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Reiseveranstalterhaftung bei Diebstahl aus Zimmersafe im Hotelzimmer

AG Köln, Az.: 142 C 63/16, Urteil vom 27.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude und Schadenersatz in Anspruch.

Reiseveranstalterhaftung bei Diebstahl aus Zimmersafe im Hotelzimmer
Symbolfoto: romsvetnik/Bigstock

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Reise nach Hurghada/Ägypten in das Hotel T. in der Zeit vom 13.09.2015 bis 27.09.2015. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.910,00 Euro. Gebucht war die Unterbringung in einem Doppelzimmer (DZS), Dusche, Terrasse, Klimaanlage, Meerblick. Der Buchung lag die Ausschreibung der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin trat die Reise an. Die Klägerin erhielt vor Ort das Zimmer 1005. Das Zimmer verfügte über einen Safe, der sich in einem Schrank befand und durch zwei Schrauben mit der Rückwand des Schrankes verbunden war. Die Klägerin und ihr Ehemann bewahrten in dem Safe ihre Wertgegenstände und die Reisepässe auf. Am 20.09.2015 kam es in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr, als sich die Klägerin und ihr Ehemann beim Essen befanden, wie auch in zwei weiteren Zimmern zu einem Einbruch. Dabei wurde jeweils eine Glasschiebetür aufgehebelt und der Safe aus dem Schrank gebrochen und nebst Inhalt gestohlen. Am 21.09.2015 wurde ein Polizeibericht aufgenommen und die Klägerin und ihr Ehemann wurden am Abend nach Kairo gefahren um neue Ausweisdokumente zu besorgen, sie kehrten am Abend des 22.09.2015 in das Hotel zurück. Unter dem 25.09.2015 wurde eine Leistungsänderungsmitteilung gefertigt. Die Klägerin und ihr Ehemann kehrten am 27.09.2015 planmäßig nach Deutschland zurück und erstatteten dort Anzeige. Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2015 bei der Beklagten Ansprüche geltend. Der Ehemann der Klägerin trat ihm gegen die Beklagte zustehende Ansprüche am 03.12.2015 an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für den Diebstahl einzustehen habe. Die Befestigung des Safe mit Schrauben an der Rückwand des Schrankes sei nicht ausreichend gewesen, der Safe hätte im Mauerwerk verankert werden müssen. Über dieses Sicherheitsrisiko habe die Beklagte die Klägerin informieren müssen. Dann hätten die Klägerin und ihr Ehemann die Wertgegenstände bei sich getragen. Die Klägerin behauptet, dass bei dem Diebstahl nachfolgende Gegenstände entwendet worden seien: Ein I-Pad Air 2 mit einem Zeitwert von 960,00 Euro, ein iPhone 6 mit einem Zeitwert von 850,00 Euro, eine Kette mit Steinen mit einem Zeitwert von 460,00 Euro, ein Smartphone Nokia Lumia mit einem Zeitwert von 70,00 Euro, eine Schutzhülle und Mikro für das Nokia Lumia mit einem Zeitwert von 10,92 Euro, eine Mastercard Gold der Commerzbank für 12,00 Euro und Bargeld in Höhe von 590,00 Euro. Der Schaden belaufe sich insgesamt auf 2.952,92 Euro. Weiter stehe der Klägerin für die zweite Woche ein Minderungsanspruch in Höhe von 60 % entsprechend 873,00 Euro zu sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 300,00 Euro pro Person, insgesamt 600,00 Euro zu. Die Reise sei in der zweiten Woche erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Hotelleitung habe die Klägerin unter Druck gesetzt, statt des Diebstahles anzugeben, dass die Gegenstände verloren gegangen seien. Der Reiseleiter der Beklagte habe die Klägerin zweimal an die Hotelleitung verwiesen und sie nicht vor den Drohungen der Hotelleitung geschützt. Zudem habe die zweite Woche nur in dem Beschaffen der Papiere bestanden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.425,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2015 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 492,54 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes weder ein Schadenersatzanspruch in Hinblick auf den Diebstahl noch ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu.

I.

Ein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB auf Ersatz der durch den Diebstahl entwendeten Wertgegenstände in Höhe von 2.952,92 Euro scheitert daran, dass die Reise der Klägerin in Hinblick auf den in dem Hotelzimmer angebrachten Safe nicht mit einem Reisemangel gemäß § 651 c BGB behaftet war.

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Safe wegen der Art seiner Befestigung mangelhaft war. Die Beklagte schuldete keine bestimmte Art der Safebefestigung.

Ein Reisemangel nach § 651 c Abs.1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit), und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder beeinträchtigt wurde. Der Vertragsinhalt ergibt sich dabei aus dem Inhalt der Buchung und etwaigen der Buchung zugrundeliegenden Angaben des Veranstalters zum Reiseziel z.B. in Katalogen oder im Internet. Eine Abweichung von nach dem Vertragsinhalt zugesicherten Eigenschaften der Reise begründet einen Reisemangel selbst dann, wenn keine konkrete Beeinträchtigung des Reisenden besteht. Wo Vereinbarungen fehlen, schuldet der Reiseveranstalter Leistungen mittlerer Art und Güte. Maßgebend ist die objektive Anschauung eines Durchschnittsreisenden. Dieser darf vor allem erwarten darf, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Reisedurchführung Erforderliche unternimmt.

Nach Maßgabe der dem Reisevertrag der Klägerin mit der Beklagten zugrundeliegenden Ausschreibung schuldete die Beklagte eine Zimmerausstattung mit einem Safe. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Safe auch für ein Doppelzimmer mit der Kennung DZS ausgeschrieben. Insoweit heißt es in der Zimmerbeschreibung (Bk. 15 d.A.), dass die Doppelzimmer mit der Kennung DZM/DZZ einen Safe haben. In dem folgenden Satz heißt es dann: „Wahlweise auch mit begehbarem Kleiderschrank sowie Jacuzzi auf der Terrasse (DZS) buchbar“. Durch das Wort „auch“ wird die komplette Beschreibung der Zimmer DZM/DZZ in Bezug genommen mit der Folge, dass ein Zimmer DZS alle Ausstattungsmerkmale wie DZM/DZZ aufweist und zusätzlich Kleiderschrank und Jacuzzi. Eine weitere Beschreibung des Safe enthält die Beschreibung nicht, so dass diesbezüglich eine Leistung mittlerer Art und Güte nach der objektiven Anschauung eines Durchschnittsreisenden geschuldet ist. Bei einem Safe in einem Hotelzimmer darf der Reisende allenfalls einen Möbeltresor erwarten, der in oder auf ein Möbelstück gestellt wird und zur Aufbewahrung von Wertgegenständen geeignet ist. Eine bestimmte Sicherungsstufe des Tresors selbst lässt sich einer solchen Angabe genauso wenig entnehmen wie eine bestimmte Befestigungsart. Derartige Tresore bieten allenfalls einen Grundschutz und dienen dazu, dass Wertgegenstände nicht offen im Hotelzimmer aufbewahrt werden müssen und damit evtl. einem sofortigen Zugriff preisgegeben sind. Der Reisende kann insbesondere nicht erwarten, dass ein solcher Tresor auch so konstruiert bzw. auf- oder eingebaut ist, dass er auch unter Anwendung von Gewalt bzw. dem Einsatz von Werkzeugen nicht entfernt werden kann. Ein Zimmersafe ist daher bereits dann mangelfrei, wenn er in der jeweiligen Beschaffenheit funktionsfähig ist und ein abschließbares Behältnis bietet, in dem Wertgegenstände so aufbewahrt werden können, so dass sie nicht offen etwa in nicht abschließbaren Schubladen abgelegt werden müssen. Ein solcher Grundschutz war vorliegend gewährleistet. Der Safe in dem Schrank war funktionsfähig und gewährleistet den beschriebenen Grundschutz. Es stellt keinen Mangel dar, dass der Safe in dem Zimmer der Kläger lediglich mit der Rückwand des Schrankes verbunden war und nicht im Mauerwerk verankert wurde. Auch ein nicht am Schrank oder der Wand befestigter Safe sondern frei aufgestellter Safe wäre in der gegebenen Situation mangelfrei; denn eine Wegnahme eines solchen Safes hätte wegen des Eigengewichtes jedenfalls erhöhten Kraftaufwand erfordert. Im Übrigen ist es Sache des Reisenden sich den vorhandenen Zimmersafe anzusehen und für sich zu entscheiden, ob der mit dem Safe erreichbare Schutz ihm genügt oder ob er die angebotene Art der Aufbewahrung auch in Hinblick auf die von ihm mitgeführten Wertgegenstände für ausreichend erachtet.

Aber selbst wenn man die Art der Befestigung als Reisemangel ansprechen wollte, würde sich hieraus kein Schadenersatzanspruch ergeben, da es vorliegend an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zu dem den Schaden auslösenden Diebstahl fehlt. Der Verlust der Wertgegenstände ist dem Dieb und nicht der Beklagten zuzurechnen.

Wir der Schaden nicht durch den Safe und seine Befestigung selbst, sondern durch einen Dieb, der in das Zimmer eingedrungen ist, wird der Schaden nicht durch den Mangel verursacht, sondern lediglich ermöglicht. Schadensstiftendes Ereignis war nicht die Art der Befestigung des Safe, sondern der vorsätzliche Diebstahl. Ein Zurechnungszusammenhang besteht in diesem Fall zwischen Mangel und Schaden nur dann, wenn sich wenn der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag auch für vorsätzliches Handeln Dritter haftet, also auch vorsätzliche Diebstähle in Hotelzimmern von dem Schutzzweck der von ihm übernommenen Verpflichtungen erfasst wird und er für ein solches Geschehen einzutreten hat. Dies ist indes in der Regel bei Reiseverträgen nicht der Fall. Den Reiseveranstalter trifft gerade keine der Gastwirtshaftung nach § 701 BGB entsprechende Verantwortung (vgl. für den Fall der Gastwirtshaftung im Falle eines Diebstahls eines Zimmertresor OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 462 f.).

Zuletzt ist das Bestehen eines Zurechnungszusammenhanges aber auch deshalb fraglich, da weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass ein im Mauerwerk verankerter Safe im vorliegenden Fall den Diebstahl verhindert hätte. Unstreitig erfolgte der Einbruch unter Einsatz von Gewalt – die Schiebetür wurde ausgehebelt und der Safe aus dem Schrank herausgebrochen – ; Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass mit derselben Gewalt auch ein mit Dübeln in einer Wand befestigter Safe hätte herausgebrochen werden können.

Ein Reisemangel liegt weiter nicht darin, dass die Beklagte die Klägerin nicht von der Art des Safes und seiner Befestigung unterrichtete. Eine entsprechende Informationspflicht bestand nicht.

Es ist anerkannt, dass den Reiseveranstalter neben der Verpflichtung zu Erbringung der Reiseleistungen auch die (Haupt-)Pflicht trifft, den Reisenden rechtzeitig über Umstände zu informieren, die zwar selbst nicht Gegenstand der vertraglichen Reiseleistungen sind, wohl aber von Bedeutung für die Erreichung des mit dem Reisevertrag verfolgten Zweckes sein können. Insoweit hat der Veranstalter auch die Aufgabe selbst oder durch seine Reiseleitung, das Umfeld vor Ort zu beobachten, um den Reisenden drohende Risiken rechtzeitig bekannt zu geben, damit dieser sich hierauf – in eigener Verantwortung – einstellen kann. Dies kann Bereiche wie etwa Umweltrisiken, Streiks, Unruhen etc. betreffen aber auch andere Gefahrenquellen. Bezogen auf Straftaten in der Urlaubsregion besteht eine Informationspflicht allerdings nur dann, wenn diese ein allgemein bekanntes Maß übersteigen. Über eine allgemeine Diebstahlsgefahr muss der Reiseveranstalter nicht informieren. Diebstähle gehören zu dem allgemeinen und jedem bekannten Lebensrisiko. Dies gilt auch für die Gefahr von Hoteldiebstählen (OLG München RRa 99, 174 f.). Es ist Sache des Reisenden sich hiergegen durch den Abschluss einer Versicherung zu schützen. Um in einem solchen Fall eine Informationspflicht zu begründen, bedarf es daher konkreter dem Reiseveranstalter bekannter Hinweise, aus denen sich eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige, konkrete Diebstahlgefahr ergibt, die über die dem allgemeinen Lebensrisiko angehörende Diebstahlsgefahr hinausgeht (AG Hamburg NJW – RR 99, 931 unter Verweis auf BGH NJW 1982, 1521). Die danach bestehende Informationspflicht erstreckt sich indes nicht auf die Wirksamkeit konkreter einzelner im Hotel ergriffener Sicherungsmaßnahmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter hätte erkennen können, dass diese Sicherungsmaßnahmen wegen einer bestehenden unsicheren Lage unzureichend sind, etwa weil sie sich aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit als ungenügend erwiesen haben (OLG Düsseldorf NJW – RR 1990, 38)

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist weder erkennbar noch dargelegt, dass es bereits vor dem Antritt der Reise durch die Kläger im Hotel T. zu Diebstählen gekommen ist, bei denen sich Diebe durch Aufhebeln der Schiebetüren Zugang zu den Zimmern verschafft haben und dort Zimmersafes durch Herausbrechen aus dem Schrank entwendeten. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es in dem Hotel aufgrund vorangegangener Ereignisse eine erhöhte Diebstahlgefahr gegeben hätte, von der die Beklagte Kenntnis hätte haben müssen. Auch dass die Art der Befestigung des Safes bereits in der Vergangenheit keinen ausreichenden Schutz bot, ist nicht erkennbar.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch aus §§ 651 a, 280 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht berufen. Ein Verstoß gegen Sicherheitsstandards lässt sich in Bezug auf die Art der Befestigung des Safes nicht erkennen. Ausgangspunkt für eine solche Haftung des Reiseveranstalters ist, dass Einrichtungen vor Ort durch ihn darauf hin zu überwachen und zu kontrollieren sind, ob sie örtlich oder international gültigen Sicherheitsvorgaben entsprechen. Dass die Befestigung der Safes an der Wand des Schrankes örtlichen Standards in Ägypten oder aber internationalen Vorgaben nicht entspricht, ist weder erkennbar noch ersichtlich. Damit bestand auch keine Überprüfungspflicht der Beklagten in Hinblick auf die Einhaltung solcher Vorschriften.

Schließlich ergeben sich auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der §§ 651 f Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB aus einem Verhalten des Hotels. Dass der Diebstahl durch Hotelmitarbeiter begangen wurde, wird von der Klägerin nicht behauptet.

Ein Anspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet aus den o.g. Gründen ebenfalls aus und ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert bereits daran, dass der Leistungsträger wie hier das Hotel selbständig und nicht weisungsabhängig ist.

Abschließend ist festzustellen, dass das von der Klägerin gerügte Verhalten der Hotelleitung alleine genauso wenig einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel begründet wie der gerügte Umstand, der Reiseleiter habe die Klägerin zweimal an die Hotelleitung verwiesen und sich nicht schützend vor sie gestellt.

Ein etwaiges nötigendes Verhalten der Hotelleitung ist der Beklagten über § 278 BGB nicht zuzurechnen, da es sich um ein persönliches Fehlverhalten außerhalb der für die Beklagten als Leistungsträger erbrachten Leistungen handelt, für das die Beklagte nicht einstehen muss. In Hinblick auf den Reiseleiter ist festzustellen, dass die Pflicht des Beklagten als Reiseveranstalterin nur dahin geht, eine Reiseleitung vor Ort als Ansprechpartner einzurichten. Diese Pflicht geht aber – soweit nicht eine individuelle Reisebetreuung ausgeschrieben ist – nicht soweit, dass die Reiseleitung an sie herangetragene Probleme selbst einer Lösung zuführen muss bzw. der Reisende Anspruch auf eine besondere persönliche Betreuung hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Reiseleitung den Reisenden wegen bestimmter Fragen an den Leistungsträger verweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser über die notwendigen Mittel verfügt um ein Problem zu lösen. Vorliegend war es das Hotel, das den Kontakt zur örtlichen Polizei herstellte bzw. die Klägerin mit einem Kleinbus nach Kairo zu transportierte. In Hinblick auf die Tätigkeit der Reiseleitung ist im Übrigen festzustellen, dass die Klägerin das Land mit Ersatzpapieren zum geplanten Zeitpunkt verlassen konnte.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 4.425,92 Euro

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