängiger Rechtsvorteil nicht erlangt werden kann. An der Zulässigkeit der Vereinbarung solcher Obliegenheiten, insbesondere in Versicherungsverträgen, bestehen keine Zweifel. Da die versicherte Person, Frau … es hier unstreitig abgelehnt hat, die zur Erfüllung der Obliegenheit erforderlichen Angaben zu machen, ist die Beklagte auch aus diesem Grund von einer Zahlungsverpflichtung befreit.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 542,00.