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Reisevertrag – Anfechtung wegen Erklärungsirrtums – Dateneingabefehler

AG Frankfurt – Az.: 30 C 1714/18 (71) – Urteil vom 28.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Erstattung von Mehrkosten, die durch eine erneute Buchung einer Reise, nachdem die Beklagte den zuvor bei ihr gebuchten Reisevertrag angefochten hat, entstanden sind.

Die Ehefrau des Klägers hatte zunächst am 11.01.2018 für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug mit Hotelaufenthalt im S. Dubai The Palm Dubai, Beach/City zu einem Preis von 6.404,00 € in einem XXX Reisebüro bei der Beklagten als Reiseveranstalter gebucht. Am 30.01.2018 erklärte die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers vermittelt über das Reisebüro die Anfechtung des Reisevertrages wegen eines Erklärungsirrtums bedingt durch einen Systemfehler. Die Beklagte bot dem Kläger respektive seiner Frau die Reise zu dem nunmehr als korrekt angegebenen Reisepreis von 9.215,00 € an. Der Kläger bzw. seine Ehefrau nahmen das Angebot nicht an. Die Familie buchte daraufhin bei dem Reiseveranstalter XXX unter dem 03.03.2018 eine neue Reise nach Varadero zu einem Preis von 9.204,00 €.

Der Kläger begehrt nunmehr die Differenz zwischen dem ursprünglichen Reisepreis und dem nunmehr aufgewendeten Reisepreis.

Der Kläger meint, es habe sich um einen Berechnungsfehler gehandelt, den die Beklagte zu verantworten habe und der nicht zur Stornierung berechtige. Der Reisepreis sei verbindlich.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der dem 04.04.0218 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die ursprüngliche Preisberechnung sei durch einen Eingabefehler, der einen Systemfehler nach sich gezogen habe, bedingt gewesen. Es seien zunächst falsche Daten ins System eingegeben worden. Hierdurch habe das System bei der Berechnung des Preises einen falschen Preis errechnet. Der Fehler sei erst Ende Januar bemerkt worden. Ohne Systemfehler wäre der korrekte Preis der Reise 9.215,00 € gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist örtlich nach § 21 ZPO zuständig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Reisevertrag - Anfechtung wegen Erklärungsirrtums - Dateneingabefehler
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Aspekt weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten zu. Die Beklagte hat den Reisevertrag wirksam gemäß §§ 119, 121 BGB wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Reise, wie vor der Anfechtungserklärung vereinbart, zu erbringen und ist nicht verpflichtet die Mehrkosten durch eine erneute Buchung oder die Differenz zwischen irrtümlichem und korrektem Preis zu erstatten.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin XXX steht zur Überzeugung des Gerichts mit dem erforderlichen Beweismaß gemäß § 286 BGB fest, dass es sich vorliegend um einen Eingabefehler handelte, den einen Systemfehler nach sich zog. Die Beklagte wollte danach ein Angebot, dass die Reise lediglich 6.404,00 € anstatt 9.215,00 € kostet, nicht abgeben. Es steht fest, dass bei der Berechnung des Reisepreises durch das System eine nicht vorgesehene doppelte Rabattierung erfolgte. Die Beklagte wollte den betreffenden Rabatt nur einmal gewähren. Das System hat sich den Rabatt jedoch doppelt gezogen.

Die Zeugin XXX schilderte glaubhaft, dass dem Mitarbeiter zunächst ein Eingabefehler unterlaufen ist, in dem der Mitarbeiter beim Einpflegen der Daten in das System der Einkaufsseite zunächst eine Änderung der Rabattierung in einer kopierten Datenzeile nicht vorgenommen hat. Der Fehler sei ihm bei Überspielung in die Verkaufsseite und der darauffolgenden Probebuchung auch aufgefallen. Auf der Einkaufsseite sei der Fehler dann von ihm korrigiert worden. Bei der dann darauffolgenden Probebuchung sei der Preis dann korrekt gewesen. Allerdings habe der Mitarbeiter die Probebuchung in einer anderen als der vorliegenden Produktlinie vorgenommen. In der vorliegenden Produktlinie für Pauschalreisen sei der Eingabefehler nicht korrigiert worden. Es habe keine neue Kalkulation durch das System stattgefunden. Dies sei dem Mitarbeiter allerdings nicht aufgefallen, da er die Probebuchung in einer anderen Produktlinie vorgenommen habe. D.h. das System habe in dieser Produktlinie nach wie vor fälschlicherweise den doppelten Rabatt gezogen. Der Fehler sei erst durch die Kundenbuchung bei der Weiterleitung der Reisedaten an die örtliche Agentur aufgefallen. Diese habe den Fehler bemerkt und an die zuständige Abteilung gemeldet. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte gefunden, die an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin zweifeln lassen würden. Der Umstand, dass die Zeugin nicht der Mitarbeiter, der den Fehler im System veranlasst hat, ist, sondern die Abteilungsleiterin, die insoweit aufgrund ihrer Unterlagen und ermittelten Fehleranalyse in der Abteilung berichtete, macht die Aussage nicht unbrauchbar. Der Sachverhalt wurde nachvollziehbar und plausibel dargelegt.

Der „Systemfehler“ ist als Erklärungsirrtum gemäß § 119 BGB zu behandeln, denn das System berechnete durch den doppelten Abzug des Rabattes einen Preis, den die Beklagte nicht vereinbaren wollte. Die Beklagte wollte nur den Preis vereinbaren, der sich aus dem korrekten einmaligen Rabattabzug ergibt. Erst durch die Meldung der örtlichen Agentur in Dubai hat die Beklagte erkannt, dass sie einen Preis vereinbart hat, der von dem abwich, was sie eigentlich erklären wollte, nämlich den Preis mit einmaligen Abzug des Rabatts. Es handelt sich vorliegend nicht, wie der Kläger meint, um einen Kalkulationsfehler, sondern letztlich um einen Eingabefehler, der durch den Mitarbeiter letztlich nicht vollständig beseitigt worden ist, so dass er in der vorliegenden Produktlinie „Meiers Weltreisen“ (MWR) systembedingt fortgewirkt hat (vergleichbar dem Fall, den der BGH mit Urteil vom 26. Januar 2005, Az.: VIII ZR 79/04, entscheiden hat).

Die Beklagte hat auch die Anfechtungsfrist gemäß § 121 BGB gewahrt. Die Zeugin XXX berichtete insoweit, dass der Fehler erst durch den manuellen Abgleich vor Ort aufgefallen ist und dann sogleich gemeldet worden sei. Angesichts des Zeitraums von der Buchung am 11.01.2018 und der Anfechtungserklärung unter dem 30.01.2018 ist unter Berücksichtigung des Geschehens ein schuldhaftes Zögern nach Bemerken des Fehlers nicht erkennbar.

Der geltend gemachte Schaden in Gestalt der Mehrkosten, stellt einen Erfüllungsschaden da, der auch nach § 122 BGB, der lediglich den Vertrauensschaden ersetzt, nicht ersatzfähig ist, da der Schaden nicht im Vertrauen auf eine gültige Buchung entstanden ist, sondern in Kenntnis der Anfechtung aufgrund einer Neubuchung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der BGB-Info-V, denn diese schließt die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 119 ff. BGB nicht aus.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

 

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