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Reisestornierung wegen Corona-Pandemie – Reisepreisrückzahlung

LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 40/21 – Urteil vom 14.10.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.2.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 30 C 2808/20 (32) – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten im Juli 2019 eine Rundreise „Istanbul und Athen“ für die Zeit vom 25.3.2020 bis 1.4.2020. Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 16.7.2019. Den Reisepreis von 2.546,00 € zahlte der Kläger an die Beklagte.

In einem Telefongespräch am 4.3.2020 stornierte der Kläger unter Berufung auf die aktuelle Corona-Pandemie die Reise. In der nachfolgenden Korrespondenz verwies die Beklagte auf ihre Stornobedingungen und zahlte von dem zuvor gezahlten Reisepreis lediglich 1.145,70 € zurück und behielt 1.400,30 € als Stornopauschale ein. Dem widersprach der Kläger unter Hinweis auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Wegen des Wortlauts der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf Bl. 20 – 22 d.A. verwiesen.

Die von der Beklagten geplante Reise fand infolge der Corona-Pandemie aufgrund einer Anordnung des Auswärtigen Amtes nicht statt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Zahlung von 1.364,80 €.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die der Durchführung der Reise entgegengestanden hätten, gemäß § 651 a Abs. 3 BGB zum Rücktritt vom Reisevertrag ohne Entschädigungszahlung berechtigt gewesen sei. Er habe die Entwicklung in der Türkei und in Griechenland im Hinblick auf die Ausbreitung des Corona Virus ab Februar 2020 beobachtet. Zum Rücktrittszeitpunkt sei von einer weltweiten Corona Pandemie auszugehen gewesen, auch in dem Reisegebiet in Istanbul, Nordgriechenland und Peloponnes. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 4.3.2020 seien von der Pandemie 62 Länder betroffen gewesen, unter anderem auch Griechenland und die Türkei. Es habe eine ausgesprochen ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit für die Ausbreitung des Corona Virus in der Türkei und auch in Griechenland bestanden, da bereits gemäß RKI-Lagebericht ein erhöhtes internationales Risiko ohne weiteres sichtbar gewesen sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag von 1364,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr stehe aufgrund des Rücktritts des Klägers vom Reisevertrag gemäß Z. 9.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 55 % des Reisepreises zu.

Die Beklagte hat bestritten, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 4.3.2020 am Zielort der Reise außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die der Durchführung der Reise entgegengestanden hätten. Sie hat sich insoweit darauf berufen, dass der jeweils erste Infektionsfall in der Türkei am 11.3.2020 und in Griechenland am 26.2.2020 berichtet worden seien.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei und der Beklagten gemäß § 651h Abs. 3 BGB kein Entschädigungsanspruch zustehen würde, weil die Beklagte selbst die Reise infolge der Corona-Pandemie abgesagt habe.

Gegen ihre Verurteilung legt die Beklagte Berufung ein.

Sie ist der Auffassung, dass für die Frage, ob der Kläger zurücktreten könne, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen, es auf die Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankomme. Im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung habe noch keine hinreichende Aussicht bestanden, dass die Reise wegen der Corona-Pandemie nicht habe stattfinden können. Die Umstände, die die Beklagte dann zur Absage der Reise veranlasst habe, seien erst später eingetreten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2.2.2021, Az. 30 C 2808/20 (32), zugestellt am 9.2.2021 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Hinweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag das amtsgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung 1.364,80 € nebst Zinsen verurteilt.

Der Kläger kann von der Beklagten die vollständige Rückzahlung des Reisepreises verlangen (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB). Der Beklagten steht kein Anspruch auf Entschädigung zu (§ 651h Abs. 3 BGB).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Entschädigungsanspruch der Beklagten nicht besteht, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt haben.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie, die das Auswärtige Amt dazu veranlassen, vor einer Reise in das Urlaubsgebiet zu warnen, stellen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB dar. Davon geht auch die Beklagte aus, weil sie die von ihr veranstaltete Reise auch aus diesem Grund letztlich abgesagt hat.

Reisestornierung wegen Corona-Pandemie - Reisepreisrückzahlung
(Symbolfoto: eggeegg/Shutterstock.com)

In der Literatur und in der Instanzrechtsprechung, so auch in der Rechtsprechung der Kammer, ist anerkannt, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrücke solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände darstellen (Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 16 Rn. 20; Löw, NJW 2020, 1252, 1253). Ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stellt darüber hinaus eine amtliche Reisewarnung für das konkrete Reiseziel dar (LG Bonn, RRa 2003, 214, 214; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 26; Führich, NJW 2020, 3137, 3138; Tonner, MDR 2020, 519, 520). Der Ausbruch der Corona-Pandemie führte im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zu einer nahezu vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs. Vor dem Hintergrund, dass darüber hinaus das Auswärtige Amt aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie im März 2020 eine weltweite Reisewarnung aussprach, stellt die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB dar (LG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2021 – 2-24 S 31/21 –, Rn. 29, juris).

Auf dieser Grundlage schuldet der Kläger keine Entschädigungsleistung, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden haben, dass die von der Beklagten geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger wegen der Gefahren, die von der Corona-Pandemie ausgehen, seinen Rücktritt erklärt hat und dass sich diese Gefahr letztlich auch realisiert hat, weil die Reise wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat, nachdem die Beklagte ihrerseits die Reise aus diesem Grund abgesagt hat.

