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Reisevertragskündigung nach Unbrauchbarkeit eines gemieteten Wohnmobils

Ein Wohnmobilunfall in den USA zwang einen deutschen Urlauber zum Abbruch seiner Reise. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach dem Gestrandeten nun eine Entschädigung zu, weil der Reiseveranstalter keinen adäquaten Ersatz für das verunglückte Fahrzeug bereitstellen konnte. Trotz des Urteils muss der Kläger einen Teil des Geldes zurückzahlen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Reisenden bei unvorhergesehenen Ereignissen im Ausland.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 16 U 82/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fordert Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 6.697,81 € im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils) in den USA vom 03.05.2022 bis 03.06.2022.
    • Beklagte: Wurde zur Zahlung von 2.860,89 € nebst Zinsen und zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € verurteilt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Pauschalreise gebucht, die Flüge, Hotelaufenthalt, Transfers und die Buchung eines Wohnmobils umfasste. Aufgrund angeblich mangelhafter Leistungen im Zusammenhang mit dieser Reise machte der Kläger Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die Beklagte für Leistungsmängel im Rahmen der gebuchten Pauschalreise haftet und den Kläger in den geforderten Summen entschädigen muss.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.860,89 € nebst Verzinsung (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2023) zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden in erster Instanz zu 25 % vom Kläger und zu 75 % von der Beklagten sowie im Berufungsverfahren zu 30 % vom Kläger und zu 70 % von der Beklagten getragen. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgelegte Zahlung leisten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen. Zudem belegt die Kostenentscheidung eine klare Aufteilung der prozessualen Lasten zwischen den Parteien. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil abschließend und vorläufig vollstreckbar.

Reiserecht im Fokus: Wohnmobil Mietprobleme und Reisevertragskündigung

Das Reiserecht schützt Verbraucher, wenn ein gemietetes Wohnmobil unbrauchbar bleibt und dadurch eine unnütze Reise entsteht. Mit einer Reisevertragskündigung können Reisende den Mietvertrag kündigen und Ansprüche bei Mietausfall geltend machen.

Ferienwohnmobil Probleme, unbrauchbares Mietobjekt oder unklare Wohnmobil Mietbedingungen führen nicht selten zu Stornierungskosten und Schadensersatzforderungen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert.

Der Fall vor Gericht


Wohnmobilmiete in USA: Reiseabbruch nach Unfall berechtigt

Kollision eines weißen Wohnmobils mit einem Leitplanke auf einer breiten amerikanischen Autobahn, Reisender im Fahrzeug sichtbar.
Reisevertragskündigung nach Wohnmobilunfall | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Reisenden nach dem Unfall seines gemieteten Wohnmobils in den USA weitgehend Recht gegeben. Der Kläger erhält von seinem Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 2.860,89 Euro für den vorzeitigen Abbruch seiner Pauschalreise.

Schwerer Unfall macht Weiterreise unmöglich

Die gebuchte Pauschalreise sollte vom 3. Mai bis 3. Juni 2022 stattfinden und umfasste neben Flügen und Transfers auch ein Wohnmobil für Rundreisen in den USA. Am 17. Mai 2022 wurde das Fahrzeug durch einen von einem LKW-Fahrer verschuldeten Unfall so stark beschädigt, dass eine Weiterfahrt unmöglich war. Der Reiseveranstalter konnte kein Ersatzfahrzeug am Unfallort bereitstellen. Erst am 19. Mai wurde dem Reisenden angeboten, ab dem 23. Mai einen neuen Camper im 150 Meilen entfernten Stadt1 abzuholen.

Reiseabbruch nach drei Tagen ohne Ersatzfahrzeug

Der Kläger wartete zunächst drei Tage auf ein Ersatzfahrzeug und musste in dieser Zeit Hotels und einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Als auch nach dieser Zeit kein adäquater Ersatz am Unfallort zur Verfügung gestellt wurde, trat er am 20. Mai 2022 die vorzeitige Heimreise an. Die zusätzlich entstandenen Kosten für Hotels, Mietwagen und den verfrühten Rückflug beliefen sich auf über 2.000 Euro.

