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Reisevermittler – Aufklärung über Einreise- und Durchreisebestimmungen

AG Duisburg – Az.: 73 C 3013/17 – Urteil vom 22.07.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.707,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger buchte im März 2017 bei der Beklagten drei Hin- und Rückflüge von Düsseldorf nach Orlando/USA für sich selbst, seine Ehefrau und seinen knapp 15 Jahre alten Sohn. Der Hinflug sollte am 30.07.2017 und der Rückflug am 16.08.2017 stattfinden, wobei der Rückflug nur von dem Kläger und seiner Ehefrau angetreten werden sollte, da deren Sohn für ein Jahr in Florida zu Schule gehen sollte.

Zwecks Buchung begab der Kläger sich am 22.03.2017 in die Geschäftsräume der Beklagten, wo er von der Zeugin … betreut wurde. Im Anschluss an das Beratungsgespräch druckte die Zeugin… dem Kläger verschiedene Angebote mit unterschiedlichen Flugrouten aus, die der Kläger zwecks Beratung mit seiner Ehefrau mit nach Hause nahm. Am Folgetag buchte der Kläger bei der Beklagten drei Hinflüge mit der Fluggesellschaft Air Canada von Düsseldorf nach Orlando/USA über London/UK und Toronto/Kanada und drei Rückflüge von Orlando/USA nach Düsseldorf über Montreal/Kanada und Frankfurt am Main, wobei der Rückflug es seines Sohnes noch auf einen späteren Zeitpunkt umgebucht werden sollte. Einige Wochen nach der Buchung, erhielt die Beklagte von dem Kläger Ablichtungen seiner esta-Einreisegenehmigung (Electronic System for Travel Authorization zur Einreise in die USA) sowie der Visaurkunden für seine Ehefrau und seinen Sohn.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der für zwei Ersatzrückflüge angefallenen Kosten i.H.v. 1.682,11 €, die Zahlung einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € sowie die Zahlung eines Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewandter Urlaubstage i.H.v. 648,00 € und behauptet hierzu Folgendes:

Reisevermittler - Aufklärung über Einreise- und Durchreisebestimmungen
(Symbolfoto: Iryna Kalamurza/Shutterstock.com)

