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Reisevertrag – Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt ohne Einbeziehung des Serviceentgelts

AG München –  Az.: 173 C 27880/13 – Urteil vom 20.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 214,90 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger kann aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung Ansprüche seiner Ehefrau geltend machen.

Reisevertrag - Gesamtpreisangabe einer Kreuzfahrt ohne Einbeziehung des Serviceentgelts
Symbolfoto: Von belov1409/Shutterstock.com

Der Anspruch auf Rückzahlung des Serviceentgelts besteht, ohne dass es auf die Frage einer grundsätzlichen rechtlichen Verbindlichkeit der Zahlung eines Service-Entgelts und der Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen ankommt, denn bei der dem vorliegenden Fall innewohnenden Gestaltung liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Dem Ausdruck „Preis“ in der vorgelegten Anlage B 1 sowie dem Ausdruck „Gesamtreisepreis“ in der Buchungsbetätigung wohnt der Erklärungsgehalt inne, dass damit alle Kosten im Zusammenhang mit der Reise abgegolten sind, dabei naturgemäß auch Kosten für allgemeine Serviceleistungen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit sich neben dem Preis ein Stern befindet, ist nicht davon auszugehen, dass hier noch zwingend erforderliche Preisbestandteile genannt werden, es ist nicht davon auszugehen, dass der angegebene Preis vollkommen fiktiv ist, indem wie vorliegend eine Buchung zu diesem Preis nie möglich ist.

Der Anspruch hinsichtlich des Schadens am Koffer besteht unstreitig. Dessen Höhe schätzt das Gericht unter Zugrundelegung einer 10jährigen Nutzungsdauer auf 88 EUR, § 287 ZPO.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der 23,40 EUR für eine Gutschrift hinsichtlich eines Landausfluges hat die Beklagte für die behauptete Erstattung – für die sie, worauf hingewiesen wurde, die Beweislast trägt – keinen Beweis angeboten, so dass der Anspruch zuzusprechen war.

Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 286, 288 BGB. Verzug trat allerdings erst mit Zustellung des Mahnbescheides ein, da die vorgelegten Schreiben nicht hinreichend konkret einen Zahlbetrag enthielten. Die Zinshöhe war nicht unter Beweis gestellt, so dass nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

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