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Reise auf Darlehensbasis durch das Reisebüro

Amtsgericht Coburg

Az.: 15 C 11/01

Urteil vom 14.05.2001


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2001 für Recht:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt von den Beklagten Rückzahlung einer Darlehensforderung.

Der Kläger betreibt ein Reisebüro. Dieses haben die Beklagten am 24.07.2000 gegen 18:00 Uhr aufgesucht und ließen sich verschiedene Reisekataloge vorlegen, da sie für die Zeit vom 30.07.2000 bis 13.08.2000 eine Urlaubsreise in die Türkei buchen wollten. Der Kläger bot den Beklagten eine Flugreise von Hannover nach Antalya und zurück mit einem All-inclusive-Aufenthalt im 3-Sterne-Hotel zu einem Gesamtpreis von DM 3.831,– an. Hierzu legte der Kläger den Prospekt des Hotels den Beklagten vor. Auf die Anlage B 1 wird Bezug genommen. Sodann wurde die klägerseits als Anlage K 1 vorgelegte Reiseanmeldung mit den Personalien und Geburtsdaten der drei Reiseteilnehmer ausgefüllt. Als Reisedatum war der 01.08.2000 und als Rückreisedatum der 15.08.2000 eingetragen. Eine Unterschrift unter dieser Reiseanmeldung, in welcher oben rechts in großen Lettern … eingedruckt steht, leisteten die Beklagten nicht. Von der Firma … wurde dann eine Reisebestätigung / Rechnung unter dem Datum des 24.07.2000 an die Firma … geschickt, in welcher die Beklagten und der 13-jährige Sohn als Reiseteilnehmer für eine Reise vom 30.07.2000 bis 13.08.2000 aufgeführt sind. Tatsächlich haben die Beklagten diese Reise durchgeführt und den Reisepreis bisher nicht entrichtet.

Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten ihn gebeten, für sie und den minderjährigen Sohn eine Reiseanmeldung vom 01.08.2000 bis 15.08.2000 in die Türkei vorzunehmen. Die Beklagten hätten den Kläger gebeten, für den Reisepreis in Höhe von DM 3.831,– an die Firma … in Erfüllung deren Rechnung vom 24.07.2000 zu überweisen und die Beklagten hätten zugesagt, ihrerseits unverzüglich den verauslagten Betrag dem Kläger zurückzuzahlen. Dementsprechend habe die Ehefrau des Klägers dieser Zusage der Beklagten vertrauend eine Überweisung an die Firma … vorgenommen. Der Kläger meint, dass er hinsichtlich dieses Geldbetrages einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens habe. Keinesfalls sei der Kläger selbst als Reiseveranstalter aufgetreten. Mängel an der Reise bzw. bei den Reiseleistungen bestreite er mit Nichtwissen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 3.831,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie bestreiten, mit dem Kläger einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben. Vielmehr habe der Kläger das Hotel in den höchsten Tönen gepriesen, als er den Beklagten den Prospekt vorgelegt habe. Er habe mit keinem Wort erwähnt, dass nicht er selbst, die Firma … sondern ein anderer Reiseveranstalter, nämlich die Firma … als Reiseveranstalter auftrete. Eine Reisebestätigung bzw. Rechnung der Firma … vom 24.07.2000 hätten die Beklagten nie zuvor gesehen. Aus Sicht der Beklagten habe nur der Kläger Reiseveranstalter sein können. Da die Reiseleistungen mängelbehaftet gewesen seien, würde den Beklagten eine Reisepreisminderung von mindestens 50 % zustehen. Darüber hinaus würden für vertane Urlaubszeit Schadensersatzansprüche von DM 2.730,– bestehen, sowie Schmerzensgeldansprüche von DM 500,– und Attestkosten von DM 10,– wegen eines Körperschadens, den die Beklagte zu 2) aufgrund der unhygienischen Verhältnisse im Hotel erlitten hätte. Hiermit erklären die Beklagten die Aufrechnung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Ehefrau des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.05.2001 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gemäß § 607 BGB nicht zu.

Ein Darlehensvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. So entspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass fremde Personen, wie dies die Parteien vor dem Aufsuchen des klägerischen Reisebüros waren, nicht anlässlich einer Reisebuchung einen Darlehensvertrag über einen Reisepreis von DM 3.831,– schließen. Die Beklagten haben vielmehr, das hat die Beweisaufnahme ergeben, das klägerische Reisebüro aufgesucht, um eine Reise in die Türkei zu buchen. Dass der Reisepreis im Sinne einer Darlehensgewährung und Valutierung vom Kläger verauslagt werden sollte, hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. So war zunächst eine Reiseanmeldung mit dem Firmenkopf des klägerischen Reisebüros ausgefüllt worden. Diese Reiseanmeldung wurde jedoch nicht von den Beklagten unterschrieben. Wäre dies der Fall gewesen, wäre auch aus Sicht der Beklagten das klägerische Reisebüro als Reiseveranstalter aufgetreten, etwas anderes lässt sich aus diesem Formular nicht herleiten. Dass der Kläger bzw. dessen mitanwesende Ehefrau die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass nicht sie selbst Reiseveranstalter sind, sondern ein weiteres Unternehmen, konnte die Beweisaufnahme nicht bestätigen. So hat die Zeugin, die sich ganz versiert in der Beratung der Reisekunden und den Vertragsformalitäten zeigte, auf die Frage des Gerichts hinsichtlich des nur wenige Sätze bildenden Vertragsformulars und der Aushändigung der Reisebedingungen nur lapidar angegeben, dass sie hiervon nichts wisse, insbesondere auch davon nicht, dass in sonstigen Fällen dem Kunden irgendetwas zusätzlich ausgehändigt wird. Da es sich bei dieser Reiseanmeldung nach Angabe der Zeugin um ein einfaches Blatt ohne Druchschreibesatz handelt, bekommt der Kunde in der Regel auch nichts mit. Angesichts dieser Gesamtumstände muss sich nicht nur für das Gericht, sondern auch bei den Beratungsgesprächen im Reisebüro für die Beklagten die Annahme aufdrängen, dass einzig und allein das klägerische Reisebüro als Reiseveranstalter im vorliegenden Falle fungiert hat. Zumindest hat den diesbezüglichen Beweis des Gegenteils, wie dies der Kläger behauptet, dieser nicht zur Überzeugung des Gerichts erbringen können.

Nachdem ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wurde und der Kläger eine eigene Forderung hinsichtlich des Reisepreises in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter selbst nicht behauptet, war die Klage abzuweisen. Ein Eingehen auf Reisemängel und die Aufrechnungslage erübrigt sich daher.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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