Am 30.07.2017 habe er mit seiner Familie die gebuchte Flugreise in Düsseldorf angetreten. Sie seien planmäßig am Flughafen London Heathrow gelandet, um von dort aus weiter nach Toronto zu fliegen. Beim Einchecken am Gate habe jedoch das Schaltpersonal der Fluggesellschaft Air Canada ihm und seiner Familie mitgeteilt, dass offenbar alle drei Reisenden über keine eTA-Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorization zur Transiteinreise nach Kanada) verfügen würden und man sie daher nicht in das Flugzeug einsteigen lassen und befördern könne. Er und sein Sohn hätten daraufhin versucht, über ihre Mobiltelefone noch kurzfristig die eTA- Einreisegenehmigung per Internet zu beantragen. Noch während sie mit dem elektronischen Antragsverfahren beschäftigt gewesen seien, habe ein Mitarbeiter von Air Canada sie erneut aufgesucht und mitgeteilt, dass für die Ehefrau des Klägers eine etA-Einreisegenehmigung nicht ausreichend sei und sie ein reguläres Transitvisum benötige, da sie ukrainische Staatsangehörige sei. In der Folgezeit hätten sich die Mitarbeiter von Air Canada weiter um ihre Belange gekümmert und ihn und seine Familie kostenlos auf einen Flug von London nach Orlando über Newark mit der Fluggesellschaft United Airlines umgebucht. Nachdem er und seine Familie mit einer Verspätung von etwa anderthalb Stunden den Flughafen in Orlando erreicht hätten, seien sie zunächst zu ihrem etwa 60 km entferntes Hotel in Apopka gefahren. Von dort hätten er und seine Familie sich am Folgetag, den 31.07.2017, mit einem Mietwagen erneut zum Flughafen Orlando begeben, um sich nach den Modalitäten des Rückfluges, der erneut über Kanada gehen sollte, zu erkundigen. Nachdem man ihm am Schalter der Fluggesellschaft Air Canada mitgeteilt habe, dass eine erneute kostenfreie Umbuchung seitens der Fluggesellschaft nicht infrage komme, habe er zunächst am folgenden Tag versucht, ein Transitvisum für seine Ehefrau zu beantragen. Hierzu habe er im kanadischen Generalkonsulat in Miami angerufen, wo man ihn auf das elektronische Antragsverfahren verwiesen habe. In der Folge sei es ihm jedoch nicht gelungen über das elektronische Antragsverfahren ein Transitvisum für seine Ehefrau zu beantragen, da diese nicht über ein Bankkonto bei einer kanadischen Bank verfüge. Es sei jedoch erforderlich gewesen, die Kontodaten eines solchen anzugeben. Am 01.08.2017 habe er daher mit der Beklagten, konkret mit der Zeugin …, telefonisch Kontakt aufgenommen und ihr die Problematik geschildert. Diese habe jegliche Verantwortung von sich gewiesen und den Kläger aufgefordert, einen zweites Mal bei der Fluggesellschaft Air Canada vorzusprechen. Daraufhin sei er am 02.08.2017 erneut in Begleitung seiner Familie zum Flughafen Orlando gefahren, wo jedoch der Schalter der Fluggesellschaft Air Canada nicht besetzt gewesen sei. Im zentralen Informationscenter des Flughafens sei ihm mitgeteilt worden, dass man ihm nicht weiterhelfen könne und er einen Direktflug über die Fluggesellschaft Air Berlin von Orlando nach Düsseldorf buchen solle. Er und seine Familie hätten sich sodann zurück ins Hotel begeben und von dort vergeblich versucht, etwas über die Hotline der Fluggesellschaft Air Canada zu erreichen. Im Rahmen eines weiteren Telefonats am 02.08.2017 habe die Zeugin … ihm dann mitgeteilt, dass sie vergeblich versucht habe, die Rückflüge umzubuchen. Darüber hinaus habe sie angeboten, für ihn und seine Ehefrau einen neuen Rückflug zu buchen, den der Kläger allerdings zu bezahlen habe. Eine Verantwortung der Beklagten habe sie zurückgewiesen und erklärt, dass man dem Kläger nur Flugtickets und keine Visa verkauft habe. Schließlich habe er telefonisch über die Buchungshotline der Fluggesellschaft Air Berlin für sich und seine Ehefrau einen Direktflug von Orlando nach Düsseldorf für den 16.08.2017 gebucht und pro Ticket einen Betrag i.H.v. 841,11 € per Kreditkarte gezahlt. Eine gemeinsame Rückreise sei insbesondere wegen der fehlenden englischen Sprachkenntnisse seiner Frau erforderlich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht die Beklagte als Reiseveranstalterin hafte ihm gegenüber aufgrund einer Informationspflichtverletzung der Zeugin Günter. Er behauptet hierzu, dass die Zeugin … ihn – entgegen der ihr obliegenden Informationspflichten – zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt habe, dass für den Flug über Kanada eine eTA- Einreisegenehmigung bzw. ein Transitvisum erforderlich sei. Es sei ausschließlich über die Einreise- und Visabedingungen der USA gesprochen worden. Da es vor Ort nicht mehr möglich gewesen sei, rechtzeitig ein Transitvisum für seine Ehefrau zu erhalten, habe er Ersatzflüge über die Fluggesellschaft Air Berlin buchen müssen und dürfen. Die entsprechenden Kosten müsse die Beklagte als Schadensersatz erstatten. Ebenso könne er für die Fahrten zum Flughafen und zahlreichen Überseetelefonate eine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € erstattet verlangen. Da er, seine Ehefrau und sein Sohn zudem die ersten drei Tage des Urlaubs damit verbracht hätten, wiederholt zum Flughafen zu fahren, umfangreiche Erkundigungen einzuholen oder Telefonate zu führen, habe die Beklagte pro Person und Tag einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubstage i.H.v. 72,00 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.355,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte lehnt bereits dem Grunde nach eine Haftung ab. Sie sei lediglich als Reisebüro aufgetreten und habe dem Kläger Flüge als Verkaufsstelle, Vermittler, Agent bzw. Handelsvertreter verkauft. Sie sei keine Reiseveranstalterin im rechtlichen Sinne, so dass sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über Einreise- und Visabestimmungen aufzuklären. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die alleinige Pflicht des Reiseveranstalters. Entsprechend habe die Zeugin … dem Kläger auch erklärt, dass die Beklagte nicht für die Visa zuständig sei und der Kläger sich selbst darum kümmern müsse. Insbesondere habe sie erklärt, dass die Ehefrau des Klägers sich aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit an das zuständige Amt wenden müsse. Im Übrigen sei auch auf der Rechnung vermerkt, dass der Reisende überprüfen müsse, ob ein Visum nötig sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … im Termin am 17.06.2019. Zudem hat das Gericht in diesem Termin den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.707,22 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB.

