LG Düsseldorf
Az.: 23 S 87/12
Beschluss vom 25.06.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen (8 C 398/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.456,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 18.05.2012. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu vom 11.06.2012 gibt der Kammer keinen Anlass, von ihrer Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung abzuweichen.
Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Krankheit auch dann als unerwartet eingestuft werden kann, wenn sie bereits bei Abschluss der Versicherung chronisch bestand, gleichwohl aber mit der Reisefähigkeit gerechnet werden konnte. Im Hinblick darauf ist auch auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen, wobei er sich grundsätzlich auf Angaben seiner Ärzte verlassen kann (Prölss-Martin/Knappmann, 28. Aufl. 2010, VB Reiserücktritt 2008 Rn. 9 f.).
Demnach ergibt sich vorliegend, dass die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung jederzeit damit rechnen musste, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern wird. Bei einer chronischen Erkrankung ist die Möglichkeit einer schubweisen Komplikation offensichtlich (Prölss-Martin/Knappmann, 28. Aufl. 2010, VB Reiserücktritt 2008 Rn. 10). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.05.2012 verwiesen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte der Klägerin nicht mit einer Verschlechterung ihres Zustands bis zum Reiseantritt rechneten. Der chronischen Erkrankung der Klägerin, einer chronisch-obstruktiven Bronchitis, ist es immanent, dass jederzeit eine Verschlechterung eintreten kann. Diese Erfahrungen hat sie selbst bereits in den Jahren 2000, 2001 sowie 2007 gemacht, als sich ihr Zustand jeweils akut verschlimmerte. Vor diesem Hintergrund kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie subjektiv nicht mit einer Komplikation habe rechnen müssen. Das Risiko einer jederzeit möglichen, bloß zeitlich nicht zu bestimmenden schubweisen Zustandsverschlechterung wird durch eine Reiserücktrittsversicherung nicht abgedeckt. Anders mag dies bloß zu beurteilen sein, wenn die schubweise Verschlechterung sich als untypische Entwicklung darstellt (Prölss-Martin/Knappmann, 28. AufL 2010, VB Reiserücktritt 2008 Rn. 10). Davon kann infolge des sich zuvor bereits schubweise ändernden Krankheitsverlaufs jedoch vorliegend keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.