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Reiseveranstalterhaftung – Reisemangel bei Flugverspätung und Unterbringung

AG Hannover – Az.: 539 C 2462/19 – Urteil vom 09.08.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 920,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2019 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche … und … gegen die S. P. A. GmbH auf Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von € 800,- zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht wegen Reisepreisminderung und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Anspruch.

Die Klägerin buchte am 24. August 2018 für sich und … eine Pauschalreise vom 26. August bis 9. September 2018 nach Rhodos zum Reisepreis von € 3.192,- (2 x € 1.596,-) nebst € 26,- an Sitzplatzreservierungskosten für den Rückflug. Bezüglich des Hotels vereinbarten sie die Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick. Die Beklagte hatte das gebuchte Hotel im Internet damit ausgelobt, dass eine letzte Komplettrenovierung im Jahr 2018 stattgefunden hat. Der Vertrag beinhaltete zudem den von der – zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen – Fluggesellschaft S. P. A. GmbH am 26. August 2018 um 15:15 Uhr auszuführenden Hinflug ab dem Flughafen Bremen. Planmäßige Ankunft sollte taggleich um 19:40 Uhr sein.

Tatsächlich fand der Hinflug nicht wie geplant statt. Die Klägerin und … wurden per Bus von Bremen in den Raum Paderborn befördert und dort für zwei Nächte in Hotels untergebracht. Während dieser Zeit hielt die Klägerin per Mobiltelefon-App Kontakt zur Beklagten und rügte u.a. die Verspätung des Hinfluges. Am 28. August 2018 wurden sie ab dem Flughafen Paderborn nach Rhodos befördert, wo sie am 29. August 2019 um 1:10 Uhr Ortszeit ankamen.

Reiseveranstalterhaftung - Reisemangel bei Flugverspätung und Unterbringung
(Symbolfoto: Von Iam_Anupong/Shutterstock.com)

Im gebuchten Hotel wurden die Klägerin und … für die erste (angebrochene) Nacht in einem Zimmer ohne Meerblick einquartiert. Die weiteren Einzelheiten zu dem gestellten Zimmer sind zwischen den Parteien streitig. Der örtliche Reiseleiter der Beklagten war zu jener Zeit nicht zu sprechen. Am Morgen rügten sie das Zimmer gegenüber dem Hotelpersonal, welches ihnen ein renoviertes Zimmer mit Meerblick zuwies.

Mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter fruchtloser Fristsetzung bis zum 4. Oktober 2018 zur einer Reispreisrückzahlung wegen Minderung und Ersatz ihres Verdienstausfallsschadens und … auf. Die Minderung stützte sie zum einen auf die Ankunftsverspätung und zum anderen auf die Mangelhaftigkeit des ersten zugewiesenen Zimmers. Auch auf weiteres Anwaltsschreiben leistete die Beklagte keine Zahlung.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 30. November 2018 (Anlage K 13, Bl. 115 d. A.) trat … der Klägerin ihr sämtliche Ansprüche aus der Flugpauschalreise gegen die Beklagte ab.

Die Klägerin behauptet, das erste zugewiesene Zimmer sei neben dem fehlenden Meerblick auch deswegen mangelbehaftet gewesen, weil das Mobiliar alte und abgenutzte Stoffbezüge und Gardinen aufgewiesen habe, in dunkler Farbe gestrichen gewesen sei und deutliche Abnutzungspuren aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass wegen des mangelhaften ersten Zimmers der Reisepreis um € 50,- gemindert sei. Sie meint, aufgrund der Ankunftsverspätung, die sie mit insgesamt 54 Stunden errechnet und wovon sie 50 Stunden als minderungsrelevant ansieht, sei der Reisepreis um weitere € 575,68 gemindert und zurückzuzahlen. Überdies meint die Klägerin, ihr und … stünden Entschädigungsansprüche wegen vertaner Urlaubszeit in Bezug auf die ersten beiden Reisetage zu, deren Höhe sie in Anlehnung an die Einkommensverhältnisse für sich mit € 342,24 und für … mit € 241,59 errechnet, insgesamt € 583,82.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – einen Betrag in Höhe von € 1.208,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit dem 5. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin und … gegen die S. P. A. GmbH auf Ausgleichsleistung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von € 800,- zu zahlen.