1.1.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Haftung aus reisevertraglichen Vorschriften nicht in Betracht, sondern allein aus §§ 675, 280 BGB.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte, bspw. wegen der eigenen Bezeichnung als solche und des übersandten Sicherungsscheins, als Reiseveranstalterin i.S.d. § 651a ff. BGB anzusehen ist. Denn unabhängig von dieser Frage ist zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Reisevertrag i.S.d. 651a ff. BGB sondern ein (allgemeiner) entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB in Form eines Reisevermittlungsvertrages zustande gekommen, weil im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien keine „Reise“ i.S.d. der §§ 651a ff. BGB angeboten bzw. gebucht wurde.

Nach § 651 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden, eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Begriff der Reise setzt dabei die Erbringung von mindestens zwei – in etwa gleichwertigen – einzelnen Reiseleistungen sowie eine Bündelung dieser Leistungen voraus (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. [2010], Rdn. 86). Die Erbringung einer einzelnen Reiseleistung ist damit grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der §§ 651a ff. BGB ausgeschlossen. Lediglich in Einzelfällen wird von der Rechtsprechung eine analoge Anwendung auf Reiseeinzelleistungen angenommen, beispielsweise auf den Ferienhausvertrag mit einem Reiseveranstalter (vgl. zur analogen Anwendung auf Einzelreiseleistungen: Führich, Reiserecht, 6. Aufl. [2010], Rdn. 93 ff. mwN).

Vorliegend hat der Kläger über das Reisebüro der Beklagten eine einzige Reiseleistung, nämlich die Flugbeförderung von Düsseldorf nach Orlando und zurück, gebucht. Eine Bündelung mehrerer einzelner Reiseleistungen zu einer Reise im Sinne des § 651 Abs. 1 BGB a.F. BGB liegt damit nicht vor, so dass eine unmittelbare Anwendung der reisevertraglichen Vorschriften nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist in solchen Fällen von einem Luftbeförderungsvertrag im Sinne eines Werkvertrags mit dem Luftfahrtunternehmen und einem Reisevermittlungsvertrag im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Reisebüro auszugehen.

Aber auch eine analoge Anwendung scheidet in einem solchen Fall aus, da nur die Beförderung zu einem bestimmten Ziel geschuldet wird, allein der Transport im Vordergrund der vertraglich geschuldeten Leistung steht und auch der Urlaubszweck, für den das Reisebüro oder der Flugunternehmer einzustehen hat, nicht als Vertragsbestandteil anzusehen ist (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. [2010], Rdn. 97 mwN). Zwar sind in der Regel in der Flugbeförderung weitere Nebenleistungen, wie die Verpflegung an Bord, enthalten. Diese sind jedoch im Verhältnis zu der maßgeblichen Beförderung von einem Ort zum anderen eher von unwesentlicher Bedeutung. Eine Vergleichbarkeit mit der Bündelung einzelnen Reiseleistungen, die eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Vorschriften begründen könnte, ist darin nicht zu sehen.

1.2.

