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Reiserücktrittskostenversicherung – unberechtigt einbehaltene Stornokostenpauschale

AG Köln – Az.: 142 C 353/18 – Urteil vom 14.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherhit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung der von dieser einbehaltenen Summe in Höhe von 540,00 Euro nach der seitens des Reisenden erfolgten Stornierung einer Pauschalreise nach Mallorca in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, ein registriertes Rechtsdienstleistungsunternehmen zu sein, welches Inkassodienstleistungen vornimmt. Der Reisende, Herr T.I., habe die am 12.09.2017 gebuchte Pauschalreise am 25.11.2017 aufgrund des Todes seiner Ehefrau N.I. am 23.11.2017 storniert. Die von der Beklagten einbehaltenen 840 Euro als Entschädigung für die Stornierung habe daraufhin die Union Reiseversicherung AG im Rahmen ihres mit den Eheleuten I. bestehenden Versicherungsverhältnisses abzüglich eines Selbstbehalts von 300 Euro ersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die 840 Euro seien zu Unrecht seitens der Beklagten einbehalten worden, da die pauschalierte Stornierungsentschädigungsregelung in den AGB der Beklagten unwirksam sei. Sie ist weiter der Ansicht, der Anspruch des T.I. auf Rückzahlung des insofern unberechtigterweise einbehaltenen Betrages sei infolge der Ersatzleistung seitens Union Reiseversicherung AG im Wege der cessio legis nach dem Versicherungsvertragsgesetz an diese übergegangen. Diese Forderung habe die Union Reiseversicherung AG an die Klägerin abgetreten, weshalb ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen 540 Euro gegen die Beklagte zustünde.

Die Klage wurde der Beklagten am 10.09.2018 zugestellt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 540 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zudem ist sie der Ansicht, ihre pauschalierte Stornierungsgebühr von 20 % des Reisepreises sei angemessen, weshalb es auf eine konkrete Berechnung der Entschädigung nicht ankomme.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des für die Stornierung der Pauschalreise nach Mallorca am 25.11.2017 von dieser einbehaltenen Betrages über 540 Euro aus abgetretenem Recht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 398 BGB.

I.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Gesamtreisepreises über 4196 Euro in Folge der Stornierung der Pauschalreise nach Mallorca gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB stand zunächst Herrn T.I. zu, da er gem. § 328 BGB aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter aus dem am 12.09.2017 geschlossenen Reisevertrag mitberechtigt war.

Bei einer Reise, die auch für Ehegatten, Lebenspartner oder Familienmitglieder gebucht wird, und bei der die Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB. Den Mitreisenden stehen dann selbstständige Erfüllungsansprüche aus dem Reisevertrag und nach Maßgabe des § 328 Abs. 2 BGB auch Gewährleistungsrechte zu.

Herr T.I. war am 25.11.2017 wirksam gem. § 651i Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 30.06.2018) von dem Pauschalreisevertrag mit der Beklagten iSv § 651a BGB, nach welchem die Eheleute die Reise nach Mallorca gemeinsam antreten sollten, wegen Todes seiner Ehefrau zurückgetreten. Mit seinem Rücktritt vom Vertrag ist der Rechtsgrund für den bereits gezahlten Reisepreis gem. § 651i Abs. 2 S. 1 BGB weggefallen.

Der so entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB ist auch nicht teilweise durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Entschädigung wegen der Stornierung gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagten steht vorliegend kein solcher Entschädigungsanspruch in Höhe von 20 % des Reisepreises, mithin 840 Euro, gem. §§ 651i Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB iVm Ziff. 5.1.1. der AGB zu, da letztere Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und daher unwirksam ist.

Reiserücktrittskostenversicherung - unberechtigt einbehaltene Stornokostenpauschale
(Symbolfoto: Von moomsabuy/Shutterstock.com)