Gericht bestätigt Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung weitgehend. Die nicht erfolgte Bereitstellung eines Ersatzwohnmobils stellt einen Reisemangel dar, für den der Veranstalter einzustehen hat. Das späte Angebot eines Ersatzfahrzeugs im 150 Meilen entfernten Stadt1 war dem Reisenden nicht zuzumuten, zumal die Kostenfrage für Transfer und Zwischenübernachtungen ungeklärt blieb.

Erstattung der Unfallkosten teilweise reduziert

Der ursprünglich zugesprochene Betrag von rund 5.000 Euro wurde allerdings um etwa 2.145 Euro reduziert. Grund dafür war eine doppelte Erstattung der Selbstbeteiligung – einmal durch den Reiseveranstalter und einmal durch die Mietwagenfirma. Da der Kläger seinen Erstattungsanspruch bereits an den Reiseveranstalter abgetreten hatte, muss er den zweiten erhaltenen Betrag zurückzahlen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt, dass bei einer Selbstfahrer-Rundreise mit Wohnmobil der Reiseveranstalter nicht automatisch für Unfallschäden haftet, da dies zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Allerdings muss der Veranstalter bei einem Ausfall des Fahrzeugs innerhalb angemessener Frist (in der Regel 24 Stunden) für Ersatz sorgen. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erst nach mehreren Tagen kann einen berechtigten Grund für einen Reiseabbruch darstellen und Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz begründen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Wohnmobilreise buchen und durch einen Unfall das Fahrzeug nicht mehr nutzen können, haben Sie Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug innerhalb von etwa 24 Stunden. Stellt der Veranstalter kein Ersatzfahrzeug in dieser Frist zur Verfügung, können Sie die Reise abbrechen und anteilige Erstattung des Reisepreises sowie Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise verlangen. Beachten Sie aber: Für den Unfall selbst haftet der Veranstalter in der Regel nicht, wenn Sie als Selbstfahrer unterwegs sind. Dokumentieren Sie unbedingt alle Kommunikation mit dem Veranstalter und setzen Sie, wenn möglich, eine angemessene Frist zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.

Benötigen Sie Hilfe?

Unerwarteter Reiseabbruch durch Unfall – Ihre Rechte im Blick

Ein schwerwiegender Unfall kann Ihre Reise abrupt und unvorhergesehen verändern. Insbesondere wenn die Bereitstellung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs ausbleibt, entstehen nicht selten zusätzliche Kosten und Unklarheiten über Ihre vertraglichen Ansprüche. In solchen Situationen ist es wichtig, die Gegebenheiten Ihres Falls genau zu beleuchten und den rechtlichen Rahmen Ihrer Situation zu verstehen.

Unsere Unterstützung basiert auf einer präzisen Analyse Ihrer individuellen Situation. Wir überprüfen, inwieweit vertragliche Regelungen greifen und welche Aspekte Ihres Falls relevant sind. Vertrauen Sie auf unsere fundierte Beratung, um Klarheit und eine sachliche Einschätzung Ihrer Möglichkeiten zu erhalten.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte haben Reisende bei einem Totalausfall des Mietfahrzeugs während einer Pauschalreise?

Bei einem Totalausfall des Mietfahrzeugs während einer Pauschalreise steht Ihnen als Reisender ein umfassendes Rechtepaket zu. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen unverzüglich Abhilfe zu verschaffen, da es sich um einen erheblichen Reisemangel handelt.

Unmittelbare Handlungsmöglichkeiten

Wenn Ihr Mietfahrzeug ausfällt, müssen Sie den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dessen Vertretung vor Ort anzeigen. Der Reiseveranstalter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist für Ersatz sorgen. Dabei kann er:

  • Ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen
  • Eine alternative Beförderungsmöglichkeit anbieten

Selbstabhilferecht

Reagiert der Reiseveranstalter nicht oder verweigert er die Abhilfe, können Sie selbst Ersatz beschaffen. Die hierfür entstehenden angemessenen Kosten muss der Reiseveranstalter erstatten. Beispielsweise können Sie selbst einen Mietwagen anmieten – allerdings nur in der ursprünglich vereinbarten Kategorie.