Die Beklagte hat ihre Informations- und Aufklärungspflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt, indem sie den Kläger bei Buchung der Flüge nicht hinreichend über die Einreise- und Durchreisebestimmungen bezüglich des Transitaufenthaltes in Kanada informiert hat.

Zwar gilt für die Beklagte nicht § 5 BGB-InfoVO, da – wie bereits dargestellt – keine (Pauschal-)Reise vorliegt, aber auch dem Reisevermittler obliegen bei einer Nur-Flug-Vermittlung gewisse Informations- und Aufklärungspflichten. Aus dem als Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB zu qualifizierenden Vertragsverhältnis ergibt sich ein selbständiger Anspruch auf eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit einschließlich allgemeiner Hinweis- und Aufklärungspflichten. Insbesondere ist der Kunde – auch ungefragt – über die Einreise- und Durchreisebestimmungen aufzuklären, sofern eine Relevanz für den Reisenden und den gebuchten Flug für den Reisevermittler erkennbar ist (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl. [2010], Rdn. 727 mwN). Der Reisevermittler hat damit den Kunden insbesondere darüber aufzuklären, ob er für das Zielland ein Visum benötigt, denn ohne ein solches würde der Flug in das Zielland für den Kunden wertlos. Gleiches gilt für ein Transitvisum, sofern dem Kunden kein Direktflug vermittelt wird, sondern ein Flug über ein Land, für das besondere Einreise- bzw. Durchreisebestimmungen, wie beispielsweise die Erforderlichkeit eines Transitvisums, gelten. Denn der Reisevermittler schuldet die erfolgreiche Vermittlung eines Fluges. Dieser kann jedoch nur dann erfolgreich angetreten werden, wenn alle Einreise- und Durchreisebestimmungen erfüllt werden. Die Einreise- und Durchreisebestimmungen sind damit für den Kunden von größter Relevanz für die erfolgreiche Durchführung seiner Reise. Diese Bedeutung ist ohne weiteres für den Reisevermittler erkennbar, so dass ihm insoweit besondere Informations- und Aufklärungspflichten treffen. Ebenso liegt der Fall auch hier.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2006 zum Aktenzeichen X XR 198/04 (BGH NJW 2006, 2321) entgegen, denn in dem dortigen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob das Reisebüro neben dem Reiseveranstalter im Falle der unterlassenen Information über Pass- und Visumserfordernisse haftet. Der 10. Zivilsenat hat hierzu ausgeführt, dass die Information über die Pass- und Visumserfordernisse in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung gehören, sondern allein zu den Pflichten des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass das Reisebüro bei Vorliegen eines Reisevertrages im Sinne des § 651a BGB nicht neben dem Reiseveranstalter wegen einer Informationspflichtverletzung haftet. Der Bundesgerichtshof verneint die Haftung des Reisebüros insbesondere damit, dass der Reisende mit dem Reiseveranstalter bereits einen Anspruchsgegner habe und damit kein Schutzbedürfnis bestünde, den Reisevermittler zusätzlich haften zu lassen. Diese Begründung greift jedoch in dem – wie hier vorliegenden – Fall der Nur-Flug-Vermittlung gerade nicht, da es sich nicht um die Buchung einer Reise im Sinne des § 651a BGB handelt, der Kunde als reiner Fluggast nicht durch die reisevertraglichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV geschützt ist und er nicht die Möglichkeit hat, einen Reiseveranstalter wegen Informationspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen. Dem Kunden, wie hier dem Kläger, stand gerade kein kompetenter Reiseveranstalter gegenüber, auf dessen Sachkompetenz er sich verlassen konnte. Gerade weil der Kläger aber diese Sachkompetenz benötigte und auf diese vertraute, suchte er das Reisebüro der Beklagten auf, um dort die nötige Beratung zu erlangen.

