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Reiserücktrittsversicherung: Leistungspflicht bei bevorstehendem Tod eines nahen Angehörigen

AG Hamburg, Az.: 17a C 261/16

Urteil vom 26.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.520,00 € für das Verfahren bis zum Eingang der teilweisen Klagrücknahme (15.09.2016) festgesetzt und auf € 1.008,00 für das Verfahren danach.

Tatbestand

Reiserücktrittsversicherung: Leistungspflicht bei bevorstehendem Tod eines nahen Angehörigen
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Die von einem Reisevertrag zurückgetretenen Kläger begehren von der Beklagten als Reiserücktrittsversicherer die anteilige (80%) Erstattung der ihnen infolge des Rücktritts in Rechnung gestellten Stornokosten.

Die Kläger buchten am 11.01.2016 beim Reiseveranstalter … eine vierzehntägige Pauschalreise inklusive Flug und Unterkunft vom 07.03.2016 – 21.03.2016 nach La Palma zu einem Gesamtpreis von € 1.520,00. Zusätzlich wurde für den Reisezeitraum ein Mietwagen für insgesamt € 335,00 gebucht. Alle Reisekosten wurden seitens der Kläger vollständig bezahlt.

Am 14.01.2016 schlossen die Kläger für die am 11.01.2016 gebuchte Reise eine Reiserücktritts-und Reiseabbruch-Versicherung bei der Beklagten ab. Der Versicherung lagen die Versicherungsbedingungen „VB-ERV 2014″ zugrunde. Als maximal versicherter Reisepreis wurden € 1.000,00 pro reisender Person festgelegt sowie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 % vereinbart.

Unter Buchst. A Ziffer 3.1 der „VB-ERV 2014″ zur „Stornokosten-Versicherung“ heißt es: „Wenn Sie Ihre Reise stornieren müssen, erstatten wir Ihnen die vertraglich geschuldeten Stornokosten …“. Unter Buchst. A Ziffer 3.2 der „VB-ERV 2014″ ist sodann als Voraussetzung für den Erhalt der Leistung folgendes geregelt: „ A) Das versicherte Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson, B) Bei Abschluss der Versicherung war mit diesem Ereignis nicht zu rechnen, C) Sie haben die Reise storniert, weil dieses Ereignis eingetreten ist, D) Durch das Ereignis ist Ihnen nicht zuzumuten, ihre Reise planmäßig durchzuführen.“

Unter Buchst. A Ziffer 4 der „VB-ERV 2014″ zur „Stornokosten-Versicherung“ ist nachfolgend aufgeführt, welche Ereignisse versichert sind. Dazu zählen u.a. die unerwartet schwere Erkrankung, die erstmals nach Abschluss der Versicherung aufgetreten ist (Ziffer 4.1); die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung, die bei Abschluss der Versicherung bereits bestand, unter der Voraussetzung, dass in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine Behandlung erfolgt ist (Ziffer 4.1); der Tod (Ziffer 4.4 Buchst. A) sowie eine schwere Unfallverletzung (Ziffer 4.4 Buchst. B).

Ende Februar 2016 lag die Mutter des Klägers im Sterben. Anfang März beschloss die Mutter, die Nahrungsaufnahme einzustellen. Laut einer Patientenverfügung der Mutter sollten in diesem Fall keine lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden. Weil sie davon ausgingen, dass die Mutter in den nächsten Tagen sterben würde, stornierten die Kläger am 05.03.2016 die am 07.03.3016 anzutretende Reise. Am 11.03.2016 verstarb die Mutter des Klägers.

Mit Rechnung vom 05.03.2016 verlangte der Reiseveranstalter … von den Klägern 75% des Reisepreises (€ 1.140,00) als Stornokosten. Von den vorausgezahlten Mietwagenkosten wurden den Klägern lediglich € 215,00 erstattet, so dass € 120,00 als Stornokosten für den Mietwagen bei den Klägern verblieben.

