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Krankenversicherung – Reiseunfähigkeit – Rücktransport

Landgericht Saarbrücken

Az.: 13A S 75/89

Urteil vom 08.11.1991

Vorinstanz: Amtgericht Saarbrücken, Az.: 5 C 87/89


In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 13A des Landgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1991 durch für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. August 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen: 5 C 87/89) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.017,16 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.3.1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.017,60 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den am 11.12.1989 verkündeten Beweisbeschluss und die Sitzungsniederschriften der Kammer vom 13.11.1989 und vom 4.10.1991 sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. xx vom 25.4.1991 Bezug genommen.

Die Berufung ist gemäß den §§ 511, 511a, 516, 518 und 519 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie weitestgehend Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht eine Leistungspflicht des Beklagten aus dem bestehenden (Kranken-)Versicherungsverhältnis in Verbindung mit dem vereinbarten Tarif MA verneint.

Soweit die Klägerin als Versicherungsnehmern im vorliegenden Rechtsstreit ihr entstandene Kosten eines am 8.9.1988 erfolgten „Rücktransports“ von Limone/Italien nach Saarbrücken geltend macht, sind ihr diese von dem Beklagten zu erstatten, da diese Maßnahme als „medizinisch notwendiger Rücktransport“ im Sinne der Versicherungsbedingungen – Abschnitt II. B. Nr. 2 des Tarifes MA – anzuerkennen ist.

Zunächst kann es nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens keinen Zweifel mehr daran geben, dass es sich hier entgegen der Ansicht des Beklagten um einen Rücktransport, nicht um eine bloße Rückfahrt handelte. Denn nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – die die Beklagtenseite im übrigen auch gar nicht angegriffen hat – war es der Klägerin nicht zumutbar, mit der beschriebenen Verletzung und mit einen Oberschenkelliegegips die Heimreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) mit der Notwendigkeit des Umsteigens durchzuführen. Die Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich der „Reiseunfähigkeit“ der Klägerin, d. h. hinsichtlich deren Darstellung, verletzungsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, sich selbst zurück zu ihrem Heimatort zu begeben, sind damit eindeutig widerlegt.

Weitergehende Anforderungen können an den versicherungstechnischen Begriff des „Rücktransports“ nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht gestellt werden, weil dies mit dem, was nach allgemeinem Sprachgebrauch darunter zu verstehen ist, nicht mehr in Einklang zu bringen wäre, im übrigen Vertragsklauseln auch so auszulegen sind, dass überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibt. Insbesondere steht es der Annahme des Versicherungsfalls nicht entgegen, dass hier nicht ein sogenannter Krankentransport (mit medizinisch geschultem Personal) vorgelegen hat und nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht erforderlich gewesen wäre. Der diesbezügliche Hinweis des Beklagten auf den Aufsatz von Wriede in VersR 19SG, 518/519 geht fehl, da es dort ausschließlich um den Begriff „Krankentransport“ und die Frage, wann und unter welchen Umständen ein solcher Transport im Hinblick auf begleitende therapeutische Maßnahmen als Teil der Therapie und demgemäß die entsprechenden Kosten als „Heilkosten“ anzusehen sind, geht. Schließlich geht auch das Oberlandesgericht Hamburg (VersR 1978, 814, rechte Spalte, Mitte) ersichtlich davon aus, das je nach Art der Verletzung und den Umständen auch der Rücktransport in einem Privatwagen, wie hier, grundsätzlich als Versicherungsfall in Betracht kommt.