Finanzielle Ansprüche

Der Totalausfall eines Mietfahrzeugs berechtigt Sie zu folgenden finanziellen Ansprüchen:

Minderung des Reisepreises: Je nach Schwere der Beeinträchtigung können Sie eine Preisminderung von bis zu 50% des Tagesreisepreises für die Dauer des Ausfalls verlangen.

Schadensersatz: Bei verschuldetem Ausfall können Sie zusätzlich Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit fordern.

Kündigungsrecht

Bei einem erheblichen Reisemangel, der nicht behoben werden kann, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Erheblichkeit liegt vor, wenn der Mangel den Urlaub stark beeinträchtigt und eine Minderung von 30-50% rechtfertigt. Nach einer Kündigung:

  • Müssen Sie den Reisepreis für nicht mehr erbrachte Leistungen nicht zahlen
  • Bereits gezahlte Beträge werden anteilig erstattet

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Sie nach einer Kündigung kostenlos zurückzubefördern, wenn der Vertrag die Rückreise umfasst.


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Wie lange müssen Reisende auf ein Ersatzfahrzeug warten, bevor sie die Reise abbrechen dürfen?

Bei einem Fahrzeugausfall während einer Reise müssen Sie dem Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Die Länge dieser Frist richtet sich nach der Schwere des Mangels und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Kriterien für die Fristbemessung

Die Frist zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs muss umso kürzer sein:

  • je schwerwiegender der Mangel ist
  • je bedeutsamer die Abhilfe für den weiteren Reiseverlauf ist
  • je kürzer die Gesamtreisedauer ist

Bei schweren Unterkunftsmängeln oder Transportproblemen kann bereits eine Frist von wenigen Stunden ausreichend sein. Bei weniger gravierenden Mängeln werden durch die Gerichte Fristen von ein bis drei Tagen als angemessen erachtet.

Ausnahmen von der Fristsetzungspflicht

Eine Fristsetzung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe ausdrücklich verweigert
  • wenn eine sofortige Abhilfe wegen besonderer Umstände notwendig ist
  • wenn die Abhilfe objektiv unmöglich ist

Praktische Vorgehensweise

Wenn Ihr Reisefahrzeug ausfällt, sollten Sie:

  1. Den Mangel unverzüglich der Reiseleitung melden
  2. Eine konkrete Frist zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs setzen
  3. Die Fristsetzung und den Mangel schriftlich dokumentieren lassen

Nach erfolglosem Fristablauf können Sie den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter muss dann für Ihre Rückbeförderung sorgen und den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen erstatten.


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Welche Kosten können bei einem berechtigten Reiseabbruch zurückgefordert werden?

Bei einem berechtigten Reiseabbruch können Sie verschiedene Arten von Kosten zurückfordern. Der Anspruch auf Kostenerstattung umfasst dabei mehrere Komponenten:

Zusätzliche Rückreisekosten

Die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten werden erstattet. Dies betrifft insbesondere:

  • Kosten für Flugumbuchungen oder neue Flugtickets
  • Transferkosten zum Flughafen
  • Mehrkosten für alternative Beförderungsmittel

Nicht genutzte Reiseleistungen

Wenn Sie die Reise in der zweiten Hälfte oder ab dem neunten Tag abbrechen müssen, erhalten Sie eine anteilige Erstattung für nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen. Dies umfasst beispielsweise:

  • Nicht genutzte Hotelübernachtungen
  • Vorausbezahlte Ausflüge
  • Gebuchte Sportprogramme oder Mietwagen

Zusätzliche Aufenthaltskosten

Bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung werden folgende Kosten übernommen:

  • Unterkunftskosten für zusätzliche Übernachtungen
  • Verpflegungskosten während der Verzögerung
  • Mehrkosten bei Transportunfähigkeit einer mitreisenden Person

Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung

Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Reise, etwa während einer Kreuzfahrt oder Rundreise, werden die Kosten für die Nachreise zum nächsten geplanten Aufenthaltsort übernommen. Dies gilt insbesondere bei medizinisch notwendigen Unterbrechungen.

Besondere Mehrkosten

In speziellen Situationen werden weitere Kosten erstattet:

  • Bei Naturkatastrophen oder Elementarereignissen am Urlaubsort werden Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Rückreisekosten bis zu 5.000 EUR übernommen
  • Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel oder Pannen mit dem eigenen Fahrzeug werden Übernachtung und Verpflegung bis zu 150 EUR pro Person erstattet

Die genaue Höhe der Erstattung richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen und dem konkreten Reiseabbruchgrund. Die Erstattung erfolgt dabei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Meldung des Reiseabbruchs.


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Wann ist ein alternatives Ersatzangebot des Reiseveranstalters unzumutbar?

Ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ist unzumutbar, wenn es von der ursprünglich gebuchten Reiseleistung erheblich abweicht oder wenn persönliche Umstände des Reisenden gegen die Annahme sprechen.

Objektive Unzumutbarkeit

Ein Ersatzangebot ist objektiv unzumutbar bei:

  • Abweichender Hotelkategorie: Das Ersatzhotel entspricht nicht dem Standard des gebuchten Hotels
  • Ungünstiger Lage: Das Ersatzhotel liegt in einem anderen Ort oder deutlich weiter vom Strand entfernt
  • Fehlender Ausstattung: Wenn wesentliche gebuchte Einrichtungen wie Pool, Animation oder Sportanlagen nicht vorhanden sind
  • Schlechterer Qualität: Bei Hygienemängeln oder fehlendem Meerblick, der ursprünglich gebucht war

Persönliche Unzumutbarkeit

Die persönliche Situation des Reisenden kann ein Ersatzangebot unzumutbar machen, etwa wenn:

  • Die Ersatzreise über die gebuchte Urlaubszeit hinausgeht, insbesondere bei schulpflichtigen Kindern
  • Der Reisende aufgrund seines Alters oder seiner körperlichen Verfassung die Ersatzunterkunft nicht erreichen kann
  • Die Ersatzunterkunft für die spezifischen Bedürfnisse des Reisenden ungeeignet ist

Rechtliche Konsequenzen

Wenn ein unzumutbares Ersatzangebot vorliegt, haben Sie folgende Rechte:

Sie können das Ersatzangebot ablehnen und nach angemessener Fristsetzung selbst eine gleichwertige Unterkunft suchen. Die entstehenden Mehrkosten muss der Reiseveranstalter tragen. Bei erheblichen Beeinträchtigungen können Sie den Reisepreis mindern – je nach Schwere der Abweichung zwischen 10 und 45 Prozent. In besonders schweren Fällen ist eine Minderung von bis zu 70 Prozent möglich.

Der Reiseveranstalter muss beweisen, dass sein Ersatzangebot gleichwertig und für den Reisenden persönlich annehmbar ist. Ohne diesen Nachweis können Sie das Angebot ablehnen, ohne sich dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen.


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Wie muss ein Reiseabbruch gegenüber dem Veranstalter dokumentiert werden?

Bei einem Reiseabbruch aufgrund eines Wohnmobilunfalls müssen Sie den Vorfall unverzüglich und nachweisbar dem Reiseveranstalter melden.

Erforderliche Dokumentation

Die schriftliche Dokumentation ist eine wichtige Voraussetzung für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen. Folgende Unterlagen müssen Sie zusammenstellen:

  • Eine schriftliche Bestätigung vom Reiseanbieter über den Abbruch oder die Verlängerung der Reise
  • Nachweise über nicht genutzte Reiseleistungen, wie etwa gebuchte Campingplätze oder Fährüberfahrten
  • Belege für zusätzliche Kosten, die durch den Reiseabbruch entstanden sind
  • Dokumentation des Unfallschadens durch Fotos und Polizeiberichte

Kommunikation mit dem Veranstalter

Die Meldung an den Reiseveranstalter muss folgende Informationen enthalten:

Der konkrete Grund für den Reiseabbruch muss detailliert dargelegt werden. Bei einem Wohnmobilunfall gehören dazu die Unfallumstände und die Bestätigung der Fahruntauglichkeit des Fahrzeugs.

Die gesamte Kommunikation mit dem Reiseveranstalter sollte schriftlich erfolgen und aufbewahrt werden. Dabei ist es wichtig, dass Sie alle Gespräche und Vereinbarungen protokollieren und sich bestätigen lassen.

Fristen und Obliegenheiten

Der Reiseabbruch muss unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses gemeldet werden. Die Versäumung dieser Obliegenheit kann zum Verlust der Ansprüche führen.

Bei einem unfallbedingten Reiseabbruch können Sie konkret bezifferbare Schäden wie Stornokosten für den Campingplatz oder das Geld für die nicht in Anspruch genommene Fähre geltend machen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Reisevertragskündigung

Die vorzeitige Beendigung eines Reisevertrags durch den Reisenden aufgrund erheblicher Mängel oder unvorhergesehener Ereignisse. Nach § 651l BGB können Reisende bei erheblichen Reisemängeln den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter keine zumutbare Abhilfe schafft. Dies führt zur Befreiung von der Zahlungspflicht für nicht genutzte Leistungen und kann Schadensersatzansprüche begründen.

Beispiel: Ein defektes Wohnmobil ohne zeitnahen adäquaten Ersatz berechtigt zur Kündigung des Reisevertrags.


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Reisemangel

Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Reiseleistung. Nach § 651i BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

Beispiel: Die Nichtbereitstellung eines Ersatzwohnmobils nach einem Unfall stellt einen Reisemangel dar.


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Schadensersatz

Ein finanzieller Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Nach §§ 651n, 651i BGB kann der Reisende bei Reisemängeln Schadensersatz verlangen, wenn der Reiseveranstalter die Mängel zu vertreten hat. Dies umfasst sowohl den materiellen Schaden (z.B. Mehrkosten) als auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Beispiel: Zusätzliche Hotelkosten und Rückflugkosten nach einem Reiseabbruch.


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Abtretung

Die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen. Nach § 398 BGB kann eine Forderung durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden (Zession). Der neue Gläubiger erhält dabei alle Rechte des bisherigen Gläubigers und kann die Forderung in eigenem Namen geltend machen.

Beispiel: Die Übertragung des Erstattungsanspruchs für die Selbstbeteiligung vom Reisenden auf den Reiseveranstalter.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651k Abs. 2 S. 3 BGB: Diese Vorschrift regelt die Anwendung besonderer Bestimmungen für Pauschalreisen im Falle der Nicht- oder verspäteten Leistung. Sie stellt klar, dass bei solchen Fällen die speziellen Regelungen der §§ 651i ff. BGB Anwendung finden und nicht das allgemeine Schuldrecht.
    Im vorliegenden Fall argumentiert die Beklagte, dass die Beschädigung des Wohnmobils nicht unter die Reisemängel nach § 651k Abs. 2 S. 3 BGB fällt, da es sich um ein allgemeines Lebensrisiko bei einer Selbstfahrer-Rundreise handelt.
  • § 651m BGB – Schadensersatz bei Reisemängeln: Diese Vorschrift ermöglicht dem Reisenden Schadensersatz, wenn der Reiseveranstalter einen Reisemangel zu vertreten hat und die Reise dadurch beeinträchtigt wird.
    Der Kläger beruft sich auf diese Regelung, da das beschädigte Wohnmobil einen Reisemangel darstellt und die Beklagte keine angemessene Abhilfe geschaffen hat, was zu einem Abbruch der Reise führte.
  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen, wenn der Vertragspartner eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt und dadurch ein Schaden entsteht.
    Im Fall handelt es sich um eine Pflichtverletzung der Beklagten, da sie das gebuchte Wohnmobil nicht rechtzeitig ersetzt hat, was den Kläger zur Abbruch der Reise zwang und somit einen Schaden verursachte.
  • EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302: Diese Richtlinie schützt Reisende bei Pauschalreisen innerhalb der EU, indem sie Rechte bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Reisevertrags festlegt.
    Obwohl die Reise in den USA stattfand, kann diese Richtlinie als ergänzender Schutz dienen, insbesondere wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in der EU hat und somit den Schutzbestimmungen unterliegt.
  • § 651a BGB – Definition des Reisemangels: Diese Vorschrift definiert, was im Kontext eines Reisevertrags als Reisemangel gilt, einschließlich der Unmöglichkeit der Reiseleistung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
    Der Schaden am Wohnmobil am 17.5.2022 stellt einen Reisemangel dar, da die Hauptleistung der Reise, nämlich die Nutzung des Wohnmobils, beeinträchtigt wurde, wodurch der Kläger die Reise abbrechen musste.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 16 U 82/23 – Urteil vom 12.12.2024


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