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Reisevertrag: Stornokosten im Fall des Nichtantretens einer gebuchten Reise bei Onlinebuchung

AG Freiburg (Breisgau), Az.: 11 C 1489/13

Urteil vom 06.02.2014

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14.5.2013 bleibt aufrecht erhalten.

2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Stornokosten für eine nicht angetretene Reise des Beklagten geltend.

Reisevertrag: Stornokosten im Fall des Nichtantretens einer gebuchten Reise bei Onlinebuchung
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Nach den Behauptungen der Klägerin soll der Beklagte am 21.7.2012 um 18:25:06 Uhr über das Internetportal „Ab in den Urlaub.de“ eine Pauschalflugreise nach Mallorca für 2 Personen in der Zeit vom 9.8.2012 bis 16.8.2012 im Hotel … in S’arenal zum Gesamtpreis von 1.104,-€ gebucht haben.

Die Buchung sei am 23.7.2012 von der Zedentin … Austria (AS. 107) bestätigt und der Beklagte aufgefordert worden, den Reisepreis von 1.104,- € bis spätestens 26.7.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte hat nicht bezahlt und die Reise nicht angetreten.

Ihm wurden daraufhin von der Zedentin am 24.9.2012 85 % des Reisepreises als Stornogebühr in Rechnung gestellt worden (AS. 45).

Diesen Betrag von 980,- € macht die Klägerin vorliegend nach Abtretung geltend.

Sie erwirkte einen Mahnbescheid über 940,- € nebst Mahnkosten in Höhe von 15,34 €, Auskünfte in Höhe von 1,10 €, Inkassokosten in Höhe von 147,50 € und 5,- € Kontoführungskosten und 10 % Zinsen aus 940,- € seit dem 24.9.2012.

Am 14.5.2013 erging Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen über diese Forderung.

Gegen den am 18.5.2013 zugestellten Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte fristgerecht Einspruch ein.

Im streitigen Verfahren stellte die Klägerseite den Antrag:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14.5.2013 bleibt aufrecht erhalten.

Der Beklagte beantragte Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und Klagabweisung.

Er bestritt, dass die Buchung von ihm veranlasst wurde.

Er könne sich nicht erklären, wie es zu der Buchung kam.

Er könne sich insbesondere nicht erklären, wie seine und die Daten der Mitreisenden T K in eine Reiseanmeldung bei dem Internetportal kamen.

Er macht weiter geltend, die vorgelegten Abläufe des Buchungsvorgangs ergäben auch keinen verbindlichen Vertragsabschluss.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten, Vernehmung der Zeugen H und K und in Augenscheinnahme der vorgelegten Buchungsunterlagen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war in der Hauptsache begründet.

Die vorgelegten Buchungsunterlagen ergeben schlüssig eine Onlinebuchung durch den Beklagten für eine Reise nach Mallorca, S’arenal, im Hotel … für 7 Tage und 2 Personen Halbpension mit Flug vom Baden-Airpark am 9.8. und Rückflug von Palma de Mallorca am 16.8.2012 zum Reisepreis von 552,- € pro Person.

Nach den Stornobedingungen waren Nichtantritt 85 % des Reisepreises zu zahlen. Die Unterlagen ergaben:

Am Sa 21.7.2012 um 18:25:16 Uhr wurden auf dem Reiseportal „Ab in den Urlaub.de“ unter der Vorgangsnummer … nach der Angabe, dass die gewählte Reise noch frei ist, die persönlichen Angaben des Beklagten mit genauer Adresse und Handy-Nummer und E-mail mit Altersangabe und die Angaben der Mitreisenden T K mit Namen und Altersangabe korrekt eingegeben und im weiteren Vorgang verarbeitet.

Am 21.7.2012 18:25:16 ging eine Bestätigungs-E-mail an die E-mail-Adresse des Beklagten (AS. 33). Darin wurde ihm seine verbindliche Buchungsanfrage bei Reisen.de mit Wiederholung aller persönlichen Angaben mitgeteilt.

