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Reiserücktrittskostenversicherung – Erstattung der Stornokosten

AG München

Az: 242 C 14853/13

Urteil vom 14.08.2013

 

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.011,60 € bis zum 16.07.2013 und auf 3.610,44 € seit dem 17.07.2013.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Stornokosten nach Rücktritt von einem Reisevertrag.

Der Kläger ist Inhaber einer … . Bei Einsatz dieser Kreditkarte wird dem Kläger unter bestimmten Bedingungen eine Reiserücktrittskostenversicherung der Beklagten gewährt. Grundlage hierfür ist ein zwischen der Beklagten und dem Kreditkartenemittenten geschlossener Kollektiv-Versicherungsvertrag für Inhaber dieser Kreditkarten.

Dem Versicherungsvertrag zwischen dem Kreditkartenemittenten und der Beklagten liegen die als Anlage K 6 vorgelegten Vereinbarungen zugrunde. In § 5 a dieser Vereinbarungen heißt es:

„Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro / der Reiseveranstalter / der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisevertrag mit dem Karteninhaber abschließen, als Zahlungsmittel eine gültige … (…) akzeptieren und der Reise-/Mietpreis mit einer dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt wurde. Eine mit einer der Versichertenkarten geleistete Anzahlung genügt, um den Versicherungsschutz zu aktivieren.“

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika. Er leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1.509,20 Euro per Überweisung. Den restlichen Reisepreis von 5.004,80 Euro bezahlte er am 8.1.2013 über seine … Card.

Wegen einer Erkrankung stornierte der Kläger die Reise. Dem Kläger entstanden hierdurch Stornokosten in Höhe von zuletzt 3.610,44 Euro.

Der Kläger ist der Meinung, die Regelung im § 5 a der Vereinbarung erfordere nicht, dass der gesamte Reisepreis über die Kreditkarte bezahlt werden müsse. Eine solche Klausel wäre auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB bzw. unwirksam gemäß § 307 BGB.

Der Kläger beantragte zuletzt, die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.610,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,13 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Stornokosten zu.

Die Voraussetzung des § 5 a der Vereinbarungen zu der Reiserücktrittsversicherung (K 6) sind nicht erfüllt, da unstreitig nicht der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Die Anzahlung in Höhe von 1.509,20 Euro leistete der Kläger mittels Überweisung.

Der Anspruch des Klägers unterliegt den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Vereinbarungen, da diese unstreitig in den Kollektiv-Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kreditkartenemittenten einbezogen wurden. Bei diesem Kollektiv-Versicherungsvertrag handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, aufgrund dessen dem Kläger zwar ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zusteht, dieser Anspruch sich aber nach den Vereinbarungen im Deckungsverhältnis richtet.

Nach § 5 a Satz 1 der Versicherungsbedingungen ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Reisepreis im Voraus mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Die Verwendung des Begriffs „der Reisepreis“ ohne Hinzufügung irgendwelcher Einschränkungen meint den gesamten Reisepreis. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Satz 2 der Klausel herleiten, wonach eine mit der Kreditkarte geleistete Anzahlung genügt, um den Versicherungsschutz zu aktivieren. Abgesehen davon, dass der Kläger hier die Anzahlung gerade nicht mit der Kreditkarte geleistet hat, lässt sich dieser Regelung auch nicht entnehmen, dass eine beliebige Teilzahlung des Reisepreises für das Entstehen des Versicherungsschutzes genügt. Sinn der Regelung in Satz 2 des § 5 a ist es, den Versicherungsschutz schon in den Fällen zu gewähren, wenn der Reisepreis nicht in einem Komplettbetrag gezahlt wird, sondern erst eine Anzahlung erfolgt und der restliche Reisepreis erst kurz vor der Reise überwiesen wird. Es ist also im Interesse des Reisenden eine Vorverlagerung des Versicherungsschutzes auf den Zeitpunkt der Leistung einer Anzahlung bezweckt.

Diese Versicherungsbedingung ist auch weder überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, noch benachteiligt sie den Reisenden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Es liegt auf der Hand, dass Zusatzleistungen, die eine Kreditkarte bietet, nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet wird. Es besteht auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt wird, weil hierbei auch Kreditkartengebühren zugunsten des Kreditkartenemittenten anfallen, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe der Zahlung mit der Kreditkarte richtet.

Da der Hauptsacheanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen und Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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