Der grundsätzlich bestehende, mit dem Rückzahlungsanspruch gleichartige Entschädigungsanspruch eines Reiseveranstalters nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB gegen den Reisenden für den Fall, dass letzterer vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, stellt weder einen Restvergütungsanspruch noch einen  Rückabwicklungsanspruch gem. § 346 Abs. 1 BGB dar, sondern ist ein Anspruch eigener Art. Er enthält aufwendungsersatz- wie schadensersatzrechtliche Elemente und umfasst den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen möglichen Erwerbs. Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung iSv § 651i Abs. 2 S. 2 BGB festgesetzt werden. Erfolgt die Regelung der danach erlaubten Pauschalisierung der Entschädigung in AGB, unterliegt sie weiter der Inhaltskontrolle nach Maßgabe nach § 309 Nr. 5 lit. a. BGB. Das Gesetz gebietet hier eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung der Rücktrittspauschale von Bedeutung sind. Die Höhe der Entschädigung ist für die in Frage stehende Reiseart (und nicht nur Beförderungsart) unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festzusetzen. Die Rücktrittspauschale darf eine Entschädigung, die nach § 651 i Abs. 2  BGB zu zahlen wäre, in der Regel nicht überschreiten. Zwar können bei der Pauschalisierung der angemessenen Entschädigung gem. § 651 i BGB in gewissem Umfang Besonderheiten der einzelnen Reisearten außer Acht gelassen werden, jedoch dürfen an die sachliche Rechtfertigung der Rücktrittspauschale nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12 – zitiert nach juris). § 309 Nr. 5 a BGB verlangt darüber hinaus, dass die Höhe des pauschal geltend gemachten Schadens dem zu erwartenden Schaden bei gewöhnlichem Lauf der Dinge entsprechen muss. Maßgeblich ist eine generalisierende Betrachtungsweise, entscheidend ist der Durchschnittsgewinn. Dabei muss der Verwender darlegen und beweisen, dass seine Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Der Reiseveranstalter ist dabei darlegungsbelastet, dass er die von ihm verwendeten Stornopauschalen unter Beachtung dieser Kriterien berechnet hat.

Ziff. 5.1.1. AGB, die eine seitens der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen verwendete vorformulierte Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, bestimmt eine Pauschalentschädigung von 20 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn, ergänzt bzw. konkretisiert also damit § 651i Abs. 3 BGB. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, wie sich die Stornostaffel in Ziff. 5.1.1. ihrer AGB errechnet. Dabei fällt ins Gewicht, dass die ersparten Aufwendungen sich auch danach bemessen, inwieweit die Beklagte selbst durch Stornierungen bei ihren Leistungsträgern Einsparungen vornehmen kann, wobei wiederum die Marktmacht der Beklagten beim Aushandeln der entsprechenden Leistungsträgerverträge zu berücksichtigen ist, es also auf die konkreten Leistungsträgerverträge ankommt. Dass die verschiedenen Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotel) bei einer Reise der vorliegenden Art bei einer Stornierung durch den Reisenden vor Reisebeginn die gesamte Vergütung einbehalten dürfen, ist nicht dargelegt. Es ist vielmehr üblich, dass in dem Bereich der Flugpauschalreisen ebenfalls pauschale Staffelungen mit den Leistungsträgern vereinbart werden, die nicht deckungsgleich sind mit denen, die gegenüber dem Reisenden Verwendung finden. Hinsichtlich des möglichen anderweitigen Erwerbs ist ebenfalls zu berücksichtigen, inwieweit die Beklagte in der Lage ist, frei gewordene Kapazitäten anderweitig unterzubringen. Das kann nicht nur durch den Verkauf an eigene Kunden im Last Minute Bereich geschehen sondern auch durch die Weitergabe von stornierten Kontingenten an andere Veranstalter. Dabei ist auch zu würdigen, dass zwar durch eine späte Stornierung die unmittelbar anstehenden Reiseleistungen schwerer weiter zu vermitteln sind, nicht jedoch die Reiseleistungen, die z.B. bei mehrwöchigen Reisen erst in einem zeitlichem Abstand anfallen. Die Beklagte legt aber weder dar, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben, noch nennt sie Zahlen, die ihren durchschnittlichen Schaden bei Stornierungen in diesem Reisesegment nachvollziehbar erscheinen lassen. Mangels Vorlage einer konkreten Berechnung ist die Angemessenheit der Rücktrittspauschale im Ergebnis nicht nachvollziehbar und lässt sich nicht erkennen, dass die Stornopauschale von 90 % bei Nichtantritt den Anforderungen von §§ 651 i Abs. 3,  309 Nr. 5 lit a BGB genügt. Eine konkrete Berechnung bezogen auf die streitgegenständliche hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Der damit bestehende Anspruch auf Rückzahlung des als Entschädigung einbehaltenen Betrages in Höhe von 840 Euro ist infolge der Ersatzleistung am 21.12.2017 seitens der Reiserücktrittsversicherung, der Union Reiseversicherung AG, welche zur Erstattung dieser Summe an Herrn T.I. abzüglich eines Selbstbehalts von 300 Euro vertraglich verpflichtet war, gem. § 86 Abs. 1 VVG analog auf die Reiserücktrittsversicherung übergegangen.