Die Gesamtstornokosten forderten die Kläger mehrfach von der Beklagten erstattet, u.a. mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 24.05.2016. Die Beklagte verweigerte Zahlungen mit Schreiben vom 01.06.2016.

Die Kläger tragen vor, bei dem Tod der Mutter handele es sich um ein versichertes Ereignis im Sinne der „VB-ERV 2014″. Der Tod der Mutter sei ursächlich für die Stornierung der Reise gewesen, auch wenn diese einige Tage vor dem Tod der Mutter und nicht erst danach erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Stornierung der Reise sei klar gewesen, dass die Mutter während des Reisezeitraums sterben würde, Hätten die Kläger die Reise zunächst angetreten, so hätten sie sie wegen des Tods der Mutter abbrechen müssen, in diesem Falle hätte die ebenfalls bei der Beklagten abgeschlossene Reiseabbruchsversicherung gegriffen.

In jedem Fall habe es sich bei der Entwicklung des Zustandes der Mutter unmittelbar vor ihrem Tod um eine Erkrankung gehandelt, die sich unerwartet verschlechtert habe.

Die Kläger haben zunächst begehrt, die Beklagte zur Zahlung von € 1.520,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu verurteilen. In Reaktion auf die Klagerwiderung haben die Kläger sodann ihre Klagforderung auf € 1.008,00 (Stornokosten der Pauschalreise und des Mietwagens abzüglich 20% Selbstbeteiligung) beschränkt und die Klage in Höhe von € 512,00 nebst anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zurückgenommen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 1.008,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 149,50 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Tod einer Risikoperson zähle zwar grundsätzlich zu den versicherten Ereignissen. Ein versichertes Ereignis müsse allerdings auch tatsächlich eintreten, die bloße Möglichkeit des Eintritts reiche nicht aus. Außerdem müsse das versicherte Ereignis kausal für den Reiserücktritt geworden sein. Sei ein Ereignis noch nicht eingetreten, könne es auch nicht kausal für den Reiserücktritt gewesen sein. So sei die Befürchtung der Verschlechterung einer Krankheit während der Reise kein versichertes Ereignis. Versicherungsschutz in der Reiserücktrittskostenversicherung bestehe nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen. Die Unzumutbarkeit, an der Reise teilzunehmen, aus Gründen, die nicht in dem Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, löse die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus. Bei den in den „VB-ERV 2014″ aufgeführten versicherten Rücktrittsgründen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Dieser abschließende Katalog sei nicht analogiefähig.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer unerwarteten Erkrankung bzw. unerwarteten Verschlechterung einer Erkrankung der Mutter bestehe für den vorliegenden Sachverhalt kein Versicherungsschutz. Zur Erkrankung der Mutter fehle jeglicher Vortrag.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Stornierungskosten aus Versicherungsvertrag.

Ein den Versicherungsschutz auslösendes Ereignis liegt nicht vor. Keines der unter Buchst. A, Ziffer 4 der „VB-ERV 2014″ genannten versicherten Ereignisse war im Zeitpunkt der Stornierung der Reise (05.03.2016) eingetreten. Zwar handelt es sich bei der Mutter des Klägers um eine Risikoperson im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Durchführung der Reise war den Klägern durch den nahenden Tod der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter auch nicht zuzumuten. Die Reise wurde jedoch nicht storniert, weil das versicherte Ereignis „Tod“ sich schon verwirklicht hatte. Zum Zeitpunkt der Stornierung war der Tod vielmehr noch nicht eingetreten. Er ist für die Stornierung nicht kausal geworden, wie Buchst. A Ziffer 3.2 der „VB-ERV 2014″ unter C) es verlangt („Sie haben die Reise storniert, weil dieses Ereignis eingetreten ist“). Grund für die Stornierung war der moribunde Zustand der Mutter, deren Verweigerung der Nahrungsaufnahme und die damit einhergehende hohe Wahrscheinlichkeit des zeitnah eintretenden Todes. Der „bevorstehende Tod“ ist aber kein unter Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen genanntes Ereignis. Der „bevorstehende Tod“ ist dem eingetretenen Tod auch nicht gleichzusetzen. Während der bevorstehende Tod immer noch ungewiss ist, handelt es sich bei dem eingetretenen Tod um ein feststehendes Ereignis.