Gemessen daran war die Beklagte verpflichtet, den Kläger nicht nur über die Einreisebestimmung in die USA sondern auch über die Durchreisebestimmungen für Kanada zu informieren. Sie war mindestens gehalten, den Kläger über die Besonderheiten eines Zwischenstopps in Kanada und jedenfalls die Möglichkeit des Bestehens spezieller Einreise- bzw. Durchreisebestimmungen aufzuklären, um dem Klägers zumindest die Gelegenheit zu geben, sich anschließend selbst weiter zu informieren und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Ob sie darüber hinaus verpflichtet war, den Kläger konkret über die Erforderlichkeit einer eTA-Einreisegenehmigung bzw. eines Transitvisums aufzuklären, kann dahinstehen, da sie schon das vorstehend geschilderte Mindestmaß an (allgemeinen) Informationspflichten verletzt hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

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Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Zur Führung des Vollbeweises im Sinne von § 286 ZPO genügt – insoweit anders als bei der Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2003, IX ZB 37/03; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage [2018], § 294 Rn. 6 mwN) – als Beweismaß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Beweistatsache. Es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines „für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit“ im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, „die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage [2018], § 286 Rn. 19 mwN). Demnach ist der Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Die Überzeugung ist aus dem gesamten Prozessstoff, also aus sämtlichen unstreitigen Tatsachen, dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten weiteren Inhalt der Verhandlung, zu bilden.

Vorliegend sind neben der Aussage der Zeugin … insbesondere auch die in der persönlichen Anhörung im Termin am 17.06.2019 getätigten Angaben des Klägers zu berücksichtigen und wie eine Zeugenaussage zu werten. Dies gebietet bereits das aus § 6 I EMRK folgende Prinzip der Waffengleichheit (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 21.02.2001, 2 BvR 140/00; BGH, Urteil vom 24.06.2003, VI ZR 327/02; BGH, Urteil vom 16.07.1998, I ZR 32/96), um dem Kläger überhaupt den Nachweis der streitigen Behauptung ermöglichen zu können. Denn bei dem Beratungs- bzw. Buchungsgespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin … handelt sich um ein so genanntes Vieraugengespräch, so dass dem Kläger im Gegensatz zu der Beklagten ein Zeuge nicht zur Verfügung steht.

Gemessen daran steht unter Berücksichtigung sowohl der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als auch der Bekundungen der Zeugin … eine Informationspflichtverletzung der Beklagten fest. Denn sowohl nach den Angaben des Klägers als auch nach den Bekundungen der Zeugin … hat diese den Kläger zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass für einen Zwischenstopp in Kanada – wenn auch nur möglicherweise – zusätzliche Einreise- bzw. Durchreisebestimmungen zu beachten seien. Dabei kann auch dahinstehen, wie konkret die Informationen hätten ausfallen müssen, da bereits die grundlegen und allgemeinen Informationen hinsichtlich des Zwischenstopps in Kanada nicht erteilt wurden. Nach den Angaben des Klägers und der Zeugin … wurde vielmehr allenfalls über die Einreise- und Visabedingungen für die USA gesprochen und im Übrigen von der Zeugin … mitgeteilt, dass die Beklagte sich nicht um die Visa kümmern würde und diesen Dienst nicht anbiete. Eine insgesamt hinreichende Informationen und Aufklärung über die für den Flug maßgeblichen Einreise- und Durchreisebestimmungen kann darin angesichts der Besonderheiten eines Zwischenstopps in Kanada nicht gesehen werden.

Der Kläger hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei angegeben, dass die Zeugin … bei keinem der mit ihr geführten Gespräche auf etwaige besondere Einreise- bzw. Durchreisebestimmungen für Kanada hingewiesen hat. Er hat sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Buchung der Flüge und der Beantragung der Visa bzw. esta-Einreisegenehmigung bzgl. der Einreise in die USA für das Gericht nachvollziehbar geschildert und mehrfach – auch auf Nachfrage des Gerichts – betont, dass zu keinem Zeitpunkt ein Transitvisum o.ä. für Kanada thematisiert worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben, an dem Wahrheitsgehalt der Angaben zu zweifeln. Die geschilderten Geschehensabläufe sind insgesamt lebensnah und überzeugend dargestellt worden. Der Kläger hat sich bei seinen Angaben nicht allein auf die Beantwortung der entscheidenden Fragen beschränkt, sondern die Geschehnisse, soweit es ihm anhand der Erinnerung möglich war, im Einzelnen widerspruchsfrei und plausibel dargestellt, ohne sich dabei in Nebensächlichkeiten zu verlieren.

