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Überbuchung der Reise – Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit

Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 30 C 2601/00 – 25

Urteil vom 27.03.2001


Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2001 für Recht erkannt:

Die Beklagte, wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.500,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die miteinander verheirateten Kläger, beide berufstätig, hatten am 04.05.00 für sich und ihre schulpflichtige Tochter eine Pauschalreise nach Spanien in das Hotel … für die Zeit vom 01.10. – 15.10.2000 bei der Beklagten gebucht. Der Reisepreis in Höhe von 7.884,00 DM wurde entrichtet.

Die Reise sollte am 01.10.00, einem Sonntag, beginnen. Einen Tag vorher, am Samstag, erhielten die Kläger die Mitteilung, dass wegen Überbuchung die vertragsgemäße Unterbringung in dem Hotel … nicht möglich war. Stattdessen wurde ihnen angeboten, die ersten 3 Nächte im Hotel … 90 km entfernt in Portugal gelegen, zu verbringen; dann sollten die Kläger in das ursprünglich gebuchte Hotel zurück verbracht werden. Gleichzeitig wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Beklagte die Unterbringungskosten für die ersten 3 Tage und die Transferkosten übernehmen würde.

Die Kläger lehnten das Angebot ab, weil sie die Urlaubszeit nur in einem Hotel verbringen wollten und sie einen Umzug nach 3 Tagen für unzumutbar hielten. Eine Urlaubsverschiebung auf einen anderen Termin schied aus, da der Reisetermin genau in den Schulferien lag.

Die Beklagte zahlte den Reisepreis zurück.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger jedoch unter dem Gesichtspunkt nutzlos vertaner Urlaubszeit von der Beklagten eine Entschädigung dafür, dass sie den gebuchten Urlaub nicht antreten konnten.

Sie meinen, für 3 Personen sei mindestens ein Schadensersatzbetrag von 3.000,00 DM zu gewähren, stellen jedoch die letztendliche Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts.

Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtsgläubiger eine Entschädigung für die nicht durchgeführte Reise nach vom 01. – 15.10.00 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB sei schon aus Rechtsgründen nicht gegeben, da von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB nur dann gesprochen werden könne, wenn zeitanteilige Minderungsansprüche von mindestens 50 % gerechtfertigt wären. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Klägern allenfalls für 3 Tage eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % wegen anderweitiger Unterbringung zugestanden hätte, zudem die Beklagte den Klägern für die 3 Tage Unterbringung in dem Hotel in Portugal 1.576,80 DM auf den Reisepreis vergütet hätte, komme ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist gemäß § 651 f Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.500,00 DM begründet.

Zu Recht können die Kläger für die beiden Erwachsenen je Tag 100,00 DM, für das Kind je Tag 50,00 DM Schadensersatz von der Beklagten verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB erfüllt. Hiernach kann der Reisende „wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ eine angemessene Entschädigung in Geld dann verlangen, wenn die Reise „vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird“. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Kläger gemäß § 651 a Abs. 4 S, 2 BGB berechtigt waren, unter dem Gesichtspunkt einer „erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung“ vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die zu einem Rücktritt des Reisenden im Sinne des § 651 a Abs. 4 S. 2 oder 651 e Abs. 1 BGB berechtigt, in der Regel nur dann anzunehmen ist, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und eine zeitanteilige Minderung von mindestens 50 % (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 99, 202) oder jedenfalls 20 % (LG Frankfurt am Main NJW-RR 92, 1083); von der Beklagten zu den Akten gereichte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2001 (2/24 S 255/00) gerechtfertigt wäre. Die zitierten Entscheidungen betreffen jedoch die Fälle, in denen, dem Reisenden die vertragsgemäße Leistung als solche angeboten bzw. erbracht wird, sie jedoch in ihrem Wert, „erheblich beeinträchtigt“ ist, wobei in diesen Fällen ein Kündigungsrecht anschließt an die Höhe der gegebenen Beeinträchtigung, also etwa 20 % oder aber 50 %. So mag etwa ein Kündigungsrecht wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reiseleistung dann zu verneinen sein, wenn etwa das gebuchte Hotel angeboten bzw. erbracht wird, jedoch etwa bestimmte Mängel aufweist, die aber den Wert der Reise um weniger als 20 % bzw. 50. % mindern.

