Ein Reisender buchte eine Pauschalreise nach Ägypten aufgrund mündlicher Zusagen seines Reisebüros, deren Reiseveranstalter-Haftung später strittig wurde. Denn die versprochenen renovierten Zimmer fehlten, doch wollte der Veranstalter trotzdem die vollen Stornogebühren.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie kann ich mündliche Zusagen des Reisebüros wirksam beweisen?
- Welche Rechte habe ich, wenn ein Reisemangel auftritt, ich aber nicht kündigen will?
- Was muss ich tun, wenn ich einen Reisemangel erst vor Ort feststelle?
- Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reisemangel meine Urlaubsfreude mindert?
- Wie sichere ich wichtige Reiseeigenschaften schriftlich ab?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 112 C 7280/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 08.09.2025
- Aktenzeichen: 112 C 7280/25
- Verfahren: Zivilrechtliche Klage
- Rechtsbereiche: Pauschalreiserecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Ein Reisender stornierte seine Pauschalreise, weil ihm ein renoviertes Hotelzimmer zugesagt, aber nicht bestätigt wurde. Der Reiseveranstalter forderte anschließend Stornogebühren.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Reisender seine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn ihm ein renoviertes Zimmer zugesagt, aber nicht bestätigt wurde? Die Kernfrage war, ob der Reiseveranstalter für mündliche Zusagen des vermittelnden Reisebüros verantwortlich ist.
- Die Antwort: Nein, der Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf Stornogebühren. Der Reisende durfte die Reise kostenfrei kündigen. Das Gericht sah die Zusage des Reisebüros als verbindlich für den Reiseveranstalter an, da ein renoviertes Zimmer zugesichert und dieses nicht bereitgestellt werden konnte.
- Die Bedeutung: Reisende können sich auf mündliche Zusagen eines Reisebüros verlassen, auch wenn diese nicht direkt im schriftlichen Vertrag stehen. Der Reiseveranstalter trägt die Verantwortung für solche Zusagen, wenn sie im Buchungsprozess gemacht wurden und nicht klar im Widerspruch zu den Reiseunterlagen stehen.
Der Fall vor Gericht
Wann haftet ein Reiseveranstalter für die Versprechen des Reisebüros?

Bilder sagen mehr als tausend Worte. Für einen Urlauber waren die glänzenden Fotos von modernisierten Hotelzimmern der entscheidende Grund, seine Pauschalreise nach Ägypten zu buchen. „So sieht es dort aus“, versicherte ihm der Mitarbeiter im Reisebüro. Die Realität sah anders aus. Kurz nach der Buchung erfuhr der Mann, dass für ihn ein unrenoviertes Zimmer vorgesehen war. Er zog die Reißleine und stornierte. Der Reiseveranstalter forderte Stornogebühren und argumentierte, die Bilder seien nur „Wohnbeispiele“. Das Amtsgericht München musste klären, wie verbindlich solche Beispiele sind – und wer für das Versprechen des Reisebüros geradestehen muss.
Warum musste der Veranstalter für die Zusage des Reisebüros einstehen?
Das Gericht wies die Klage des Reiseveranstalters auf Zahlung der Stornogebühren in Höhe von 657 Euro ab. Der Urlauber hatte den Reisevertrag wirksam gekündigt. Ihm stand ein Kündigungsrecht zu, weil die Reise einen erheblichen Mangel aufwies, wie es das Gesetz in § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschreibt. Der Mangel war das fehlende renovierte Zimmer.
Der entscheidende Punkt war die Zurechnung der Aussage des Reisebüromitarbeiters. Der Reiseveranstalter argumentierte, er sei für die mündlichen Zusagen eines externen Vermittlers nicht verantwortlich. Das Gericht sah das anders. Es stellte klar, dass das Reisebüro im Moment der Beratung und Buchung als verlängerter Arm des Veranstalters handelt. Die Richter stützten sich auf die Regeln zur Stellvertretung (§§ 164 Abs. 1 S. 1, 166 Abs. 1 BGB). Im Klartext bedeutet das: Spricht der Mitarbeiter im Reisebüro über die Eigenschaften der Reise, spricht er rechtlich gesehen für den Veranstalter. Seine Zusicherung – „alle Zimmer sind renoviert“ – wurde damit zu einem festen Bestandteil des Vertrags. Sie definierte die vereinbarte Beschaffenheit der Reise.
