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Reiseveranstalter – Klageort auf Reisepreisrückzahlung

LG Stralsund

Az: 6 O 245/11

Beschluss vom 29.09.2011


Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig. Es verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Rostock.

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren ist mit Beschluss vom 30.08.2011 (Bd. II Bl. 205 f. d.A.) durch Abtrennung aus dem Verfahren 6 O 59/11 hervorgegangen. Der Kläger nimmt die Beklagte, die eine gewerbliche Tourismuszentrale betreibt, ihren Sitz in K. und damit im Landgerichtsbezirk Rostock hat und im Ursprungsverfahren 6 O 59/11 zwischenzeitlich Beklagte zu 2) war, u.a. auf Reisepreisrückzahlung und Ersatz für „entgangene Urlaubsfreuden“ in einem Umfang von insgesamt 7.515,00 Euro in Anspruch. Dem liegt ein Ferienaufenthalt des Klägers und weiterer Reiseteilnehmer in einer Unterkunft im Sommer 2010 in N. im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu Grunde. Die hiesige Beklagte war jedenfalls nicht selbst Vermieter des Domizils. Dies war vielmehr der Beklagte bzw. zeitweilige Beklagte zu 1) des Ursprungsverfahrens 6 O 59/11. Der Kläger macht geltend, er habe die Unterkunft „über“ die hiesige Beklagte gebucht. Diese sei als Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsrechts anzusehen, jedenfalls im Wege einer Analogie. Die Beklagte macht geltend, nicht Reiseveranstalter zu sein, sondern lediglich als Vertreter des Vermieters aufgetreten zu sein. Allenfalls sei eine „N. i. M. GbR“ – die auf der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist – als Reiseveranstalter anzusehen.

Das Gericht hat bereits im oben genannten Abtrennungsbeschluss im Ursprungsverfahren vom 30.08.2011 darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund nicht gegeben ist. Hierauf hat das Gericht mit Hinweis vom 12.09.2011 in vorliegendem Verfahren Bezug genommen und dem Kläger nahegelegt, Verweisung an das Landgericht Rostock zu beantragen (vgl. Bd. II Bl. 209, 209-Rs., 214 f. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.09.2011 (Bd. II Bl. 247 d.A.) entsprechend Verweisung an das Landgericht Rostock beantragt. Die Beklagte hat sich zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit nicht erklärt.

II.

Das Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig.

Demgemäß war der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Ausspruch der eigenen örtlichen Unzuständigkeit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Rostock zu verweisen.

1.

Ein Gerichtsstand ist im hiesigen Bezirk nicht begründet.

a) Die Beklagte ist – wie bereits im Beschluss vom 30.08.2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt – nicht im Landgerichtsbezirk Stralsund ansässig, sondern im Amtsgerichtsbezirk Bad Doberan und damit im Landgerichtsbezirk Rostock (vgl. §§ 12, 17 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 3 des Gerichtsstrukturgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern; GVOBl. 1998, S. 444). Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gerichtsstandes ist daher eine hiesige Zuständigkeit nicht gegeben.

b) Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) ist hier nicht einschlägig bzw. führt nicht zu einer Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund. Gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB ist die streitige Zahlungsverpflichtung der Beklagten ggf. an deren Sitz, also wiederum im Landgerichtsbezirk Rostock, zu erfüllen. Der für den Beherbergungsvertrag überwiegend angenommene einheitliche Erfüllungsort am Ort der Beherbergung – gegen den aus Sicht des Gerichts schon im Allgemeinen nicht unerhebliche Bedenken streiten – greift jedenfalls vorliegend nicht. Dieser einheitliche Erfüllungsort kann nämlich nur für den Direktbucher im Verhältnis zum Beherbergungswirt angenommen werden. Erfolgt die Buchung über einen Reiseveranstalter, und eben dies macht der Kläger vorliegend geltend, so ist demgegenüber regelmäßig am Sitz des Veranstalters, hier also am Sitz der Beklagten, zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2007 – XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778 f., das sich zwar unmittelbar nur auf eine Klage des Gastwirtes gegen den Reiseveranstalter bezieht, der im eigenen Namen gebucht hat, aber darüber hinaus den Leitgedanken, dass der einheitliche Erfüllungsort nur auf die Direktbucherbeziehung Anwendung findet, zum Ausdruck bringt; ferner wie hier generell für eine Nichtanwendung des einheitlichen Erfüllungsortes der Beherbergungsstätte auf Buchungen über einen Reiseveranstalter Wern, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 14 „Beherbergungsvertrag“ = Seite 130; weiterhin wie hier auch Nettesheim, BB 1986, 547, 549, der den Gerichtsstand des Beherbergungsortes gleichfalls auf die Direktbuchung beim Beherbergungswirt beschränkt; soweit einige Kommentarautoren demgegenüber auch für den Reisevertrag eine Klage am Ort der Beherbergungsstätte als möglich in Erwägung ziehen, räumen sie zumindest ein, dass dies nur „eventuell“ oder „uU“ in Betracht komme und im Übrigen jedenfalls „unpraktikabel“ sei; so u.a. Heinrich, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 32, Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 30, und Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 25 „Reisevertrag“ = Seite 142).

c) Der Gerichtsstand des § 29a ZPO kommt für die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht, da unstreitig allein der Beklagte bzw. zeitweilige Beklagte zu 1) des Ursprungsverfahrens 6 O 59/11 Vermieter war, wie der Kläger bereits auf Seite 3 der Klageschrift vom 19.01.2011 ausgeführt hat (vgl. Bd. I Bl. 11 d.A.: „Der Beklagte [sic.: des Verfahrens 6 O 59/11] ist … Vermieter des Objektes“).

2.

Das Landgericht Rostock ist angesichts eines Streitwertes von mehr als 5.000,00 Euro sachlich zuständig (vgl. §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus den Gründen unter Ziffer 1.a aus §§ 12, 17 ZPO, des Weiteren aus den Gründen unter Ziffer 1.b aber auch aus § 29 Abs. 1 ZPO. Sowohl der Sitz der Beklagten als auch der Erfüllungsort liegen im Amtsgerichtsbezirk Bad Doberan und damit im Bezirk des Landgerichts Rostock.

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