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Reisevertrags-AGB: Leistungsstörung bei Fremdleistungen

BUNDESGERICHTSHOF

Az: X ZR 244/02

Urteil vom 30.09.2003


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel 9.4.5. zurückgewiesen worden ist.

Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

9.4.5. Gewährleistung/Haftung

Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser Verurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

„9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. …“

„9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.“

Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der Verurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Verurteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten nicht angefochten.

Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und beantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die genannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber hinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterverfolgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der Klage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen Revision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Beide Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).

2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Gesamtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert, daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden die Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bundesweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel verstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des Reisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklärung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach § 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung würden einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der Reiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für eine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen Anforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung im Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung „ausdrücklich“ darauf hingewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Vermittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese für den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt eines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine Plazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den Anschein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in eigener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittlertätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge nicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage unzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Versuch, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.

2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge, die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch dann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reiseveranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn sie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehörend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht entgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB ab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).

Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen „im Rahmen“ einer Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und „zusätzlich“ zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits. Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremdleistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht selbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der Klausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und damit „zusätzliche“ Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen erbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf Grund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzufolge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach § 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in eigener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf diese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Leistung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der Kunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des § 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.

Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klausel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A. Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer, RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119, 152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen daher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise, wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reisebeschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteressenten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 – VII ZR 163/84, NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG Rdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).

Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im Rahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistungen, die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verantwortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.

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b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen Angaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revision in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel – wie schon ihr Wortlaut ergibt – darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu Fremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuweisen, für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.

aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornherein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus dem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung angeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt bereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie biete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem Reisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.

bb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titelblatt des Katalogs der Beklagten „Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter Fluggesellschaften, z.B. Lufthansa“, läßt nicht erkennen, auf welche Art von Leistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Linienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er kann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungsleistung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beförderungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet, als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht entnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende hat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne zu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von Flugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklagten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.

cc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis auf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend unter der Überschrift „Die Flugpauschalreise“ befindet, läßt sich nicht entnehmen, daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser Hinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesellschaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür dem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktechnisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschalreise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis handle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die Beklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienverkehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB gehört.

dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Beklagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpauschalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden, und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf den Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Rubrik „Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland“ gemacht werden. Bei diesen Angaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei denen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen zählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verantwortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug genommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich keine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linienfluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche Leistung.

ee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Bestimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausführungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen auseinandersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter denen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsgericht hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine Beurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend erachtet.

Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden Feststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht an. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der Senat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene „ausdrückliche Hinweise“ Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der Klausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genommenen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden Unwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der Klausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu einer lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.

B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel 9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haftung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reisevertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Beklagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdleistungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.).

Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen in erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Gesamtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisevertrag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel erlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei denen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.

Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Leistungen, die lediglich vermittelt werden „und in der Reiseausschreibung als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden“. Durch die Bezugnahme auf die Reiseausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen Angaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als „vermittelt“ ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die Beförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als „vermittelte“ Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs unter der Überschrift „Flugpauschalreisen“ steht und im Preisteil des Katalogs Reisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit erlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von nach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und damit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu erbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klausel – unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese – auch so ausgelegt werden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der zum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a Abs. 1 BGB) gehört.

Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002 – X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 – X ZR 253/01, NJW 2003, 746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebotenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie die Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten für die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen, wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt, die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn der Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpauschalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungsleistung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der Beklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.

Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7 UKlaG) ist daher begründet.

C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach dem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

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