Die Beklagt beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der sich aus der Ankunftsverspätung ergebende Minderungsbetrag mit nur € 524,40 zu bemessen sei. Zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen der Ankunftsverspätung könnten hierneben aufgrund des identischen „Verzögerungsschadens“ nicht geltend gemacht werden, zumal ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise erfordere, die hier nicht vorliege.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 1. März 2019 zugestellt worden. Die Kläger haben ihren Klagantrag in ihrer Klagschrift vom 7. Februar 2019 zum Teilbetrag von € 583,82 auf einen Verdienstausfallschaden an den Tagen des 26. und 27. August 2018 gestützt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 haben die Kläger vorgetragen, keinen Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu verlangen, sondern Ansprüche wegen der vergeblich aufgewendeten zwei Urlaubstage geltend zu machen.

Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Reisepreisrückzahlung wegen mangelbedingter Minderung aus den §§ 651m, 651i Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6, 651a BGB in Höhe von € 473,48 wegen der verspäteten Erbringung des Hinfluges nach Rhodos; die weitergehende Klage ist unbegründet.

Gemäß § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB mindert sich für die Dauer eines Reisemangels der Reisepreis. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB vom Reiseveranstalter zu erstatten. Entsprechend liegt es hier.

1. Die Parteien haben unstreitig am 24. August 2018 einen Pauschalreisevertrag gemäß § 651a BGB geschlossen, der mit Reisemängeln behaftet war. Die Pauschalreise ist gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB mangelbehaftet, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB mangelbehaftet, 1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht eignet, ansonsten 2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen nicht eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB schließlich auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

a) Hiernach liegt ein erster Reisemangel nach § 651i Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB in der erheblich verspätet erbrachten Flugbeförderung zum Reiseziel Rhodos. Die verzögerte Ausführung eines Fluges stellt regelhaft einen Reisemangel dar, es sei denn, es handelt sich um eine – hier nicht gegebene – Bagatellverzögerung als hinzunehmende Unannehmlichkeit (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 651i Rn. 12 m.w.N.). Nach dem geschlossenen Vertrag war als Abflugzeit unstreitig der 26. August 2018 um 15:15 Uhr ab dem Flughafen Bremen vereinbart. Tatsächlich fand der Abflug ab dem Flughafen Paderborn erst am 28. August 2019 um 21:13 Uhr statt. Die Klägerin hat in ihrer Replikschrift richtiggestellt, dass diese Zeit die Abflug- und nicht die Ankunftszeit ist. Eine andere Abflugzeit hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen und hat auch sonst nichts dagegen vorgebracht, so dass der diesbezügliche klägerische Vortrag als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn man den vertraglichen Vorbehalt berücksichtigt, wonach die angegebenen Flugzeiten nur die „voraussichtlichen“ sind, ist in Anbetracht der genannten Flugzeiten der Verzögerungszeitraum derart groß, dass er weder von dem Vorbehalt erfasst wird noch als „angemessene“ Verspätung im Sinne von § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB angesehen werden kann.

b) Ein weiterer Reisemangel nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB besteht in der unstreitigen Nichtstellung eines Zimmers mit Meerblick in der Nacht vom 29. August 2019. Vertraglich hatten die Parteien unstreitig die Stellung eines Zimmers der Kategorie „Meerblick Typ 1“ vereinbart. Das zunächst gestellte Zimmer wies einen Meerblick aber nicht auf, sondern bot nach dem unwidersprochenen Klagevortrag allein einen Blick auf den anliegenden Tennisplatz. Zudem handelte es sich unstreitig um kein renoviertes Zimmer, obgleich die Beklagte die Unterkunft dahingehend ausgelobt hatte, dass das gebuchte Hotel im Jahr 2018 einer Komplettrenovierung unterzogen worden war. Diese Angabe ist gemäß § 651d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 1 lit. e) EGBGB Vertragsinhalt geworden im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Beschaffenheit des gestellten Zimmers wich aber von den beiden Beschaffenheitsvereinbarungen aber ab. Daran ändert nichts und steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Nachtzeit den Meerblick ohnehin nicht hätte genießen können und während des Schlafs sich ein unrenovierter Zustand auch spürbar auswirkt. Da die Minderung der Wiederherstellung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses dient und die Klägerin für beide Leistungsmerkmale anteilig einen Reisepreis bezahlt hat, ist bei Leistungsdefizit ihr der entsprechende Teil zurückzugewähren.

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2. Die beiden genannten Reisemängel führen zu einer Minderung von insgesamt € 473,48.

Gemäß § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, was, soweit erforderlich, gemäß § 651m Abs. 1 Satz 2 durch Schätzung zu ermitteln ist.

a) Demnach schätzt das Gericht die durch die Flugverspätung eingetretene Nutzungsbeeinträchtigung der Pauschalreise mit € 452,20.

aa) Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum zu dem bis zum 31. Juli 2018 geltenden alten Reiserecht wurde die Reisepreisminderung bei Flugverspätungen im Grundsatz nach Abzug einer Toleranzgröße von vier Stunden mit 5 % je weiterer Verspätungsstunde in Bezug auf den Tagesreisepreis, maximal aber 20 % des Gesamtreisepreises berechnet (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.05.2007, 2-24 S 181/06, Rn. 37 – juris; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 9 Rn. 11 f.).

An dieser angemessenen Bemessungsmethode ist im Prinzip auch für das neue Pauschalreiserecht festzuhalten (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rn. 20), wobei das Gericht die Bagatellschwelle jedoch nicht bei vier Stunden, sondern bei drei Stunden ansiedelt. Dies entspricht in Wertungskonsistenz der sog. großen Ankunftsverspätung nach der FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004, die ebenfalls bei einer Verspätung ab drei Stunden angenommen wird und Ausgleichsansprüche auslöst (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 – Sturgeon / Condor). Diese Wertung ist auf das Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB, das auf die europäische Pauschalreisenrichtlinie (EU) 2015/2302 zurückgeht, zu übertragen. Von einer Unannehmlichkeit im Sinne des Pauschalreiserechts kann daher nur bei Verspätungen bis 3 Stunden gesprochen werden (aA Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rn. 20; Sorge in: BeckOGK, Stand 01.05.2019, § 651i Rn. 180). Dem steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB ausdrücklich auf die Rechtsprechung zu Flugverspätungen bis 4 Stunden als Unannehmlichkeit rekurriert hat (BT-Drs. 18/10822, S. 79). Damit ist die bisherige Vier-Stunden-Grenze nicht gesetzgeberisch für das neue Pauschalreiserecht bestätigt oder gar verbindlich festgelegt worden (wohl aA Sorge in: BeckOGK, Stand 01.05.2019, § 651i Rn. 183). Wie der nachfolgende Satz in der Gesetzesbegründung erkennen lässt („Satz 3 stellt insoweit durch das Kriterium der Unangemessenheit in Zusammenhang mit verspäteten Leistungen für den Rechtsanwender klar, dass – wie im Übrigen auch – eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters bei Vorliegen einer bloßen Unannehmlichkeit nicht besteht, da es schlicht an einem Reisemangel fehlt.“), diente das Zitieren dieser Rechtsprechung dem Gesetzgeber vielmehr (nur) zu der Erläuterung, dass auch bei der zeitlich verzögerten Erbringung von Reiseleistungen die Reisemängel im Sinne des neu geschaffenen § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB von der bloßen Unannehmlichkeit abzugrenzen sind. Einfallstor im Gesetzeswortlaut für diese Abgrenzungsprüfung ist insoweit das Adjektiv „unangemessen“ (vgl. Sorge in: BeckOGK, Stand 01.05.2019, § 651i Rn. 183).

Da die Minderungsbemessung nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB reine Rechtsanwendung ist (vgl. Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 21 Rn. 25; zum Mietrecht vgl. Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017, § 536 239), steht der vom Gericht angelegten Betrachtungsweise schließlich (bis zu der durch § 308 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenze des ne ultra petita) nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitfall selbst noch von einer geltenden Vier-Stunden-Bagatellgrenze ausgegangen ist und dies ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat.

bb) Im Streitfall ist mit den vorbeschriebenen Grundsätzen indes insoweit zu brechen, als für die ersten beiden Reisetage des 26. und 27. August 2018, die komplett von der Flugverzögerung betroffen waren, keine Stundenbetrachtung anzulegen, sondern schlicht der gesamte Tagesreisepreis als Minderungsbetrag anzusetzen ist. Der Tagesreisepreis berechnet sie wie folgt: Für den Reisezeitraum 26. August 2018 bis 9. September 2018 ergeben sich nominell 15 Reisetage. Zwar stellen An- und Abreisetage „Rumpftage“ dar. Da auf sie mit den jeweiligen Flügen aber wesentliche Reiseleistungen erbracht werden, sind sie voll zu berücksichtigen (vgl. LG Köln, Urt. v. 06.06.2001, 10 S 85/11, Rn. 20 – juris). Der Reisepreis beträgt unstreitig € 3.192,-. Die hierneben angefallenen Sitzplatzreservierungskosten für den Rückflug in Höhe von € 26,- sind als Nebenleistung nicht in die Minderungsbasis mit einzubeziehen (vgl. nur Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 21 Rn. 23). Es ergibt sich damit ein Tagesreisepreis von € 212,80 (= € 3.192,- : 15 Tage). Für die ersten beiden Tage beträgt die Minderung damit € 425,60.

Wegen der weiteren Ankunftsverspätung, die unstreitig insgesamt 53,5 Stunden betragen hat, sind für den 26. August 2018 nach Abzug von drei Stunden als bloße Unannehmlichkeit noch 1 Stunde 20 Minuten anzusetzen. Für den 29. August 2018 sind 1 Stunde 10 Minuten anzusetzen. Bei addiert 2,5 Stunden ergibt sich der weitere Minderungsbetrag von € 26,60 (= 2,5 x 5 % von € 212,80 Tagesreisepreis).

Für die Flugverzögerung ergibt sich folglich in Summe der Minderungsbetrag von € 452,20 (= € 425,60 + € 26,60).

b) Hinsichtlich des mangelhaften ersten Zimmers schätzt das Gericht die Minderung mit € 21,28, was einer Minderungsquote von 10 % des Tagesreisepreises entspricht. Dies hält sich im Rahmen dessen, was für einen fehlenden Meerblick oder fehlenden Balkon (vgl. dazu Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rn. 85 m.w.N.: 5 bis 10 % Minderungsquote) und einer fehlenden Renovierung als Zimmerausstattungsmerkmal (vgl. Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, Anhang zu § 21 Rn. 72 m.w.N.: 3 bis 10 % Minderungsquote) in Rechtsprechung und Schrifttum angesetzt wird. Insoweit würde sich rechnerisch zwar eine Minderungsquote von bis zu 20 % ergeben können. Hier ist jedoch zu sehen, dass der Klägerin bereits im Laufe des 29. August 2019 ein vertragsgemäßes Zimmer gestellt wurde. Wegen dieser beschränkten Dauer der zimmerbezogenen Mängel ist es nur gerechtfertigt, für die Minderung einen halben Tag anzusetzen, was zu einer Halbierung der Minderungsquote führt und der realen Nutzungsbeeinträchtigung entspricht.

3. Der klägerische Erstattungsanspruch ist schließlich nicht nach § 651o Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Nach § 651o Abs. 1 BGB hat der Reisende dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Nach § 651o Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Reisende nicht berechtigt, die Minderungsrechte nach § 651m BGB geltend zu machen, soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 651o Rn. 5) hat schon keine ursächliche Abhilfeverteilung aufgezeigt. Davon abgesehen hat die Klägerin die Beklagte über die Flugverspätung unstreitig am 26. August 2018 um 16:53 Uhr und damit unverzüglich per Mobiltelefon-App der Beklagten informiert; da die Beklagte sich um eine anderweitige Beförderung gekümmert hat, muss ihr der Mangel aber ohnehin bekannt gewesen sein. Auch hinsichtlich des mangelhaften Zimmers ist ein schuldhaftes Unterlassen der Anzeigenerstattung nicht zu erkennen. Unstreitig war die örtliche Reiseleiterin im Zeitpunkt der Stellung des Zimmers, also um 1 Uhr nachts, nicht erreichbar. Selbst wenn sie erreichbar gewesen wäre, hätte eine Anzeige nicht umgehend zur Nachtzeit erfolgen müssen. Eine Anzeige im Laufe des Tages, wie hier geschehen, lässt ein schuldhaftes Zögern nicht erkennen.

II. Die Klägerin hat aus eigenem und unstreitig wirksam abgetretenen Recht ihres … gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651n Abs. 1 und Abs. 2, 651i Abs. 2, 651a BGB in Höhe von € 446,88; die weiter gehende Klage ist unbegründet.

Der Reisende kann gemäß § 651n Abs. 1 BGB unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 1. ist vom Reisenden verschuldet, 2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder 3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

1. Die Voraussetzungen des § 651n Abs. 1 BGB liegen vor. Die streitbefangene Reise war, wie oben ausgeführt, mangelbehaftet. Zu den im Gesetz genannten Entlastungstatbeständen hat die Beklagte nichts vorgetragen.

2. Die Reise war auch erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 651n Abs. 2 BGB.

a) Für die Frage, ob eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Pauschalreise vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung anzulegen und nicht auf einzelne beeinträchtigte Reisetage abzustellen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung muss sich bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Reise insgesamt und damit die geschuldete Gesamtleistung des Reiseveranstalters erheblich beeinträchtigt worden ist (vgl. zu § 651f Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 21.11.2017, X ZR 111/16, Rn. 17 – juris). Der Urlaub muss ganz oder teilweise als vertan erscheinen. Ist die Beeinträchtigung von vorübergehender Natur und führt sie, wenn man die gesamte Reise betrachtet, nur zu einer verhältnismäßig geringen Minderungsquote, kann gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung der (gesamten) Reise vorliegen, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an den betroffenen einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2017, X ZR 111/16, Rn. 18 – juris).

b) Nach diesem Rechtsmaßstab ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Streitfall gegeben. Zwar waren die Verzögerung des Hinfluges und auch die Stellung des ersten vertragswidrigen Zimmers zwei Mängel von beschränkter Dauer. Doch schon bei rein quantitativer Gegenüberstellung von nominell elf mangelfreien Reisetagen gegenüber vier mangelbehafteten ergibt sich, dass bei Tagesbetrachtung immerhin 1/4 der Reisezeit betroffen war. In qualitativer Hinsicht wiegt dabei besonders schwer, dass die Tage des 27. und 28. August 2018 (zweiter und dritter Reisetag) für die Klägerin und … vollständig verlorengingen, weil sie ihre Zeit damit verbrachten, in Hotels in der Region Paderborn bis zum Ersatzflug auszuharren, anstatt sich auf Rhodos im Rahmen ihres offensichtlichen Sommerurlaubs zu erholen. Für den Reisetag des 29. August 2018 ist auch zu sehen, dass wegen der späten Ankunft am Urlaubsort die Nachtruhe der Klägerin und … gestört war.

c) Als Rechtsfolge hat die Beklagte der Klägerin und … eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu zahlen, die das Gericht mit insgesamt € 446,88 bestimmt.

Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der alle zur Bemessung geeigneten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 26 u. 31 – juris). Hiervon ausgehend knüpft das Gericht in ständiger Abteilungsrechtsprechung in erster Linie an den vereinbarten Reisepreis an. Die Eignung des Reisepreises als Bemessungsmaßstab ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. zu § 651f Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 29 – juris). Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers der Vorgängerregelung in § 651f Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Durch die Novellierung des Reiserechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 sollten sich mit § 651n Abs. 1 BGB insoweit keine inhaltlichen Unterschiede ergeben (vgl. BT-Drs. 18/10822, S. 85). Das Einkommen des Reisenden ist demgegenüber kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 28 – juris); auf den diesbezüglichen üppigen Vortrag der Klägerin kommt es daher nicht an.

Wird die Reise wegen Vereitelung (§ 651n Abs. 2 Alt. 1 BGB) gar nicht angetreten, setzt das erkennende Gericht für gewöhnlich 50 % des Reisepreises als Entschädigungsbetrag an, wie es durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gebilligt wird (vgl. zu § 651f Abs. 2 Alt. 1 BGB a.F. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 31 – juris). Wird die Reise durchgeführt, ist sie aber so schwer beeinträchtigt (§ 651n Abs. 2 Alt. 2 BGB), dass, verglichen mit dem Ausbleiben der Reise, die mit den Beeinträchtigungen verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erfordern, so kann die Entschädigung auch höher ausfallen (vgl. BGH, aaO). Letzteres ist hier – entgegen der Bewertung der Beklagten – der Fall.

Bereits aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag ergibt sich, dass die Klägerin und … zwei Tage lang unfreiwillig in gleich mehreren Hotels im Raum Paderborn ausharren mussten. Sie verbrachten ihre Zeit damit, auf den Ersatzflug zu warten. Mit dem gebuchten Erholungsurlaub in Griechenland hatte dies nichts gemein. Sie hatten auch nicht den anzunehmenden Komfort, den ihr eigenes zu Hause ihnen geboten hätte. Wegen der erheblichen Schlechtleistung waren die Klägerin und … durch den Reiseantritt in den Belastungen folglich schlechter gestellt als sie gestanden hätten, wenn der Hinflug direkt auf den späten Abend des 28. August 2018 verschoben worden wäre und sie zunächst noch zu Hause hätten verbleiben können.

Für die Tage des 27. und 28. August 2018 setzt das Gericht daher jeweils 75 % des Tagesreisepreises an, mithin € 159,60. Den Ansatz von 100 % des Tagesreisepreises hält das Gericht für unangemessen. Zwar wird vertreten, dass für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen ist, so dass der anteilige Reispreis quasi noch einmal als Entschädigungsbetrag verlangt werden kann (vgl. Geib in: BeckOK, Stand 01.05.2019, § 651n Rn. 23). In dieser Pauschalität vermag sich das Gericht dem aber nicht anzuschließen. Die Einzelfallumstände müssen beachtet werden. Vorliegend haben die Klägerin und … in den besagten Tagen mit Sicherheit keinen Sommerurlaub mit Sonne und Strand entsprechend ihren Vorstellungen verleben können. Das, wofür sie bezahlt haben, haben sie nicht bekommen, weshalb eine 100%ige Minderung des Reisepreises für diese beiden Tage eingetreten ist. Dass sie in den Ersatzhotels in Paderborn aber überhaupt keine ruhige Stunde zur Erholung gehabt hätten, ist indes nicht vorgetragen und lebensnah auch nicht anzunehmen. Selbst beim nervenzehrenden Warten auf den Ersatzflug hat beispielhaft, schon allein zum Zeitvertreib, ein Buch zur Lektüre in die Hand genommen werden können, wie man es auch sonst im Urlaub zu pflegen tut. Auch dies wäre Abwechslung gegenüber dem Berufsalltag. Die Urlaubzeit der Klägerin und … war zu weiten Teilen, aber doch nicht restlos nutzlos aufgewendet.