Die Kammer hält darüber hinaus auch den ferner erforderlichen Beweis der „medizinischen Notwendig“ des Rücktransports klägerseits für erbracht. Insoweit ist die Kammer mit dem Oberlandesgericht Hamburg (a.a.O., S. 815, linke Spalte) der Auffassung, dass es hinsichtlich dieser Frage nicht in erster Linie auf objektive Gesichtspunkte ankommen kann, die Bewertung vielmehr aus der Sicht der Verhältnisse zur Zeit des Transportes vorgenommen werden muss und hierbei auch die Gegebenheiten wie Kenntnisse, Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten des Versicherten hingenommen werden müssen. Dies zugrunde gelegt, ist die Notwendigkeit des betreffenden Transports selbst vor dem Hintergrund zu bejahen, dass – wie auch der Sachverständige bestätigt – auch in der Umgebung des Unfallortes in Italien eine Reihe von Kliniken existieren, die in der Lage sind, eine Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber C fachgerecht zu versorgen. Denn die Klägerin ist in der von ihr zunächst in Anspruch genommenen italienischen Klinik falsch behandelt worden. Insoweit hat der Sachverständige bestätigt, dass bei ihr eine „absolute Op-Indikation“ bestanden hat, um Folgeschäden im Sinne einer Sekundärarthrose zu verhindern. Hinzu kommt, dass die italienischen Ärzte sich trotz der Schmerzen der Klägerin, die die betreffende Klinik aus diesem Grunde erneut aufgesucht hatte, nicht zum Wechsel der Therapie entschlossen haben. Dass es ihr unter diesen Umständen nicht mehr zuzumuten war, die Behandlung in dieser Klinik fortzusetzen, hat auch der Beklagte ernsthaft nicht in Abrede gestellt. Mach Auffassung der Kammer war es für die Klägerin darüber hinaus in ihrer besonderen Lage aber auch unzumutbar, sich in ein anderes – im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen geeignetes – italienisches Krankenhaus zu begebet, zumal dies vorausgesetzt hätte, dass sie weitere Zeit zur Ermittlung eines solchen Krankenhauses und einer Transportmöglichkeit für die Beförderung zu diesem verwendet hätte, mit dem Risiko, dass sich dies als vergeblich oder zu zeitraubend erweisen würde. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass sie bei weiteren Erkundigungen alsbald in einer Weise über entsprechende italienische Krankenhäuser unterrichtet worden wäre, dass sie darauf hätte vertrauen können, sich ohne Gefahr dorthin zur Behandlung begeben zu können. Dabei war das alsbaldige Aufsuchen eines geeigneten Krankenhauses umso mehr geboten, als nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Fortsetzung der zunächst erfolgten konservativen Behandlung eine sekundäre Arthrose im oberen Sprunggelenk mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre und der günstigste Zeitpunkt zur Vornahme der erfolgversprechenden Operation der Zeitpunkt nach Abschwellen der Extremität am 5. bis 6. Tag nach dem Unfall war. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen jedes größere Risiko vermied und es vorgezogen hat, das ihr in jedem Fall geeignet erscheinende Krankenhaus an ihrem deutschen Wohnort aufzusuchen, so war dies vernünftig und kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie nach den in § 62 VVG enthaltenen allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, wozu auch das rechtzeitige Aufsuchen eines geeigneten Arztes oder Krankenhauses gehört.

Eine andere Betrachtungsweise würde schließlich auch zum „Leerlaufen“ der in Rede stehenden Klausel fuhren, da es nahezu immer ein geeignetes ausländisches Krankenhaus geben wird.

Eine Leistungspflicht des Beklagten ist danach entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gegeben.

Bei der Höhe der zugesprochenen Klageforderung hat die Kammer das vorgerichtliche Anspruchsschreiben der Klägerin vom 21.10.1988 (Bl. 8 d. A.) zugrundegelegt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Absatz 1 Satz 2, 288 Absatz 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 285 BGB liegen hingegen nicht vor, da der nicht regulierende Beklagte sich insoweit nur auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen könnte, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, zumal an den diesbezüglichen Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1972, 1045).

Andererseits kann ein früherer Verzugseintritt nicht festgestellt werden, da das Schreiben des Beklagten vom 25.1.1989 eine endgültige Leistungsverweigerung nicht enthält.

Das angefochtene Urteil war hiernach entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 ZPO.

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