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Reisevertragsanfechtung bei Kalkulationsirrtum des Reiseveranstalters

Ein Reiseveranstalter wollte einen Vertrag über eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik wegen eines vermeintlichen Preisfehlers anfechten, doch das Amtsgericht München entschied zugunsten des Kunden. Der Mann hatte die Reise für 2.878 Euro gebucht, der Veranstalter forderte nachträglich 6.260 Euro – nun muss er 719,50 Euro Entschädigung zahlen, weil er die Reise nicht durchführen wollte. Das Gericht sah in der fehlerhaften Preiskalkulation des Veranstalters keinen Grund zur Anfechtung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 14.04.2023
  • Aktenzeichen: 113 C 13080/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren, Entschädigungsklage wegen vereitelter Urlaubsreise
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kunde, der eine Reise gebucht hat, fordert Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, da die Reise aufgrund eines Preisirrtums des Reiseveranstalters nicht durchgeführt wurde. Er argumentiert, dass der Vertrag nicht wirksam angefochten wurde und bestreitet den Fehler.
  • Beklagte: Reiseveranstalterin, die den Reisevertrag wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten hat. Sie gibt an, ein fehlerhaftes Preisangebot durch einen Eingabefehler übermittelt zu haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Flugpauschalreise, die von der Beklagten wegen eines Preisirrtums nicht durchgeführt wurde. Die Beklagte erklärte die Anfechtung des Reisevertrags und bot die Reise zu einem höheren Preis an, was der Kläger ablehnte. Der Kläger forderte dann eine Entschädigung von der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung des Reisevertrags durch die Beklagte und ob ein Entschädigungsanspruch des Klägers besteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht und entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 719,50 € hat.
  • Begründung: Ein Anfechtungsgrund wegen Erklärungsirrtums lag nicht vor, da der Irrtum nur ein interner Kalkulationsfehler war. Die Beklagte konnte daher nicht den Reisevertrag anfechten. Der Reisemangel resultiert aus der Nichterfüllung der gebuchten Reise, was den Entschädigungsanspruch des Klägers begründet.
  • Folgen: Die Beklagte muss dem Kläger 719,50 € zuzüglich Zinsen zahlen. Ansonsten wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Reiseveranstalter und Kalkulationsirrtum: Rechte und Pflichten im Reiserecht

Das Reiserecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das Verbraucher und Reiseveranstalter gleichermaßen beschäftigt. Bei Pauschalreisen haben Urlauber besondere Rechte, die vor möglichen finanziellen Risiken und Unklarheiten schützen sollen. Zentrale Aspekte wie Preisgestaltung, Vertragsabschluss und mögliche Anfechtungen spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Besonders interessant sind Fälle, in denen Reiseveranstalter einen Kalkulationsirrtum geltend machen und den Reisevertrag anfechten möchten. Diese Situationen berühren grundlegende Fragen des Vertragsrechts und der Verbraucherrechte. Welche Möglichkeiten haben Reiseveranstalter, wenn sie einen offensichtlichen Fehler bei der Preisberechnung entdecken, und welche Ansprüche haben Kunden in solchen Fällen?

Der Fall vor Gericht


Reiseportal muss Entschädigung nach gescheiterter Anfechtung zahlen

Kunde und Reiseveranstalter diskutieren über einen Reisevertrag in einem modernen Reisebüro.
Anfechtung von Reiseverträgen wegen Preisirrtum | Symbolfoto: Mystic gen.

Ein Reiseveranstalter ist zur Zahlung einer Entschädigung von 719,50 Euro an einen Kunden verurteilt worden, nachdem er eine gebuchte Pauschalreise wegen eines vermeintlichen Preisirrtums nicht durchführen wollte. Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil klar, dass die versuchte Anfechtung des Reisevertrags unwirksam war.

Streit um Pauschalreise in die Dominikanische Republik

Der Kunde hatte am 29. April 2022 über ein Internetportal eine Flugpauschalreise nach Punta Cana für den Zeitraum vom 19. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 zum Preis von 2.878 Euro gebucht. Das Paket umfasste Rail & Fly Service, Hin- und Rückflüge, Hoteltransfers sowie die Unterbringung in einem Deluxe Ocean View Zimmer mit All-Inclusive-Verpflegung. Nur eine Woche nach der Buchung erklärte der Reiseveranstalter die Anfechtung des Vertrags wegen eines angeblichen Eingabe- oder Tippfehlers und bot die Reise stattdessen zu einem deutlich höheren Preis von 6.260 Euro an.

Gericht verneint wirksame Anfechtung des Reisevertrags

Das Amtsgericht München sah in der fehlerhaften Preiskalkulation keinen wirksamen Anfechtungsgrund. Bei der örtlichen Agentur des Reiseveranstalters war für einen bestimmten Reisezeitraum ein falscher Zimmerpreis in US-Dollar ins System eingegeben worden. Dieser Preis wurde dann automatisch in Euro umgerechnet und mit der Gewinnmarge des Veranstalters versehen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei um einen internen Kalkulationsirrtum, der als bloßer Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. Der dem Kunden gegenüber angegebene Reisepreis entsprach den Konfigurationsvorgaben des Veranstalters, und der Reisende hatte keinen Einblick in die Preiskalkulation.

Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude

Da der Reiseveranstalter die gebuchte Pauschalreise nicht durchführte, stellte dies nach Ansicht des Gerichts einen Reisemangel gemäß § 651 i Abs. 2 S. 3 BGB dar. Der Kunde hatte daher Anspruch auf eine Entschädigung für Entgangene Urlaubsfreude. Bei der Bemessung der Höhe berücksichtigte das Gericht, dass die Absage bereits wenige Tage nach der Buchung und mehr als sechs Monate vor dem geplanten Reiseantritt erfolgte. Der Kunde hatte somit noch ausreichend Zeit, eine alternative Reise zu buchen. Das Gericht setzte die Entschädigung auf 25 Prozent des ursprünglichen Reisepreises fest.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein falscher Einkaufspreis, der zur Berechnung des Verkaufspreises verwendet wird, lediglich einen internen Kalkulationsirrtum darstellt und nicht zur Anfechtung berechtigt. Wenn ein Reiseveranstalter dennoch die Reise wegen eines solchen Preisirrtums nicht durchführt, liegt ein Reisemangel vor, der zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 25 Prozent des ursprünglichen Reisepreises führt. Diese Entscheidung stärkt die Position von Verbrauchern bei Preisfehlern und schafft Rechtssicherheit bei der Bewertung von Kalkulationsirrtümern.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Reisender können Sie sich darauf verlassen, dass Reiseveranstalter an ihre Preisangaben gebunden sind, auch wenn diese auf einem internen Rechenfehler basieren. Wenn der Veranstalter die Reise wegen eines Preisfehlers absagt, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von 25% des ursprünglichen Reisepreises. Sie müssen also nicht befürchten, dass der Veranstalter sich einfach durch Berufung auf einen Preisfehler aus dem Vertrag zurückziehen kann. Bei einer Stornierung der Reise durch den Veranstalter sollten Sie Ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend machen.


Rechtssicherheit bei Reisebuchungen

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Reisender und zeigt, dass Reiseveranstalter nicht einfach aufgrund von Fehlern in ihrer Preiskalkulation vom Vertrag zurücktreten können. Sollten Sie in eine ähnliche Situation geraten sein und Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Reiserecht zur Seite. Wir helfen Ihnen, die Rechtslage zu verstehen und Ihre Rechte effektiv geltend zu machen, damit Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu besprechen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf ein Reiseveranstalter einen Vertrag wegen Preisirrtum anfechten?

Ein Reiseveranstalter darf einen Reisevertrag wegen eines Preisirrtums nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen anfechten.

Arten von Preisirrtümern

Bei Preisirrtümern unterscheidet man zwischen Erklärungsirrtum und Kalkulationsirrtum:

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Reiseveranstalter etwas anderes erklärt als beabsichtigt, zum Beispiel durch Versprechen, Vergreifen oder Verschreiben. Dies kann etwa bei einem Systemfehler der Fall sein, wenn die Software die korrekt eingegebenen Daten fehlerhaft verarbeitet.

Ein Kalkulationsirrtum hingegen entsteht, wenn der Reiseveranstalter sich bei der Preisberechnung verrechnet oder falsche Grundlagen für die Preiskalkulation verwendet.

Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung

Für eine wirksame Anfechtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Reiseveranstalter muss nachweisen, dass die Preisangabe nicht seinem tatsächlichen Willen entsprach
  • Die Preisabweichung muss auf einem Erklärungsirrtum beruhen
  • Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, spätestens eine Woche nach Kenntnisnahme des Irrtums

Rechtliche Grenzen

Ein reiner Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung des Reisevertrages. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter die Reise aufgrund gestiegener Kosten nicht zum ursprünglich bestätigten Preis durchführen kann.

Wenn Sie eine Reise buchen und der Reiseveranstalter den Vertrag später wegen eines angeblichen Preisirrtums anfechten möchte, kommt es auf die konkrete Begründung an. Ein bloßer Verweis auf „höhere Flugkosten“ oder „Kalkulationsfehler“ reicht nicht aus. Der Reiseveranstalter muss einen echten Erklärungsirrtum nachweisen können.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zwischen dem realistischen und dem veröffentlichten Reisepreis eine derart große Diskrepanz liegt, dass Sie als Kunde den Irrtum hätten erkennen müssen. Die Rechtsprechung hat hier beispielsweise eine Differenz von 2.000 EUR als nicht zumutbar erachtet.


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Welche Entschädigungsansprüche haben Reisende bei einer unberechtigten Vertragsauflösung?

Bei einer unberechtigten Vertragsauflösung durch den Reiseveranstalter stehen Ihnen als Reisendem umfangreiche Entschädigungsansprüche zu.

Grundlegende Ansprüche

Der Reiseveranstalter muss den vollständigen Reisepreis zurückerstatten, wenn er die Reise unberechtigt absagt oder wesentliche Reiseleistungen erheblich ändert. Sie können zusätzlich eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651n BGB verlangen.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigungshöhe richtet sich nach mehreren Faktoren:

  • Bei vollständiger Vereitelung der Reise können Sie bis zu 75% des Reisepreises als Entschädigung erhalten
  • Die exakte Höhe bemisst sich nach dem Reisepreis, der Reisedauer und dem Grad der Beeinträchtigung
  • Besonders berücksichtigt werden dabei das exotische Reiseziel und der Zeitpunkt der Umbuchung

Zusätzliche Schadenersatzansprüche

Wenn durch die unberechtigte Vertragsauflösung weitere Kosten entstehen, können Sie auch diese geltend machen:

  • Mehrkosten für eine alternative Reisebuchung
  • Zusätzliche Übernachtungskosten
  • Kosten für außerplanmäßige Rückreisen

Der Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig von Ihrem Einkommen oder Ihrer Erwerbstätigkeit. Sie müssen den Anspruch innerhalb eines Monats nach dem geplanten Reiseende beim Veranstalter geltend machen.


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Was ist der Unterschied zwischen Kalkulationsirrtum und Preisauszeichnungsfehler?

Der Kalkulationsirrtum

Ein Kalkulationsirrtum entsteht bereits bei der Berechnung des Preises, bevor dieser kommuniziert wird. Wenn Sie als Unternehmer beispielsweise die Materialkosten falsch einschätzen oder sich bei der Berechnung der Arbeitszeit verkalkulieren, liegt ein Kalkulationsirrtum vor.

Der Kalkulationsirrtum ist rechtlich als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen. Das bedeutet: Sie bleiben als Anbieter an den kalkulierten Preis gebunden, auch wenn Sie später den Fehler bemerken. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die fehlerhafte Kalkulation offenlegen (sogenannter offener Kalkulationsirrtum).

Der Preisauszeichnungsfehler

Ein Preisauszeichnungsfehler hingegen tritt erst bei der konkreten Preisangabe auf. Dieser kann verschiedene Ursachen haben:

  • Ein technischer Fehler bei der Datenübertragung
  • Ein Tippfehler bei der Eingabe
  • Eine fehlerhafte Dezimalstellenverschiebung

Rechtlich wird der Preisauszeichnungsfehler als Erklärungsirrtum behandelt. In diesem Fall können Sie als Anbieter den Vertrag anfechten, wenn der Fehler während des Erklärungsvorgangs passiert ist.

Praktische Bedeutung

Die Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Reisebüro und kalkulieren eine Pauschalreise falsch, weil Sie die Flugkosten zu niedrig angesetzt haben. In diesem Fall müssen Sie den Vertrag zum kalkulierten Preis erfüllen.

Anders verhält es sich, wenn durch einen technischen Fehler im Buchungssystem aus 2.000 Euro versehentlich 200 Euro werden. In diesem Fall können Sie den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindung an den kalkulierten Preis besteht nur dann, wenn die Durchführung des Vertrags für Sie als Anbieter schlechthin unzumutbar wäre und der Kunde dies bei Vertragsschluss erkennen musste.


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Welche Fristen gelten für die Anfechtung eines Reisevertrags durch den Veranstalter?

Die Anfechtung eines Reisevertrags durch den Veranstalter muss unverzüglich erfolgen, sobald der Irrtum entdeckt wird. „Unverzüglich“ bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern, was in der Regel eine Frist von maximal einer Woche nach Kenntnisnahme des Irrtums umfasst.

Zeitliche Vorgaben für die Anfechtung

Der Reiseveranstalter muss die Anfechtung sofort nach Entdeckung des Irrtums erklären. Eine Verzögerung von einer Woche wird von den Gerichten bereits als zu lang angesehen. Wenn Sie als Kunde eine Anfechtungserklärung erst nach mehreren Tagen erhalten, könnte diese bereits unwirksam sein.

Bedeutung der korrekten Form

Die Anfechtungserklärung muss dem Reisenden direkt und unmissverständlich zugehen. Die bloße Absendung der Anfechtungserklärung innerhalb der Frist reicht aus, jedoch nur wenn ein angemessener Übermittlungsweg gewählt wurde. Wenn der Reiseveranstalter einen umständlichen Übermittlungsweg wählt, gilt die Anfechtung als verspätet.

Rechtliche Konsequenzen bei Fristversäumnis

Wenn der Reiseveranstalter die Unverzüglichkeitsfrist nicht einhält, ist die Anfechtung unwirksam. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Vertrag bestehen – auch wenn beispielsweise ein zu niedriger Preis berechnet wurde. Der Reiseveranstalter muss dann die Reise zu den vereinbarten Konditionen durchführen oder eine Entschädigung zahlen.

Besonderheiten bei Kalkulationsirrtümern

Bei einem reinen Kalkulationsirrtum, wie etwa der falschen Preisberechnung im Buchungssystem, steht dem Reiseveranstalter grundsätzlich kein Anfechtungsrecht zu. Solche internen Berechnungsfehler gelten als unbeachtliche Motivirrtümer. Wenn Sie also eine Reise zu einem bestimmten Preis gebucht haben und der Veranstalter später einen Kalkulationsfehler bemerkt, kann er den Vertrag nicht allein aus diesem Grund anfechten.


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Wie können sich Reisende gegen eine unberechtigte Vertragsanfechtung wehren?

Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen

Bei einer Anfechtung durch den Reiseveranstalter können Sie zunächst die formalen Voraussetzungen prüfen. Eine wirksame Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, das heißt spätestens eine Woche nach Kenntnisnahme des angeblichen Irrtums. Die Anfechtung muss außerdem ausdrücklich erklärt werden.

Widerlegung des Anfechtungsgrundes

Ein bloßer Kalkulationsirrtum, wie etwa eine fehlerhafte Preisberechnung, berechtigt den Reiseveranstalter nicht zur Anfechtung. Sie können als Reisender den behaupteten Anfechtungsgrund mit Nichtwissen bestreiten, da Sie keinen Einblick in die internen Abläufe des Reiseveranstalters haben.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Wenn der Reiseveranstalter die Anfechtung erklärt, können Sie auf der Durchführung des ursprünglichen Vertrags bestehen. Bei einer unberechtigten Anfechtung bleibt der Vertrag zu den vereinbarten Konditionen bestehen.

Schadensersatzansprüche

Falls der Reiseveranstalter sich weigert, die Reise zum ursprünglich vereinbarten Preis durchzuführen, steht Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zu. Nach §§ 651i Abs. 2 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB können Sie eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Zusätzlich können Sie Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen wie etwa gebuchte Anschlussleistungen fordern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kalkulationsirrtum

Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn bei der Berechnung eines Preises ein Fehler unterläuft. Dies kann ein Rechen-, Übertragungs- oder Eingabefehler sein. Nach § 119 BGB berechtigt jedoch nicht jeder Kalkulationsirrtum zur Anfechtung eines Vertrags. Ein interner Kalkulationsirrtum, der nur in der Preisberechnung des Anbieters stattfindet und für den Kunden nicht erkennbar ist, berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung. Anders ist es bei erkennbaren Rechenfehlern in der Außenkommunikation.


