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Reiseveranstalterhaftung wegen Kreuzfahrtumbuchung und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

AG Wiesbaden, Az.: 91 C 295/14 (85), Urteil vom 07.08.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 716,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.13 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,83 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56% und die Beklagte 44% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten anlässlich des 50. Geburtstags seiner Ehefrau am 18.02.14 mindestens 1 Jahr im Voraus eine Kreuzfahrt für die Reisezeit 19.02.14 – 01.03.14 mit der Norwegian Jade für sich und seine Ehefrau zu einem Reisepreis in Höhe von 1833,00 €.

Am 16.08.13 stornierte die Beklagte die Reise, weil sie das Schiff im Rahmen der Olympischen Spiele in Sotschie weiter verchartert hatte.

Sie bot dem Kläger eine Umbuchung auf eine andere Reise aus ihrem Programm an. Dies lehnte der Kläger ab.

Die Beklagte erstattete dem Kläger die von ihm angezahlten 372,00 €, entstandene Hotelkosten in Höhe von 351,00 €, Flugkosten in Höhe von 351,80 €, 120,00 € für die Reiserücktrittsversicherung sowie 200,00 € als Entschädigung für vertane Urlaubszeit.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage weiteren Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht.

Er ist der Ansicht, dass für die vertane Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises angemessen sei.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1633,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.13 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,22 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger durch die Entschädigung in Höhe von 200,00 € sowie durch Ausstellung eines Kreuzfahrtgutscheins in Höhe von weiteren 200,00 € für eine weitere Buchung bei ihr ausreichend kompensiert sei.

Entscheidungsgründe

Reiseveranstalterhaftung wegen Kreuzfahrtumbuchung und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Symbolfoto: Von Denis Belitsky /Shutterstock.com

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus § 651 f Abs. 2 BGB eine weitere Entschädigung in Höhe von 716,50 € wegen der Absage der gebuchten Kreuzfahrt zu.

Das Gericht erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 11.01.05 (Az. X ZR 118/03) eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises als angemessen.

Bei dieser Entscheidung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Klägers war bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, dass er unstreitig die Reise anlässlich der Feier des 50. Geburtstags seiner Ehefrau mehr als 1 Jahr vor Reiseantritt buchte und hierbei nicht nur ein Kreuzfahrtschiff auswählte, das ihm bereits von einer anderen Reise bekannt war, sondern auf diesem Schiff sogar dieselbe Kabine.

Zugunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass sie die Reise sehr frühzeitig absagte mit der Folge, dass für den Kläger noch hinreichend Zeit verblieb, um sich nach einer Alternative umzusehen.

Damit steht einem vergleichsweise hohen Interesse des Klägers an gerade der gebuchten Reise eine geringfügigere Beeinträchtigung bei der Urlaubsgestaltung aufgrund der vergleichsweise frühzeitigen Absage gegenüber. Die Abwägung dieser Faktoren lässt die Beeinträchtigung des Klägers als mit dem der Entscheidung des BGH vom 11.01.05 – X ZR 118/03 – zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheinen, bei dem die Reise zwar sehr kurzfristig abgesagt wurde, besondere persönliche Interessen des Geschädigten jedoch nicht ersichtlich waren.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich als Schadensersatzanspruch. Er errechnet sich aus einer 0,65 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe eines Streitwerts von 1714,30 € (716,50 € zzgl. vorgerichtliche regulierte 997,80 €).

Die prozessualen Nebenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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