Die Aussage der Zeugin ,… hat die Angaben des Klägers letztlich bestätigt und insbesondere nicht entkräftet. So hat die Zeugin die Geschehnisse rund um die Buchung der Flüge im Wesentlichen identisch geschildert. Lediglich bei in der Sache unerheblichen Details, wie z.B. der Frage, ob die schlussendliche Buchung persönlich oder telefonisch erfolgte, ergeben sich Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und den Bekundungen der Zeugin. Hinsichtlich der maßgeblichen Streitfrage, nämlich des Umfangs der erfolgten Informationen zu den für den Flug geltenden Einreise- und Durchreisebestimmungen, hat die Zeugin die Angaben des Klägers bestätigt. Zwar hat die Zeugin nicht wörtlich bekundet, dass sie den Kläger nicht über die Erforderlichkeit eines Transitvisums oder zumindest die Problematik eines Zwischenstopps in Kanada und die möglicherweise gegebenen besonderen Durchreisebestimmungen informiert hat. Auf der anderen Seite hat sie wiederholt bekundet, dass zum einen über die Einreisebestimmungen in die USA, insbesondere angesichts der ukrainischen Staatsbürgerschaft der Ehefrau des Klägers, gesprochen worden sei und sie zum anderen mehrfach erklärt habe, der Kläger müsse sich selbst darum kümmern, da die Beklagte diese Dienste nicht anbiete. Darüber hinaus hat die Zeugin auf konkrete Nachfrage des Gerichts bekundet, dass nicht im Einzelnen die verschiedenen Visa und die entsprechenden Möglichkeiten besprochen worden seien. Damit hat die Zeugin im Ergebnis bekundet, dass gerade nicht über die Einreise- bzw. Durchreisebestimmungen hinsichtlich des Zwischenstopps in Kanada gesprochen, insbesondere nicht besprochen worden sei, dass der Kläger und seine Familie möglicherweise über eine Art Transitvisum oder eine anderweitige Einreisegenehmigung verfügen müssten.

Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Ihre Schilderungen waren trotz des Zeitablaufs detailreich und von eigenem Nacherleben geprägt. Zwar hat sie sich im Wesentlichen allein auf die Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, ihre Schilderungen waren dennoch lebensnah und plausibel. Die Zeugin war ersichtlich bemüht wahrheitsgemäß auszusagen, was sich darin zeigte, dass sie etwaige Erinnerungslücken, fehlende Kenntnis oder Ungenauigkeiten zu erkennen gab. Auch auf den konkreten Vorhalt, dass sie möglicherweise ihren Informations- und Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei, hat sie an ihren Schilderungen festgehalten und diese lediglich anders „rechtlich“ gewertet. Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere hat ihre Aussage nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zur Beklagten hat leiten lassen.

1.3.

Als Rechtsfolge der Informationspflichtverletzung kann der Kläger von der Beklagten den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen, § 249 BGB.

Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, also die Informationspflichtverletzung, nicht eingetreten wäre. Der Kläger kann damit den Schaden erstattet verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihn nicht bei der Buchung der Flüge über die Einreise- und Durchreisebestimmungen hinsichtlich des Zwischenstopps in Kanada hingewiesen hat. Bei ordnungsgemäßer Information und Aufklärung hätte der Kläger sich rechtzeitig um den Erhalt einer eTA-Einreisegenehmigung für ihn und seine Sohn sowie eines Transitvisum für seine Ehefrau kümmern können, so dass er und seine Ehefrau den bei der Beklagten gebuchten Rückflug über Kanada hätten antreten können.

1.3.1.

Gemessen daran stellen zunächst die Kosten für den als Ersatzflug bei der Fluggesellschaft Air Berlin gebuchten Rückflug von Orlando nach Düsseldorf in Höhe von 1.682,22 EUR einen ersatzfähigen Schaden dar.