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Anfechtung

Die Anfechtung ist eine rechtliche Möglichkeit nach §§ 119 ff. BGB, eine Willenserklärung rückwirkend für nichtig zu erklären. Dies ist möglich bei Irrtümern über den Inhalt der Erklärung, über wesentliche Eigenschaften oder bei arglistiger Täuschung. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Anfechtungsgrund bekannt wird. Im Reiserecht gelten dabei besondere Einschränkungen zum Schutz der Verbraucher.


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Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist eine vorab festgelegte Kombination von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) für eine Gesamtreise. Sie wird nach § 651a BGB zu einem Gesamtpreis angeboten und unterliegt besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften. Der Reiseveranstalter haftet dabei für die ordnungsgemäße Erbringung aller vereinbarten Leistungen. Beispiel: Ein All-Inclusive-Urlaub mit Flug, Transfer und Hotelaufenthalt.


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Reisemangel

Ein Reisemangel liegt nach § 651i BGB vor, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Dies kann die komplette Nichtdurchführung der Reise oder einzelne mangelhafte Leistungen betreffen. Bei Vorliegen eines Reisemangels hat der Reisende verschiedene Rechte wie Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz. Die Nicht-Durchführung einer gebuchten Reise ist dabei einer der schwerwiegendsten Reisemängel.


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Entgangene Urlaubsfreude

Dies ist ein spezieller Schadensersatzanspruch im Reiserecht nach § 651n BGB für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Er soll den immateriellen Schaden ausgleichen, der durch die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung einer Reise entsteht. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich meist am Reisepreis und den konkreten Umständen wie Zeitpunkt der Absage oder Schwere der Beeinträchtigung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 119 BGB – Anfechtung wegen Irrtums: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten, wenn bei der Abgabe der Willenserklärung ein Irrtum vorlag. Ein Irrtum kann die Bedeutung oder den Inhalt der Erklärung betreffen. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Irrtum erkannt wird.
    Im vorliegenden Fall hat der Reiseveranstalter den Vertrag wegen eines Preisirrtums gemäß § 119 BGB angefochten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um einen internen Kalkulationsirrtum handelte, der keinen Anfechtungsgrund bildet.
  • § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB – Entschädigungsanspruch bei Reisemangel: Dieser Paragraph ermöglicht es Reisenden, eine Entschädigung zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter die Reise wegen eines Preisirrtums nicht durchführt. Die Entschädigung bemisst sich in der Regel nach dem Verhältnis des durch den Mangel verursachten Schadens.
    Im vorliegenden Fall teilte der Reiseveranstalter die Absage der Reise wenige Tage nach der Buchung mit, was als Reisemangel gewertet wurde. Das Gericht sprach dem Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 25 Prozent des Urlaubspreises zu.
  • § 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag: Dieser Paragraph definiert die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Lieferung der vereinbarten Sache und die Zahlung des vereinbarten Preises. Er bildet die Basis für viele vertragliche Beziehungen im deutschen Recht.
    Bei der Buchung der Pauschalreise verpflichtete sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der Reiseleistungen gegen Zahlung des Reisepreises. Durch den Preisfehler und die darauffolgende Vertragsrücktritt hat der Kläger seine vertraglichen Ansprüche geltend gemacht.
  • Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen: Diese EU-Richtlinie schützt Verbraucher bei Buchungen von Pauschalreisen und stellt sicher, dass sie umfassende Informationen erhalten und Rechte bei Mängeln haben. Sie regelt unter anderem die Pflichten der Reiseveranstalter und die Rechte der Reisenden bei Vertragsänderungen oder -absagen.
    Die gebuchte Flugpauschalreise fällt unter diese Richtlinie, wodurch der Kläger zusätzlich zu den nationalen Regelungen auch EU-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung hat.
  • § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben: Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien, bei der Ausführung ihrer Pflichten loyal und im gegenseitigen Vertrauen zu handeln. Er dient als Grundsatz zur Vermeidung von Missbräuchen innerhalb des Vertragsverhältnisses.
    Im vorliegenden Fall könnte die Anfechtung des Vertrags durch den Reiseveranstalter als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bewertet werden, insbesondere wenn der Irrtum nicht wesentlich für den Vertragsanbahnung war und dem Kunden keine falschen Informationen vermittelt wurden.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 113 C 13080/22 – Endurteil vom 14.04.2023


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