Am 23.7.2012 wurde ihm eine Reiseanmeldung auf dem Postweg von der Firma U GmbH in L übersandt, in der als Leistungsträger „… Austria“ genannt und nochmals die Einzeldaten und die persönlichen Angaben wiederholt wurden.

Mit Ausstellungsdatum 23.7.2012 erfolgte außerdem eine Buchungsbestätigung der Firma … Austria AG mit einer Zahlungsaufforderung über 1.104,- € und einer Kontoangabe von … Austria AG (AS. 93), die ebenfalls dem Beklagten auf dem Postweg zuging.

Auf diese Mitteilungen sowohl per E-mail als auch per Post reagierte der Beklagte nicht.

Nach Verstreichen des Reisezeitpunkts am 24.9.2012 ohne Reiseantritt erhielt er eine Stornorechnung über 980-€ vom 24.9.12 (As 45). Am 16.1.2013 meldete sich die Klägerin als Inkassobeauftragte von … Austria AG. Am 24.5.13 folgte eine vorgerichtliche Anwaltsmahnung (As 91 ).

Die vorgelegten Unterlagen belegen schlüssig eine verbindliche Online-Buchung für den genannten Mallorca-Urlaub.

Die Einlassung des Beklagten, er habe mit der Buchung nichts zu tun gehabt und es handle sich vielleicht um einen Scherz von anderen, war nicht glaubhaft.

Die Buchung enthält die persönlichen Angaben des Beklagten bzgl. Adresse, Handy-Nummer und E-mail in zutreffender Form. Der Beklagte ist damit als Buchender ausreichend identifiziert.

Die weitere Beweisaufnahme hat ergeben, dass er auch tatsächlich im fraglichen Zeitraum Urlaub bei seinem Arbeitgeber eingereicht hatte.

Dass die Zeugin T K von dem Mallorca-Urlaub nichts wußte und auch in Abrede stellte, die Absicht gehabt zu haben, mit dem Beklagten zu verreisen, änderte an der schlüssigen Darstellung der Klägerseite nichts.

Die Unkenntnis der Zeugin kann ohne weiteres im privaten Bereich zwischen ihr und dem Beklagten gelegen haben.

Der geschilderte äußere Vorgang ließ ohne weiteres den Rückschluss zu, dass es sich vorliegend um eine aus privaten Gründen gescheiterte Reise handelte, die der Beklagte – evtl vorschnell – gebucht hatte.

Sowohl die Bestätigungs-E-mail bzgl. der Buchungsanfrage als auch die Buchungsbestätigung selber und Rechnung zeigten ihm überdeutlich auf, dass ein konkret auf ihn zu beziehender Geschäftsvorgang ablief. Dennoch reagierte er nicht. Falls der Vorgang tatsächlich ohne sein Zutun und für ihn völlig überraschend entstanden war, war seine Nichtreaktion nicht verständlich.

Auch wenn die angegebenen Daten anderen „bekannt“ gewesen sein mögen, ist deren Angabe in der Buchungsanfrage bzgl. der Reise für Mallorca unter den obengenannten Umständen ein zwingendes Indiz dafür, dass die Buchung vom Beklagten stammt.

Der Beklagte ist daher zum Ausgleich des Stornobetrages nach den Reisebedingungen verpflichtet.

Der Vertragsabschluss durch den oben genannten Buchungsvorgang ist nicht fraglich.

Dass auch die Firma U GmbH in L zwischengeschaltet war, änderte daran nichts. Aus der Reiseanmeldung und der Buchungsbestätigung ergab sich eindeutig, dass Durchführender der Reise … Austria bzw. … AG waren.

Eine Abtretungserklärung der Firma … Austria AG an die Klägerin erfolgte am 13.6.2013 (AS. 105).

… Reisen und … Austria AG sind eine Firma.

Die Firma U ist nur für das Portal und die Weiterleitung der Angebote eingeschaltet und keine Vertreterstellung.

Die Nebenentscheidungen ergaben sich aus §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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