Für den 29. August 2019 setzt das Gericht 30 % des Tagesreisepreises an, also zu je € 63,84. Maßgeblich ist insofern die gestörte Nachtruhe als Nachwirkung der Flugverzögerung. Im Übrigen hat dieser Urlaubstag dann aber, nach unproblematisch erfolgten Zimmerwechsel, wie erhofft verlebt werden können. Der nur minder betroffenen Tag des 26. August 2018 fällt demgegenüber nicht weiter ins Gewicht.

Der Beklagten günstige Umstände, die in die Bemessung der Entscheidung mit einzufließen hätten (vgl. AG Hannover, Urt. v. 05.01.2018, 410 C 2011/17, Rn. 49 ff. – juris), hat sie nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen Vortrag zu den Gründen der sehr langen Flugverzögerung.

Für die Klägerin und ihren Ehemann ergibt sich damit ein Entschädigungsbetrag von jeweils € 223,44, in Summe € 446,88.

III. Der klägerische Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Einen weitergehenden Anspruch auf Verzugszinsen aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bereits seit dem 5. Oktober 2019 hat die Klägerin nicht. Die vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnungen vom 20. September und 9. Oktober 2018 haben die Beklagte nicht wirksam in Schuldnerverzug versetzt, weil die Anspruchsstellung der Klägerin mit € 1.208,47 nicht nur geringfügig übersetzt war (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 286 Rn. 20). Zudem war die Klägerin im Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung gar nicht aktivlegitimiert, Ansprüche ihres … mit zu verfolgen. Seine Forderungsabtretung erfolgt erst Ende November 2018.

IV. Die Zahlungsverpflichtung ist nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auszusprechen, wobei dies seinen Grund nicht im materiellen Recht, sondern im von vornherein derart beschränkt gestelltem Klagantrag hat, über den das Gericht nicht befugt ist hinauszugehen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

V. Die Kostenentscheidung folgt nach dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Beachtung der sog. Mehrkostenmethode. Die Kostenquote der Klägerin ist dadurch erhöht, dass sie zunächst den Ersatz von Verdienstausfallschäden eingeklagt und nachfolgend mit ihrer Replikschrift unter konkludenter Zurücknahme dieses Streitgegenstandes (§ 269 Abs. 1 ZPO) stattdessen Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit als neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt hat (§§ 260, 263, 267 ZPO). Da die Ansprüche auf Unterschiedliches gerichtet sind (einerseits materieller Schadensersatz, andererseits immaterieller Schadensersatz) liegt keine Streitgegenstandsidentität vor. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, ist die ursprüngliche Klage auch nicht dahin auszulegen, dass von Anfang an nur eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eingeklagt wurde. Zwar erlauben allein die Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen keinen Schluss dahingehend, dass Verdienstausfallschaden eingeklagt worden ist. Es handelt sich hierbei zwar nicht um den rechtlich richtigen, aber doch einen denkbaren Bemessungsweg der Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB. Die Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen enden in der Klageschrift jedoch mit dem Satz „Der Klägerin und … ist somit ein Verdienstausfallschaden i. H. v. insges. 583,82 € entstanden“. Dies lässt nur die Auslegung zu, dass Gegenstand der ursprünglichen Klage ein materieller Schadensersatzanspruch war. Der Streitwert der Klage ist damit über die gestellten Anträge hinaus um € 583,82 erhöht und wegen § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin als Unterliegensanteil zuzurechnen. Eines Kostenantrags der Beklagten nach § 269 Abs. 4 ZPO bedurfte es wegen der einheitlich zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht.

V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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