Eine ergänzende Auslegung der Versicherungsbedingungen oder analoge Anwendung des versicherten Ereignisses „Tod“ dahin, dass auch der „bevorstehende Tod“ als Versicherungsfall zu gelten hat, ist vorliegend weder zulässig noch geboten. Zwar scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung von Versicherungsbedingungen und analoge Anwendung versicherter Ereignisse auf nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelte Sachverhalte nicht von vornherein aus (vgl. BGH MDR 2013, 1460, für den Bereich der Filmausfallversicherung). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch – wie jede Analogie – voraus, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2015, 972, juris Tz. 68). Eine solche Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH NJW 2002, 2310, juris Tz. 20).

Vorliegend fehlt es zum einen an einer planwidrigen Lücke. Der „bevorstehende Tod“ ist nämlich insoweit von den „VB-ERV 2014″ erfasst, als ihm eine unerwartet schwere Krankheit oder die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung vorausgeht bzw. mit ihm einhergeht. In diesen Fällen des krankheitsbedingt bevorstehenden Todes einer Risikoperson soll und kann der Versicherte die kranke und moribunde Risikoperson begleiten, ohne die (vollen) Stornokosten tragen zu müssen. Da dem Tod sehr häufig eine schwere Erkrankung vorausgeht, ist der „bevorstehende Tod“ in der Mehrzahl der Fälle mithin versichert, es besteht insofern gar keine Lücke. Soweit ein Bereich verbleibt, in dem der Tod einer Risikoperson bevorsteht, ohne dass eine unerwartet schwere Krankheit bzw. die Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung vorausgegangen ist, liegt für diese verbleibenden Fälle jedenfalls keine planwidrige Lücke vor: Die Übernahme der Stornokosten durch den Versicherer in den Fällen, in denen der „bevorstehende Tod“ mit einer unerwartet schweren Krankheit oder der unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung einhergeht, ist stets an die Voraussetzungen gebunden, denen der Versicherungsschutz bei Krankheit generell unterliegt: Die Krankheit darf bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht vorgelegen haben bzw. in den Monaten davor noch nicht behandelt worden sein. Diese Anforderungen an den Versicherungsschutz im Krankheitsfall werden ausgehebelt und übergangen, wenn der „bevorstehende Tod“ mit dem eingetretenen Tod gleichgestellt würde. Dafür, dass der Versicherer in der Reiserücktrittsversicherung generell das Risiko des „bevorstehenden Todes“ des Reisenden oder einer Risikoperson übernehmen wollte, ohne den Versicherungsschutz an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die an strenge Voraussetzungen gebundene Eintrittspflicht des Versicherers im Krankheitsfall einerseits und die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Eintrittspflicht im Todesfall andererseits lassen erkennen, dass eine Eintrittspflicht des Versicherers im Falle des „bevorstehenden Todes“ nur dann bestehen soll, wenn zugleich die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Krankheitsfall erfüllt sind. Dies wird durch die unterschiedlichen Zielrichtungen des Versicherungsschutzes im Krankheitsfall einerseits und im Todesfall andererseits untermauert. Während der – an strenge Voraussetzungen gebundene – Versicherungsschutz im Krankheitsfall einer Risikoperson dem Versicherten die Begleitung dieser Person ohne wirtschaftliche Nachteile (Stornokosten) ermöglichen soll, dient der Versicherungsschutz im Todesfall einer Risikoperson dazu, dem Versicherten die angemessene Verarbeitung dieses Schicksalsschlages ohne die wirtschaftlichen Nachteile der Stornokosten zu ermöglichen. Nur diese Zielsetzung des Versicherungsschutzes im Todesfall erklärt, warum er nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Damit wird indes zugleich deutlich, warum sich der Versicherungsschutz im Falle des Todes nicht auf den Fall des „bevorstehenden Todes“, in dem die Begleitung der Risikoperson im Vordergrund steht, erweitern lässt.

