Skip to content

Reisevertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB

LG Hannover, Az: 2 S 53/11, Urteil vom 30.04.2012

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.8.2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrag über eine Pauschalreise nach Playa del Carmen in Mexiko für die Zeit vom 16.1. bis 13.2.2010 geltend. Die Klage ist im Mai 2011 anhängig geworden.

Unstreitig hieß es in den Reisebedingungen der Beklagten in dem Preis- und Informationsteil ihres Prospekts „TUI Karibik, Mittel- und Südamerika Nov. 09 bis Okt. 10“ unter Ziffer 14, dass alle Ansprüche, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, oder für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, nach dem § 651 c bis 651 f BGB in einem Jahr verjähren.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Unter Zugrundelegung der Ziffer 14 der Reisebedingungen ist die Verjährung rechnerisch am 14.2.2011 eingetreten; unstreitig liegen Hemmungstatbestände nicht vor.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Reisebedingungen der Beklagten dem Kläger entgegengehalten werden können.

Reisevertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB
Symbolfoto: YakobchukOlena/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe im Verlauf der Reisebuchung durch seine Unterschrift auf der Reiseanmeldung ausdrücklich bestätigt, die vertraglichen Reisebedingungen der Beklagten erhalten zu haben, sollte dies entgegen seiner schriftlichen Bestätigung nicht der Fall gewesen sein, so verhalte er sich treuwidrig, wenn er sich jetzt im Nachhinein darauf berufe, die Vertragsbedingungen der Beklagten seien deshalb nicht Bestandteil des Reisevertrages geworden, weil er sie nicht erhalten habe; offenbar seien diese Bedingungen „gleichgültig“ gewesen. Im Übrigen hätte die Reise immer noch sofort im Reisebüro storniert werden können und müssen (§ 242 BGB).

II.

Die Berufung ist zwar nicht im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet. Sie ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die Beklagte durfte sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

§ 651 m Satz 2 BGB lässt es ausdrücklich zu, vor Mitteilung eines Mangels die Verjährungsfrist auf mindestens 1 Jahr zu verkürzen. Dabei steht die dem Reiseveranstalter in § 651 m Satz 2 BGB eingeräumte Möglichkeit zur Verkürzung der Verjährung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB. Danach kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einer einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Die Reisebedingung der Beklagten ist wirksam, denn sie schließt nach dem auf ein Jahr verkürzten Verjährungseintritt die Haftung für Schadensersatzansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach § 651 f Abs. 1 BGB nicht generell aus.

Die Verjährungsfrist des § 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche des Reisenden nach dem § 651 c bis 651 f BGB in zwei Jahren verjähren, ist durch die Reisebedingung der Beklagten auch in Ansehung des § 305 Abs. 2 BGB wirksam verkürzt worden. Danach werden allgemeine Geschäftsbedingungen -nur- dann Bestandteil eines Vertrags, wenn (1.) die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und (2.) der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. In Bezug auf Allgemeine Reisebedingungen bestimmt § 6 Abs. 3 BGB-InfoV, dass der Reiseveranstalter, der dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt, diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermitteln muss; dieses geht über § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinaus, der nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verlangt. Allerdings ist seine Beachtung nicht unmittelbar Voraussetzung der Einbeziehung der AGB in den Vertrag, denn diese richtet sich weiterhin nach den §§ 305, 305 a BGB, § 6 Abs. 3 BGB-InfoV, „strahlt aber auf § 305 Abs. 2 Nr. 2 aus“ (Palandt-Sprau, 70. Aufl., Rz. 3 zu § 6 BGB-InfoV). Welche Konsequenz dieses im Einzelnen hat, ist höchstrichterlich entschieden worden (BGH NJW 2009, 1486 f m. w. N): „Auch wenn § 6 Abs. 3 BGB-InfoV nicht unmittelbar die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Reisebedingungen in den Reisevertrag bestimmt (..), genügt angesichts dieser gesetzlichen Verpflichtung des Reiseveranstalters die bloße Möglichkeit, den Katalog im Reisebüro einzusehen, nicht dem Erfordernis des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dem Reisenden die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reisebedingung Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen zu § 3 Abs. 3 InfoV a. F. (§ 6 Abs. 3 BGB-InfoV m. w. N.) ausgeführt, dass durch die besonderen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 die „Möglichkeit der Kenntnisnahme“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz (jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verstärkt werde (…).“. Hinsichtlich der zu verlangenden Pflichterfüllung ist differenzierend ausgeführt (BGH a.a.O. m. w. N.): „(…) § 6 Abs. 3 BGB-InfoV. Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen. Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden; es genügt gerade nicht, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist“. Danach lauten die Anforderungen zusammenfassend: Der Reiseveranstalter muss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen, es genügt nicht die bloße Möglichkeit zur Einsichtnahme im Katalog im Reisebüro, sondern bei einer Buchung im Reisebüro müssen die AGB übermittelt werden.

Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne Weiteres erkennbar sein (BGH NJW-RR 1987, 112). Diese ist auf der „Bestätigung/Rechnung“ der Beklagten enthalten. Unten rechts befindet sich ein Kasten, der drucktechnisch von der Reisebestätigung nebst Angabe des Preises sowie von dem Anschriftenfeld deutlich abgesetzt ist. In diesem Kasten ist am unteren Ende ein Unterschriftenfeld vorgesehen. Darüber befinden sich zwei Textteile, die wiederum drucktechnisch mit den einführenden Worten „Hinweis“ sowie „Erklärung“ hervorgehoben sind, indem sie gegenüber dem nachfolgenden Text größer, mit Fettdruck sowie Großbuchstaben gestaltet sind. Mithin ist für den unterschriftleistenden Reisevertragspartner nicht zu übersehen, dass an dieser Stelle ein Text zur Kenntnis genommen und dessen Inhalt bestätigt werden soll. Hierin heißt es u. a.: „Ich erkenne …. die Reisebedingungen/… verbindlich an. …“. (Seite 47 d. A.).

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9.8.2011 hat der Kläger in der I. Instanz näher ausgeführt, die Dame des Reisebüros habe den Hotelteil der Beklagten zur Hand genommen, dort einige Hotels gezeigt, sich an ihrem PC online bei der Beklagten informiert, nach erfolgter Festlegung des Hotels sei die Buchung wiederum online erfolgt, wonach dem Kläger die Unterlagen ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt worden seien; erst beim Verlassen des Reisebüros und nach Abschluss der Buchung hätten der Kläger und seine Ehefrau den kompletten Prospekt mit Preisteil ausgehändigt bekommen; der Preisteil des Katalogs der Beklagten ist unstreitig (Klägerschriftsatz vom 15.7.2011) der Teil, auf den sich die Beklagte hinsichtlich der Verjährungsfrist bezieht; in diesem separaten Preis- und Informationsteil ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr enthalten, was der Kläger zudem ausdrücklich nochmals mit Schriftsatz vom 9.8.2011 bestätigt hat.

Nach den obigen Grundsätzen reicht es aus, dass beim Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen worden ist und dass diese sodann ausgehändigt wurden. Beim Vertragsschluss bestand die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den AGB, und diese sind ihm übergeben worden. Weder dem Gesetz noch der o. a. Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass diese bereits vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein müssen.

Erst mit seiner Unterschrift unter die „Bestätigung/Rechnung“ hat der Kläger mit rechtsverbindlicher Wirkung das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Reisevertrages angenommen. Die Rechtsansicht des Klägers, dass zu dem Zeitpunkt „als man sich auf ein Hotel festgelegt hatte und die Buchung online erfolgt war, es bereits zu einem Vertragsschluss gekommen war“, geht fehl. Aus seinem Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits ein vollständiges Vertragsangebot seitens der Beklagten vorlag. Dazu genügt sicherlich nicht die Kenntnis von einem Hotel in einem Prospekt, selbst dann nicht, wenn – was hier noch nicht einmal dargelegt ist – der Preis des Hotels bekannt ist. Es muss ein rechtsverbindliches Angebot mit sämtlichen „essentialia negotii“ vorliegen.

Der von dem Kläger geschilderte Ablauf stellt nicht mehr als eine Reiseanmeldung, mithin rechtlich einen Antrag auf Abschluss eines Reisevertrags ohne Allgemeine Reisebedingungen dar. Diesen hat die Beklagte unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Reisebedingungen angenommen, nämlich als eine Ablehnung des Antrags des Klägers verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Änderung des Antrags hat der Kläger mit seiner Unterschrift unter der Reisebestätigung angenommen. Im Übrigen bedürfte das Einverständnis ohnehin keiner bestimmten Form; es reicht hierfür schon schlüssiges Handeln des Reisenden wie seine Zahlungen auf den Reisepreis aus. (vgl. Führich, RRa 2009, 114-120 ).

Der Hinweis des Klägers auf § 651 a BGB geht fehlt; dieser bezieht sich lediglich auf eine Verpflichtung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden, eine Urkunde über den Reisevertrag zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung im Sinne des § 651 a BGB verlangt nicht nach einer Unterschrift des Reisenden. Vorliegend hingegen hat die Beklagte eine Unterschrift des Reisenden verlangt, denn dieses sollte die Bestätigung über die Annahme des Vertrages mit den in der Reisebestätigung angegebenen Daten, und eben unter Einbeziehung u. a. ihrer Allgemeinen Reisebedingungen, durch den Reisenden darstellen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos