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Reiseveranstalterhaftung – Reisepreisminderung und Schadensersatz vertane Urlaubszeit

OLG Celle – Az.: 11 U 132/19 – Beschluss vom 24.10.2019

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend.

Die Kläger buchten bei der Beklagten am 15. Juni 2018 eine 14-tägige Pauschal-Flugreise nach Gran Canaria für den Zeitraum 12. bis 26. August 2018. Vorgesehen war die Unterbringung im Hotel „S. P. B.“, zum Preis von 6.688 €. Noch vor Reiseantritt erhielten die Kläger ein auf den 28. Juni 2018 datiertes Schreiben der Beklagten (Anlage K2), das auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„… Aus Ihrem Ferienort haben wir die Information erhalten, dass neben dem Hotel S. P. B. Bauarbeiten durchgeführt werden.

Unser Ziel ist es, sie rundum gut zu informieren:

  • das Nachbarhotel R. P. wird komplett renoviert.
  • bis voraussichtlich 15.08.2018 werden noch Außenarbeiten durchgeführt und dann beginnen die Innenarbeiten.
  • gearbeitet wird montags bis samstags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr und sonntags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Es ist nicht auszuschließen, dass die unterschiedlichen Arbeiten zeitweise Lärm verursachen. Wir bedauern das sehr und bitten um Entschuldigung.

Als kleinen Ausgleich bietet das S. P. B. allen Gästen, die zwischen dem 14.07. und 15.08.2018 im Hotel sind, einen Betrag in Höhe von 7,50 € pro Person und Tag an, der automatisch dem Gästekonto gutgeschrieben wird.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie Ihre Buchung gebührenfrei ändern? Unsere Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Reisebüro F. K. GmbH sind für Sie da.

…“

Die Kläger traten in der Folgezeit die Reise an. Mit der vorliegenden Klage machen sie geltend, dass sich auf dem benachbarten Hotelgelände eine Großbaustelle mit erheblichen Lärmemissionen befunden habe. Gestützt hierauf machen sie eine 50-prozentige Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises geltend, insgesamt 6.688 €.

Reiseveranstalterhaftung - Reisepreisminderung und Schadensersatz vertane Urlaubszeit
(Symbolfoto: goffkein.pro/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vortrag der Kläger zu den behaupteten Reisemängeln sei unschlüssig. Namentlich fehle es an Vortrag zu den Tatsachen in Bezug auf Reisemängel, also die tatsächlichen Zustände vor Ort. Diese müssten so konkret vorgetragen werden, dass sich das Gericht selbst aufgrund ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen einen umfassenden Eindruck von den behaupteten Reisemängeln machen könne, um beurteilen zu können, ob ein minderungsrelevanter Mangel oder lediglich eine Unannehmlichkeit vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass nach seinem derzeitigen Beratungsstand die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffern 1 bis 3 Erfolg haben wird (ggf. allerdings nicht in Höhe eines Teilbetrages i. H. v. 210 €, vgl. nachfolgend Ziffer 2 f), nicht hingegen in Bezug auf den Berufungsantrag zu Ziff. 4.

1. Die Kläger haben die streitgegenständliche Reise am 15. Juni 2018 gebucht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien finden demgemäß noch die Vorschriften des Reisevertragsrechts in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 42 EGBGB (nachfolgend: BGB a. F.).

2. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts besteht der mit der Klage verfolgte Minderungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.

a) Wird der Reisende durch Baulärm (Baustelle neben dem Hotel, Ruhestörungen von Umbauten im Hotel o. ä.) in seinem Urlaubsgenuss gestört, so liegt ein gravierender Reisemangel vor, der sogar zur vollen Rückerstattung des Reisepreises führen kann (vgl. Staudinger/Staudinger, BGB (2016), § 651 c Rn. 82). Der Reiseveranstalter ist insoweit auch verantwortlich für Lärm, der von der Nachbarschaft ausgeht (vgl. z. B. Staudinger, a. a. O.; Steinrötter in juris PK-BGB, 8. Aufl., § 651 c Rn. 74; LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 1986 – 22 S 104/86, juris Rn. 25).

b) Die Kläger haben auf Seite 3 f. der Klageschrift Folgendes vorgetragen:

„Während des gesamten Urlaubs der Kläger wurde im Außenbereich der benachbarten Hotelanlage „R. P.“ mit schwerem Gerät gearbeitet. Die Arbeiten begannen morgens um 7:00 Uhr und dauerten bis in die Dunkelheit an. Wie von der Beklagten angekündigt, wurde auch samstags und sonntags gearbeitet. Bei den Arbeiten kamen ganztags schwere Baumaschinen wie mobile Kähne und Gabelstapler zum Einsatz. Des Weiteren setzten die auf der Baustelle über 100 eingesetzten Arbeiter, Kompressoren, höllischen Lärm verursachende Maschinen zur Metallbearbeitung sowie Trennschleifer etc. ein. Die Baustelle befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Poolbereichs und lediglich 80 m vom Zimmer der Kläger entfernt. Der permanente, ohrenbetäubende Baulärm war nicht nur im Zimmer der Kläger, sondern auch in der gesamten Hotelanlage, auch in allen Innenräumen, deutlich zu vernehmen. Durch die Bauarbeiten war somit nicht nur die Nachtruhe der Kläger stark eingeschränkt. Ein Ausschlafen war nicht möglich. Mit Beginn der Bauarbeiten um 7:00 Uhr war die Nachtruhe beendet. Tagsüber war der Aufenthalt im Außenbereich der Hotelanlage schlicht unzumutbar. Die Kläger mussten ihren Urlaub tagsüber außerhalb der gebuchten Hotelanlage verbringen. Dies war bei der Buchung so nicht vorgesehen.“

Dieses Vorbringen der Kläger ist erstinstanzlich weitestgehend unstreitig geblieben, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 9. Januar 2019 lediglich bestritten, dass es „100 Bauarbeiter“ gegeben habe, in Abrede genommen hat die Beklagte ferner das Vorliegen eines „höllischen Lärms“. Insoweit entspricht das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der von den Klägern behaupteten Anzahl der eingesetzten Bauarbeiter nicht den Grundsätzen des sogenannten „substantiierten Bestreitens“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, juris Rn. 11, 12). Die Beklagte wäre vielmehr gem. § 138 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen, sich bei ihren (damaligen) Leistungserbringern vor Ort, wie insbesondere ihrer Reiseleitung sowie dem Hotelinhaber, über die relevanten Vorgänge zu informieren und hiernach konkret vorzutragen, von welcher Anzahl von Bauarbeitern auf der Baustelle sie (zumindest ungefähr) ausgeht, wenn es denn nicht, wie von den Klägern behauptet, 100 gewesen sein sollen.

Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Denn selbst wenn man die beiden vorstehend genannten Aspekte („100 Bauarbeiter“ und „höllischer Lärm“) außen vor lässt, ergibt sich ein Gesamtbild, nach dessen Maßgabe es für den Senat nicht zweifelhaft ist, dass die Urlaubsfreude der Kläger durch den Baulärm jedenfalls in einem derartigen Maße gestört worden ist, dass zumindest die mit der Klage geltend gemachte Minderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt ist. Ob hier nicht sogar eine noch höhere Minderung hätte in Betracht kommen können, bedarf im Hinblick auf die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO keiner Entscheidung.

Angesichts dessen, dass – wie ausgeführt – bereits der unstreitige schriftsätzliche Vortrag der Parteien ausreichend ist, die Klageforderung zu stützen, kommt es auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlagenkonvolut K 3) nicht an. Anmerken möchte der Senat aber dennoch, dass sich für ihn aus diesen Lichtbildern unzweideutig ergibt, dass sich auf dem Nachbargrundstück des streitgegenständlichen Hotels eine Großbaustelle befunden hat.

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 7. Oktober 2019 ihr vorgenanntes erstinstanzliches Bestreiten erweitert auf die Aspekte „Kompressoren“, „Maschinen zur Metallbearbeitung“, „Trennschleifer“ und „Arbeiter haben Lärm verursacht“, ist dieses zweitinstanzliche Verteidigungsvorbringen aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, da Zulassungsgründe i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind. Ob nicht zumindest das letztgenannte Bestreiten, also, dass die Arbeiten auf der Baustelle überhaupt Lärm verursacht haben, gerade auch angesichts des eigenen Schreibens vom 28. Juni 2018 (Anl. K 2) nicht schon wegen Verstoßes gegen das Wahrheitsgebot des § 138 Abs. 1 ZPO prozessual unbeachtlich ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 7), kann im Hinblick auf die vorstehend gemachten Ausführungen dahinstehen.

Mangels Zulassungsgründen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ebenfalls prozessual nicht zu berücksichtigen ist das Vorbringen der Beklagten unter Ziffer 5 in dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, mit dem in Abrede genommen werden soll, dass Lärm von der Baustelle im Bereich der streitgegenständlichen Hotelanlage zu vernehmen gewesen sei.

c) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2018 (Anl. K 2) für die Frage der Mangelhaftigkeit der Reise eine rechtliche Relevanz zukommt.

aa) Allerdings weist die Beklagte als solches zutreffend auf die Kommentierung bei Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., Anhang zu § 21 Rn. 17 hin, wo ausgeführt wird: „Ortsüblichkeiten bei Baulärm wurden in folgenden Fällen bejaht: Baustelle am Strand, wenn vor Reisebeginn darauf hingewiesen wurde und eine Möglichkeit der Umbuchung bestand“. Diese Fundstelle bezieht sich ihrerseits auf die Entscheidung des AG München vom 24. November 2015 (159 C 9571/15, juris Rn. 28), wo es auszugsweise heißt: „Der Reiseveranstalter muss der Mitteilungspflicht spätestens vor Reisebeginn genügen und dem Kunden die Möglichkeit der Umbuchung einräumen (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651 c, Rn. 12 m. w. N.). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Es gibt keine Vorschrift, die gebietet, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen“. In der hier in Bezug genommenen Fundstelle bei – in der aktuellen Auflage – Staudinger/Staudinger, BGB (2016), § 651 c Rn. 12 heißt es insoweit: „Er (= der Reiseveranstalter) hat auf vorhandene Lärmquellen, insbesondere Straßenverkehr und Baustellen hinzuweisen. Dieser Mitteilungspflicht muss er spätestens vor Reisebeginn genügen und dem Kunden die Möglichkeit der Umbuchung einräumen“.

bb) Dieser – mit Ausnahme der Entscheidung des AG München jeweils nicht näher begründeten – Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

(1) Anders als das AG München argumentiert, meint der Senat, dass es im Gegenteil für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die es einem Reiseveranstalter generell erlaubt, nach Vertragsschluss einseitig den Inhalt des geschlossenen Reisevertrages abzuändern. Vielmehr hat der Reiseveranstalter die Reise grundsätzlich so durchzuführen, wie sie vereinbart ist, er ist mithin an die vertraglich zugesagten einzelnen Reiseleistungen und ihre Ausgestaltung gebunden, soweit sie vertraglich festgelegt sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – X ZR 44/17, juris 11). Lediglich die Vorschrift des § 651 a Abs. 5 BGB a. F. hat zum Regelungsinhalt, dass im Einzelfall Änderungen der Reiseleistungen möglich sind.

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Nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes findet diese Vorschrift vorliegend allerdings schon deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte nicht geltend macht, dass sie sich bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer Leistungsänderung im Sinne von § 651 a Abs. 5 BGB a. F. vorbehalten hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12). Wäre dies anders, hätte gegebenenfalls geprüft werden müssen, ob eine derartige Klausel (soweit es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handeln würde) der Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB standhält (vgl. dazu BGH, a. a. O.; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5 Rn. 162).

Auf Vorgenanntes kommt es hier allerdings nicht an. Denn auch dann, wenn die Beklagte sich bei Vertragsschluss – wirksam – eine Leistungsänderung vorbehalten haben sollte, entspricht es der – aus Sicht des Senats zutreffenden – Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass erhebliche Änderungen wesentlicher Leistungen einen Reisemangel darstellen und dem Reisenden zusätzlich zu den Rechten aus § 651 a Abs. 5 BGB a. F. die Gewährleistungsrechte der §§ 651 c, d, e und f BGB a. F. ermöglichen (vgl. Führich, a. a. O., § 5 Rn. 161 m. w. N.).

So liegt es hier. Der Reiseveranstalter ist gemäß § 651 c Abs. 1 BGB a. F. verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – X ZR 166/18, juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist festzustellen, dass die Parteien bei Vertragsschluss (stillschweigend) davon ausgegangen sind, dass die Kläger auf dem streitgegenständlichen Hotelgelände nicht mit (Bau-) Lärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende an seinem Urlaubsort vernünftigerweise rechnen muss. In Bezug auf diese von ihr versprochene Leistung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2018 (Anlage K 2) eine Änderung im Sinne von § 651 a Abs. 5 BGB a. F. vorzunehmen versucht, wobei diese Änderung aber als „erheblich“ im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen zu bewerten ist. Denn das Vorhandensein einer Großbaustelle auf dem Nachbargrundstück des gebuchten Hotels mit den akustischen Auswirkungen, die die Kläger – wie ausgeführt: erstinstanzlich unbestritten – auf Seite 3 ihrer Klageschrift beschrieben haben, weicht deutlich von dem (Geräusch-)Szenario ab, das ein Reisender im Rahmen seines Urlaubs im Regelfall vernünftigerweise in Betracht zu ziehen hat.

(2) Die Kläger haben dadurch, dass sie in Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 28. Juni 2018 die Reise angetreten haben, sich auch nicht stillschweigend mit einer Vertragsänderung dahingehend einverstanden erklärt, dass akustische Belästigungen, wie sie in jenem Schreiben dargestellt werden, vertragsgemäß sind. Denn der Reiseveranstalter, der zeitlich nach Abschluss des Reisevertrages einseitig seinen Vertragspartner darauf hinweist, dass er beabsichtige, die von ihm geschuldeten Leistungen nicht so zu erbringen, wie vertraglich vereinbart, kann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Regelfall nicht davon ausgehen, dass sein Vertragspartner, der die Reise antritt, ohne sich ausdrücklich mit den angekündigten Abweichungen vom Vertrag auseinanderzusetzen, mit verminderten Reiseleistungen einverstanden ist (vgl. Tempel, RRa, 1999, 107, 110; LG Frankfurt, NJW-RR 1987, 747; im Ergebnis ebenso, wobei in der Begründung mehr auf den – einzelfallspezifischen – Aspekt der „Kurzfristigkeit“ abgestellt wird: Staudinger/Staudinger, BGB (2011), § 651 a, Rn. 202; AG Kleve, RRa 1999, 75; für eine spezielle Einzelfallkonstellation auch LG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 1982 – 2/24 S 156/82, juris Rn. 41; tendenziell offener für die Annahme einer konkludenten Annahme des Änderungsangebotes im Einzelfall: MünchKommBGB /Tonner, 7. Aufl., § 651 a, Rn. 125; Erman/Schmid, BGB, 15. Aufl., § 651 a, Rn. 49; anderer Auffassung („analoge Anwendung von § 640 Abs. 2 BGB“): AG Emden, RRa 1996, 154).

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Seite 4 oben ihres Schriftsatzes vom 7. Oktober 2019, Bl. 69 d. A.) kommt es schließlich auch nicht in Betracht, unter Berufung auf das vorgerichtliche Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2018 den seitens der Kläger geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen die Vorschrift des § 242 BGB entgegenzuhalten.

Wie noch nachstehend unter Gliederungspunkt e) ausgeführt werden wird, eröffnet das Gesetz dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit, im Falle der Mangelhaftigkeit der Unterkunft eine für den Reisenden zumutbare Abhilfe zu leisten. Diese führt im Ergebnis zur zwar modifizierten, aber trotzdem wirksamen Erfüllung des Reisevertrags (vgl. Führich, a. a. O., § 7 Rn. 142 m. w. N.). Aus Sicht des Senats ist – mindestens – in Erwägung zu ziehen, ob eine solche Abhilfe vom Reiseveranstalter auch schon vor Reiseantritt erfolgen kann. Das kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2018 kein konkretes Abhilfeangebot (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen nachfolgend e)) gemacht, sondern den Klägern lediglich vorgeschlagen, ihre Buchung gebührenfrei zu ändern und sie insoweit an deren Reisebüro verwiesen.

d) Dem Anspruch stehen die Regelungen des §§ 651 d Abs. 2 BGB a. F. und § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. nicht entgegen. Das macht auch die Beklagte nicht geltend.

e) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es den Klägern auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf den Reisemangel zu berufen, weil sie diesen vor Ort eine zumutbare Abhilfe angeboten habe. Ein rechtlich beachtliches Abhilfeangebot hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt.

aa) Der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf das Vorbringen unter Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 9. Januar 2019 (Bl. 20 d. A.). Die Kläger haben dieses Vorbringen in Abrede genommen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 5. Februar 2019, Bl. 29 d. A.). In der Berufungsinstanz trägt die Beklagte diesbezüglich – geringfügig – ergänzend vor (Ziffer 6 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2019, Bl. 69 d. A.).

bb) Der vorgenannte Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, ob die Beklagte – ihrer Behauptung nach – den Klägern ein rechtlich beachtliches Abhilfeangebot gemacht hat.

(1) Auszugehen ist zunächst davon, dass der Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat. Mit einer Ersatzunterkunft fehlt im Regelfall eine zugesicherte Eigenschaft (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16, juris Rn. 9 f.; Führich, a. a. O., § 7 Rn. 147). Dennoch eröffnet das Gesetz dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit, im Falle der Mangelhaftigkeit der Unterkunft eine für den Reisenden zumutbare Abhilfe zu leisten. Diese führt im Ergebnis zur zwar modifizierten, aber trotzdem wirksamen Erfüllung des Reisevertrags (vgl. Führich, a. a. O., § 7 Rn. 142 m. w. N.). Eine Ersatzunterkunft ist der gebuchten Unterkunft objektiv dann zumindest gleichwertig, wenn sie nach Kategorie, Ausstattung, Lage und Standard dem gebuchten Objekt entspricht und in räumlicher Nähe liegt (Führich, a. a. O., § 7 Rn. 148 m. w. N.). Darüber hinaus ist allerdings entscheidend, was aus der Sicht des Reisenden für die Reise wesentlich war (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03, juris Rn. 21). Lediglich kleinere Abweichungen hat der Reisende als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.

(2) Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit trifft den Reiseveranstalter. Im Falle der Ersatzunterbringung stellt die Frage der Gleichwertigkeit der Hotels nämlich lediglich einen Gesichtspunkt im Rahmen des Einwands einer unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung muss der Einwendende darlegen (und beweisen). Grundsätzlich obliegt es deshalb nicht dem Reisenden, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzangebots vorzutragen, sondern ist es Sache des Reiseveranstalters, besondere Umstände darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, derentwegen die Ablehnung des Reisenden ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstieß. Diese Umstände müssen letztlich den Schluss rechtfertigen, dass nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiseleistungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung waren, sondern dass ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht schutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2019 – 11 U 143/18, S. 13 – nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19. November 2012 – 24 S 199/11, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 27. Juni 1996 – 6 S 86/95, juris Rn. 9).

(3) Gemessen hieran ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Weder anhand des erst- noch des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten kann beurteilt werden, ob die – angeblich – angebotene Ersatzunterkunft gleichwertig war. Die Beklagte hat zu der genauen Beschaffenheit sowohl der ursprünglichen wie auch der angeblich angebotenen neuen Unterkunft nichts Konkretes vorgetragen.

f) Dass sie den Klägern in Bezug auf die streitgegenständliche Lärmbelästigung bereits einen Nachlass in Höhe von 210 € hat zugutekommen lassen (Ziffer 7 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2019, Bl. 70 d. A.), macht die Beklagte – zumindest ausdrücklich (die Anlage K 4 lag als solche allerdings schon erstinstanzlich vor) – erstmalig in der Berufungsinstanz geltend. Ausweislich der Anlage K 4 scheint es sich bei diesem Betrag um eine Zahlung seitens des Hotels zu handeln. Ausgehend von der dortigen Formulierung „Kompensation“ dürfte davon auszugehen sein, dass diese Zahlung im Hinblick auf die vor Ort angezeigte Lärmbelästigung erfolgt ist, wie es die Beklagte bereits im Schreiben vom 28. Juni 2019 (Anlage K 2) – für die Zeit bis zum 15. August 2018 – angekündigt hatte.

Hierzu werden sich die Kläger im Folgenden zu verhalten haben. Sollte das Vorbringen der Beklagten in der Sache richtig sein, könnte ggf. in Betracht kommen, diese Zahlung von dem geforderten Minderungsbetrag in Abzug zu bringen.

3. Den Klägern dürfte auch der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB a. F. zustehen.

a) Der Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB a. F. entsteht dann, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff „erheblich beeinträchtigt“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für beide Vorschriften grundsätzlich einheitlich auszulegen. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16, juris Rn. 13). Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit „nutzlos aufgewendet“ worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH, a. a. O., juris Rn. 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint es dem Senat als nicht fraglich, dass angesichts der gravierenden Lärmbelästigungen, von denen der Senat aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien auszugehen hat, die vorgenannten Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gegeben sind und zumindest auch die von den Klägern geltend gemachte Höhe von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.

b) Dass sie die erhebliche Beeinträchtigung der Reise für die Kläger nicht zu vertreten hat, hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt geschweige denn unter Beweis gestellt.