Eine Analogie verbietet sich in der vorliegenden Fallgestaltung zudem deshalb, weil es sich bei dem im Zeitpunkt der Stornierung (05.03.2016) bevorstehenden Tod der 92-jährigen Mutter des Klägers nicht um einen unerwarteten Schicksalsschlag, sondern um die von der Mutter des Klägers getroffene Entscheidung sterben zu wollen, gehandelt hat. Allen in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten versicherten Ereignissen ist die Unvorhersehbarkeit und die Ungewissheit ihres Eintritts bei Abschluss des Versicherungsvertrages gemein. Als Beispiele seien die unerwartet schwere Erkrankung, die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, die Schwangerschaft, ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer oder Wasserrohrbruch genannt. Zu dem Faktor der Unvorhersehbarkeit, der all diesen Ereignissen immanenten ist, kommt hinzu, dass sie sich der Einflussnahme seitens des Versicherten oder der Risikoperson entziehen. Unter diesem Aspekt ist auch das Ereignis „Tod“ zu verstehen. Der Tod ist in der Regel ein Ereignis, dass ungesteuert eintritt. Ein Todeszeitpunkt ist schicksalhaft und lässt lässt sich nicht bestimmen. Vorliegend hat demgegenüber die Mutter des Klägers durch ihre Entscheidung, keine Nahrung mehr aufnehmen zu wollen, Einfluss auf den Todeszeitpunkt genommen. Wollte man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung den „bevorstehenden Tod“ versicherungsrechtlich dem Tod gleichstellen, wäre Versicherungsschutz jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Versicherungsfall von der Risikoperson bewusst herbeigeführt worden ist.

Für den Versicherungsfall „unerwartet schwere Erkrankung“ und dessen Voraussetzungen haben die Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Der Sterbeprozess eines 92-jährigen Menschen stellt keine Erkrankung da. Da jeder Mensch stirbt, ist ohne weitere Anhaltspunkte von einem natürlichen Vorgang auszugehen. Ebenso wenig ist eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dargetan. Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme erfolgte willentlich durch die Mutter selbst und kann somit nicht als eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung gesehen werden. Sofern der nachfolgende Eintritt der Mutter in einen moribunden Zustand gleichwohl eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung bilden könnte, ist nicht dargetan, ob und gegebenenfalls welches Krankheitsbild bei der Mutter zuvor vorgelegen hat. Eine möglicherweise zuvor eingetretene Erkrankung gemäß Absatz A, Ziffer 4.2 der „VB-ERV 2014″ dürfte zudem in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss nicht behandelt worden sein, um Leistungspflicht des Versicherers begründen zu können. Auch hierzu haben die Kläger nichts Greifbares vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies auch nicht nachholen zu können.

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Eine Leistungspflicht der Beklagten folgt ebenfalls nicht aus der mit den Klägern zugleich abgeschlossenen Reiseabbruchversicherung. Auch wenn davon auszugehen ist, dass im Falle des Reiseantritts seitens der Kläger der Tod der Mutter in die Reisezeit gefallen wäre und die Kläger die Reise hätten abbrechen müssen, hätte die Beklagte für die Kosten des Reiseabbruchs nicht eintreten müssen. Aus der Reiseabbruchversicherung wäre die Beklagte nur leistungspflichtig gewesen, wenn bei Antritt der Reise mit dem Ereignis nicht zu rechnen war (Abschnitt B Ziffer 2.3 B der „VB-ERV 2014″. Vorliegend hätten die Kläger vor Antritt der Reise vom bevorstehenden Tod der Mutter gewusst, sodass mit dem Eintreten des Ereignisses Tod zu rechnen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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