Weshalb war die Kündigung ohne eine Frist zur Nachbesserung wirksam?
Normalerweise muss ein Reisender dem Veranstalter die Chance geben, einen Mangel zu beheben. Der Veranstalter hätte also ein anderes, renoviertes Zimmer anbieten können. Diese Möglichkeit bestand hier nicht. Der Veranstalter hatte dem Urlauber am Telefon selbst mitgeteilt, dass kein renoviertes Zimmer mehr für ihn verfügbar sei.
Eine Abhilfe war damit unmöglich. Das Gesetz sieht für diesen Fall eine klare Lösung vor. Ist die Beseitigung eines Mangels ausgeschlossen, kann der Reisende den Vertrag ohne weitere Fristsetzung kündigen. Die Richter sahen die Bedingungen des Kündigungsrechts aus § 651l BGB als erfüllt an. Die Zusage eines renovierten Zimmers war für den Urlauber zentral für seine Buchungsentscheidung. Das Fehlen dieser Eigenschaft machte die Reise für ihn erheblich weniger wert. Die Kündigung war ein legitimer Schritt. Der Anspruch des Veranstalters auf eine Entschädigung für die Stornierung nach § 651h BGB entfiel komplett.
Warum zerschlug das Gericht das Argument der unverbindlichen „Wohnbeispiele“?
Der Reiseveranstalter versuchte, sich mit dem Hinweis auf die Kennzeichnung der Bilder als „Wohnbeispiel“ aus der Affäre zu ziehen. Dieser Schachzug scheiterte. Das Gericht machte eine feine, aber wichtige Unterscheidung. Die Bilder allein mögen Beispiele sein. Die mündliche Zusage des Reisebüromitarbeiters war es nicht.
Die Aussage „alle Zimmer sind renoviert“ konkretisierte den Inhalt der bildlichen Darstellung. Sie verwandelte das unverbindliche Beispiel in eine verbindliche Eigenschaftszusage. Der Mitarbeiter handelte nicht ins Blaue hinein. Seine Zusicherung stand in keinem offensichtlichen Widerspruch zu den vom Veranstalter selbst bereitgestellten Unterlagen und Bildern. Der Veranstalter hatte durch die Auswahl der glänzenden Bilder den Anschein erweckt, einen bestimmten Standard anzubieten. Das Risiko, dass ein vermittelndes Reisebüro diesen Anschein aufgreift und als feste Zusage formuliert, trägt am Ende der Veranstalter selbst. Das Gericht zementierte damit eine klare Verantwortlichkeit: Wer schöne Bilder liefert, muss damit rechnen, an ihnen gemessen zu werden – erst recht, wenn sein Vertriebspartner sie mit klaren Worten untermauert.
Die Urteilslogik
Ein Reiseveranstalter muss für die konkreten Zusagen seines Reisebüros geradestehen und trägt das Risiko, wenn diese von der tatsächlichen Leistung abweichen.
- Verbindlichkeit von Reisebüro-Aussagen: Ein Reiseveranstalter übernimmt die Verantwortung für die mündlichen Zusagen seines Reisebüros, denn dessen Erklärungen gelten als direkte Äußerung des Veranstalters selbst.
- Recht zur fristlosen Kündigung bei Mängeln: Weicht eine Pauschalreise erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab und lässt sich der Mangel nicht beheben, darf der Reisende den Vertrag fristlos kündigen.
Diese Prinzipien stärken die Rechte von Reisenden und betonen die umfassende Verantwortung von Reiseveranstaltern für die Qualität ihrer Angebote und die Kommunikation ihrer Vertriebspartner.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Mancher Urlauber fragt sich, ob mündliche Zusagen im Reisebüro am Ende auch wirklich etwas wert sind. Dieses Urteil zieht eine klare Linie: Wenn das Reisebüro etwas verspricht, steht der Reiseveranstalter dafür gerade. Ein unrenoviertes Zimmer, entgegen der Zusage, kann so schnell zum Kündigungsgrund ohne Stornogebühren werden, selbst wenn der Prospekt von „Wohnbeispielen“ sprach. Verbraucher erhalten damit ein starkes Argument in der Hand, falls das Reiseerlebnis nicht dem Versprochenen entspricht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann ich mündliche Zusagen des Reisebüros wirksam beweisen?