Aus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Rücktrittserklärung am 4.3.2020 wegen der Gefahren, die sich aus der Corona-Pandemie für ihn ergeben können, erfolgt ist. Dass der Kläger aus einem anderen, von der Pandemie unabhängigen Grund seinen Rücktritt erklärt hat, behauptet die Beklagte nicht. Soweit in der E-Mail der Beklagten vom 30.3.2020 entnommen werden könnte, dass der Kläger „aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der Reise“ teilnehmen wolle, hat die Beklagte ihren Vortrag zu dem von dem Kläger geäußerten Rücktrittsgrund nicht weiter konkretisiert, weshalb davon auszugehen ist, dass solche benannten „gesundheitliche Gründe“ im Zusammenhang mit den Gefahren der Corona-Pandemie geäußert wurden.

Tritt ein Reisender aus Gründen der Corona-Pandemie von einer gebuchten Pauschalreise zurück und realisiert sich diese Gefahr dann tatsächlich zum geplanten Reisezeitpunkt am Urlaubsort, sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt.

Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. etwa AG München, DAR 2021, 35, 36; Geib in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2021, § 651h Rn. 21a; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26), dass für die Beurteilung der Frage, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden vorzunehmen ist.

Dies entspricht nach Auffassung der Kammer der Rechtslage, wie sie bereits im alten Pauschalreiserecht zur Frage einer berechtigten Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB a.F. bestanden hat. Auch im Geltungsbereich dieser Norm hing die Frage, ob im Zeitpunkt der Kündigungserklärung von einer konkreten Gefahrenlage (z.B. in Bezug auf politische Unruhen, Reaktorunfällen, Bürgerkriegen, Epidemien oder Naturkatastrophen) auszugehen ist, von einer ex-ante-Beurteilung unter Berücksichtigung der objektiven Lage ab (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 15 R. 21). Die Wahrscheinlichkeit, mit der von einem konkreten Eintritt der Gefahr zu rechnen ist, bezifferte der BGH in Bezug auf einen Hurrikan am Urlaubsort mit 25 % (BGH NJW 2002, 3700). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung der Kammer auch für die Frage herangezogen werden, wenn zu beurteilen ist, ob ein Rücktritt, der wegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes erklärt wird, auch dann gerechtfertigt ist, wenn im Zeitpunkt der Reise aber Beeinträchtigungen wegen dieses Umstandes nicht (mehr) bestanden haben.

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Erklärt jedoch ein Reisender den Rücktritt wegen der Corona-Pandemie und realisiert sich die Gefahr in der Weise, dass die Reise tatsächlich infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann, liegen die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vor und kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen (so bereits das Kammerurteil vom 10.8.2021, Az. 2-24 S 31/21, juris).

Dieser Auffassung entspricht zum einen dem Wortlaut des § 651h Abs. 3 BGB. Die Rechtfolge, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wird allein daran geknüpft, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen. Dass solche Umstände bereits im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen müssen, ist dem Wortlaut des § 651h Abs. 3 BGB nicht zu entnehmen. Notwendig ist, dass die Umstände während der beabsichtigten Reise aufgetreten sind, nicht, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit ihnen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu rechnen war.

Dieser Auffassung entspricht zum anderen auch den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302), die der nationale Gesetzgeber umzusetzen hat. Art. 12 der Richtlinie beinhaltet – anders als dies in der Regelung in § 651h BGB zum Ausdruck kommt – zwei mögliche Rücktrittsrechte des Reisenden. Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie sieht ein Rücktrittsrecht vor, das der Reisende jederzeit und ohne eine Begründung ausüben kann. In solchen Fällen steht dem Reiseveranstalter eine Rücktrittsgebühr zu. Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie sieht ein weiteres Rücktrittsrecht („ungeachtet des Absatzes 1“) vor, das den Reisenden berechtigt, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen. Auch aus diesem Wortlaut folgt, dass ein Reisender, der wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände von einem Pauschalreisevertrag zurücktritt, den vollen Reisepreis erstattet verlangen kann, wenn die benannten Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten, ohne dass es auf eine Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.

Diese Auffassung wird letztlich auch durch den Erwägungsgrund 31 der Pauschalreiserichtlinie gestützt, wonach ohne eine Zahlung einer Rücktrittsgebühr der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten darf, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dieser Intention des Richtliniengebers wird nicht genügt, wenn der Reisende eine Rücktrittsgebühr zahlen muss, auch wenn die Reise wegen eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstandes gar nicht stattfinden konnte.

Der Vorwurf an den Reisenden, er sei „zu früh“ zurückgetreten, ist in dieser Situation nicht gerechtfertigt. Es kann nicht zum Nachteil des Reisenden gehen, wenn er eine konkrete Gefahr bereits frühzeitig erkannt hat, die sich dann auch realisiert hat. Auch der Vorwurf an den Reisenden, er „spekuliere“ auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt, trägt nicht. Wenn sich die Gefahr eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes realisiert, ist es nicht entscheidend, wann der Rücktritt, der aus diesem Grund erfolgt, erklärt wird. Zudem trifft in gleichem Maße der Vorwurf der „Spekulation“ auch der Reiseveranstalter, wenn er darauf spekuliert, dass der Reisende zuerst zurücktritt, um dann eine Entschädigung zu fordern, und selbst die Rücktrittserklärung bis Reisebeginn zurückstellt, obwohl bereits klar ist, dass die Reise wegen des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes nicht stattfinden kann.

Letztlich würde es nach Auffassung der Kammer der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde (so im Ergebnis auch LG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2021 – 2-24 S 31/21 –, juris sowie LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.05.2021, Az. 3-06 O 40/20; AG Stuttgart NJW-RR 2021, 313, 314; Führich, MDR 2021, 777, 778; Harke, RRa 2020, 207, 210; Harke in BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2021, § 651h Rn. 48).

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil zur Frage, in welchen Fällen eine Entschädigung des Reiseveranstalters gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt, in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich entschieden wird (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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