Anders ist es jedoch im vorliegenden Fall. Hier steht von vornherein fest, dass (wegen Überbuchung) das vertragsgemäß gebuchte Hotel nicht angeboten werden kann, statt dessen, jedenfalls für die ersten 3 Tage, ein 90 km entferntes Hotel, noch dazu in einem anderen Land, bezogen werden müsste. Damit steht von vornherein fest, dass der Urlaub ein völlig anderes Gepräge bekommen würde. Die Entscheidung für ein bestimmtes Hotel im Rahmen eines 2-wöchigen Erholungsurlaubs – anders als bei einer Rundreise – ist für den Gesamtzuschnitt der Reise von entscheidendem Gewicht. Darüber hinaus bezieht ein 14-tägiger Hotelurlaub, zudem in einem Hotel der höheren Ausstattungs- und Preisklasse seinen Wert maßgeblich auch aus dem Umstand, dass man sich ausschließlich in diesem Hotel aufhält und nicht gehalten ist, während des Aufenthalts das Hotel zu wechseln.

Demgegenüber stellt das Ansinnen des Reiseveranstalters, statt des gebuchten Hotels für einen Zeitraum von 3 Tagen – wenn auch bei Kostenübernahme durch den Reiseveranstalter – zunächst ein anderes Hotel an einem anderen Ort in einem anderen Land zu beziehen, um erst nach 3 Tagen in das gebuchte Hotel zurück verbracht zu werden, im Sinne des § 651 a Abs. 4 S. 2 BGB eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung der Beklagten dar, die die Kläger, nicht hinzunehmen brauchten sondern zur Kündigung berechtigte. Gleichzeitig wird durch den Hinweis der Beklagten, die gebuchte Reiseleistung könne infolge Überbuchung nicht zur Verfügung gestellt werden, die Reise im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB „vereitelt“ mit der Folge, dass die Beklagte den Klägern für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 89, 1078; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 92, 1084; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 88, 632; Palandt-Sprau, Anm. 5 zu § 651 f BGB). Andernfalls könnte der Reiseveranstalter in beliebigem Umfang Überbuchungen veranlassen oder durch seine Leistungsgehilfen vor Ort zulassen, ohne hierfür gegenüber dem Reisenden einstehen zu müssen; die vertragliche Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Bereitstellung der gebuchten und bezahlten Leistung würde gleichzeitig auf eine unverbindliche Zusage reduziert, soweit möglich das gebuchte Hotel am gebuchten Ort zur Verfügung zu stellen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Reisende verpflichtet sein soll, ggfs. eine Reise in ein von dem Reiseveranstalter ausgesuchtes Hotel in einem von dem Reiseveranstalter ausgesuchten Ort anzutreten. Dass dies elementar dem Grundsatz „Verträge sind zu erfüllen“ widerspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei der Bemessung der von den Klägern zulässigerweise in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung, die die Kläger selbst mit mindestens 3.000,00 DM angegeben haben, hätte sich das Gericht zunächst mit der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.11.1993 (NJW-RR 94, 741) auseinanderzusetzen, in der mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten wird, dass der Reisepreis „der am besten geeignete objektive Anhaltspunkt dafür bietet, welchen Wert der Urlaub für den Reisenden hat“; immerhin, so das LG Köln, „kommt gerade in dem aufgewendeten Reisepreis zum Ausdruck, welchen Teil seines Einkommens der Reisende bereit und in der Lage ist, für einen Urlaub zu investieren“. Zu verkennen ist auch nicht, dass die Bemessung der Entschädigung nach dem ausgehandelten Reisepreis auch den Vorzug hat, dass sich der angemessene Betrag – prozessökonomisch sinnvoll, ohne größere Sachaufklärung ermitteln lässt. Nach der Auffassung des Landgerichts Köln wären den Klägern mithin 7.884,00 DM zuzuerkennen. Gleichwohl schließt sich das Gericht der ebenfalls vertretbaren ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer beim Landgericht Frankfurt am Main, wonach ein nutzlos vertaner Urlaubstag pauschal mit 130,00 DM abgegolten wird.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Urlaub für die Kläger nicht gänzlich nutzlos war, sondern, als „Balkonurlaub“ einen gewissen Resterholungswert hatte und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass es sich bei dem dritten Mitreisenden um ein schulpflichtiges Kind handelt, dessen Erholungseinbuße bei einem Urlaub zu Hause weniger gewichtig erscheint als der von Erwachsenen, hält das Gericht im Ergebnis für die beiden Kläger eine Entschädigung in Höhe von 100,00 DM je Tag und für deren Kind eine solche in Höhe von 50,00 DM je Tag, insgesamt 14 x 250,00 DM = 3.500,00 DM, für angemessen.

Die Beklagte hat, da sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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