Mündliche Zusagen Ihres Reisebüros sind rechtlich bindend und werden dem Reiseveranstalter zugerechnet. Jedoch liegt die Beweislast für diese Absprachen beim Reisenden. Um Ihre Rechte wirksam zu sichern, ist eine sofortige, schriftliche Bestätigung jeder entscheidenden mündlichen Zusage unerlässlich. Nur so können Sie diese Versprechen später erfolgreich belegen.
Viele Reisende fragen sich, ob das gesprochene Wort im Reisebüro überhaupt Gewicht hat. Die gute Nachricht: Ja, das hat es! Juristen sehen das Reisebüro in diesem Moment als den „verlängerten Arm“ des Reiseveranstalters. Bedeutet: Was der Mitarbeiter Ihnen zusichert, zum Beispiel „alle Zimmer sind renoviert“, wird rechtlich dem Veranstalter zugerechnet. Solche Zusagen werden zu einem festen Bestandteil Ihres Reisevertrags. Sie definieren exakt, welche Beschaffenheit Ihre Reise haben muss.
Doch hier liegt die Krux: Im Falle eines Problems liegt die Beweislast bei Ihnen. Das heißt, Sie müssen nachweisen können, dass diese mündliche Zusage tatsächlich gemacht wurde. Ohne eine schriftliche Dokumentation kann das vor Gericht äußerst schwierig werden. Ihr Wort steht dann schnell gegen das des Reisebüros.
Ein passender Vergleich ist der Autokauf: Sie würden einen Zusatz, wie „Winterreifen sind inklusive“, niemals nur mündlich akzeptieren, oder? Sie verlangen eine schriftliche Bestätigung, um später nicht ohne dazustehen. Ähnlich ist es bei Ihrer Reise.
Sichern Sie sich ab! Nach jeder wichtigen mündlichen Zusage, die Sie zur Buchung bewogen hat, senden Sie umgehend eine E-Mail an das Reisebüro. Bitten Sie darin präzise um die schriftliche Bestätigung der besprochenen Details. Zitieren Sie die Zusage exakt, zum Beispiel: „Ich bestätige hiermit, dass alle Zimmer renoviert sind, wie Sie mir versichert haben.“ Speichern Sie diese E-Mail gut ab. Alternativ lassen Sie wichtige Zusagen direkt auf Ihrer Buchungsbestätigung vom Reisebüro gegenzeichnen. So haben Sie im Ernstfall einen handfesten Beweis.
Welche Rechte habe ich, wenn ein Reisemangel auftritt, ich aber nicht kündigen will?
Auch ohne Kündigung stehen Ihnen bei einem Reisemangel verschiedene Rechte zu, wie die Reisepreisminderung oder Schadenersatz. Voraussetzung ist immer, dass Sie den Mangel umgehend dem Reiseveranstalter melden und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen. Nur wenn diese Möglichkeit ungenutzt verstreicht oder der Mangel nicht behoben werden kann, entstehen diese Ansprüche.
Die gute Nachricht ist: Sie müssen Ihre Reise nicht sofort beenden, um Ihre Rechte zu wahren. Das deutsche Reiserecht (§§ 651i ff. BGB) schützt Sie auch dann, wenn Sie einen Mangel feststellen, aber am Urlaub festhalten möchten. Ihr wichtigster Schritt ist die unverzügliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter oder dessen örtlichem Vertreter. Nur so geben Sie dem Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene „Chance zur Abhilfe“, wie im Urteil zum renovierten Zimmer betont.
Anschließend müssen Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzen, um den Mangel zu beheben. Erfolgt dies nicht oder ist die Abhilfe objektiv unmöglich, wie im Fall des nicht verfügbaren renovierten Zimmers, können Sie nach der Reise eine Reisepreisminderung fordern. Diese mindert den Reisepreis im Verhältnis zur Wertminderung der Reise. Zudem kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer Urlaubsfreude ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein neues Gerät gekauft, das nicht wie versprochen funktioniert. Sie wollen es behalten, aber nicht den vollen Preis zahlen. Ähnlich ist es mit Ihrer Reise: Wenn ein Mangel auftritt, können Sie eine Anpassung des Preises fordern, ohne die gesamte Reise aufzugeben, nachdem Sie dem Anbieter die Chance zur Korrektur gegeben haben.
Melden Sie den Reisemangel sofort nach Feststellung – am besten schriftlich oder per E-Mail – an die Notfallnummer oder den Repräsentanten Ihres Reiseveranstalters vor Ort. Beschreiben Sie präzise, was nicht stimmt, und setzen Sie eine klare, angemessene Frist zur Behebung. Dokumentieren Sie alles mit Fotos und Zeugen. Nur so sichern Sie Ihre Ansprüche effektiv ab und vermeiden, dass Sie später mit leeren Händen dastehen.
Was muss ich tun, wenn ich einen Reisemangel erst vor Ort feststelle?
Stellen Sie einen Reisemangel erst vor Ort fest, müssen Sie diesen umgehend dem Reiseveranstalter melden und ihm eine Frist zur Abhilfe setzen. Das Gesetz erlaubt sonst keine automatische Kündigung. Eine Ausnahme besteht, wenn die Abhilfe nachweislich unmöglich ist. Schnelles Handeln sichert Ihre Rechte.
Sie haben das Zimmer betreten, und es ist nicht wie versprochen renoviert? Dieses Gefühl der Enttäuschung ist verständlich. Juristisch betrachtet, liegt hier ein Reisemangel vor, den Sie nicht einfach hinnehmen sollten. Ihr erster Schritt: Informieren Sie direkt den Reiseveranstalter oder seinen örtlichen Repräsentanten. Eine Beschwerde nur beim Hotelpersonal reicht nicht aus, da der Vertragspartner der Veranstalter ist. Der Gesetzgeber fordert, dem Veranstalter eine „Chance zur Abhilfe“ zu geben. Deshalb ist es entscheidend, eine angemessene Frist zu setzen, beispielsweise 24 Stunden, damit er den Mangel beheben kann.
Was passiert, wenn keine Abhilfe möglich ist? Manchmal, wie in Gerichtsfällen gesehen, bestätigt der Veranstalter selbst, dass er den Mangel nicht beheben kann – zum Beispiel, weil keine renovierten Zimmer verfügbar sind. In solchen Fällen entfällt die Notwendigkeit einer Fristsetzung. Sie könnten dann möglicherweise sofort kündigen oder andere Ansprüche geltend machen. Aber Achtung: Diese Unmöglichkeit muss klar belegt sein.
Denken Sie an den Kauf eines neuen Autos. Entdecken Sie kurz nach der Abholung einen Lackschaden, melden Sie ihn sofort dem Händler und verlangen Nachbesserung innerhalb einer Frist. Sie fahren nicht einfach weiter und beschweren sich erst nach Jahren. Im Reiserecht ist es ähnlich: Frühzeitiges Handeln und klare Kommunikation sind der Schlüssel.
Um Ihre Position zu stärken, dokumentieren Sie jeden Mangel umgehend. Machen Sie detaillierte Fotos oder Videos, die den Zustand präzise festhalten. Anschließend senden Sie diese Beweise zusammen mit einer genauen Beschreibung des Mangels und der von Ihnen gesetzten Frist per E-Mail an die Notfalladresse Ihres Reiseveranstalters. Bitten Sie unbedingt um eine schriftliche Bestätigung Ihrer Mängelanzeige und der Fristsetzung. So haben Sie alles schwarz auf weiß und schützen Ihre Ansprüche effektiv, selbst wenn der Urlaub schon gelaufen ist.
Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reisemangel meine Urlaubsfreude mindert?
Absolut, ja! Wenn ein erheblicher Reisemangel Ihren Urlaub nachweislich beeinträchtigt und die Urlaubsfreude mindert, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz – zusätzlich zur Reisepreisminderung. Dies ist in § 651n Abs. 2 BGB verankert. Die Voraussetzung: Der Mangel wurde gemeldet und konnte nicht behoben werden. Ihr Recht auf eine unbeschwerte Zeit ist schützenswert.