Diese Kosten wäre nicht angefallen, wenn der Kläger und seine Ehefrau – wie geplant und gebucht – den Rückflug über Montreal hätten antreten können. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr war der Kläger gehalten, einen Direktflug von Orlando nach Düsseldorf als Ersatz zu buchen, da er und seine Ehefrau nicht über eine eTA-Einreisegenehmigung bzw. ein Transitvisum verfügten und es dem Kläger auch – jedenfalls bezogen auf das Transitivum seiner Ehefrau – nicht mehr möglich war, noch vor Ort bis zum Zeitpunkt des Rückflugs die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten.

Unstreitig ist insoweit zunächst, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht über die erforderliche eTA-Einreisegenehmigung bzw. ein Transitvisum verfügten. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau ohne diese Genehmigungen nicht möglich war, den Rückflug von Orlando über Montreal nach Deutschland anzutreten, da es ihnen versagt war in Kanada – wenn auch nur als Durchreise bei einem Zwischenstopp – einzureisen.

Weiterhin steht nach den überzeugenden Angaben des Klägers fest, dass es nach Kenntniserlangung von den Durchreisbestimmungen bzgl. des Zwischenstopps in Kanada nicht mehr möglich war, rechtzeitig ein Transitvisum für die Ehefrau des Klägers zu erhalten. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar geschildert, welche Anstrengungen er im Einzelnen unternommen hat, damit seine Ehefrau noch vor dem Rückflug nach Deutschland ein Transitvisum erhält. So sei er vom kanadischen Generalkonsulat auf das elektronische Antragsverfahren verwiesen worden. Dabei habe man jedoch die Kontoverbindung einer kanadischen Bank angeben müssen. Da er und seine Ehefrau nicht über ein solches verfügen würden, sei man bei der Beantragung nicht weitergekommen. Zur Überzeugung des Gerichts sind auch bezüglich dieser Angaben des Klägers keinerlei Anhaltspunkte gegeben, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Die geschilderten Geschehensabläufe sind insgesamt lebensnah und überzeugend dargestellt worden, ohne dass der Kläger sich in Widersprüche verstrickt hätte. Auch die Beklagte konnte den Angaben des Klägers keinerlei konkrete Tatsachen entgegenhalten, die dafür sprechen könnten, dass die Angaben des Klägers nicht der Wahrheit entsprechen. Sie hat sich vielmehr allein darauf beschränkt, den Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies dürfte zwar hinsichtlich der Handlungen und Verhaltensweisen des Klägers zur Erlangung des Transitvisums zulässig sein. Nichts desto trotz sieht das Gericht keinerlei Veranlassung, den nachvollziehbaren Angaben des Klägers keinen Glauben zu schenken.

Der Höhe nach hat die Beklagte die Kosten für die gebuchten Ersatzflüge nicht bestritten, so dass sie vollständig, mithin in Höhe von 1.682,11 EUR zu erstatten sind.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 vorgebrachten Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gehört werden.

Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. [2019], § 254 BGB Rdn. 72) Beklagten ist bereits auf der Darlegungsebene unzureichend. Allein der unstreitige Umstand, dass der Kläger nicht versucht hat, für sich eine etA-Einreisegenehmigung zu beantragen, reicht für einen Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht aus. So fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten dazu, ob der Kläger überhaupt die Einreisegenehmigung rechtzeitig hätte erhalten können. Die Beklagte trägt schon nicht vor, wie lange üblicherweise das Antragsverfahren dauert, bis die Genehmigung erteilt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für den Kläger keinesfalls zumutbar gewesen wäre, bis unmittelbar vor dem Rückflug die Erteilung der Genehmigung abzuwarten. Denn wäre die Genehmigung nicht rechtzeitig erteilt worden, hätte der Kläger weder den gebuchten Rückflug noch – mangels entsprechender Buchung – einen Ersatzflug antreten können. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass es für den Kläger und seine Ehefrau zumutbar gewesen wäre, getrennt voneinander den Rückflug anzutreten. So hat die Beklagte sich insbesondere nicht mit dem unstreitigen und bereits in der Klageschrift enthaltenen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, dass seine Ehefrau kein Englisch spricht und man daher einen gemeinsamen Rückflug gebucht habe. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Ehefrau nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung mit gemeinsamem Gepäck gereist waren. Schließlich fehlt es auch an jeglichen Beweisantritten der Beklagten.