aa) Das Verschulden des Reiseveranstalters i. S. v. § 651 f Abs. 2 BGB a. F. wird vermutet, dieser muss also darlegen und beweisen, dass er den Umstand, auf den der Mangel der Reise beruht, nicht zu vertreten hat. Der Veranstalter trägt demnach die Beweislast, dass weder ihn selbst noch einen seiner Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die gehörige Information des Kunden oder die sorgfältige Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise ein Verschuldensvorwurf in Bezug auf die aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umstände trifft (Staudinger/Staudinger, a. a. O., § 651 f Rn. 17). Zu den Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne zählen neben den eigenen Mitarbeitern des Veranstalters auch seine Leistungsträger, wie z. B. der Hotelinhaber (Staudinger/Staudinger, a. a. O., Rn. 15).

bb) Gemessen hieran erscheint es bereits als fraglich, ob die Beklagte überhaupt Darlegungen in dem vorgenannten Sinn gemacht hat. Explizit zu dem Prüfungspunkt „Fehlendes Verschulden i. S. v. § 651 f Abs. 2 BGB a. F.“ hat die Beklagte jedenfalls weder erst- noch zweitinstanzlich Vortrag gehalten.

cc) Allerdings ist als solches unstreitig, dass die streitgegenständliche Lärmbelästigung ihre Ursache in einem Nachbargrundstück des von den Klägern gebuchten Hotels hat. In einem derartigen Fall steht dem Reiseveranstalter die Option offen, darzulegen und zu beweisen, er, seine Reiseleitung und ggf. weitere relevante Erfüllungsgehilfen hätten von den Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Buchung keine Kenntnis gehabt (vgl. Staudinger/Staudinger, a. a. O., § 651 f Rn. 22; Führich, a. a. O., § 11 Rn. 20).

Insoweit ist allerdings bereits das (erstinstanzliche) Vorbringen der Beklagten unzureichend. Die Beklagte hat erstinstanzlich – in Reaktion auf das Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2019 (Bl. 28 f. d. A.) mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 (Bl. 32 d. A.) vorgetragen, dass sie im Zeitpunkt der Buchung keine Kenntnis von Bauarbeiten gehabt habe. Nicht in Abrede genommen hat die Beklagte hingegen die Behauptung der Kläger, sowohl die Reiseleitung wie auch der Hotelier hätten bereits zum Zeitpunkt der Buchung Kenntnis von den bevorstehenden Bauarbeiten gehabt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Beide vorgenannte Personen sind aber – wie vorstehend ausgeführt – Erfüllungsgehilfen der Beklagten, für deren Verhalten (das nach Maßgabe des Vorbringens der Beklagten darin zu sehen ist, dass diese ihre Kenntnis nicht an die Beklagte weitergegeben haben) sie einstandspflichtig ist.

Unabhängig davon hat die Beklagte aber auch kein Beweisangebot dafür gemacht, dass sie selbst zum Zeitpunkt der Buchung keine Kenntnis von den bevorstehenden Bauarbeiten gehabt hat.

4. Nicht schlüssig dargelegt haben die Kläger hingegen ihren Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

a) Es erscheint bereits als mindestens nicht unproblematisch, ob es vorliegend erforderlich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10, juris Rn. 34) war, die Anspruchsanmeldung gegenüber der Beklagten (vgl. Anlage K 5) durch einen Rechtsanwalt vorzunehmen.

b) Jedenfalls fehlt es an Vortrag dazu, dass die Kläger ihrem Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Einigung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erteilt haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10, juris Rn. 33). Zudem haben die Kläger nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihnen bereits eine Rechnung i. S. v. § 10 Abs. 1 RVG erteilt hat. Ferner haben die Kläger keinen Vortrag dazu gehalten, dass sie eine derartige – unterstellte – Rechnung noch nicht beglichen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 – III ZR 176/18, juris Rn. 32). Schließlich haben die Kläger nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihnen gegenüber nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und er mit ihnen auch nichts Abweichendes vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17, juris Rn. 15).

II.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Sollten die Parteien keine Rechtsfehler in den vorgenannten Ausführungen aufzeigen können, dürfte es sich zum Zwecke der Kostenermäßigung anbieten, dass die Parteien die prozessuale Erledigung dieses Rechtsstreits untereinander außergerichtlich vornehmen. In jedem Fall werden die Parteien gebeten, binnen der vorgenannten Frist mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden sind.

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