Die deutsche Rechtslage ist hier klar: Neben der Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern, wenn die Reise Mängel aufweist, können Sie bei einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer Erholung auch immateriellen Schadenersatz fordern. Juristen nennen das die „Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude„. Dieser Anspruch entsteht immer dann, wenn der Mangel so gravierend ist, dass er den Zweck Ihrer Reise – nämlich Erholung und Genuss – massiv untergräbt.
Ein zentraler Punkt ist, dass der Mangel nicht nur unerheblich sein darf. Des Weiteren muss der Reiseveranstalter die Möglichkeit gehabt haben, Abhilfe zu schaffen, dieser Pflicht aber nicht nachgekommen sein. Dies war beispielsweise der Fall, als dem Urlauber im Artikel mitgeteilt wurde, dass kein renoviertes Zimmer verfügbar sei. Ist eine Abhilfe objektiv unmöglich, verweigert der Veranstalter sie oder schlägt sie fehl, entfällt die sonst notwendige Fristsetzung. Die Reise verliert dann erheblich an Wert für Ihre Erholung.
Denken Sie an die Situation, dass Sie einen Konzertbesuch buchen, aber die Hauptband fällt aus und wird durch einen schlechten Ersatz Act ersetzt. Sie erhalten zwar einen Teil des Eintrittspreises zurück, aber der emotionale Wert, das Erlebnis, die Freude auf die Hauptband – all das ist verloren. Genauso verhält es sich mit dem Urlaub. Es geht nicht nur um Geld, sondern um Ihre wertvolle Auszeit.
Führen Sie während Ihres Urlaubs unbedingt ein detailliertes Mängelprotokoll. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, präzise Beschreibung des Mangels und vor allem, wie dieser Ihre Urlaubsfreude konkret beeinträchtigt hat – zum Beispiel: „permanenter Baulärm am Pool verhinderte jede Entspannung“. Sammeln Sie Fotos, Videos und Namen von Zeugen. Nur mit einer gründlichen Dokumentation können Sie später diesen immateriellen Schadenersatz fundiert geltend machen.
Wie sichere ich wichtige Reiseeigenschaften schriftlich ab?
Um wichtige Reiseeigenschaften abzusichern, sollten Sie jede mündliche Zusage des Reisebüros, die für Ihre Buchungsentscheidung wesentlich ist, umgehend schriftlich bestätigen lassen. Verlassen Sie sich keinesfalls nur auf Prospektbilder oder allgemeine Beschreibungen. Nur eine präzise Dokumentation verwandelt unverbindliche „Wohnbeispiele“ in verbindliche Vertragsbestandteile und schützt Sie vor Enttäuschungen im Urlaub. So sichern Sie Ihre Rechte effektiv ab.
Juristen nennen das Prinzip der Stellvertretung: Das Reisebüro agiert bei der Beratung und Buchung als der „verlängerte Arm“ des Reiseveranstalters. Deshalb werden dessen Zusagen dem Veranstalter zugerechnet. Eine mündliche Aussage wie „alle Zimmer sind renoviert“ kann somit die bildliche Darstellung konkretisieren und verbindlich machen.
Ohne eine schriftliche Fixierung kann der Nachweis dieser mündlichen Absprache im Streitfall jedoch extrem schwierig sein. Das Gesetz verlangt klare Beweise, wenn es um die vereinbarte Beschaffenheit der Reise geht. Durch eine schriftliche Bestätigung wälzen Sie das Risiko der Auslegung auf den Veranstalter ab und verwandeln ein potenzielles „Wohnbeispiel“ in eine verbindliche Eigenschaftszusage.
Ein passender Vergleich ist der Autokauf: Sagt der Verkäufer mündlich, das Modell habe eine Sitzheizung, diese Angabe fehlt aber im schriftlichen Kaufvertrag, wird es schwierig, sie später einzufordern. Nur was schriftlich festgehalten ist, kann später als verbindliche Vereinbarung dienen. Das Prinzip ist bei der Reisebuchung identisch.