§ 86 VVG soll nach seinem Sinn und Zweck jeden Anspruch erfassen, der dem Ausgleich einer die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße dient, und zwar unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder unrechtmäßig war. Nach dem Grundsatz der Kongruenz gehen im Rahmen von § 86 VVG solche Ansprüche auf den regulierenden Versicherer über, die einen materiellen Schadensposten betreffen, der dem versicherten Risiko entspricht. Dies gilt nicht nur in sachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht. Eine Reiserücktrittsversicherung weist eine einer Schadensversicherung ähnliche Konstruktion auf. Die Eintrittspflicht des Versicherers hängt im Einzelfall jeweils von der Höhe der konkreten, vom jeweiligen Reiseveranstalter veranschlagten Stornokosten und damit den dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten ab. damit liegt keine abstrakte Berechnung einer Bedarfsdeckung durch den Versicherer im Schadensfall wie bei einer Summenversicherung vor. Die Eintrittspflicht des Versicherers ist vielmehr vom jeweiligen Schadensfall, also den konkret vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten abzüglich des in den Versicherungsbedingungen festgehaltenen Selbstbehaltes des Versicherten abhängig. Insbesondere kann die durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer pauschalen Festlegung von Stornogebühren nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach der Grundkonzeption des § 651 i Abs. 2 BGB der Reiseveranstalter grundsätzlich die ihm konkret entstandenen Schäden an den Reisenden weitergibt. Die Art der Berechnung des Reiseveranstalters – konkret oder pauschal – ändert demnach nichts an der Weitergabe eines konkreten Schadens.

Der streitgegenständliche von der Union Reiseversicherung AG regulierte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB ist danach, auch wenn es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, wegen der mit einer klassischen Schadensversicherung vergleichbaren Interessenlage von § 86 VVG in analoger Anwendung erfasst. Nach Maßgabe der eingereichten Vertragsunterlagen bestand ein Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Union Reiseversicherung AG und dem Ehepaar I.. Diese waren beide über den am 18.01.2016 von Frau N.I. mit der Sparkasse Duisburg abgeschlossenen Mastercard-Vertrag (§§ 665, 675  BGB), bei welchem es sich für Herrn T.I. um einen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB handelt, Vertragspartner der Union Reiseversicherung AG geworden (S. 6 und 7 der Versicherungsbedingungen der Sparkasse, Bl. 142). Mit dem Tod der Frau N.I. am 23.11.2017 und der darauffolgenden Stornierung seitens Herrn T.I. am 25.11.2018 ist der Versicherungsfall wegen des Nichtantritts der Reise gem. § 1 Nr. 2a) bzw. aufgrund der Unzumutbarkeit der Durchführung der Reise wegen Tod gem. § 1 Nr. 3a) der Versicherungsbedingungen eingetreten (Bl. 143). Nach der Schadensanzeige vom 30.11.2017 und dem durch die Sterbeurkunde erbrachten Nachweis des Todes der Frau N.I. war die Union Reiseversicherung AG auch nicht zur Verweigerung des Ersatzes der Stornokosten an Herrn T.I. berechtigt ( § 5 der Versicherungsbedingungen der Sparkasse Bl. 144)).

Dieser damit an die Union Reiseversicherung AG übergegangene Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB ist jedenfalls mit der Zession vom 06.03.2018 gem. § 398 BGB an die Klägerin, ein registriertes Inkassodienstleistungsunternehmen iSd § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, abgetreten worden, die damit seither Anspruchsinhaberin ist. Bei einer Inkassozession wird die Forderung vollständig auf den Zessionar übertragen, die Einziehung erfolgt aber auf Risiko und Rechnung des Zedenten. Es findet, trotzdem der Abtretungszweck nur auf die Einziehung gerichtet ist, ein umfassender Gläubigerwechsel statt, weshalb dem Zessionar die volle Sachlegitimation zukommt. Der Zessionsvertrag vom 06.03.2018 (Bl. 133) ist im Hinblick auf den betroffenen Anspruch hinreichend bestimmt und dem Anspruchsübergang stehen weder ein vertragliches Abtretungsverbot gem. § 399 Alt. 2 BGB noch eine Inhaltsänderung wegen Höchstpersönlichkeit der abzutretenden Forderung gem. § 399 Alt. 1 BGB oder ein anderweitiges Abtretungshindernis entgegen.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Berufung wird in Hinblick auf die Frage nach der analogen Anwendbarkeit des § 86 VVG zugelassen.

Streitwert: 540,00 Euro

 

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