Darüber hinaus ist der Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu berücksichtigen, da er als verspätet im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist. Danach können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Die vorstehend aufgeführten Tatsachen erst im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme – unsubstantiiert – vorzutragen, entsprach nach der Prozesslage nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung. Denn der Beklagten war ein früheres Vorbringen ohne weiteres zumutbar. Sie hatte im Sinne einer ordnungsgemäßen Prozessführung ausreichend Zeit bis zum Termin am 17.06.2019 den Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vorzubringen und so zum einem dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich hiergegen zu verteidigen, und zum anderen dem Gericht zu ermöglichen, etwaige Hinweise zu erteilen und/oder Zeugen zum Termin zu laden. Die Zulassung des Vorbringens würde auch den Rechtsstreit verzögern, weil zum einen die Beklagte zunächst darauf hinzuweisen wäre, dass ihr Vortrag – wie bereits dargestellt – unzureichend ist und zum anderen voraussichtlich bei weiterer Substantiierung Beweis zu erheben wäre. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Denn die Beklagte hat dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess führt, bereits nach dem Inhalt der Klageschrift hätte einleuchten müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ohne weiteres den Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht erheben können.

1.3.2.

Ebenso stellt die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastet Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung widerspruchsfrei und überzeugend geschildert, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die den reibungslosen Rückflug für sich und seine Ehefrau zu gewährleisten. So sei er zweimal von dem 60 km entfernten Hotel zum Flughafen in Orlando und wieder zurückgefahren, habe zweimal im Reisebüro angerufen, um mit der Zeugin Günter die Angelegenheit zu klären, hab mehrfach bei der Hotline der Fluggesellschaft Air Canada angerufen und schließlich die Ersatzflüge über die Buchungshotline der Fluggesellschaft Air Berlin gebucht.

Zur Überzeugung des Gerichts sind auch bezüglich dieser Angaben des Klägers keinerlei Anhaltspunkte gegeben, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Der Kläger hat die gesamten Geschehnisse lebensnah, plausibel und widerspruchsfrei geschildert. Die Beklagte konnte den Angaben des Klägers auch insoweit keinerlei konkrete Tatsachen entgegenhalten, die dafür sprechen könnten, dass die Angaben des Klägers nicht der Wahrheit entsprechen. Sie hat sich vielmehr allein darauf beschränkt, den Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies dürfte zwar auch an dieser Stelle hinsichtlich der Fahrten zum Flughafen, sowie der Telefonate mit der Hotline der Fluggesellschaft Air Canada und der Buchungshotline der Fluggesellschaft Air Berlin zulässig sein. Nichts desto trotz sieht das Gericht auch hier keinerlei Veranlassung, den nachvollziehbaren Angaben des Klägers keinen Glauben zu schenken. Darüber hinaus hat auch die Zeugin… die Angaben des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die zwei mit ihr geführten Telefonate bestätigt.

Gemessen an den damit feststehenden Autofahrten und umfangreichen Telefonaten erachtet das Gericht die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für mindestens gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Angemessenheit der Auslagenpauschale auch nicht weiter in Abrede gestellt.

2.

Ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadens wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit steht dem Kläger dagegen nicht zu. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 651f Abs. 2 BGB noch aus § 253 Abs. 2 BGB.

Wie bereits ausführlich dargestellt sind die reisvertraglichen Ansprüche nach den §§ 651a ff. BGB auf den vorliegenden Fall nicht – auch nicht analog – anwendbar, so dass § 651f Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Auch kommt § 253 Abs. 2 BGB nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, da es sich zweifelsohne nicht im einen Schmerzensgeldanspruch handelt. Einen solchen macht der Kläger auch selbst nicht geltend.

Weitere Anspruchsgrundlagen für die Zahlung eines immateriellen Schadens kommen nicht in Betracht.

3.

Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.355,22 EUR

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