Fordern Sie direkt bei der Buchung oder unmittelbar danach vom Reisebüro eine E-Mail. Diese sollte alle besprochenen, für Sie wichtigen Eigenschaften der Reise explizit bestätigen (z.B. „Zimmer mit Meerblick und Kingsize-Bett, garantierte Renovierung vor 2023“). Speichern Sie diese E-Mail sorgfältig ab. Damit schaffen Sie eine klare, beweisbare Grundlage für Ihre Reise und wahren Ihre Ansprüche.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Abhilfe
Abhilfe bedeutet im Reiserecht, dass der Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel beheben muss, indem er eine vertragsgemäße Ersatzleistung anbietet, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Gesetz räumt dem Veranstalter damit die Möglichkeit ein, seinen Vertragspflichten doch noch nachzukommen und den Reisenden zufriedenzustellen, bevor dieser weitere rechtliche Schritte wie Kündigung oder Minderung einleitet.
Beispiel: Da der Reiseveranstalter telefonisch mitteilte, kein renoviertes Zimmer als Abhilfe bereitstellen zu können, entfiel für den Urlauber die Notwendigkeit, eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.
Beweislast
Bei der Beweislast geht es um die Frage, welche Partei im Streitfall nachweisen muss, dass eine bestimmte Tatsache oder Behauptung wahr ist, um vor Gericht Recht zu bekommen. Dieses prozessuale Prinzip schafft klare Regeln dafür, wer welche Nachweise vorlegen muss, damit Gerichte Entscheidungen treffen können. Es dient der Rechtsklarheit und verhindert, dass Behauptungen ohne Grundlage zu Ansprüchen führen.
Beispiel: Nach der mündlichen Zusage im Reisebüro lag die Beweislast, dass alle Zimmer renoviert seien, beim Urlauber, weshalb eine schriftliche Bestätigung im Nachhinein von Vorteil gewesen wäre.
Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude
Juristen nennen die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, wenn ein erheblicher Reisemangel die Erholung und den Zweck der Reise massiv beeinträchtigt hat. Dieser besondere Anspruch erkennt an, dass der Wert eines Urlaubs nicht nur im Geld, sondern auch in der Erholung und dem ungestörten Genuss liegt, und schützt das Recht des Reisenden auf eine unbeschwerte Zeit.
Beispiel: Hätte der Urlauber seinen Urlaub aufgrund des erheblichen Mangels fortgesetzt und sich dadurch seine Urlaubsfreude massiv gemindert, hätte ihm zusätzlich zur Reisepreisminderung eine Entschädigung zugestanden.
Erheblicher Mangel
Ein erheblicher Mangel liegt im Reiserecht vor, wenn die gebuchte Leistung stark von der vertraglich vereinbarten Qualität abweicht und der Wert oder die Tauglichkeit der Reise dadurch deutlich beeinträchtigt ist. Dieses Kriterium schützt Reisende vor unwesentlichen Beanstandungen und stellt sicher, dass gravierende Probleme, die den Urlaub ruinieren können, auch entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Beispiel: Das fehlende renovierte Zimmer, das für den Urlauber ein zentrales Buchungskriterium war, stellte nach Ansicht des Gerichts einen erheblichen Mangel dar.
Reisepreisminderung
Eine Reisepreisminderung ist das Recht des Reisenden, den Reisepreis im Verhältnis zur Wertminderung der Reise herabzusetzen, wenn ein Mangel vorliegt und nicht behoben werden konnte. Das Gesetz stellt sicher, dass der Reisende nur für die Leistung bezahlt, die er tatsächlich erhalten hat, und gleicht die Differenz zwischen dem gebuchten und dem tatsächlich erlebten Reiseerlebnis aus.
Beispiel: Wäre der Urlauber trotz des unrenovierten Zimmers gereist, hätte er nach der Reise eine Reisepreisminderung aufgrund des Mangels geltend machen können.
Stellvertretung
Wenn das Reisebüro im Namen des Reiseveranstalters handelt, spricht man von Stellvertretung, wodurch seine Erklärungen und Zusagen dem eigentlichen Reiseveranstalter zugerechnet werden. Dieses Rechtsprinzip ermöglicht es Unternehmen, über Mittelsmänner am Geschäftsleben teilzunehmen und schafft gleichzeitig eine klare Verantwortlichkeit für die Kunden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Zusage des Reisebüromitarbeiters, dass alle Zimmer renoviert seien, dem Reiseveranstalter aufgrund der Stellvertretung zugerechnet.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 112 C 7280/25 – Urteil vom 08.09.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





